Beschlussvorlage - 0246/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1.      Der Rechenschaftsbericht 2004 wird zur Kenntnis genommen.

 

2.      Als Berechnungsgrundlagen für die den Beitragspflichtigen in Rechnung zu stellenden Zwischenfinanzierungszinsen werden 2004 festgesetzt:

 

Eigenfinanzierungsanteil:           57,17 v. H.

Durchschnittszinssatz:                  4,22 v. H.

 

 

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Sachverhalt

Der Rat der Stadt nimmt den Rechenschaftsbericht zur Kenntnis.

 

Mit der Beschlussfassung über die Kenntnisnahme setzt er die Höhe der Zwischenfinanzierungszinsen, die den Beitragspflichtigen bei beitragsfähigen Baumaßnahmen in Rechnung zu stellen sind, fest.


Die Jahresrechnung für 2004 wurde am 03.03.2005 von der Stadtkämmerin aufgestellt und vom Oberbürgermeister festgestellt.

 

Gemäß § 93 Abs. 2 Satz 2 GO NRW ist die Jahresrechnung dem Rat der Stadt innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres zuzuleiten.

 

Der Rechenschaftsbericht erläutert:

 

·        die wichtigsten Ergebnisse der Jahresrechnung,

 

·        erhebliche Abweichungen der Rechnungsergebnisse von den Haushaltsansätzen

 

und gibt einen Überblick über die Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Haushaltsjahr.

 

Bevor über die Jahresrechnung 2004 und die Entlastung entschieden und beschlossen wird, erfolgt die Prüfung der Rechnung nach § 94 Abs. 1 GO NRW. Zuständig hierfür ist der Rechnungsprüfungsausschuss. Dieser bedient sich zur Durchführung der Prüfarbeiten des Rechnungsprüfungsamtes.

 

Das Prüfungsergebnis wird dem Rat der Stadt demnächst in einem besonderen Schlussbericht vorgelegt.

 

Da wegen des Gesamtdeckungsprinzips ein Einzelnachweis der Zinsleistungen nicht möglich ist, wird die Höhe  der Zinsen nach den im Runderlass des Innenministers vom 30.06.1986 (MBl NW 1986 S. 1011) beschriebenen Berechnungsmerkmalen auf der Basis der Jahresrechnungszahlen ermittelt.

Nach § 9 der Haushaltssatzung 2004 werden für 2004 festgesetzt:

 

·        Eigenfinanzierungsanteil:           57,17 v. H.

·        Durchschnittszinssatz:                  4,22 v. H.

 

§ 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) sieht vor, dass ab 01.01.1999 Kostenüberdeckungen aus einer Gebührenkalkulation innerhalb der nächsten 3 Jahre nach Abschluss des Kalkulationszeitraumes auszugleichen sind; Kostenunterdeckungen sollen ausgeglichen werden.

 

Betroffen von dieser Regelung sind

UA 1600 – Rettungsdienst

UA 6750 – Straßenreinigung

UA 7210 – Abfallsammlung

UA 7300 – Märkte

UA 7500 – Friedhöfe.

 

Für diese Unterabschnitte werden Sonderrücklagen bewirtschaftet.

 

 

 

In der Jahresrechnung 2004 sind bei folgenden Unterabschnitten Entnahmen aus bzw. Zuführungen an Sonderrücklagen durchgeführt worden:

 

Bestand zum 01.01.2004                 Zuführung                   Entnahme       Stand: 31.12.2004

 

                                                                                                                             

 

UA 6750         74.501,18                             0,00                 44.167,30          30.333,88

 

UA 7210      236.227,50                  257.075,12             347.922,18         145.380,44

 

UA 7300                  0,00                   21.564,31                            0,00           21.564,31

 

 

Die Bereiche UA 1600 und UA 7500 haben in der Jahresrechnung 2004 mit Kostenunterdeckungen abgeschlossen, die im Rahmen der gesetzlichen Regelung in den Folgejahren ausgeglichen werden.

 

Daneben wird der Sozialfond Theater Hagen als Sonderrücklage geführt.

Diese Sonderrücklage ist fest verzinst angelegt.

 

Der Bestand der Rücklage betrug am 01.01.2004                       10.757,87 €

Für 2004 wurden Zinsen verbucht in Höhe von                                   279,16 €

Die Abrechnung führte zu einer Entnahme in Höhe von   10.261,83 €

 

Rücklagenbestand zum 01.01.2005 somit                                   775,20 €

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Auswirkungen

X

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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07.04.2005 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen