Beschlussvorlage - 1140/2012
Grunddaten
- Betreff:
-
IX. Nachtrag zur Entwässerungsgebührensatzung für das Kommunalunternehmen Wirtschaftsbetrieb Hagen AöR
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich des Oberbürgermeisters
- Bearbeitung:
- Dominik Skrinjar
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt; FB60 - Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen; FB20 - Finanzen und Controlling; WBH - Wirtschaftsbetrieb Hagen AöR; VB2 Vorstandsbereich für Finanzen, Controlling und interne Dienste
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Hagen
|
Entscheidung
|
|
|
|
13.12.2012
|
Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Stadt Hagen nimmt den IX. Nachtrag zur Entwässerungsgebührensatzung für das Kommunalunternehmen Wirtschaftsbetrieb Hagen WBH (AöR) vom 19.12.2003 und die Gebührenbedarfsberechnung zur Kenntnis.
2. Von seinem Weisungsrecht macht der Rat der Stadt Hagen keinen Gebrauch.
Sachverhalt
Kurzfassung
Entfällt.
Begründung
Gebührenbedarf:
Für 2013 ergibt sich ein Gesamtgebührenbedarf in Höhe von 39.075:704 (Gesamtkosten Anlage A abzgl. der Nebeneinnahmen Anlage B).
Dieser liegt um 0,1 % (33 T) unter dem Vorjahreswert.
Kosten gemäß Anlage A):
Die Gesamtkosten beruhen, soweit sie gebührenfähigen Aufwand darstellen und nicht kalkulatorischer Natur sind, auf den Daten des Wirtschaftsplanes 2013. Durch die Neustrukturierung des Wirtschaftsbetriebes ist ein unmittelbarer Vergleich der Einzelpositionen zum Vorjahr nicht gegeben. Leistungen, die in der Vergangenheit von der Stadtentwässerung erbracht wurden, werden nunmehr in anderen Sparten des Wirtschaftsbetriebes erfasst. In Folge dessen sind die ausgewiesenen Gesamtkosten gegenüber dem Vorjahr z.Tl deutlich geringer, gleichzeitig sinkt aber auch der über die Abgrenzungen (Anlage B) ausgewiesene Anteil der nicht gebührenrelevanten Kosten.
Die für die Kalkulation wesentlichen, inhaltlich weitgehend unveränderter Positionen und die Veränderungen gegenüber dem Vorjahr werden im Folgenden erläutert:
Der Beitrag für den Ruhrverband sinkt gegenüber dem Vorjahr um 191 T (- 1,3 %).
Die um die Auflösungsbeträge zum Sonderposten Investitionszuschüsse geminderten Kalkulatorischen Abschreibungen steigen gegenüber dem Ansatz 2012 um 1,2 % (111 T) auf insgesamt 9.233 T. Neben den üblichen Investitionen, vorwiegend in Abwasseranlagen, führt der Anstieg der Baukosten zu dieser Steigerung.
Der Anstieg der kalkulatorischen Zinsen beläuft sich auf 79 T (+ 0,7 %) gegenüber dem Vorjahr. Der Abschluss einiger Baumaßnahmen führt zu einem Anstieg des zu verzinsenden Vermögens.
Abgrenzungen gemäß Anlage B:
Die Abgrenzungen gemäß Anlage B stellen Aufwandskorrekturposten zu sämtlichen anderen hoheitlichen Leistungen der Stadtentwässerung dar. Diese nicht die Abwasserbeseitigung betreffenden Positionen belaufen sich auf 2.490.100 . Gegenüber dem Vorjahr (4.500.660 ) bedeutet dies eine Verringerung um ca. 2.000.000 . Dies ist insbesondere auf den Eingangs geschilderten Effekt der neuen Kostenzuordnung zurückzuführen. So werden die Leistungen für die Gewässerunterhaltung und den Gewässerausbau nicht mehr in der Sparte Stadtentwässerung erfasst. Auch Erträge aus der Vermietung von Teilen des Betriebshofes an der Eilper Str. an den damaligen Fachbereich 67 werden nicht mehr erzielt. Stattdessen werden die anteiligen Gebäudekosten direkt den anderen Sparten des WBH zugerechnet.
Entwicklung des Wasserverbrauchs:
In den vergangenen Jahren ist ein stetiger Rückgang des Wasserverbrauches zu verzeichnen gewesen. Dem hat der WBH in seiner Gebührenkalkulation Rechnung getragen und den für die Schmutzwassergebühr maßgeblichen Wasserverbrauch kontinuierlich abgesenkt. Nachdem der Einbruch auf Grund der Wirtschaftskrise 2008/2009 überwunden zu sein scheint, geht die Mark E in ihrer aktuellen Hochrechnung für das Abrechnungsjahr 2012 von einem gegenüber dem Vorjahr um ca. 93.000 m³ geringerem Wasserverbrauch aus. Angesichts des anhaltenden Bevölkerungsrückganges und der sich eintrübenden konjunkturellen Lage ist tendenziell von einem weiteren Rückgang der Wasserverbrauchsmengen auszugehen. Für das Jahr 2013 wird eine gegenüber der Kalkulation für das Jahr 2012 geringfügig um 100.000 m³ reduzierte Verbrauchsmenge von 10.100.000 m³ unterstellt.
Kostenüber- bzw. unterdeckungen aus Vorjahren:
Durch die Nachkalkulation festgestellte Kostenüber- bzw. -unterdeckungen sind gem. § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz NRW binnen 4-Jahresfrist auszugleichen. Da bisher der erste Jahresabschluss des Wirtschaftsbetriebes noch nicht erstellt wurde, fehlen die endgültigen Zahlen für die Nachkalkulation der Entwässerungsgebühren 2011. Im Rahmen der Gebührenkalkulation für das Jahr 2014 werden dann auch die Ergebnisse der Nachkalkulation 2011 berücksichtigt. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Frist wird damit auf jeden Fall eingehalten. Eine gravierende Abweichung zu der ursprünglichen Kalkulation wird nicht erwartet.
Gebührenentwicklung:
Aufgrund der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2013 werden folgende Gebührensätze ermittelt:

Betrachtet man einen durchschnittlichen Privathaushalt mit 4 Personen (200 cbm Wasserverbrauch; 130 qm befestigte Fläche), so wie er beim Gebührenvergleich des Bundes Deutscher Steuerzahler zu Grunde gelegt wird, dann ergibt sich für diesen Haushalt für 2013 eine Abgabenlast von 619,30 .
Im Vergleich zum Vorjahr hat dieser Haushalt 2,60 (- 0,4 %) weniger aufzuwenden. Die Gebührenlast dieses Durchschnittshaushaltes liegt damit unter der des Jahres 2011.
Angesichts des permanenten Verbrauchsrückgangs beim Frischwasserbezug und der in den vergangenen Jahren kontinuierlich steigenden Niederschlagswassermengen verschieben sich die Kostenrelationen von Schmutz- zu Niederschlagswasserbeseitigung. Dies führt zu einer Erhöhung der Niederschlagswassergebühr bei gleichzeitiger Reduzierung der Schmutzwassergebühr.
Textliche Änderung der Satzung:
Mit dem IX. Nachtrag werden folgende Satzungsergänzungen und Änderungen vorgeschlagen:
1. In § 1 wird folgender Abs. 4 eingefügt:
(4) Die Abwassergebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW).
Als öffentliche Last wird die Belastung eines Grundstücks mit Abgaben bezeichnet. Die Zahlungsverpflichtung trifft unabhängig vom Zeitpunkt ihres Entstehens den jeweiligen Grundeigentümer im Zeitpunkt der Inanspruchnahme, daher ist das Grundstück unabhängig davon, wer es besitzt belastet. Weil die Zahlungspflicht aufgrund öffentlichen Rechts entsteht, spricht man von öffentlichen Lasten. Öffentliche Lasten werden nicht in das Grundbuch eingetragen, nehmen also nicht an einer Rangordnung der eingetragenen Rechte teil. (Quelle:wikipedia)
Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes (V ZB 185/11 vom 30.03.2012) ist in der die Abgabe begründenden Satzung eine Regelung vorzusehen, dass die Abgabe als öffentliche Last auf dem Grundstück liegt. Dieser Rechtslage wird mit der Ergänzung Rechnung getragen.
Des Weiteren ist es nach einem Urteil des OVG NRW (9 A 2260/09 vom 15.04.2011) nicht mehr zulässig, dass die Gebührenbescheide durch eine Person des Privatrechts erstellt werden. Nach diesem Urteil wurde das Verwaltungsverfahren zur Erhebung der Entwässerungsgebühren durch die MarkE dahingehend geändert, dass nunmehr die MarkE einen separaten Gebührenbescheid des WBH zusammen mit ihrer Wassergeldabrechnung versendet. MarkE wird folglich nur noch als Verwaltungshelfer tätig. Dieses Verfahren entspricht den rechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung. Durch die vorgeschlagene Satzungsänderung wird die erforderliche Änderung des Verwaltungsverfahrens nachvollzogen.
Eine Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Regelung zur Gebührenheranziehung ist als Anlage 2 dieser Vorlage beigefügt.
Darüber hinaus wurde mit dem IX. Nachtrag auch durchgängig der Name des Kommunalunternehmens von SEH in WBH geändert.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)
| Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen |
X | Es entstehen folgende finanzielle und personelle Auswirkungen S. Angaben im IX. Nachtrag zur Entwässerungsgebührensatzung für das Kommunalunternehmen Wirtschaftsbetrieb Hagen WBH. AöR. |
gez. |
|
Jörg Dehm, Oberbürgermeister |
|
| gez. |
Bei finanziellen Auswirkungen: | Christoph Gerbersmann Stadtkämmerer |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
25 kB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
26,8 kB
|
