Beschlussvorlage - 0293/2012

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Ablehnung des Nutzungsänderungsantrages auf dem Grundstück Parkstraße 2 (ehem. Feuerwehrgerätehaus) wird zur Kenntnis genommen.

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Sachverhalt

 

 

Begründung:

 

Gegenstand der Baugesuchskonferenz vom 11.8.11 war die Abfrage der planungsrechtlich zulässigen Nutzungsmöglichkeiten des städtischen Gebäudes Parkstraße 2 (ehem. Feuerwehrgerätehaus) Gemarkung Dahl, Flur 6, Flurstück 1087, da dieses Gebäude an privat veräußert werden sollte. (AZ 1/63/PA/0059/11).

 

Das Grundstück ist hinsichtlich seiner Bebaubarkeit nach § 34 BauGB i. S. WA (allgemeines Wohngebiet) zu beurteilen.

 

Gem. § 4 (2) Nr. 2 BauNVO (Baunutzungsverordnung) sind „die der Versorgung des Gebietes dienende … nicht störende Handwerksbetriebe“ dort allgemein zulässig.

 

Zulässig war somit die Einrichtung eines Lagers und einer kleineren Werkstatt für einen Estrichlegerbetrieb im Erdgeschoss und  die Wohnnutzung des ausgebauten Dachgeschosses.  

 

Das Grundstück Parkstraße 2 wurde somit an eine GbR  für Estricharbeiten verkauft.

 

Gegenstand der Baugesuchskonferenz vom 23.2.12 war nunmehr der Nutzungsänderungsantrag der GbR für Estricharbeiten  (AZ.: 1/63/BG/0010/12) mit folgender Betriebsbeschreibung:

Werkstatt  zur Instandsetzung von Arbeitsmaschinen und PKWs.

 

Desweiteren ergab eine Auskunft aus dem Gewerberegister, dass dort ein Dritter ein Gewerbe für Kraftfahrzeugtechnik am 1.12.11 angemeldet hat.

 

Der Nutzungsänderungsantrag wird somit abgelehnt, da eine KFZ-Werkstatt in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig ist.

 

Eine Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen „unbotmäßigem Verhaltens“ ist nicht vorgesehen.

 

 

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

24.04.2012 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

15.05.2012 - Bezirksvertretung Eilpe/Dahl - ungeändert beschlossen