Beschlussvorlage - 0020/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Festsetzung der Eigenanteile für die Nutzung des SchokoTickets über den Schulweg hinaus
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB40 - Schule
- Bearbeitung:
- Manfred Speil
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Schulausschuss
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Vorberatung
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22.02.2005
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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17.03.2005
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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07.04.2005
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Sachverhalt
Zusammenfassung:
Der
Zweckverband VRR ist zuständig für die Bildung des Gemeinschaftstarifs. Die
Beschlussfassung erfolgt in der Verbandsversammlung. In diesem Zusammenhang
werden auch die Eigenanteile festgesetzt, sofern das SchokoTicket auch über den
Schulweg hinaus für private Zwecke genutzt werden soll. Aufgrund der gesetzlich
definierten Zuständigkeit des Schulträgers für Festsetzung solcher Eigenanteile
müssen die Beschlüsse der Verbandsversammlung durch den Schulträger
nachvollzogen werden.
1.
Anlass der Vorlage
Der Rat hat am 27.09.2001 die Einführung des
SchokoTickets beschlossen. Der auf dieser Grundlage zwischen der Stadt Hagen,
der Hagener Straßenbahn AG und dem Verkehrsverbund Rhein-Ruhr GmbH (VRR-GmbH)
mit Wirkung vom 01.02.2002 abgeschlossene Vertrag regelt in § 3 die Höhe des
vom Schulträger festzusetzenden Eigenanteils für den Fall, dass
Schülerzeitkarten zur sonstigen Nutzung von Angeboten des öffentlichen
Nahverkehrs auch außerhalb des Schulweges berechtigen. Dieser Eigenanteil wurde
zu Vertragsbeginn für das erste freifahrtberechtigte Kind bzw. volljährige
Schülerinnen und Schüler auf 7,70 und für das zweite minderjährige
freifahrtberechtigte Kind auf 5,00 im Monat festgesetzt. Es erfolgten
durch Beschluss der Verbandsversammlung VRR entsprechende Erhöhungen zum 01.01.2004
auf 8,00 /5,20 und zum 01.01.2005 auf 8,50 /unverändert.
Im Hinblick auf die Zuständigkeit des Schulträgers für die Festsetzung des
Eigenanteils müssen entsprechende Beschlüsse der Verbandsversammlung VRR
legitimiert werden.
2.
Rechtliche Grundlagen
v Gemäß § 7 I 2 des Gesetzes
über die Finanzierung der öffentlichen Schulen (Schulfinanzgesetz SchFG) kann
der Schulträger einen von den Erziehungsberechtigten oder der volljährigen
Schülerin oder dem volljährigen Schüler zu tragenden Eigenanteil von bis zu 12,00
je Beförderungsmonat festsetzen, wenn Schülerzeitkarten zur sonstigen
Nutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs auch über den Schulweg
hinaus berechtigen. Von Erziehungsberechtigten mit mehreren eine Schule
besuchenden Kindern, dürfen Eigenanteile nur für zwei Kinder in der Reihenfolge
des Alters erhoben werden, für das zweite Kind nur bis zu 6,00 je
Beförderungsmonat (§ 7 I 3 SchFG).
v Der Runderlass zur
Einführung von SchokoTickets des damaligen Ministeriums für Wirtschaft und
Mittelstand, Energie und Verkehr, des Innenministeriums und des damaligen
Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 25.01.2001 legt fest,
dass die Eigenanteile zur Finanzierung preiswerter SchülerTickets beitragen
können. Der Schulträger kann die Eigenanteile selbst einziehen oder dies im
Wege der Verwaltungshilfe von einem Dritten durchführen lassen. Die
Eigenanteile sind als Fahrgeld an die Verkehrsunternehmen weiterzuleiten.
v Nach § 3 des bereits
genannten Vertrages überträgt der Schulträger die Einziehung der Eigenanteile
an die Hagener Straßenbahn AG. Sie stellen für das Verkehrsunternehmen
Fahrgeldeinnahmen dar und verbleiben beim Verkehrsunternehmen. Die Eigenanteile
reduzieren nicht die vom Schulträger noch vertragsgemäß zu zahlenden Beträge.
v Nach der
Zweckverbandssatzung ist die Gemeinschaft der im Zweckverband VRR
zusammengeschlossenen Gebietskörperschaften zuständig für die Bildung eines
Gemeinschaftstarifs.
3
Problematik
Da die Eigenanteile klar als Fahrgeld definiert
sind, werden sie zentral von der Verbandsversammlung festgesetzt. Gleichwohl
ergibt sich die grundsätzliche Ermächtigung zur Erhebung von Eigenanteilen aus
§ 7 SchFG, wo eindeutig der Schulträger genannt ist. Obwohl die Stadt Hagen als
Mitglied des Zweckverbandes VRR an dessen Satzung gebunden ist, ergibt sich aus
Sicht der Verwaltung aus rechtlichen Gründen gleichwohl die Notwendigkeit, dass
die Stadt Hagen als Schulträger die von der Verbandsversammlung beschlossenen
Eigenanteile als eine eigene Entscheidung übernimmt.
4
Vorschlag zur Übernahme der Beschlüsse der
Verbandsversammlung bei den Eigenanteilen
Aus Vereinfachungsgründen hält es die Verwaltung für
sinnvoll, die von der Verbandsversammlung VRR beschlossenen Eigenanteile
generell als Festsetzung des Schulträgers zu betrachten, solange sich die Höhe
der Eigenanteile im Rahmen der Höchstbeträge nach § 7 SchFG bewegt.
