Beschlussvorlage - 0804/2012

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Hagen-Nord beschließt, als Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk 6 Herrn Lothar Freund zu wählen.

 

Die Umsetzung der Vorlage erfolgt bis: 01.11.2012

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

Da die bisher amtierende Schiedsperson für eine Wiederwahl nicht zur Verfügung steht, wurde der Schiedsamtsbezirk 6 neu ausgeschrieben.

 

Die Verwaltung schlägt vor, Herrn Lothar Freund zu wählen, da er für diese Aufgabe aufgrund seiner Erfahrung als Schiedsperson in den Jahren 1989 bis 1999 besonders geeignet erscheint.

 

 

Begründung

 

Das Gebiet der Stadt Hagen ist in neun Schiedsamtsbezirke eingeteilt.

Die Amtszeit der bisher im Schiedsamtsbezirk 6 amtierenden Schiedsperson ist abgelaufen. Diese Schiedsperson hat mit Schreiben vom 28.06.2012 mitgeteilt, nicht für eine weitere Amtszeit zur Verfügung zu stehen.

 

Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen – Schiedsamtsgesetz – vom 16. Dezember 1992 ( GV NW 1993 S. 32 ), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S.97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012 ist für jeden Schiedsamtsbezirk eine Schiedsperson zu bestellen. Nach § 3 Abs. 1 und 3 des Gesetzes wird die Schiedsperson von der zuständigen Bezirksvertretung, hier: Hagen-Nord, für die Dauer von fünf Jahren gewählt, sofern der Schiedsamtsbezirk in dem jeweiligen Stadtbezirk liegt oder nur unwesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Die Grenzen des Schiedsamtsbezirks 6 stimmen im Wesentlichen mit denen des Stadtbezirks Hagen-Nord überein; die Zuständigkeit der Bezirksvertretung ist daher gegeben.

 

Nach § 2 des Schiedsamtsgesetzes muss die Schiedsperson nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

 

Schiedsperson kann nach Abs. 2 dieser Bestimmung nicht sein, wer

 

1.  die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder

 

2.  unter Betreuung steht.

 

Schiedsperson soll nach Abs. 3 nicht sein, wer

 

1.  das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat

 

2.  in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat

 

3.  durch sonstige gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

 

Zudem soll nach Abs. 4 zur Schiedsperson nicht gewählt oder wiedergewählt werden, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat.

 

 

Die Fraktionen im Rat der Stadt Hagen, die Leitung des Amtsgerichts Hagen und der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen, Bezirksvereinigung Hagen, wurden mit Schreiben vom 10.07.2012 gebeten, geeignete Bewerberinnen und Bewerber für die Neubesetzung des Bezirks 6 zu benennen. Zudem wurde in den Hagener Tageszeitungen sowie Wochenkurier und Stadtanzeiger darüber berichtet, dass interessierte Personen für die Übernahme des Schiedsamtsbezirks 6 gesucht werden. Aus unbekannten Gründen wurde in einem dieser Printmedien eine irreführende Formulierung gewählt, die den Eindruck entstehen ließ, es würden Bewerber gesucht, die ihren Wohnsitz nicht im Schiedsamtsbezirk haben. Dies hat dazu geführt, dass neben vier Bewerbungen aus dem Bezirk 6 auch zwei Bewerbungen aus anderen Hagener Schiedsamtsbezirken eingegangen sind.

 

Aus Datenschutzgründen sind Namen und persönliche Angaben nicht in der öffentlichen Beschlussvorlage, sondern nur in einer Anlage für die Mitglieder der Bezirksvertretung enthalten.

 

Entsprechend den Verwaltungsvorschriften zu § 3 des Gesetzes über das Schieds- amt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen wurde dem Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen ( BDS ), Bezirksvereinigung Hagen, mit Schreiben vom 10.07.2012 unter Bekanntgabe der Bewerber Gelegenheit gegeben, zur Neuwahl einer Schiedsperson für den Bezirk 6 Stellung zu nehmen. Die Bezirksvereinigung Hagen des BDS hat mit Schreiben vom 28.08.2012 mitgeteilt, dass nach Aktenlage keine Bedenken gegen eine Wahl einer der vier im Bezirk 6 wohnenden Bewerber/innen bestehen.

 

Im Falle einer Wiederwahl einer Schiedsperson ist nach den Verwaltungsvorschriften ebenfalls dem Direktor des Amtsgerichts Gelegenheit zu geben, zur Wiederwahl einer Schiedsperson Stellung zu nehmen. Weil ein Bewerber bereits von 1989 bis 1999 Schiedsperson für den Bezirk 6 gewesen ist, wurde auch diese Stellungnahme eingeholt. Mit Schreiben vom 27.08.2012 teilt der Direktor des Amtsgerichts mit, dass gegen eine Wiederwahl dieses Bewerbers keine Bedenken bestehen.

 

Die Bewerber erfüllen die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Bekleidung des Schiedsamtes, allerdings mit der Einschränkung, dass nur vier Bewerber im Bezirk wohnen. Nach § 2 Absatz 3 Nr. 2 Schiedsamtsgesetz NRW soll Schiedsperson nicht sein, wer in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat. Nach den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (§ 15 Absatz 1) ist eine Amtstätigkeit außerhalb des Schiedsamtsbezirks untersagt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Gemeinde einen Amtsraum außerhalb des Schiedsamtsbezirks zur Verfügung stellt. Dies ist aus Kostengründen nicht möglich.

 

Die Verwaltung schlägt vor, den im Beschlussvorschlag genannten Bewerber zu wählen. Dieser wohnt im zu besetzenden Schiedsamtsbezirk, war bereits von 1989 bis 1999 Schiedsperson und erscheint aufgrund seiner Erfahrung für die Übernahme des Amtes in besonderem Maße geeignet.

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

 

 

gez.

Christoph Gerbersmann

Stadtkämmerer

 

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Beschlüsse

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19.09.2012 - Bezirksvertretung Hagen-Nord - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Die Bezirksvertretung Hagen-Nord beschließt, als Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk 6 Frau Veronika Christine Böcker zu wählen.

 

Die Umsetzung der Vorlage erfolgt bis: 01.11.2012

 

 

Abstimmungsergebnis:

x

Mit Mehrheit abgelehnt

 

Dafür:

  1

Dagegen:

13

Enthaltungen:

  0

 

Beschluss:

 

Die Bezirksvertretung Hagen-Nord beschließt, als Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk 6 Herrn Lothar Freund zu wählen.

 

Die Umsetzung der Vorlage erfolgt bis: 01.11.2012

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

x

Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

12

Dagegen:

  0

Enthaltungen:

  2