Beschlussvorlage - 0336/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen wählt

 

1. ______________________________________

 

2. ______________________________________

 

3. ______________________________________

 

4. ______________________________________

 

5. ______________________________________

 

6. ______________________________________

 

7. ______________________________________

 

8. ______________________________________

 

 

 

 

als Delegierte in die 4. Verbandsversammlung des Ruhrverbandes Essen.

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Sachverhalt

Gemäß § 13 Abs. 4 RuhrVG und § 3 Abs. 3 der Satzung für den Ruhrverband beträgt die Amtszeit der Delegierten der 3. Verbandsversammlung 5 Jahre und endet mit der Konstituierung der 4. Verbandsversammlung am 02.12.2005.

 

Der Ruhrverband Essen teilte nunmehr mit Schreiben vom 09.03.2005 mit, dass die Meldung der Delegierten der einzelnen Mitglieder bis spätestens zum 27.06.2005 zu erfolgen hat. Diese Frist sei unbedingt einzuhalten.

 

 

 

Die einzelnen Mitglieder entsenden ihre Delegierten entweder unmittelbar (für volle Beitragseinheiten) oder sie wählen sie über den Zusammenschluss zu Stimmgruppen (für Beitragsteileinheiten).

 

Aufgrund der vollen Beitragseinheiten ist die Stadt Hagen berechtigt, 8 Delegierte unmittelbar in die 4. Verbandsversammlung zu entsenden.

 

Bei der Auswahl und Benennung der Delegierten weist der Ruhrverband auf folgende gesetzliche Vorgaben hin:

 

Für die Benennung ist zu beachten, dass gem. § 13 Abs. 5 RuhrVG nicht mehr Vertreter der Verwaltung als Vertreter des Rates der Stadt Hagen entsandt werden dürfen.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die hauptamtlichen Oberbürgermeister gem. §§ 62 f GO NRW iV.m. Erlass des MURL vom 21.04.1995 als Vertreter der Verwaltung gelten.

 

Delegierter kann gem. § 13 Abs. 1 RuhrVG nur sein, wer selbst Mitglied des Verbandes ist, wer bei einem Mitglied beruflich tätig ist, wer vertretungsberechtigt ist oder den Organen des Mitgliedes angehört. Ein Mitglied darf nicht durch einen Delegierten vertreten werden, der in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Mitglied steht (§ 13 Abs. 2 Ruhr VG).

 

Vom  Ruhrverband wird außerdem darauf hingewiesen, dass es die gesetzlichen Bestimmungen nicht vorsehen, dass sich die Delegierten in den Sitzungen der Verbandsversammlung vertreten lassen können. Zur Ausübung des Stimmrechtes müssen sie daher persönlich erscheinen (§ 8 Abs. 4 der Satzung).

 

Die Entsendung der Delegierten erfolgt für 5 Jahre.

 

Gem. § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW muss der Oberbürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter zu den Vertretern der Gemeinde gehören, wenn mehr als ein Vertreter zu wählen ist.

 

 

 

 

 

 

Als Delegierte gehören der 3. Verbandsversammlung an:

 

 

Beschluss des Rates der Stadt Hagen vom 31.05.2000:

 

Dr. Stephan Ramrath,

Jochen Weber,

Jochen Riechel,

Hans-Joachim Bihs,

Christian Schulz.

 

Beschluss des Rates der Stadt Hagen vom 23.09.2003

 

Martin Erlmann

 

Beschluss des Rates der Stadt Hagen vom 08.11.2004

 

Hans-Otto Marscheider

 

Beschluss des Rates der Stadt Hagen vom 16.12.2004

 

Christiane Herms

 

 

Eine Bestätigung der bisherigen Mitglieder wäre mit Ausnahme des Herrn Christian Schulz möglich. Für ihn ist ein Nachfolger zu wählen, da bei ihm - als sachkundiger Bürger - nach Auskunft des Ruhrverbandes die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

 

Herr Oberbürgermeister Peter Demnitz gehört dem Verbandsrat des Ruhrverbandes an.

 

 

In der Vergangenheit wurden die Delegierten durch den Rat der Stadt Hagen nach Vorberatung im Werksausschuss der Stadtentwässerung Hagen gewählt. Dieser “Fachausschuss” besteht nach Bildung der Stadtentwässerung Hagen – Anstalt des öffentlichen Rechtes nicht mehr. An seine Stelle ist der Verwaltungsrat SEH AöR getreten.

 

Der Rat der Stadt Hagen wird daher direkt gebeten, die neuen Mitglieder in die 4. Verbandsversammlung des Ruhrverbandes zu entsenden.

 

 

 

 

 

 

 

 

Unabhängig von dieser unmittelbaren Delegiertenwahl kann sich die Stadt Hagen mit ihren Jahresbeiträgen, die über die vollen Beitragseinheiten hinausgehen (sog. Beitragsteileinheiten) an einer Stimmgruppe beteiligen, die dann die auf sie entfallende Anzahl von Delegierten wählt.

Die volle Beitragseinheit beträgt lt. Mitteilung des Ruhrverbandes 1.398.352,-- €; die Beitragsteilheit der Stadt Hagen, die über die 8 vollen Einheiten hinausgeht, beträgt 1.142.093,-- €.

 

Mit dieser Beitragsteileinheit kann sie sich eine der drei folgenden Stimmgruppen anschließen:

 

a)     kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte, Gemeinden (einschl. Eigenbetriebe),

b)     rechtlich selbständige Wasserentnehmer, öffentliche und private,

c)      gewerbliche Unternehmen und sonstige Anlagen.

 

Die Stadt Hagen hat sich dem Vorschlag des Ruhrverbandes angeschlossen, der eine Zuordnung zur Stimmgruppe a) vorgenommen hat. Diese Zuordnung war auch in der Vergangenheit gegeben.

 

Dem Rat der Stadt Hagen wird von dieser Zuordnung Kenntnis gegeben.

 

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Auswirkungen

X

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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28.04.2005 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen