Mitteilung - 0843/2012

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

Stellungnahme zur Anfrage zur möglichen Aufhebung des Denkmalschutzes für die beiden Brücken über die B7 und die Fassaden entlang der Enneper Straße

 

 

Begründung

 

Zur möglichen Aufhebung des Denkmalschutzes

 

Die denkmalwerten Gebäude der ehemaligen Zwieback- und Keksfabrik Brandt wurden am 24.05.2005 auf Anweisung der Obersten Denkmalbehörde, des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes NRW, in die Denkmalliste der Stadt Hagen eingetragen.

 

Dem Eintragungstext ist zu entnehmen, dass eine umfangreiche Prüfung des Denkmalwertes vorausging. Hierfür hat der Gesetzgeber das LWL-Amt für Denkmalpflege in Westfalen als Fachamt für zuständig festgelegt.

 

Ein Denkmal ist nach § 3 Abs. 4 DSchG NW nur dann aus der Denkmalliste zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. D. h. wenn die Denkmaleigenschaft des eingetragenen Denkmals entfallen ist. Dabei ist der Anspruch auf Löschung eines Denkmals aus der Denkmalliste auf Fälle beschränkt, in denen die Eintragungsvoraussetzungen nachträglich entfallen. Es stellt also kein Instrumentarium dar, die Unterschutzstellung selbst einer – erneuten – Prüfung zu unterziehen.  D. h. um die Gebäude der Fa. Brandt aus der Denkmalliste der Stadt Hagen zu löschen, muss vom Eigentümer oder Antragsteller ausführlich dargelegt werden, dass die durch das Fachamt begründete Denkmaleigenschaft, der im Eintragungstext vom 24.05.2005 (s. A.) genannten Gebäude,  nicht mehr gegeben ist.

 

Zum möglichen Abbruch einzelner denkmalwerter Gebäude

 

Für den Abbruch von denkmalgeschützten Gebäuden ist bei der Unteren Denkmalbehörde ein Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis für den Abbruch nach § 9 DSchG NW zu stellen.

 

Für den Fall, dass Bestandteile des Gesamtdenkmals aufgegeben werden müssen, wurde am 20.05.2005 bei einem gemeinsamen Ortstermin mit dem Ministerium und dem LWL folgende Vereinbarung getroffen:

 

Bedingungen für die Erteilung einer Abbrucherlaubnis:

 

  • Dem Investor ist aufzuerlegen, zumindest die denkmalpflegerisch bedeutenden straßenseitigen Fassaden der Gebäude Nr. 1 (Zwiebackfabrik) und Nr. 2 (Keks-, Gebäck- und Waffelfabrik) sowie die beiden Verbindungsbrücken zöwischen den Gebäuden in seine Planungen mit dem Ziel einer Einhaltung einzubeziehen.
  • Die Objekte sind vor einer Translozierung von Maschinen oder einem Abriss von  Gebäuden in genügendem Maße/Umfang zu dokumentieren.

 

  • Die denkmalrechtliche Erlaubnis gem. § 9 DSchG ist an einen Bauantrag zu koppeln. Die „Vorratsbewilligung“ eines „Abriss“ komme nicht in Frage, weil ihr keine fundierte Abwägung der öffentlichen Belange des Denkmals mit den privaten Belangen eines Investors zu Grunde liege und sie deswegen den Regelungen von § 9 DSchG entgegen stehen.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

gez.

gez.

Jörg Dehm

Oberbürgermeister

Thomas Grothe

Technischer Beigeordneter

 

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Beschlüsse

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27.09.2012 - Bezirksvertretung Haspe