Beschlussvorlage - 0292/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Errichtung von zwei Windenergieanlagen in Hagen Dahl - Stubehier: Antrag auf Ausnahmegenehmigung von den Festsetzungen des Landschaftsplans Hagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Entscheidung
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13.04.2005
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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14.04.2005
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02.05.2005
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Sachverhalt
Entfällt.
Mit
Antrag vom August 2004 hat die Fa. SL Windenergie GmbH & Co KG
aus Gladbeck, die Errichtung von 2 Windenergieanlagen, die eine Gesamthöhe von
100m nicht überschreiten, beim Bauordnungsamt beantragt.
Die
Windenergieanlagen liegen innerhalb der im gültigen FNP der Stadt Hagen
vorgesehenen Standorte für Windkraftanlagen ( Konzentrationszonen für
Windkraftanlagen).
Im Zuge
dieser Genehmigung soll auch die nachträgliche Befreiung für die Verlegung von
3200 m 10-KV-Kabel, ausgehend von der Windkraftanlage Brechtefeld 2 über Stube
bis zum Einspeisepunkt
“Ambrock” an der B 54 bei Fa. Schöneweiß, erteilt werden.
Da die
Verlegung von Leitungen und der Bau der
Erschließungswege einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellt, ist ein
Landschaftspflegerischer Begleitplan
erarbeitet worden, in welchem
auch die Bilanzierung des Leitungsbaus der Energieleitung der Windkraftanlage
Brechtefeld bis ins Volmetal mit einfließt. Der Ende März eingereichte LBP muss
von der Verwaltung allerdings noch
geprüft werden. Der darin ermittelte Kompensationsbedarf von 14.565
Wertepunkten, ( errechnet nach der Methode “Ludwig & Meinig 1991)
steht eine Kompensation von 18.128 Punkten gegenüber.
Das Gebiet
befindet sich im Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.38 “Asmecker
Bachtal”..
Es ist
daher eine Befreiung durch die
Landschaftsbehörde entsprechend § 69 LG NW nötig.
Die zu
erteilende Befreiung betrifft:
- Straßen, Wege oder Stellplätze zu
errichten oder zu erweitern.
-
Sonstige
land- und forstwirtschaftliche Wege ohne
Beteiligung der unteren Landschaftsbehörde zu errichten oder zu
erweitern.
-
Aufschüttungen,
Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen oder sonstige Änderungen der
Bodengestalt vorzunehmen;
-
Oberirdische
oder unterirdische Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen neu zu verlegen oder
deren Ausbaugrad zu verändern;
.
Der Schutzzweck gem. § 21a), b) und c) LG NRW lautet:
-
zur
Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
insbesondere wegen des Vorkommens wertvoller Waldgesellschaften mit naturnah
entwickelten Lebensräumen
-
wegen
der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des waldreichen und sehr bewegten
Landschaftsbildes und
-
wegen
der besonderen Bedeutung des Gebietes für die auf Naturerlebnis ausgerichtete
Erholungsnutzung.
Die Untere
Forstbehörde wurde wegen der Waldabstände der WKA wie auch zu dem Bau der
Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen beteiligt.

13.04.2005 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen
Zusatz des Landschaftsbeirates:
Der Landschaftsbeirat empfiehlt, den
Standort der südlichen WEA in Richtung der nördlichen WEA zur Entlastung der
Ortslage Stube zu verschieben.