Beschlussvorlage - 1123/2012
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Hagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
- Bearbeitung:
- Petra Seifert
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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12.12.2012
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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13.12.2012
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Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Es besteht die Notwendigkeit, die Satzung für das Jugendamt der Stadt Hagen vom 24.02.1994 in der Fassung des Nachtrages vom 12.01.2004 in § 4 (Mitglieder) Absatz 3 (beratende Mitglieder) bei den Punkten d und k zu verändern und um die Punkte l und m zu erweitern.
Zu den Ziffern d und k handelt es sich um eine Anpassung der Begrifflichkeiten. Das Wort Arbeitsverwaltung wird in Ziffer d durch das Wort Bundesagentur für Arbeit ersetzt.
Das Wort ARGE wird in Ziffer k durch das Wort Jobcenter ersetzt.
Mit der neuen Ziffer l soll ein Vertreter/eine Vertreterin des Integrationsrates dem Jugendhilfeausschuss angehören, der/ die vom Integrationsrat bestellt wird.
Bereits mit Beschluss des Rates vom 14.06.2010 wurden 2 Personen als sachkundige Einwohner (1 sachkundiger Einwohner und sein Vertreter) aus dem Integrationsrat für den Jugendhilfeausschuss benannt.
Mit der neuen Ziffer m soll dem Jugendhilfeausschuss ein Vertreter/eine Vertreterin des Jugendamtselternbeirates angehören, der/die vom Jugendamtselternbeirat bestellt wird.
Die Wahl eines Jugendamtselternbeirates ist nach § 9 KiBiz vorgesehen. Dieser wird von der Versammlung der Elternbeiräte gewählt. Die Elternbeiräte vertreten die Interessen der Elternschaft gegenüber dem Träger und der Leitung der Einrichtung. Nach § 9 Abs. 6 KiBiz ist dem Jugendamtselternbeirat vom Jugendamt bei wesentlichen die Kindertageseinrichtungen betreffenden Fragen die Möglichkeit der Mitwirkung zu geben. Mit der beratenden Teilnahme des Vertreters des Jugendamtselternbeirates soll gewährleistet sein, dass deren Probleme und Anliegen zeitnah im Ausschuss zum Thema gemacht werden können, um kompetent angegangen zu werden.
Die Besetzung des Jugendhilfeausschusses richtet sich hinsichtlich der beratenden Mitglieder ausschließlich nach § 71 SGB VIII und § 5 AG KJHG.
In § 5 Abs. 3 AG KJHG ist geregelt, dass durch die Satzung bestimmt werden kann, dass weitere sachkundige Frauen und Männer dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder angehören.
Einer entsprechenden Erweiterung der Satzung wie vorgeschlagen stehen also keine gesetzlichen Vorschriften entgegen.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
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X | Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen |
Rechtscharakter | |
X | Vertragliche Bindung |
X | Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstiges |
gez. | gez. |
Jörg Dehm | Dr. Schmidt |
Oberbürgermeister | Erster Beigeordneter |
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Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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13 kB
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