Mitteilung - 0999/2012
Grunddaten
- Betreff:
-
Auswirkungen des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilung
- Federführend:
- FB48 - Bildung und Kultur
- Bearbeitung:
- Dietmar Bock
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Schulausschuss
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Entscheidung
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13.11.2012
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Sachverhalt
Begründung
Der Fachbereich Bildung informiert über die Auswirkungen des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes:
Stand des Verfahrens
Das Kabinett hat am 18.9.12 den Referentenentwurf zur Verbändebeteiligung frei gegeben. Im Schreiben des Städtetages NRW vom 21.9.12 wird insbesondere kritisiert, dass der Entwurf dazu führt, dass es auf absehbare Zeit bei einem aufwändigen Parallelsystem aus Förderschulen und inklusiv arbeitenden Schulen bleiben wird. In der Konnexitätsthematik bestreitet die Landesregierung, dass durch den Gesetzesentwurf der Konnexitätsfall ausgelöst wird. Falls sich dies im Rahmen der Beteiligung nicht ändert, könnte aus Sicht des Städtetages eine verfassungsgerichtliche Klärung notwendig werden. Angesichts dieser Tatsache ist unklar, ob das Gesetz wie geplant zum 1.8.2013 in Kraft treten wird. In engem Kontext zum og. Referentenentwurf steht der Entwurf einer Verordnung über die Schulgrößen der Förderschulen. Insbesondere im Bereich Lernen ist hier eine drastische Erhöhung der Mindestschülerzahl von 74 auf 144 vorgesehen. Die Verordnung soll parallel zum Gesetz in Kraft treten.
Zentrale Aussagen des 9. Schulrechtsänderungsgesetzentwurfs
Dem Wahlrecht der Eltern kommt eine zentrale Bedeutung zu: Sonderpädagogische Förderung findet in der Regel in der allgemeinen Schule statt. Eltern können abweichend hiervon die Förderschule wählen (§ 20 IV). Allerdings haben die Eltern nur das Recht eine, aber keine konkrete allgemeine Schule zu wählen. Zudem kann die Schulaufsichtsbehörde in besonderen Ausnahmefällen von der Wahl der Eltern abweichen (§ 20 V). Gemeinsames Lernen an einer allgemeinen Schule wird von der Schulaufsicht mit Zustimmung des Schulträgers eingerichtet, es sei denn, die Schule ist dafür personell und sächlich nicht ausgestattet und kann auch nicht mit vertretbarem Aufwand dafür ausgestattet werden (§ 20 III).
Ferner hat der Schulträger folgende Möglichkeiten:
· Er kann allgemeine Schulen als Schwerpunktschulen bestimmen. Diese müssen die Bereiche Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung und mindestens einen weiteren Bereich abdecken (§ 20 VI).
· Er kann og. Förderschulen auch dann auflösen, wenn sie die Mindestschülerzahl erreichen, soweit gewährleistet ist, dass allein die allgemeine Schule Ort der sonderpädagogischen Förderung ist (§ 132 I).
· In einem solchen Fall kann für Schüler mit einem besonders ausgeprägten, umfassenden Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt emotionale und sozial Entwicklung ein Unterstützungszentrum eingerichtet werden. Ziel ist die Rückkehr der Schüler in die allgemeine Schule, deren Schüler sie formal bleiben (§132 III).
Die Umsetzung soll beginnend mit dem Schuljahr 2013/14 mit den Klassen 1 und 5 sukzessive jahrgangsweise erfolgen..
