Beschlussvorlage - 0702/2012
Grunddaten
- Betreff:
-
ÖPNV-Direktvergabe an die Hagener Straßenbahn AG
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Hans-Dieter Schumacher
Beratungsfolge
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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29.08.2012
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Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Vorberatung
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30.08.2012
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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04.09.2012
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Erledigt
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Vorberatung
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05.09.2012
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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18.09.2012
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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19.09.2012
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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Beschlussvorschlag
1. Die Hagener Straßenbahn AG wird nach Maßgabe dieses Ratsbeschlusses sowie den dazugehörigen Anlagen mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2022 im Wege der Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 betraut.
2. Der Vertreter der Stadt Hagen in der Gesellschafterversammlung der Hagener Versorgungs- und Verkehrs-GmbH wird angewiesen, den Vorstand der Hagener Straßenbahn AG über den bestehenden Beherrschungsvertrag anzuweisen, diesen Ratsbeschluss sowie die Inhalte der Anlagen zu diesem Ratsbeschluss verbindlich zu beachten.
3. Die Bestandsbetrauung der Hagener Straßenbahn AG durch die Ratsbeschlüsse vom 22.06.2006 und 18.12.2008 ruht für die Geltungsdauer dieses Ratsbeschlusses. Sollte die Direktvergabe nach Ziffer 1 unwirksam sein oder nachträglich aufgehoben werden, leben die Beschlüsse vom 22.06.2006 und 18.12.2008 wieder auf und gelten für ihre vorgesehene Geltungsdauer fort.
Der Rat der Stadt Hagen beauftragt die Verwaltung der Stadt Hagen geringfügige Änderungen und Anpassungen der Anlagen 3, 4, 5, 6 und 7 zum Direktvergabebeschluss vorzunehmen, soweit diese ohne wesentliche wirtschaftliche Auswirkungen für die Stadt Hagen sind. Hierüber ist der Rat in einem jährlichen Bericht zu informieren.
Sachverhalt
Kurzfassung
Die EU-Verordnung 1370/2007 bietet unter bestimmten Voraussetzungen dem ÖPNV-Aufgabenträger (hier: Stadt Hagen) die Möglichkeit, die Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten direkt an einen sog. internen Bertreiber zu vergeben.
Diese Voraussetzungen sind auch nach eingehender rechtlicher Prüfung für das Verhältnis Stadt Hagen – Hagener Straßenbahn AG (HST) erfüllt: Die Vergabe erfolgt durch die Stadt Hagen als zuständige Behörde, sie übt dabei eine Kontrolle über den Betreiber aus wie über eine eigene Dienststelle, der Betreiber wiederum wird nur innerhalb des Zuständigkeitsgebietes (Stadtgebiet Hagen, Ausnahme: ausbrechende Verkehre) tätig und erbringt den überwiegenden Teil der Verkehrsdienste selbst.
Die Direktvergabe ist Grundlage für die Übernahme von Verlusten, die durch die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen (Nahverkehrsplan) dem Betreiber entstehen.
Umfang und die Qualität des Verkehrsangebots sind im Nahverkehrsplan in der Fassung von 2009 (Anlage 2) festgelegt. Zur Bewertung der nach Fahrplan von der HST erbrachten Leistungen (Anlage 3) wird ein Verfahren eingeführt, bei dem der Aufgabenträger den Erfüllungsgrad messbarer Vorgaben (Anlage 5) heranzieht und mit weiteren Qualitätskriterien zu einer differenzierten Gesamtbewertung zusammenfasst (Anlage 6).
Anreizsystem: Das Ergebnis dieser jährlich fälligen Bewertung ist Basis für ein nach der EU-Verordnung vorgeschriebenes Anreizsystem für eine wirtschaftliche und qualitätssichernde Geschäftsführung des Unternehmens. Als wirtschaftlich gilt die Einhaltung der im Wirtschaftsplan der HST enthaltenen Ziele (vor Steuern), die mit einem Fixbetrag von € 50 Tsd. honoriert wird. Bei einer Unterschreitung (Verbesserung) des Plansolls wird der Fixbetrag um 20% des Deltas von Plan und Ergebnis erhöht, maximal aber um € 100 Tsd., jedoch nur dann, wenn auch die Qualitätsanforderungen (s. o.) erfüllt sind (Anlage 7).
Außerdem werden die erforderlichen planerischen, organisatorischen und infrastrukturellen Voraussetzungen zur Ausgestaltung des ÖPNV geregelt (Anlage 4).
Grundsätze und Form der Direktvergabe sind mit dem Zweckverband VRR abgestimmt, der – da die VRR-Finanzierungsrichtlinien (Anlage 1) unberührt bleiben – keine Bedenken erhoben hat.
Die Direktvergabe öffentlicher Personenverkehrsdienste im Stadtgebiet Hagen an die HST soll vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2022 erfolgen.
Begründung
Die Stadt Hagen ist in ihrem Gebiet gemäß § 3 Abs. 1 Gesetz über den Öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) Aufgabenträger für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und gemäß § 3 Abs. 2 ÖPNVG NRW in ihrem Wirkungskreis zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. EU Nr. L 315 S. 1) (VO 1370/2007) in der jeweils geltenden Fassung. Ihre Aufgaben sind die Planung, die Organisation und die Ausgestaltung sowie die Finanzierung des ÖPNV im Stadtgebiet Hagen.
Die Hagener Straßenbahn AG (HST) erbringt im Rahmen der bestehenden Konzessionen Betriebs-, Infrastruktur- und Regietätigkeiten im ÖPNV auf dem Gebiet der Stadt Hagen. Die Stadt Hagen ist mit 8,333% direkt und mittelbar mit 91,667 % über ihre Eigengesellschaft Hagener Versorgungs- und Verkehrs-GmbH (HVG) an der HST beteiligt. Zwischen der HVG und der HST besteht ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (i.d.F. v. 27.06.1997). Über die HVG übt die Stadt Hagen über die HST als internen Betreiber eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 aus.
Der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) hat für die Aufgabenträger den rechtlichen Vorgaben entsprechend im Jahre 2005 ein neues System der VRR-Finanzierung entwickelt. Die Stadt Hagen hat dem neuen VRR-Finanzierungssystem zugestimmt und in dessen Rahmen durch mehrere Betrauungsbeschlüsse die HST mit der Durchführung von Verkehrsleistungen und gemeinwirtschaftlichen sowie sozialpolitischen Verpflichtungen zur Durchführung des ÖPNV betraut. Die Stadt Hagen hat des Weiteren im Jahr 2008 ein "Feinkonzept Neuorganisation ÖPNV" beschlossen. Hierin wurden ergänzend zu den Regelungen des Nahverkehrsplans von September 2002 die Anforderungen in Bezug auf die Verkehrsleistungen der HST und der ihr obliegenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen weiter konkretisiert.
Auf der Grundlage der langjährigen vertrauensvollen und erfolgreichen Zusammenarbeit zwischen der Stadt Hagen und der HST verzichtet die Stadt Hagen mit der Direktvergabe gemäß den Vorgaben der VO 1370/2007 bewusst auf die Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens zur Vergabe von Verkehrsleistungen im Verkehrsgebiet der Stadt Hagen. Sie tut dies in der Überzeugung, dass die HST ein effizient arbeitendes Unternehmen ist, das auch in hohem Maße ein öffentliches Vermögen darstellt. Sie bekennen sich gleichzeitig zur sozialen Verantwortung für die Arbeitsplätze der HST.
Die Einhaltung der über die Kontrolle wie über eine eigene Dienstelle hinaus-gehenden Voraussetzungen i.S.d. Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 (Reziprozität und Eigenleistung) werden mittels dieses Ratsbeschlusses und den Anlagen für seine gesamte Geltungsdauer sichergestellt.
Inhalte der Direktvergabe
- Betraute gemeinwirtschaftliche Verpflichtung
1 Die Stadt Hagen betraut die HST im Wege der Direktvergabe gem. Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 mit der Erbringung von Personenverkehrsdiensten im Linienverkehr im Stadtgebiet Hagen sowie den damit zusammenhängenden Betriebs-, Infrastruktur- und Regieleistungen. Die der Erbringung dieser Personenverkehrsdienste sowie Betriebs-, Infrastruktur- und Regieleistungen zugrundeliegende gemeinwirtschaftliche Verpflichtung ergibt sich aus den der HST erteilten Liniengenehmigungen nach dem jeweils gültigen Nahverkehrsplan, der nachfolgend dargestellten Aufgabenzuweisung an die Hagener Straßenbahn AG und den Finanzierungsbausteinen des VRR-Finanzierungssystems nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffern 2 bis 5.
2 Die aus dem VRR-Finanzierungssystem resultierenden Verpflichtungen sind in den folgenden Finanzierungsbausteinen der Richtlinie zur Finanzierung des ÖSPV im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR Finanzierungsrichtlinie) (Anlage 1) enthalten:
1. Vorhaltung von Verkehrsinfrastruktur (Finanzierungsbaustein 1),
2. verbund- bzw. aufgabenträgerbedingte Regie- und Vertriebsaufgaben (Finanzierungsbaustein 2),
3. Vorhaltung von verbund- bzw. aufgabenträgerbedingten Fahrzeugqualitätsstandards (Finanzierungsbaustein 3),
4. verbund- und aufgabenträgerbedingte Verkehrsmehr- oder Andersleistungen im Betriebsbereich (Finanzierungsbausteine 4a – 4c).
Der Umfang der in dem VRR-Finanzierungssystem enthaltenen gemeinwirtschaft-lichen Verpflichtungen ergibt sich aus dem jährlich gemäß Ziffer 7.1. der VRR-Finanzierungsrichtlinie (Anlage 1) zu stellenden Finanzierungsantrag der HST an den VRR einschließlich dessen Anlagen und wird durch den jährlichen Finanzierungs-bescheid des VRR gemäß Ziffer 8.3. der VRR-Finanzierungsrichtlinie konkretisiert.
3 Weitere gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und Konkretisierungen enthalten die Vorgaben der Nahverkehrspläne der örtlichen Aufgabenträger sowie die Beschreibung des Leistungsangebots der HST einschließlich der darin aufgeführten Linienverkehrsgenehmigungen nach dem PBefG des jeweiligen Liniennetzes der HST (Anlage 3). Das Leistungsangebot wird von der Stadt Hagen, insbesondere entsprechend den derzeitig und zukünftig von der HST gehaltenen Konzessionen, fortgeschrieben. Die in den Linienverkehrsgenehmigungen festgelegten Bedienungsstandards sind für die HST verbindlich.
4 Die HST wendet auf ihre Mitarbeiter den jeweils gültigen Tarifvertrag, derzeit TV-N NW, und die Vorgaben der nach Maßgabe des TV-N NW (7. Änderungs-TV) abgeschlossenen Beschäftigungssicherungsvereinbarung an.
5 Ergänzt werden die vorbeschriebenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen durch die der HST zugewiesenen Aufgaben gemäß Anlage 4.
II. Umfang und Änderung der öffentlichen Personenverkehrsdienste, Konkretisierung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, Qualitätsanforderungen
1 Umfang und Änderung der öffentlichen Personenverkehrsdienste
1.1 Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen der HST erstrecken sich auf die öffentlichen Personenverkehrsdienste der HST, die diese im ÖPNV auf dem Gebiet der Stadt Hagen erbringt beziehungsweise erbringen lässt. Diese umfassen Betriebs-, Infrastruktur- und Regieleistungen. Dabei hat die HST die Vorgaben des VRR-Finanzierungssystems (Anlage 1), des jeweils gültigen Nahverkehrsplans der Stadt Hagen (Anlage 2), sowie die Aufgabenzuweisung an die Hagener Straßenbahn (Anlage 4) zu beachten. Die Erfüllung der im Nahverkehrsplan geforderten Bedienungshäufigkeit durch das Verkehrsangebot (Liniennetz) der HST im Ausgangspunkt ist in Anlage 5 abgebildet. Für den Abgleich in den Folgejahren wird die Anlage fortgeschrieben.
1.2 Änderungen der unter Ziffer 1.1 beschriebenen öffentlichen Personenverkehrsdienste und damit möglicherweise des zulässigen Ausgleichs können sich jährlich auf Grund von Änderungen der Leistungsmenge (Anzahl Nutz-km) oder Änderungen in den definierten Mindestqualitäten ergeben. Werden Änderungen einvernehmlich vorgenommen, werden sich die Stadt Hagen und die HST über eine entsprechende Anpassung des zulässigen Ausgleichs abstimmen.
1.3 Die betrauten Betriebsleistungen im Bus-Bereich (Verkehre nach §§ 9 und 42 PBefG einschl. Anruf-Linien-Taxi (ALT) und Anruf-Sammel-Taxi) belaufen sich 2012 auf 7,71 Mio. km und werden jährlich fortgeschrieben. Dies schließt Linienverkehre mit ein, die über die Stadtgrenzen hinausgehen, ihren betrieblichen Schwerpunkt aber in der Stadt Hagen haben (sog. ausbrechende Verkehre). Gegenstand ist das jeweils bestehende Liniennetz der HST gemäß Anlage 3.
1.4 Etwaige Anpassungen werden unter Berücksichtigung von Ziffer IV. 1.4 im jährlich vom Aufsichtsrat der HST beschlossenen Wirtschaftsplan der HST dokumentiert. Diese Anpassungen gelten als Fortschreibung der o.g. Leistungswerte. Die HST darf im Rahmen von Fahrplanänderungen Anpassungen bis zu einem Umfang von +/- 5% vornehmen.
1.5 Rechtzeitig vor jedem Fahrplanwechsel werden für den neuen Fahrplan dessen wesentliche Änderungen einschließlich ihrer Auswirkungen auf die Betriebsleistungen zwischen der Stadt Hagen und der HST abgestimmt.
2 Konkretisierung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen
2.1 Die HST erbringt ihre öffentlichen Personenverkehrsdienste in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 2 VO1370/2007. Sie darf sich nicht im Rahmen von außerhalb des Zuständigkeitsgebiets der Stadt Hagen organisierten wettbewerblichen Verfahren bewerben. Ihr ist es untersagt, außerhalb des Stadtgebiets der Stadt Hagen öffentliche Personenverkehrsdienste auf anderen als abgehenden Linien im Sinne von Ziffer II 1.1 (ausbrechende Verkehre) zu erbringen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten gleichermaßen für jede andere Einheit, auf die die HST einen auch nur geringfügigen Einfluss ausübt.
2.2 Die HST darf zur Erbringung der betrauten öffentlichen Personenverkehrsdienste Unterauftragnehmer beauftragen und trägt für eine ordnungsgemäße Leistungserstellung durch diese nach Maßgabe dieses Direktvergabebeschlusses Sorge. Die HST hat jedoch den überwiegenden Teil der Personenverkehrsdienste selbst zu erbringen. Bei der Beauftragung von Unterauftragnehmern sind die für die HST geltenden vergaberechtlichen Bestimmungen zu beachten.
2.3 Die HST hat bei der Erbringung ihrer öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den einbezogenen Linien ausschließlich den Tarif des VRR und die jeweils geltenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des VRR anzuwenden. Zudem sind die Vorgaben des VRR betreffend Qualitätsstandards zu beachten.
2.4 Die HST hat weitere vom VRR und/oder der Stadt Hagen gewünschte Tarifänderungen und/oder tarifliche Sonderangebote im Falle von finanziellen Mehrbelastungen für die HST anzuerkennen, wenn hierüber eine finanzielle Einigung auf der Basis einer zwischen HST und der Stadt Hagen abgestimmten Kalkulation erfolgt.
2.5 Die HST hat rechtzeitig Genehmigungsanträge zur Sicherstellung der Durchführung der in diesem Direktvergabebeschluss betrauten Verkehrsleistungen (Wiedererteilung und neue Anträge) zu stellen. Die Stadt Hagen und die HST streben an, die Laufzeit der bestehenden und zukünftig zu erteilenden Konzessionen der HST im Sinne eines einheitlichen Laufzeitendes zu harmonisieren.
3 (Allgemeine) Qualitätsanforderungen
3.1 Die aus dem Nahverkehrsplan abgeleiteten und in der Anlage 6 näher definierten Qualitätsstandards und deren Messmethoden sollen einen attraktiven, sicheren und kundenfreundlichen ÖPNV in der Stadt Hagen gewährleisten und sind von der HST zu beachten.
3.2 Werden außerhalb des jeweils gültigen Nahverkehrsplans weitere Qualitätskonzepte für den VRR beschlossen, so hat die HST auch diese zu beachten. Sollten künftig höhere Standards für die HST in der Stadt Hagen neu eingeführt werden, so gilt Ziffer 1.4 entsprechend.
3.3 Die Stadt Hagen ist berechtigt, von der HST mit Wirkung für die Zukunft die Anwendung des VRR-Qualitätssicherungssystems zu verlangen, sobald dieses entwickelt und beschlossen worden ist. Einzelheiten und bestimmte Inhalte sind unter Berücksichtigung der Regelungen zur Qualitätssicherung in dieser Vereinbarung in geeigneter Weise zwischen der Stadt Hagen, dem VRR und der HST bei der Entwicklung des VRR-Qualitätssicherungssystems zu erarbeiten. Die Vorgaben des VRR-Qualitätssicherungssystems sind nur zu beachten, sofern die Stadt Hagen als Aufgabenträger und die HST als Verkehrsunternehmen dieses in Gänze oder in Teilen mit seinen Messverfahren als für sich verbindlich vereinbart haben.
III. Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
1 Gewährung ausschließlicher Rechte
1.1 Sofern rechtlich möglich gewährt die Stadt Hagen der HST zur Sicherung einer verkehrlichen, betrieblichen und wirtschaftlichen Integration der betrauten Verkehrsleistungen das ausschließliche Recht, auf den durch die Anlage 3 definierten Linien Personenbeförderung im Linienverkehr durchzuführen, soweit diese das Gebiet der Stadt Hagen betreffen. Die Ausschließlichkeit beinhaltet das Verbot für andere Verkehrsunternehmen, Linienverkehre im ÖPNV als Genehmigungsinhaber oder Betriebsführer durchzuführen.
1.2 Ziffer 1.1 gilt nicht für in der Anlage 3 ausgewiesene Gemeinschaftskonzessionen und Konzessionen, für die der HST die Betriebsführung übertragen ist.
1.3 Die Stadt Hagen teilt der Genehmigungsbehörde und den betroffenen anderen Verkehrsunternehmen das gewährte ausschließliche Recht (und die Ausnahmen von dem Verbot) mit. Sie erlässt Verwaltungsakte, wenn dies zur Wirksamkeit der Erteilung des ausschließlichen Rechts erforderlich ist.
2 Finanzierung der HST, Verlustausgleich
2.1 Die Finanzierung der der HST bei Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Maßgabe dieses Direktvergabebeschlusses entstehenden Aufwendungen erfolgt vorrangig durch Erträge aus dem Betrieb des ÖPNV. Hierzu zählen insbesondere:
1. Fahrgeldeinnahmen und Fahrgeldersatzeinnahmen (z.B. gem. § 11a ÖPNVG NRW, § 148 SGB IX usw. einschl. Nachfolgeregelungen),
2. Sonstige im Zusammenhang mit der Durchführung des Fahrbetriebs erzielte Erträge (z.B. Werbeeinnahmen) einschließlich periodenfremder Erträge,
3. Zuschüsse sowie Sonderzuwendungen für ÖPNV-Investitionen, soweit sie handelsrechtlich ertragswirksam vereinnahmt oder aufgelöst werden.
Dementsprechend stehen ihr diese Einnahmen zu.
2.2 Sofern nach Berücksichtigung der Erträge aus dem Betrieb des ÖPNV ein Aufwandsdeckungsfehlbetrag verbleibt, erfolgt dessen Finanzierung durch die Stadt Hagen als Aktionärin der HST. Die Stadt Hagen leistet den Ausgleich für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen als Alleingesellschafterin der HVG über den Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der HVG und der HST. Sie kann den Ausgleich auch über Gesellschaftereinlagen gewähren.
IV. Sonstige Regelungen
1 Trennungsrechnung
1.1 Die HST erstellt eine Trennungsrechnung als Planungsrechnung jeweils für das folgende Geschäftsjahr, abgeleitet aus der Erfolgsplanung, und als Ist-Rechnung für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr, abgeleitet aus der testierten Gewinn- und Verlustrechnung. Dabei sind die der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zuzurechnenden Aufwendungen und Erträge nach Abgrenzung anderer Aktivitäten auszuweisen.
1.2 Die Trennungsrechnung hat die Anforderungen des Anhangs der VO 1370/2007 zu beachten. Zur Vermeidung von Quersubventionen sind insbesondere die Schlüsselungen für die Zuordnung nicht direkt zurechenbarer Aktiva, Passiva, Aufwendungen und Erträge in der Trennungsrechnung zu erläutern.
1.3 In der Trennungsrechnung sind unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Vorteile, die der HST von der öffentlichen Hand gewährt werden und die sich aufwandsmindernd auswirken (z.B. Investitionszuschüsse) nachrichtlich im Jahr des Zuflusses bzw. mit dem jährlichen Vorteil auszuweisen.
1.4 Die Plan-Trennungsrechnung ist in der Regel im Dezember für das folgende Geschäftsjahr zusammen mit der Wirtschaftsplanung aufzustellen und der Stadt Hagen vorzulegen.
Die Ist-Trennungsrechnung ist mit dem Jahresabschluss zu erstellen. Die Ist-Trennungsrechnung einschließlich Abweichungsanalyse ist von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen und der Stadt Hagen bis zum 30.06. vorzulegen.
2 Anreizregelung
2.1 Der nach Maßgabe dieses Ratsbeschlusses durch die Stadt zu leistende Ausgleich soll im Hinblick auf die Haushaltsbelastung der Stadt Hagen möglichst gering sein. Hierzu werden mit den folgenden Regelungen Anreize für eine wirtschaftliche Geschäftsführung gesetzt, die zugleich eine Leistungserbringung in ausreichend hoher Qualität gewährleisten.
2.2. Zur Sicherstellung der in Ziffer 7 des Anhangs zur VO 1370/2007 enthaltenen Ziele einer wirtschaftlichen Geschäftsführung sowie der Erbringung von Personenverkehrsdiensten in ausreichend hoher Qualität gelten die folgenden Anreizregelungen:
a) Die HST erstellt gemäß ihrer Satzung jährlich einen Wirtschaftsplan, der nach § 12 Abs. Nr. 1 Satzung durch den Aufsichtsrat festgestellt wird.
Sofern die HST für das jeweilige Wirtschaftsjahr/Geschäftsjahr die im jeweils für sie festgestellten Wirtschaftsplan enthaltenen Zielvorgaben (Ergebnis nach Steuern) einhält, liegt eine Erfüllung des Ziels einer "wirtschaftlichen Geschäftsführung" im Sinne der VO 1370/2007 vor.
b) Zur Beurteilung des Ziels einer "Erbringung von Personenverkehrsdiensten in ausreichend hoher Qualität" im Sinne der VO 1370/2007“ sind für das jeweilige Wirtschaftsjahr/Geschäftsjahr die in Anlage 6 festgelegten Kriterien maßgeblich.
Der HST werden zur Erreichung der in lit a) und b) definierten Ziele Anreize gewährt. Diese können sowohl zur Finanzierung von ÖPNV- und branchenspezifischen Projekten als auch als übertarifliche Ergänzung zum betrieblichen Zielvereinbarungssystem verwendet werden.
Das Verfahren der Anreizregulierung ist in Anlage 7 geregelt.
3 Vermeidung einer Überkompensation
Der VRR ermittelt auf Basis von Verwendungsnachweisen den unternehmensspezifischen, EU-konformen Finanzierungsrahmen. Für den Fall, dass sich im Rahmen der Prüfung der Verwendungsnachweise oder durch Berücksichtigung sonstiger Mittelzuflüsse aus nicht betrauten Bereichen eine Überschreitung des EU-konformen Finanzierungsrahmens in einem Jahr ergeben sollte, hat die HST, entsprechend den in der VRR-Finanzierungsrichtlinie vorgesehenen Regelungen, diese innerhalb der nachfolgenden drei Jahre mit entsprechenden Unterschreitungen zu saldieren. Verbleibt nach Ablauf eines Vierjahreszeitraums gemäß der Prüfung der Verwendungsnachweise insgesamt eine Überkompensation, wird die HST Maßnahmen ergreifen, um einen dadurch eintretenden beihilferechtswidrigen Tatbestand zu vermeiden. Sie wird in diesem Fall mit der Stadt Hagen einvernehmlich festlegen, auf welchem Weg dies erfolgt.
4 Schlussbestimmungen
4.1 Die Regelungen dieses Direktvergabebeschlusses gehen im Zweifelsfall den Regelungen seiner Anlagen vor.
4.2 Sollte eine Bestimmung dieses Direktvergabebeschlusses oder seiner Anlagen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder der Direktvergabebeschluss oder seine Anlagen eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der Regelungen im Übrigen nicht.
4.3 Sollte sich während der Geltungsdauer herausstellen, dass die Gewährung des ausschließlichen Rechts nach Ziffer III. 1 unwirksam ist, so berührt dies nicht die Wirksamkeit dieses Direktvergabebeschlusses im Übrigen. Sollte ein eventueller Unwirksamkeitsgrund während der Geltungsdauer dieses Direktvergabebeschlusses, insbesondere durch Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen entfallen, so gilt die Gewährung des ausschließlichen Rechts als auf den Zeitpunkt des Wegfalls des Unwirksamkeitsgrundes als erneut vorgenommen. Kommt auch dies nicht in Betracht, so wird die Stadt Hagen das in diesem Direktvergabebeschluss gewährte ausschließliche Recht durch erneute Handlungen bestätigen.
4.4 Soweit die Erteilung ausschließlicher Rechte nicht oder nicht im gewollten Umfang umsetzbar ist, so berührt dies die Geltung dieses Direktvergabebeschlusses im Übrigen nicht.
Anlagen:
Anlage 1: Richtlinie zur Finanzierung des ÖSPV im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr
Anlage 2: Nahverkehrsplan der Stadt Hagen
Anlage 3: Leistungsangebot der Hagener Straßenbahn AG
Anlage 4: Aufgaben der HST und qualitative Anforderungen
Anlage 5: Abgleich Nahverkehrsplan / aktuelles Leistungsangebot
Anlage 6: Qualitätskriterien und –messungen
Anlage 7: Anreizregelung
Anm.: Auf die Beifügung der umfangreichen Anlagen 1 und 2 wurde verzichtet; diese können in den jeweiligen Sitzungen eingesehen werden.
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18.09.2012 - Stadtentwicklungsausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:
1. Die Hagener Straßenbahn AG wird nach Maßgabe dieses Ratsbeschlusses sowie den dazugehörigen Anlagen mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2022 im Wege der Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 betraut.
2. Der Vertreter der Stadt Hagen in der Gesellschafterversammlung der Hagener Versorgungs- und Verkehrs-GmbH wird angewiesen, den Vorstand der Hagener Straßenbahn AG über den bestehenden Beherrschungsvertrag anzuweisen, diesen Ratsbeschluss sowie die Inhalte der Anlagen zu diesem Ratsbeschluss verbindlich zu beachten.
3. Die Bestandsbetrauung der Hagener Straßenbahn AG durch die Ratsbeschlüsse vom 22.06.2006 und 18.12.2008 ruht für die Geltungsdauer dieses Ratsbeschlusses. Sollte die Direktvergabe nach Ziffer 1 unwirksam sein oder nachträglich aufgehoben werden, leben die Beschlüsse vom 22.06.2006 und 18.12.2008 wieder auf und gelten für ihre vorgesehene Geltungsdauer fort.
4. Der Rat der Stadt Hagen beauftragt die Verwaltung der Stadt Hagen geringfügige Änderungen und Anpassungen der Anlagen 3, 4, 5, 6 und 7 zum Direktvergabebeschluss vorzunehmen, soweit diese ohne wesentliche wirtschaftliche Auswirkungen für die Stadt Hagen sind. Hierüber ist der Rat in einem jährlichen Bericht zu informieren.
19.09.2012 - Bezirksvertretung Hagen-Nord - geändert beschlossen
Beschluss:
1. Die Hagener Straßenbahn AG wird nach Maßgabe dieses Ratsbeschlusses sowie den dazugehörigen Anlagen mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2022 im Wege der Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 betraut.
2. Der Vertreter der Stadt Hagen in der Gesellschafterversammlung der Hagener Versorgungs- und Verkehrs-GmbH wird angewiesen, den Vorstand der Hagener Straßenbahn AG über den bestehenden Beherrschungsvertrag anzuweisen, diesen Ratsbeschluss sowie die Inhalte der Anlagen zu diesem Ratsbeschluss verbindlich zu beachten.
3. Die Bestandsbetrauung der Hagener Straßenbahn AG durch die Ratsbeschlüsse vom 22.06.2006 und 18.12.2008 ruht für die Geltungsdauer dieses Ratsbeschlusses. Sollte die Direktvergabe nach Ziffer 1 unwirksam sein oder nachträglich aufgehoben werden, leben die Beschlüsse vom 22.06.2006 und 18.12.2008 wieder auf und gelten für ihre vorgesehene Geltungsdauer fort.
4. Der Rat der Stadt Hagen beauftragt die Verwaltung der Stadt Hagen geringfügige Änderungen und Anpassungen der Anlagen 3, 4, 5, 6 und 7 zum Direktvergabebeschluss vorzunehmen, soweit diese ohne wesentliche wirtschaftliche Auswirkungen für die Stadt Hagen sind. Hierüber ist der Rat in einem jährlichen Bericht zu informieren.
Zusatz:
5. Die Beschlüsse des Rates der Stadt Hagen vom 15. Dezember 2005 zur ÖSPV-Finanzierung und zur Aufgabenübertragung auf den Zweckverband VRR vom 16. September 2010 bleiben von den Regelungen der Ziffern 1-4 dieses Beschlusses unberührt.