Beschlussvorlage - 0318/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
2.Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Hagen über die Regelung besonderer Öffnungszeiten für den Stadtteil Hagen – Mitte vom 25.4.2000, zuletzt geändert durch Ordnungsbehördliche Verordnung vom 4.5.2001hier: Einmalige Verschiebung des verkaufsoffenen Sonntags im Rahmen der Veranstaltung ''Hagen blüht auf''
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Bearbeitung:
- Hans Sporkert
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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19.04.2005
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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28.04.2005
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Beschlussvorschlag
Die 2. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der
Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Hagen über die Regelung besonderer
Öffnungszeiten für den Stadtteil Hagen – Mitte anläßlich der
Veranstaltung ‘Hagen blüht auf‘, die als Anlage Gegenstand der
Vorlage ist, wird erlassen.
Anlage
2.Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Hagen über die Regelung besonderer Öffnungszeiten für den Stadtteil Hagen – Mitte vom 25.4.2000, zuletzt geändert durch 1. Ordnungsbehördliche Verordnung vom 4.5.2001
Aufgrund des § 14 Abs. 1
Satz 1 des Gesetzes über den Ladenschluss – LadschlG – vom
28.11.1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des
Gesetzes über den Ladenschluss und zur Neuregelung der Arbeitszeit in
Bäckereien und Konditoreien vom 02.06.2003 (BGBl. I S. 744) in Verbindung mit §
1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits-
und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (SGV. NRW. S.
281), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.11.2004 (GV.NRW.S.747) und der
§§ 1,27 und 30 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der
Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz/OBG – vom 13.5.1980
(GV.NRW S. 528; SGV NRW 2060), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16.11.2004
(GV. NRW S. 644), wird von der Stadt Hagen als örtliche Ordnungsbehörde gemäss
Beschluss des Rates der Stadt Hagen vom
folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
Artikel I
Nach § 1 der
Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeiten vom
25.4.2000, zuletzt geändert durch 1. Ordnungsbehördliche Verordnung vom
4.5.2001, wird folgender Artikel 1 a eingefügt:
Abweichend von § 1
dürfen Verkaufsstellen im Innenstadtbereich des Stadtteils Hagen Mitte im Jahr 2005 am 05.06.2005 geöffnet sein.
Artikel II
Diese Verordnung tritt
eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.
Sachverhalt
Durch die
Verschiebung der Veranstaltung Hagen blüht auf ist die Verlegung eines an die
Veranstaltung gekoppelten verkaufsoffenen Sonntags erforderlich.
Durch Beschluss des Rates der Stadt Hagen vom 3.5.2001 ist
im Rahmen der 1. Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 4.5.2001 zur Änderung der
Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 25.4.2000 festgesetzt worden, dass die
Verkaufsstellen im Innenstadtbereich Hagen Mitte aus Anlass der Veranstaltung
Hagen blüht auf an jedem 1. Sonntag im Mai eines jeden Jahres in der Zeit von
13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein dürfen. Sollte der 1. Mai auf den Maifeiertag
fallen, gilt die Regelung für den 15. Mai.
In diesem Jahr ist der 1. Sonntag im Mai der Maifeiertag.
Der 15. Mai ist der Pfingstsonntag.
Der Stadtmarketing Hagen e.V. hat in Abstimmung mit dem
Schaustellerverein, dem Presse- und Informationsamt der Stadt Hagen und auf ausdrückliche Bitte des DGB
Kreisverbandes Hagen beantragt, den verkaufsoffenen Sonntag in diesem Jahr auf
den 5. Juni zu verlegen, da die Veranstaltung Hagen blüht auf auf das erste
Juniwochenende verlegt worden ist. Da der verkaufsoffene Sonntag zwingend an
diese Veranstaltung gekoppelt ist, muß die Ordnungsbehördliche Verordnung für
das laufende Jahr entsprechend geändert werden.
Es wird daher gebeten, die als Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche
Verordnung zu beschließen.
Anlage
2.Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen
Verordnung der Stadt Hagen über die Regelung
besonderer Öffnungszeiten für den Stadtteil Hagen Mitte vom 25.4.2000,
zuletzt geändert durch 1. Ordnungsbehördliche Verordnung vom 4.5.2001
Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den
Ladenschluss LadschlG vom 28.11.1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss und zur
Neuregelung der Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 02.06.2003
(BGBl. I S. 744) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von
Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes
(ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (SGV. NRW. S. 281), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 30.11.2004 (GV.NRW.S.747) und der §§ 1,27 und 30 des Gesetzes
über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden
Ordnungsbehördengesetz/OBG vom 13.5.1980 (GV.NRW S. 528; SGV NRW 2060),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16.11.2004 (GV. NRW S. 644), wird von der
Stadt Hagen als örtliche Ordnungsbehörde gemäss Beschluss des Rates der Stadt
Hagen vom folgende Ordnungsbehördliche
Verordnung erlassen:
Artikel I
Nach § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über
die Regelung besonderer Öffnungszeiten vom 25.4.2000, zuletzt geändert durch 1.
Ordnungsbehördliche Verordnung vom 4.5.2001, wird folgender § 1 a eingefügt:
Abweichend von § 1 dürfen Verkaufsstellen im
Innenstadtbereich des Stadtteils Hagen Mitte
im Jahr 2005 am 05.06.2005 geöffnet sein.
Artikel II
Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer
Verkündung in Kraft.
