Beschlussvorlage - 0318/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die 2. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Hagen über die Regelung besonderer Öffnungszeiten für den Stadtteil Hagen – Mitte anläßlich der Veranstaltung ‘Hagen blüht auf‘, die als Anlage Gegenstand der Vorlage ist, wird erlassen.

 

 

 

 

Anlage

 

2.Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Hagen über die Regelung  besonderer Öffnungszeiten für den Stadtteil Hagen – Mitte vom 25.4.2000, zuletzt geändert durch 1. Ordnungsbehördliche Verordnung vom 4.5.2001

 

Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Ladenschluss – LadschlG – vom 28.11.1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss und zur Neuregelung der Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 02.06.2003 (BGBl. I S. 744) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (SGV. NRW. S. 281), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.11.2004 (GV.NRW.S.747) und der §§ 1,27 und 30 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz/OBG – vom 13.5.1980 (GV.NRW S. 528; SGV NRW 2060), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16.11.2004 (GV. NRW S. 644), wird von der Stadt Hagen als örtliche Ordnungsbehörde gemäss Beschluss des Rates der Stadt Hagen vom     folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:

 

Artikel I

 

Nach § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeiten vom 25.4.2000, zuletzt geändert durch 1. Ordnungsbehördliche Verordnung vom 4.5.2001, wird folgender Artikel 1 a eingefügt:

 

Abweichend von § 1 dürfen Verkaufsstellen im Innenstadtbereich des Stadtteils Hagen Mitte  im Jahr 2005 am 05.06.2005 geöffnet sein.

 

Artikel II

 

Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.

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Sachverhalt

Durch die Verschiebung der Veranstaltung ‘Hagen blüht auf‘ ist die Verlegung eines an die Veranstaltung gekoppelten verkaufsoffenen Sonntags erforderlich.


Durch Beschluss des Rates der Stadt Hagen vom 3.5.2001 ist im Rahmen der 1. Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 4.5.2001 zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 25.4.2000 festgesetzt worden, dass die Verkaufsstellen im Innenstadtbereich Hagen – Mitte aus Anlass der Veranstaltung ‘Hagen blüht auf‘ an jedem 1. Sonntag im Mai eines jeden Jahres in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein dürfen. Sollte der 1. Mai auf den Maifeiertag fallen, gilt die Regelung für den 15. Mai.

 

In diesem Jahr ist der 1. Sonntag im Mai der Maifeiertag. Der 15. Mai ist der Pfingstsonntag.

 

Der Stadtmarketing Hagen e.V. hat in Abstimmung mit dem Schaustellerverein, dem Presse- und Informationsamt der Stadt Hagen  und auf ausdrückliche Bitte des DGB – Kreisverbandes Hagen beantragt, den verkaufsoffenen Sonntag in diesem Jahr auf den 5. Juni zu verlegen, da die Veranstaltung ‘Hagen blüht auf‘ auf das erste Juniwochenende verlegt worden ist. Da der verkaufsoffene Sonntag zwingend an diese Veranstaltung gekoppelt ist, muß die Ordnungsbehördliche Verordnung für das laufende Jahr entsprechend geändert werden.

 

Es wird daher gebeten, die als Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen.

 

Anlage

 

2.Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Hagen über die Regelung  besonderer Öffnungszeiten für den Stadtteil Hagen – Mitte vom 25.4.2000, zuletzt geändert durch 1. Ordnungsbehördliche Verordnung vom 4.5.2001

 

Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Ladenschluss – LadschlG – vom 28.11.1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss und zur Neuregelung der Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 02.06.2003 (BGBl. I S. 744) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (SGV. NRW. S. 281), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.11.2004 (GV.NRW.S.747) und der §§ 1,27 und 30 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz/OBG – vom 13.5.1980 (GV.NRW S. 528; SGV NRW 2060), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16.11.2004 (GV. NRW S. 644), wird von der Stadt Hagen als örtliche Ordnungsbehörde gemäss Beschluss des Rates der Stadt Hagen vom     folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:

 

Artikel I

 

Nach § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeiten vom 25.4.2000, zuletzt geändert durch 1. Ordnungsbehördliche Verordnung vom 4.5.2001, wird folgender § 1 a eingefügt:

 

Abweichend von § 1 dürfen Verkaufsstellen im Innenstadtbereich des Stadtteils Hagen Mitte  im Jahr 2005 am 05.06.2005 geöffnet sein.

 

Artikel II

 

Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.

 

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Auswirkungen

x

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

Erweitern

19.04.2005 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen

Erweitern

28.04.2005 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen