Beschlussvorlage - 1085/2012

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1.                  Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Veräußerung zur Kenntnis und stimmt dem Trägerwechsel zu.

2.                  Die Maßnahmen werden zum 1.08.2013 umgesetzt.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

Die evangelischen Kindertageseinrichtungen in der Vorhaller Straße 27 und der Salzburger Straße 14 wurden bisher von den jeweiligen Kirchengemeinden betrieben. Beide Kirchengemeinden sehen sich nicht in der Lage die Kindertageseinrichtungen zukunftsfähig mit U- 3 Plätzen auszubauen. Daher sollen die Einrichtungen an Investoren verkauft, durch diese saniert und ausgebaut und anschließend vom ev. Kirchenkreis als neuen Träger betrieben werden. Durch diese Maßnahmen sollen zwei drei- gruppige Einrichtungen mit jeweils 16 Plätzen für Kinder unter 3 Jahren entstehen. Durch den Wechsel vom Eigentümer zum Mieter sind zukünftig durch die Stadt Hagen Mietzuschüsse zu leisten. Darüber hinaus erwartet der neue Träger für drei der sechs Gruppen die Übernahme des Trägeranteils.

 

Begründung

Die evangelischen Kindertageseinrichtungen in der Vorhaller Straße 27 und der Salzburger Straße 14 wurden bisher von den jeweiligen Kirchengemeinden betrieben. Bis zur Einführung des Kinderbildungsgesetzes wurden in beiden Einrichtungen 2 Gruppen mit Kindern im Alter von 3 bis 6 Jahren betreut. Vor dem Hintergrund des U- 3 Ausbaus hatten die Kirchengemeinden die Absicht ihre Einrichtungen entsprechend zukunftsfähig um- bzw. auszubauen. Im Zuge der baulichen Prüfungen stellte sich in Bezug auf die Kindertageseinrichtung in der Salzburger Straße heraus, dass  ein erheblicher Sanierungsstau besteht, der nicht mit Mitteln aus dem U-3 Ausbauprogrammen finanziert werden kann. In der Folge beabsichtigte die Kirchengemeinde die Kindertageseinrichtung zu schließen. Die Bauprüfung in der Kindertageseinrichtung Vorhaller Straße ergab aufgrund der Raumorganisation des Gebäudes ebenfalls einen Kostenrahmen, der von der Kirchengemeinde nicht zu finanzieren war. Beide Einrichtungen erhielten vom Landesjugendamt bis zur Realisierung des erforderlichen Raumprogramms eine vorübergehende Genehmigung zur Betreuung einzelner U- 3 Kinder (6 bzw. 4) im Rahmen der Geschwisterkinderbetreuung.

In der Zwischenzeit wurden vielfältige Optionen zur Aufrechterhaltung beider Einrichtungen geprüft. Aus Sicht von Jugendhilfeplanung kann auf beide Einrichtungen nicht verzichtet werden. Insbesondere die Kindertageseinrichtung in der Salzburger Straße ist für den Sozialraum Spielbrink, der einen hohen Fehlbedarf aufweist, unverzichtbar. Alternative Unterbringungsmöglichkeiten für eine Kindertageseinrichtung bestehen nicht.

 

Ergebnis der umfangreichen Prüfungen seitens der Kirchengemeinden ist, dass beide Kindertageseinrichtungen an Investoren verkauft werden sollen. Diese erklären sich bereit die Einrichtungen zu sanieren und für eine U- 3 Betreuung um- und auszubauen. Die Vorstellung ist, dass beide Einrichtungen nach erfolgtem Umbau als drei- gruppige Einrichtungen mit jeweils 16 Plätzen für Kinder unter 3 Jahren zukünftig vom ev. Kirchenkreis betrieben werden sollen.

 

Die Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes (DVO KiBiz) besagt in § 10:

„Vermietet der bisherige Träger die mit Landesmitteln investiv geförderte Einrichtung an einen neuen Träger, dann werden die Mietzahlungen in der Regel nicht bezuschusst. Das Gleiche gilt, wenn der bisherige Träger die mit Landesmitteln investiv geförderte Einrichtung veräußert und sie dann als Mieter weiter betreibt. Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann Ausnahmen zulassen.“

 

Eine Prüfung hat ergeben, dass bei beiden Einrichtungen keine Bindungsfristen aufgrund investiver Landesförderungen mehr vorliegen. In solchen Fällen ist die Veräußerung der Kindertageseinrichtungen dem Landesjugendamt anzuzeigen, das dem Vorhaben zustimmen muss. Die Zuständigkeit für die Entscheidung ob den vorliegenden Eigentümer/ Mieterwechseln grundsätzlich zugestimmt wird, liegt jedoch beim örtlichen  Träger.

Hintergrund sind die zukünftigen Mietzuschüsse, die zu 51,5 % von der Kommune zu zahlen sind. 

 

Berechnung der Mietzuschüsse

Befindet sich eine Kindertageseinrichtung im Eigentum eines Trägers, so sind die Kosten für bauliche Unterhaltungsmaßnahmen pauschal in den generellen Betriebskostenzuschüssen (Kindpauschalen) enthalten. Diese Bauunterhaltungs- Pauschale beläuft sich auf 2.798,13 €  pro Gruppe. Für eine drei- gruppige Einrichtung somit auf insgesamt  8.394,39 €. Dieser Betrag wird bei einem Mietobjekt von den jährlichen Mietzuschüssen im Vorabzug einbehalten. In Bezug auf eine drei- gruppige Einrichtung mit  16 Plätzen für Kinder unter 3 Jahren beläuft sich der Mietzuschuss auf jährlich 62.102,50 €. Abzüglich der Bauunterhaltungs- Pauschale verbleiben jährlich 53.708,11 €, von denen die Stadt Hagen zukünftig 27.659,68 € (51,5 %) finanzieren muss.

 

Darüber hinaus sieht sich der ev. Kirchenkreis nicht in der Lage die laufenden Betriebskosten in vollem Umfang zu tragen. Für die Kindertageseinrichtung in der Salzburger Straße erwartet der ev. Kirchenkreis die Übernahme des Trägeranteils für zwei Gruppen, für die Einrichtung in der Vorhaller Straße für eine Gruppe. Pro Gruppe ist für das kommende Kindergartenjahr (je nach Belegung) von ca. 16.000 € auszugehen. 

Bisher wurde in jeder Einrichtung jeweils eine Betreuungsgruppe durch einen freiwilligen Zuschuss in Höhe von ca. 14.700 € gefördert. Entsprechende Dokumentationen wurden der Bezirksregierung vorgelegt. Die Laufzeit der geschlossenen Verträge endet zum 31.07.2013.

 

Gesamtkosten

 

kommunaler Mietzuschuss 2013/2014

Übernahme

des Trägeranteils

Summe

Kita Vorhaller Straße

27.659,68

16.000

43.659,68

Kita Salzburger Straße

27.659,68

32.000

59.659,68

abzüglich bisherige freiwillige Leistung

0

- 29.400

- 29.400,00

Gesamt

55.319,36

18.600

73.919,36

Gemäß § 19 Abs.2 KiBiz und § 7 DVO KiBiz erhöhen sich sowohl die Kind- wie auch die Mietpauschalen jährlich um 1,5%.

 

Die durch die Veräußerung/ Trägerwechsel der Kindertageseinrichtungen entstehenden kommunalen Kosten sind innerhalb der bereitgestellten Haushaltsmittel vorhanden.

 

Vor dem Hintergrund der Sicherung des Rechtsanspruchs, ist das dargestellte Verfahren für die Stadt Hagen die wirtschaftlichste Lösung. An beiden Standorten bestehen keine Alternativen.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

x

Es entstehen folgende finanzielle und personelle Auswirkungen

 

Es entstehen folgende bilanzielle Auswirkungen

 

Maßnahme

x

konsumtive Maßnahme

 

investive Maßnahme

 

konsumtive und investive Maßnahme

 

Rechtscharakter

 

Auftragsangelegenheit

 

Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

x

Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung

 

Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

 

Vertragliche Bindung

 

Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstiges

 

Ohne Bindung

 

 

1.      Konsumtive Maßnahme

 

Teilplan:

1.36.50

Bezeichnung:

Tageseinrichtungen für Kinder

Produkt:

1.36.50.01.01

Bezeichnung:

Kindertageseinrichtungen

Kostenstelle:

 

Bezeichnung:

 

 

 

Kostenart

Lfd. Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

Ertrag (-)

414200

- €

-16.336 €

-39.452 €

-40.044 €

Aufwand (+)

531800

- €

47.136 €

113.717 €

115.143 €

Eigenanteil

 

- €

30.800 €

74.265 €

75.099 €

 

Kurzbegründung:

X

Finanzierung ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert. Wurde im Rahmen der U3-Ausbauplanung berücksichtigt.

 

 

gez.

gez.

Dr. Schmidt,

Erster Beigeordneter

Christoph Gerbersmann

Stadtkämmerer

 

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Beschlüsse

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