Mitteilung - 0119/2013
Grunddaten
- Betreff:
-
Notwendigkeit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3/13 (647) - Kindertagesstätte Boele / Am Bügel
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilung
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Iris Schmidt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Stadtentwicklungsausschuss
|
Entscheidung
|
|
|
|
19.02.2013
|
Beschlussvorschlag
Geplant ist der Verkauf eines Grundstückes "Am Bügel" zwecks Neuerrichtung einer privaten Kindertagesstätte. Die planungsrechtliche Situation ist losgelöst von der Frage der heutigen Nutzung zu sehen.
Der zur Zeit gültige Bebauungsplan Nr. 5/62 (043) Teil II will hier jedoch eine andere städtebauliche Planung umsetzen, nämlich eine "öffentliche Grünfläche". Geplant ist aber nun der Neubau eines privaten Gebäudes auf dieser festgesetzten "öffentlichen Grünfläche". Das Bauvorhaben widerspricht also in zwei wichtigen Punkten dem gültigen Bebauungsplan:
1. Gebäude <-> Grünfläche
2. privat <-> öffentlich
Hiermit wird die Zielsetzung des zurzeit gültigen Bebauungsplanes grundsätzlich in Frage gestellt. Somit scheidet auch das Instrument der Befreiung aus - siehe hierzu BauGB § 31 (2): "Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und [...]"
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt als Verfahren der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB. Hiernach kann die vorgezogene Bürger- und Trägerbeteiligung, die Aufstellung des landschaftspflegerischen Begleitplans sowie des Umweltberichtes entfallen. Im Rahmen des Planverfahrens ist zu prüfen, inwieweit nach § 33 eine vorgezogene Baugenehmigung zu erteilen ist.
Fazit: Zur Realisierung des Neubaus einer privaten Kindertagesstätte an dieser Stelle ist die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes zwingend notwendig, eine Befreiung gemäß BauGB § 31 scheidet aus.
gez.Jörg Dehm Oberbürgermeister | gez. Thomas Grothe Technischer Beigeordneter |
|
|
