Beschlussvorlage - 0907/2012
Grunddaten
- Betreff:
-
Wiederbesetzung des Schiedsamtsbezirks 4( Kuhlerkamp, Wehringhausen )
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB30 - Rechtsamt
- Bearbeitung:
- Sonja Bendicks
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Entscheidung
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23.10.2012
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Sachverhalt
Kurzfassung
Die amtierende Schiedsperson Frau Sarah Stenzel erklärte ihre Bereitschaft, sich für eine Wiederwahl nach Ablauf ihrer Amtszeit zur Verfügung zu stellen.
Da der Direktor des Amtsgerichts Hagen sowie der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen keine Bedenken gegen eine Wiederwahl der bisherigen Amtsinhaberin äußerten, verzichtete die Verwaltung auf eine Ausschreibung des Bezirks 4 und schlägt vor, Frau Sarah Stenzel für eine weitere Amtszeit zu wählen.
Begründung
Das Gebiet der Stadt Hagen ist in neun Schiedsamtsbezirke eingeteilt.
Die Amtszeit der amtierenden Schiedsperson, die für eine Wiederwahl zur Verfügung steht, endet im November 2012.
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen Schiedsamtsgesetz vom 16. Dezember 1992 ( GV. NW. 1993 S. 32 ), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97) ist für jeden Schiedsamtsbezirk eine Schiedsperson zu bestellen. Nach § 3 Abs. 1 und 3 des Gesetzes wird die Schiedsperson von der zuständigen Bezirksvertretung, hier: Hagen-Mitte, für die Dauer von fünf Jahren gewählt, sofern der Schiedsamtsbezirk in dem jeweiligen Stadtbezirk liegt oder nur unwesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Die Grenzen des Schiedsamtsbezirks 4 stimmen im Wesentlichen mit denen des Stadtbezirks Hagen-Mitte überein; die Zuständigkeit der Bezirksvertretung ist daher gegeben.
Nach § 2 des Schiedsamtsgesetzes muss die Schiedsperson nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Schiedsperson kann nach Abs. 2 der Bestimmung nicht sein, wer
1. die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
2. unter Betreuung steht.
Nach Abs. 3 soll Schiedsperson nicht sein, wer
1. das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat
2. in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat
3. durch sonstige gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen
beschränkt ist.
Zudem soll nach Abs. 4 der Bestimmung zur Schiedsperson nicht gewählt oder wiedergewählt werden, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat.
Die bisher in dem Schiedsamtsbezirk 4 amtierende Schiedsfrau und Vertreterin des Bezirks 9 ( Kuhlerkamp, Wehringhausen )
Frau Sarah Stenzel
Sternstr. 14 a, 58089 Hagen
49 Jahre alt
Kauffrau
Tel. 02331/183991
erklärte ihre Bereitschaft, sich für eine Wiederwahl nach Ablauf ihrer Amtszeit zur Verfügung zu stellen.
Die Nennung der oben stehenden persönlichen Daten erfolgt mit dem Einverständnis der Schiedsperson.
Entsprechend den Verwaltungsvorschriften zur Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen wurde dem Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen ( BDS ), Bezirksvereinigung Hagen, sowie dem Direktor des Amtsgerichts Hagen mit Schreiben vom 19.09.12 Gelegenheit gegeben, zur Wiederwahl von Frau Stenzel für den Bezirk 4 Stellung zu nehmen.
Der Direktor des Amtsgerichts Hagen und der BDS äußerten in Ihren Schreiben vom 25.09.2012 und 03.10.2012 keine Bedenken gegen eine Wiederwahl der bisherigen Amtsinhaberin.
Daher wurde auf die Ausschreibung des Schiedsamtsbezirks 4 verzichtet.
Es entstehen Kosten in gleicher Höhe wie in den Vorjahren, da es sich um die Wiederbesetzung eines Schiedsamtsbezirks handelt.
