Beschlussvorlage - 0486/2012
Grunddaten
- Betreff:
-
Wiederbesetzung des Schiedsamtsbezirks 2(Altenhagen, Eckesey-Süd)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB30 - Rechtsamt
- Bearbeitung:
- Sonja Bendicks
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Bezirksvertretung Hagen-Mitte
|
Entscheidung
|
|
|
|
20.06.2012
|
Sachverhalt
Kurzfassung
Da die bisher amtierende Schiedsperson für eine Wiederwahl nicht zur Verfügung steht, wurde der Schiedsamtsbezirk 2 neu ausgeschrieben.
Die Verwaltung schlägt vor, Herrn Christoph Soester zu wählen, da er für diese Aufgabe geeignet erscheint und im Gegensatz zu seinen Mitbewerbern seinen Wohnsitz im
Bezirk hat.
Begründung
Das Gebiet der Stadt Hagen ist in neun Schiedsamtsbezirke eingeteilt.
Die Amtszeit der bisher amtierenden Schiedsperson ist abgelaufen. Diese Schiedsperson hat mit Schreiben vom 5.4.2012 mitgeteilt, nicht für eine weitere Amtszeit zur Verfügung zu stehen.
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen Schiedsamtsgesetz vom 16. Dezember 1992 (GV NW 1993 S. 32), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV NRW, S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012 ist für jeden Schiedsamtsbezirk eine Schiedsperson zu bestellen. Nach § 3 Abs. 1 und 3 des Gesetzes wird die Schiedsperson von der zuständigen Bezirksvertretung, hier: Hagen-Mitte, für die Dauer von fünf Jahren gewählt, sofern der Schiedsamtsbezirk in dem jeweiligen Stadtbezirk liegt oder nur unwesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Die Grenzen des Schiedsamtsbezirks 2 stimmen im Wesentlichen mit denen des Stadtbezirks Hagen-Mitte überein; die Zuständigkeit der Bezirksvertretung ist daher gegeben.
Nach § 2 des Schiedsamtsgesetzes muss die Schiedsperson nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Schiedsperson kann nach Abs. 2 der Bestimmung nicht sein, wer
1. die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
2. unter Betreuung steht.
Nach Abs. 3 soll Schiedsperson nicht sein, wer
1. das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat
2. in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat
3. durch sonstige gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Zudem soll nach Abs. 4 der Bestimmung zur Schiedsperson nicht gewählt oder wiedergewählt werden, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat.
Die Fraktionen im Rat der Stadt Hagen, die Leitung des Amtsgerichts Hagen und der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen, Bezirksvereinigung Hagen, wurden mit Schreiben vom 19.04.2012 gebeten, geeignete Bewerberinnen und Bewerber für die Neubesetzung des Bezirks 5 zu benennen. Zudem wurde in den Hagener Tageszeitungen darauf hingewiesen, dass interessierte Personen für die Übernahme des Schiedsamtsbezirks 2 (Altenhagen, Eckesey-Süd) gesucht werden.
Es sind 2 Bewerbungen fristgerecht sowie eine weitere verspätet eingegangen. Aus Datenschutzgründen sind Namen und persönliche Angaben nicht in der öffentlichen Beschlussvorlage, sondern nur in einer Anlage für die Mitglieder der Bezirksvertretung enthalten.
Entsprechend den Verwaltungsvorschriften zu § 3 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen wurde dem Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen ( BDS ), Bezirksvereinigung Hagen, mit Schreiben vom 16.05.2012 (am gleichen Tag per Telefax an den Vorsitzenden übermittelt) unter Bekanntgabe der Bewerber Gelegenheit gegeben, zur Neuwahl einer Schiedsperson für den Bezirk 2 Stellung zu nehmen. Die Bezirksvereinigung Hagen des BDS hat mit Schreiben vom 27.05.2012 mitgeteilt, dass nach Aktenlage keine Bedenken gegen eine Wahl von Herrn Soester bestehen.
Die Bewerber erfüllen die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Bekleidung des Schiedsamtes, allerdings mit der Einschränkung, dass nur der erste Bewerber im Bezirk wohnt. Nach § 2 Absatz 3 Nr. 2 Schiedsamtsgesetz NRW soll Schiedsperson nicht sein, wer in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat. Nach den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (§ 15 Absatz 1) ist eine Amtstätigkeit außerhalb des Schiedsamtsbezirks untersagt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Gemeinde einen Amtsraum außerhalb des Schiedsamtsbezirks zur Verfügung stellt. Dies ist aus Kostengründen nicht möglich.
Die Verwaltung schlägt vor, den im zu besetzenden Schiedsamtsbezirk wohnhaften Bewerber zu wählen. Aufgrund seiner Verwaltungsausbildung (Fachhochschule und Verwaltungsakademie) und seiner Tätigkeit in leitenden Funktionen beim Landschaftsverband bestehen keine Bedenken gegen seine Eignung.
