Beschlussvorlage - 0250/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Erhebung von Vorausleistungen für Straßenbaumaßnahmen gemäß § 133 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)hier: Bürgerantrag des Herrn Otto Ahr, Friedrichstr. 49, 58135 Hagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
- Bearbeitung:
- Ilona Schaefer
- Beteiligt:
- FB20 - Finanzen und Controlling
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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21.04.2005
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12.05.2005
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Beschlussvorschlag
Entgegen dem Bürgerantrag des Herrn
Otto Ahr vom 29.11.2004 und dem Empfehlungsbeschluss des Ausschusses für
Beschwerden, Anregungen, Bürgerdienste und Ordnungspartnerschaften vom
10.02.2005 soll die Verwaltung weiterhin entsprechend
§ 133 Abs. 3 BauGB die Möglichkeit der
Erhebung von Vorausleistungen voll ausschöpfen und es somit bei der bisherigen
Erhebungspraxis belassen.
Sachverhalt
Herr Otto Ahr hat mit Schreiben vom
21.11.2004 einen Bürgerantrag gestellt, die Vorausleistungen entsprechend den
Abschlagszahlungen aufzuteilen. Der
dementsprechende Empfehlungsbeschluss des Ausschusses für Beschwerden,
Anregungen, Bürgerdienste und Ordnungspartnerschaften vom 10.02.2004 ist verwaltungstechnisch
nicht praktikabel und entspricht nicht der gesetzlichen Möglichkeit, die
Einnahmen rechtzeitig und in vollem Umfang zu realisieren.
In der Vergangenheit wurden zur
rechtzeitigen Einnahmebeschaffung und zur Vermeidung von Fremdfinanzierungskosten
bei Ausbaubeginn von Straßenneubaumaßnahmen Vorausleistungen in Höhe der voraussichtlich
endgültig entstehenden Kosten erhoben. Die gesetzliche Ermächtigung zur
Vorausleistungserhebung ist in § 133 Abs. 3 des Baugesetzbuches verankert.
Danach können für ein Grundstück Vorausleistungen bis zur Höhe des
voraussichtlich endgültigen Erschließungsbeitrages verlangt werden, wenn u.a.
mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden ist.
Im Zusammenhang mit dem Ausbau der
Friedrichstraße sollen ebenfalls Vorausleistungen in Höhe des Ausschreibungsergebnisses
von den Grundstückseigentümern erhoben werden. Diesbezüglich hat sich mit
Schreiben vom 29.11.2004 Herr Otto Ahr,
Friedrichstr. 49, 58135 Hagen, an den Ausschuss für Beschwerden, Anregungen, Bürgerdienste
und Ordnungspartnerschaften gewandt und gebeten, die Vorausleistungen in 3 bis
4 Raten entsprechend den Abschlagszahlungen an die Baufirma aufzuteilen.
Daraufhin hat dieser Ausschuss am
10.02.2005 folgenden Beschluss gefasst:
1.
Der Ausschuss für Beschwerden, Anregungen, Bürgerdienste
und Ordnungspartnerschaften empfiehlt dem Haupt- und Finanzausschuss, über die
Möglichkeit der Teilzahlung für die Anlieger der Friedrichstraße eine
Entscheidung zu treffen, mit der Zielrichtung, die Ratenzahlung im Rahmen des
voraussichtlichen Abflusses der tatsächlichen Gesamtkosten zu gestalten.
2.
Dem Oberbürgermeister wird empfohlen, die Verwaltung zu
beauftragen, Baumaßnahmen mit finanziellen Auswirkungen auf die Bürgerinnen und
Bürger mindestens zwei Jahre vor Beginn der Maßnahme anzukündigen und nach
Möglichkeit Teilzahlungen einzuräumen.
Dem Oberbürgermeister wird empfohlen,
die Verwaltung zu beauftragen, nach Umsetzung dieser Maßnahmen dem
Beschwerdeausschuss nach einem Jahr einen Erfahrungsbericht vorzulegen.
Die Umsetzung dieses Beschlusses würde
bedeuten, dass die Verwaltung bei jeder Abschlagszahlung die
Grundstückseigentümer auffordern müsste, entsprechende Teilzahlungen zu
leisten. Dies ist verwaltungstechnisch nicht durchführbar und entspricht auch
nicht der gängigen Praxis, Vorausleistungen zeitnah und im gesetzlich erlaubten
vollem Umfang zu erheben.

12.05.2005 - Haupt- und Finanzausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
Zukünftig
wird der Gesamtbetrag der Vorausleistungen auf den endgültigen
Erschließungsbeitrag von den beitragspflichtigen Anwohnern zu dem Zeitpunkt
erhoben, wenn die Hälfte der durch Ausschreibung und Submission ermittelten
Baukosten der Maßnahme tatsächlich von der Stadt gezahlt worden ist.