Beschlussvorlage - 0631/2012
Grunddaten
- Betreff:
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Wahl des/der 2. stellvertretenden Bezirksbürgermeisters/in
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- BV - Bezirksvertretung Hohenlimburg
- Bearbeitung:
- Werner Kaltenborn
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Entscheidung
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29.08.2012
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Sachverhalt
Zur Durchführung der Wahl ist die Einsetzung einer Wahlkommission erforderlich, die aus je einem Vertreter der Fraktionen der Bezirksvertretung bzw. der in der Bezirksvertretung vertretenden Parteien bestehen soll.
Erläuterung des Wahlverfahrens:
In dem Sonderfall, dass ein stellvertretender Bürgermeister während der laufenden Amtsperiode aus dem Amt ausscheidet, richtet sich die Wahl des Nachfolgers bzw. der Nachfolgerin nach der "Sonderregelung" des § 67 Abs. 2 Satz 7 GO NRW, die über den § 36 Abs. 3 Satz 3 GO NRW auf den stellvertretenden Bezirksbürgermeister entsprechend anzuwenden ist. Diese Vorschrift lautet wie folgt:
"Scheidet ein stellvertretender Bürgermeister während der Wahlzeit aus, ist der Nachfolger für den Rest der Wahlzeit ohne Aussprache in geheimer Abstimmung nach § 50 Abs. 2 zu wählen."
Damit findet das Mehrheitswahlverfahren nach § 50 Abs. 2 GO NRW Anwendung, welches in diesem Fall in geheimer Form mit Stimmzetteln ohne Aussprache durchzuführen ist. Gewählt ist dann grundsätzlich der Kandidat, der mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält (echte Mehrheitswahl). Erreicht bei mehreren Kandidaten keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Personen statt, die die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Die Mitglieder der Bezirksvertretung können ihre Stimme nur für einen Wahlvorschlag abgeben. Stimmzettel, auf denen mehrere Wahlvorschläge angekreuzt sind, die Zusätze enthalten oder den Willen nicht eindeutig erkennen lassen, sind ungültig. Stimmenthaltungen sind dadurch zu bekunden, dass der Stimmzettel unbeschriftet bleibt oder als Stimmenthaltung kenntlich gemacht wird.
