Beschlussvorlage - 0292/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Landschaftsbeirat empfiehlt der Verwaltung, die notwendige Befreiung vom Landschaftsplan Hagen gem. § 69 LG NW zu erteilen.

 

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Sachverhalt

Entfällt.


Mit Antrag vom  August 2004  hat die Fa. SL Windenergie GmbH & Co KG aus Gladbeck, die Errichtung von 2 Windenergieanlagen, die eine Gesamthöhe von 100m nicht überschreiten, beim Bauordnungsamt beantragt.

 

Die Windenergieanlagen liegen innerhalb der im gültigen FNP der Stadt Hagen vorgesehenen Standorte für Windkraftanlagen ( Konzentrationszonen für Windkraftanlagen).

 

Im Zuge dieser Genehmigung soll auch die nachträgliche Befreiung für die Verlegung von 3200 m 10-KV-Kabel, ausgehend von der Windkraftanlage Brechtefeld 2 über Stube bis zum  Einspeisepunkt “Ambrock” an der B 54 bei Fa. Schöneweiß, erteilt werden.

 

Da die Verlegung von Leitungen und der  Bau der Erschließungswege einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellt, ist ein Landschaftspflegerischer Begleitplan  erarbeitet worden,  in welchem auch die Bilanzierung des Leitungsbaus der Energieleitung der Windkraftanlage Brechtefeld bis ins Volmetal mit einfließt. Der Ende März eingereichte LBP muss von der  Verwaltung allerdings noch geprüft werden. Der darin ermittelte Kompensationsbedarf von 14.565 Wertepunkten, ( errechnet nach der Methode “Ludwig & Meinig 1991) steht eine Kompensation von 18.128 Punkten gegenüber.

 

Das Gebiet befindet sich im Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.38 “Asmecker Bachtal”..

Es ist daher eine  Befreiung durch die Landschaftsbehörde entsprechend § 69 LG NW nötig.

 

Die zu erteilende Befreiung betrifft:

-     Straßen, Wege oder Stellplätze zu errichten oder zu erweitern.

-          Sonstige land- und forstwirtschaftliche Wege ohne  Beteiligung der unteren Landschaftsbehörde zu errichten oder zu erweitern.

-          Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen oder sonstige Änderungen der Bodengestalt vorzunehmen;

-          Oberirdische oder unterirdische Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen neu zu verlegen oder deren Ausbaugrad zu verändern;

.

Der Schutzzweck gem. § 21a), b) und c) LG NRW lautet:

-          zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere wegen des Vorkommens wertvoller Waldgesellschaften mit naturnah entwickelten Lebensräumen

-          wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des waldreichen und sehr bewegten Landschaftsbildes und

-          wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes für die auf Naturerlebnis ausgerichtete Erholungsnutzung.

Die Untere Forstbehörde wurde wegen der Waldabstände der WKA wie auch zu dem Bau der Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen beteiligt.

 

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Auswirkungen

x

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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13.04.2005 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen

Zusatz des Landschaftsbeirates:

 

Der Landschaftsbeirat empfiehlt, den Standort der südlichen WEA in Richtung der nördlichen WEA zur Entlastung der Ortslage Stube zu verschieben.

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

x

 Mit Mehrheit beschlossen

 

 

 

 

 

Dafür:

          6

 

 

Dagegen:

          4

 

 

Enthaltungen:

          0

 

 

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14.04.2005 - Umweltausschuss - vertagt

Erweitern

02.05.2005 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen