Beschlussvorlage - 0291/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Landschaftsbeirat empfiehlt der Verwaltung, die notwendige landschaftsrechtliche Ausnahmegenehmigung von den Festsetzungen des Landschaftsplans Hagen zu erteilen.

 

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Sachverhalt

Entfällt.


Sanierung der historischen Gärten am Schloss Hohenlimburg im Landschaftsschutzgebiet

Antrag auf Ausnahmegenehmigung von den Verboten des Landschaftsplanes

 

Im Auftrag des Fürsten zu Bentheim-Tecklenburg hat das Landschaftsarchitekturbüro Bimberg  in Iserlohn eine Konzeption zur Restaurierung und Nutzung der historischen Gärten erarbeitet. Hierbei sollen die einstigen barocken Gärten (Herrschafts-, Dienerschafts- und Wein-/ Kräutergarten) und das Gartenparterre am Nordwesthang, die in der Mitte des 18. Jahrhunderts beim Ausbau der Burg als Residenz entstanden, wiederhergestellt werden.

Es handelt sich allerdings um eine Teilrekonstruktion, bei der lediglich die vorhandene historische Substanz zu sichern ist.

 

Im Einzelnen handelt es sich um:

 

1.      Barockes Gartenparterre (Herrschaftsgarten)

a)       Sanierung der unteren Mauern mit Gabionen und Absturzsicherung durch einen   Zaun.

b)  Anlage einer symetrisch gestalteten Gartenparterre mit Wegesystem, befestigt in wassergebundener Decke und Bandstahleinfassung sowie einer äußeren Einfassung mit Buchenhecken.

c)   Anpflanzung einer Doppelhecke an der Nordwestseite.

d)     Bau eines Gartenpavillons an der Nordwestecke.

e)     Bau einer Mauerbrüstung an der oberen Terrasse und Befestigung des Zuganges mit wassergebundener Decke; evtl. Bau eines Tores.

2.      Dienerschaftsgarten

a)  Anlage einer Blumenwiese mit Obstbäumen.

3.      Wein-/ Kräutergarten

a)     Bau von Geländern an den bereits sanierten Mauern und Pflanzung von Weinreben historischer Sorten.

4.      Innerer Schlosshof

a)     Herstellung einer kleinen Platzfläche für Feste und  Veranstaltungen einschließlich Beleuchtung, Strom- und Wasserversorgung.

5.      Rundweg

a)      Anlage von extensiver Wiesenflächen an den Sockeln der Wehrmauern.

b)     Überarbeitung des vorhandenen Schotterweges rund um das Schloss.

 

Wegen der Lage des Schlosses im Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.35 “Stoppelberg” wird eine  Ausnahmegenehmigung von den Ge- und Verboten des Landschaftsplanes notwendig

.

Der Schutzzweck gem. § 21a), b) und c) LG lautet:

-         zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere wegen des Vorkommens wertvoller Waldgesellschaften mit naturnah entwickelten Lebensräumen

-         wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des waldreichen und sehr bewegten Landschaftsbildes und

-         wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes für die auf Naturerlebnis ausgerichtete Erholungsnutzung.

Der Landschaftsplan sieht für die Gebäudeflächen des Schlosses und einen Teil der Gärten (Flächen für den Gemeingebrauch laut FNP) jedoch eine Unberührtheitsklausel vor. Damit  sind die o.g. Maßnahmen  1e), 3, 4 und 5 a) von den Ver- und Geboten des Landschaftsplanes nicht betroffen.

 

Die Ausnahme gilt daher für die Maßnahmen 1. a) bis d) im  Barock- oder Herrschaftsgarten und für den Rundweg (Maßnahme 5 b) tlw.

 

Die zu erteilende Ausnahme betrifft folgende Verbote des Landschaftsplans Hagen:

-         Bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung des Landes Nordrhein- Westfalen zu errichten, zu erweitern oder in einer das Landschaftsbild beeinträchtigender Weise zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung bedürfen

-     Straßen, Wege oder Stellplätze zu errichten oder zu erweitern.

-         Sonstige land- und forstwirtschaftliche Wege ohne  Beteiligung der unteren Landschaftsbehörde zu errichten oder zu erweitern.

-         Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen oder sonstige Änderungen der Bodengestalt vorzunehmen;

-         Oberirdische oder unterirdische Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen neu zu verlegen oder deren Ausbaugrad zu verändern;

 

Für die geplanten Eingriffe  liegt die Darstellung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in einem landschaftspflegerischen Begleitplan vor.

 

Für die rechtmäßige Verwirklichung ist sowohl die denkmalrechtliche Erlaubnis der Stadt Hagen und eine Waldumwandlungsgenehmigung der Unteren Forstbehörde erteilt worden. Die forstrechtliche Genehmigung sieht als Ausgleich den Umbau einer Fichtenaufforstung  unterhalb des Schlossberges mit Laubwald vor.

 

Der Antragsteller beabsichtigt weiterhin zur Restaurierung der Unteren Schlossterrasse 4 als Naturdenkmale ausgewiesenen Eiben (ND 1.3.2.1.29) zu entfernen. Hierüber ist in einem gesonderten LP-Änderungsverfahren zu entscheiden.

 

Dies ist jedoch nicht Inhalt dieser Vorlage.

 

Gefördert wird das Vorhaben von der Nordrhein-Westfalen-Stiftung. Die künftige Nutzung der Freianlagen  ist durch den Schlossspiel- bzw. Heimatverein vorgesehen.

 

Am 19. November 2003 wurde der Landschaftsbeirat bereits über die Restaurationsmaßnahmen der historischen Gartenanlagen beteiligt. Der Landschaftsbeirat ist außerdem am 14.03.2005 zu einem Ortstermin eingeladen worden.

 

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Auswirkungen

x

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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13.04.2005 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen

Zusatz des Landschaftsbeirates:

 

Der Landschaftsbeirat favorisiert den Erhalt der vorhandene Eibengruppen als Naturdenkmäler, würde jedoch einer Entlassung des mauerseitigen  Eibenpaars aus der Schutzfestsetzung zustimmen, falls sich hier keine bauliche Alternative finden lässt.

 

Das zweite Eibenpaar an der Kopfseite der Gartenanlage ist zu erhalten.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

x

 Einstimmig beschlossen

 

 

 

 

 

Dafür:

        11

 

 

Dagegen:

          0

 

 

Enthaltungen:

          0

 

 

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14.04.2005 - Umweltausschuss - geändert beschlossen

Beschluss:

Der Umweltausschuss empfiehlt der Verwaltung, die notwendige landschaftsrechtliche Ausnahmegenehmigung von den Festsetzungen des Landschaftsplans Hagen zu erteilen.

 

Zusatz:

 

Der Umweltausschuss favorisiert den Erhalt der vorhandenen Eibengruppen als Naturdenkmäler, würde jedoch einer Entlassung des mauerseitigen Eibenpaars aus der Schutzfestsetzung zustimmen, falls sich hier keine baulicher Alternative finden lässt.

Das zweite Eibenpaar an der Kopfseite der Gartenanlage ist zu erhalten.

 

Abstimmungsergebnis:

 

x

 Einstimmig beschlossen