Beschlussvorlage - 0151/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
2. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 7/98 (496)-Reichsbahnstraße/Revelstraße-
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Margot Sander
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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16.03.2005
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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05.04.2005
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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07.04.2005
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt beschließt die 2.
Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für den Geltungsbereich
des aufzustellenden Bebauungsplanes
Nr. 7/98 (496)
–Reichsbahnstraße/Revelstraße-.
Die Satzung über die Verlängerung der
Geltungsdauer der Veränderungssperre ist Bestandteil des Beschlusses und als
Anlage Gegenstand der Niederschrift.
Sachverhalt
Der Rat der Stadt hat in seiner
Sitzung am 6.6.2002 die Satzung über die Veränderungssperre für den
Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes
Nr. 7/98 (496)
–Reichsbahnstraße/Revelstraße- beschlossen. Dieser Beschluß wurde am
21.6.2002 ortsüblich öffentlich bekanntgemacht.
Nach § 17 (1) BauGB tritt die Veränderungssperre
nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Die erstmalige Verlängerung der
Geltungsdauer der Veränderungssperre wurde vom Rat der Stadt am 29.4.2004
beschlossen. Die Veröffentlichung erfolgt am 5.6.2004.
Wenn besondere Umstände es erfordern, kann
die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern (§ 17 (2)
BauGB).
Zum Bebauungsplanverfahren:
Das o.g. Bebauungsplanverfahren soll zur Regelung einer städtebaulichen
Ordnung und zur Sicherung der gewerblichen Bauflächen in diesem Bereich dienen.
Die Bürgeranhörung nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde am 24.7.2003 durchgeführt. Die
Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 12.1.-13-2.2004
durchgeführt.
Für einen Teilbereich des Plangebietes
wird die “Altlastenproblematik” z.Z. noch bearbeitet, die
Beurteilung von Vorhaben im verbleibenden Teilbereich erfolgt nach
§ 33 BauGB.
Da das Bebauungsplanverfahren bis zum
Frühsommer 2005 nicht abgeschlossen sein wird, ist es erforderlich, die
Geltungsdauer der Veränderungssperre nochmals um ein Jahr zu verlängern.
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