Beschlussvorlage - 1113/2012
Grunddaten
- Betreff:
-
Landschaftsrechtliche Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung von Flächen in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Susanne Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Entscheidung
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05.12.2012
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Anhörung
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12.12.2012
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Beschlussvorschlag
Der Landschaftsbeirat stimmt den Anträgen auf Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung von Grünlandflächen in Naturschutzgebieten und in einem geschützten Landschaftsbestandteil zu, um am Kulturlandschaftsprogramm teilnehmen zu können.
Die Umsetzung erfolgt direkt nach Beschluss.
Sachverhalt
Kurzfassung
Mit der Vorlage Drucksachennummer 0490/2012 ist die Einstellung des 8. Landschaftsplan-Änderungsverfahren beschlossen worden. Statt dessen sollen mittels Erteilung einer landschaftsrechtlichen Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG die landwirtschaftlich genutzten Flächen in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen weiterhin durch das Förderprogramm nach den Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz (Kulturlandschaftsprogramm) finanziell gefördert werden können.
Begründung
Mit Vorlage Drucksachennummer 0490/2012 ist die Einstellung des 8. Landschaftsplan-Änderungsverfahren beschlossen worden. Stattdessen sollen mittels Erteilung einer landschaftsrechtlichen Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG die Landwirte in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen weiterhin Anträge nach dem Förderprogramm Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz (Kulturlandschaftsprogramm) stellen können und, soweit dies ohne städtischen Eigenanteil möglich ist, gefördert werden.
Für die Neubewilligung und Verlängerung von Bewilligungen nach den Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz im Jahr 2012 sind für die Bewirtschaftung von Grünlandflächen in den Naturschutzgebieten 1.1.2.1 Ruhraue Syburg, 1.1.2.5 Lenneaue Kabel, 1.1.2.10 Unteres Wannebachtal, 1.1.2.15 Mastberg und Weißenstein Antrage auf Befreiung von den allgemeinen Verboten Nr. 16 19 und 22 gestellt worden.
Bei den noch laufenden Bewilligungen sind für Grünlandflächen in den Naturschutzgebieten 1.1.2.3 Alter Ruhrgraben, 1.1.2.6 Kaisbergaue und 1.1.2.10 Unteres Wannebachtal Anträge auf Befreiung gestellt worden. Ein Antrag umfasst ebenfalls eine als geschützten Landschaftsbestandteil festgesetzte Streuobstwiese in Werdringen. Die Förderung dieser Streuobstwiese wird aufgrund fehlender städtischer Eigenmittel nach Auslauf des Bewilligungszeitraumes 30.06.2013 nicht weitergeführt werden können.
Die Antragsflächen sind in den Karten im Anhang dargestellt.
Folgende allgemeinen Verbote für alle Naturschutzgebiete sind hier relevant:
Nr. 16: Das Kälken und Düngen des Bodens und der Gewässer mit den unter Verbot 15 genannten Stoffen sowie das Anfüttern von Fischen und Wasservögeln und andere Maßnahmen, die den Chemismus des Wassers verändern können.
Nr. 17: Die Bodendecke in sonstiger Weise mechanisch oder chemisch zu verändern
Nr. 18: Wiesen in Weiden umzuwandeln, nachzubeweiden, vor dem 1.7. eines jeden Jahres zu schneiden und mehr als 2 Schnitte pro Jahr durchzuführen.
Nr. 19: Weiden vor dem 1.7. und nach dem 31.10 eines jeden Jahres zu beweiden, mit mehr als 2 Großvieheinheiten je Hektar zu beweiden oder diese als Wiese zu nutzen. Der "Putzschnitt" gehört dabei zu einer ordnungsgemäßen Beweidung.
Nr. 22: Biozide anzuwenden oder zu lagern.
Folgende allgemeinen Verbote für alle geschützten Landschaftsbestandteile sind hier relevant:
Nr. 16 Das Kälken und Düngen des Bodens und der Gewässer mit den unter Verbot Nr. 15 genannten Stoffen sowie das Anfüttern von Fischen und Wasservögeln und anderen Maßnahmen, die den Chemismus des Wassers verändern können.
Nr. 19: Weiden vor dem 1.7. und nach dem 31.10. eines jeden Jahres zu beweiden, mit mehr als 2 Großvieheinheiten/ha zu beweiden oder diese als Wiese zu nutzen.
Nr. 22: Biozide anzuwenden oder zu lagern.
Diese Festsetzungen des Landschaftsplanes stellen durch die Beschränkungen der Nutzung für die Landwirte eine unzumutbare Belastung dar. Ohne eine erteilte landschaftsrechtliche Befreiung besteht keine Möglichkeit, an dem Förderprogramm Vertragsnaturschutz teilzunehmen. Auch kann die Pflege der landwirtschaftlichen Flächen so gesichert werden.
Der Landschaftsbeirat hat in seiner Sitzung am 14.03.2007, Vorlage Drucksachennummer 0213/2007, den Anträgen auf vorzeitige Mahd der östlich gelegenen Wiesenfläche im Naturschutzgebiet 1.1.2.1 Ruhraue Syburg und 1.1.2.6 Kaisbergaue ab dem 15.06. nicht zugestimmt. Zwecks Bekämpfung des Jakobsgreiskrautes ist der vorzeitigen Mahd der Wiesenfläche in der Ruhraue Syburg 2011 zugestimmt worden.
Im Rahmen dieser Befreiungsanträge sollen an den mit dem Landschaftsbeirat abgestimmten Mahdterminen beibehalten werden.
Gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann von den Geboten und Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Die Befreiungsbescheide sollen als Nebenbestimmung die verpflichtende Teilnahme an dem Förderprogramm Vertragsnaturschutz und jeweils eine Laufzeit entsprechend des Bewilligungszeitraumes haben, um die gesetzlich vorgeschrieben Vereinbarkeit mit Natur und Landschaft zu erreichen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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4,6 MB
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