Beschlussvorlage - 1105/2012

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Haspe beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/ SGV NRW 91)

die Widmung der

 

Gabelsbergerstraße von Kipperstraße bis Haus-Nr. 109

 

(die Verkehrsfläche umfasst die Grundstücke Gemarkung Westerbauer, Flur 7, Flurstücke 1259, 1261, 1262, 1265, 1267, 1278, 1274, 1281, 1290, 1292, und 1294.)

 

Die Verkehrsfläche erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NW und wird der Straßengruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG (Anliegerstraße) zugeordnet.

 

Die Verkehrsfläche ist in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan farbig markiert dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Die Gabelsbergerstraße wurde in dem genannten Bereich auf Grund des Erschließungsvertrages "Gabelsbergerstraße" ausgebaut.

Nach Übernahme durch die Stadt soll die Straße nunmehr förmlich gewidmet werden.

 

 

 

 

Begründung

 

Die Herstellung der Gabelsbergerstraße von Kipperstraße bis Haus-Nr. 109 erfolgte auf Grund  des Erschließungsvertrages "Gabelsbergerstraße".

Die Abnahme erfolgte am 19.07.2004.

Die Straße ist im Bebauungsplan Nr. 6/67 "Westlich der Kipperstraße" als öffentliche Straße festgesetzt und soll nun nach § 6 Abs. 1 StrWG NW gewidmet werden.

 

Voraussetzung für eine Widmung ist gem. § 6 Abs. 5 StrWG NW, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer der zu widmenden Fläche ist bzw. der Eigentümer der Widmung zustimmt.

Eigentümer der Straßenfläche ist noch immer die Fa. Trendbau, die auch als Erschließungsträgerin Vertragspartnerin des Erschließungsvertrages war.

Die Fa. Trendbau ist jedoch seit einigen Jahren nicht mehr erreichbar.

Da der Erschließungsträger seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachgekommen war, hat die Stadt die Erschließungsstraße mit Hilfe der Restbürgschaft endgültig hergestellt und anschließend in die Unterhaltung übernommen.

Durch den Erschließungsvertrag und die darin enthaltene Verpflichtung des Erschließungsträgers, die Erschließungsanlage und somit auch das Eigentum an die Stadt zu übertragen, wird die Zustimmung impliziert.

 

Durch die Widmung erhält die Verkehrsfläche die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne des § 2 StrWG NW und es wird damit der Allgemeinheit der Gemeingebrauch an der Straße, d.h. die Benutzung der Straße im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften, eröffnet.

Mit der Widmung obliegt die Straßenbaulast nach § 9 StrWG NW der Stadt Hagen.

 

 

 

Anlage: Übersichtsplan

 

 

 

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Auswirkungen

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

gez.

Thomas Grothe

Technischer Beigeordneter

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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06.12.2012 - Bezirksvertretung Haspe - ungeändert beschlossen