Beschlussvorlage - 0020/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Schulträger Stadt Hagen setzt als Eigenanteile für die Nutzung des SchokoTickets über den Schulweg hinaus die jeweils von der Verbandsversammlung VRR beschlossenen Eigenanteile fest, solange sich die Höhe der Eigenanteile im Rahmen der Höchstbeträge nach § 7 SchFG bewegt.

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Sachverhalt

Zusammenfassung:

Der Zweckverband VRR ist zuständig für die Bildung des Gemeinschaftstarifs. Die Beschlussfassung erfolgt in der Verbandsversammlung. In diesem Zusammenhang werden auch die Eigenanteile festgesetzt, sofern das SchokoTicket auch über den Schulweg hinaus für private Zwecke genutzt werden soll. Aufgrund der gesetzlich definierten Zuständigkeit des Schulträgers für Festsetzung solcher Eigenanteile müssen die Beschlüsse der Verbandsversammlung durch den Schulträger nachvollzogen werden.

1.     Anlass der Vorlage

Der Rat hat am 27.09.2001 die Einführung des SchokoTickets beschlossen. Der auf dieser Grundlage zwischen der Stadt Hagen, der Hagener Straßenbahn AG und dem Verkehrsverbund Rhein-Ruhr GmbH (VRR-GmbH) mit Wirkung vom 01.02.2002 abgeschlossene Vertrag regelt in § 3 die Höhe des vom Schulträger festzusetzenden Eigenanteils für den Fall, dass Schülerzeitkarten zur sonstigen Nutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs auch außerhalb des Schulweges berechtigen. Dieser Eigenanteil wurde zu Vertragsbeginn für das erste freifahrtberechtigte Kind bzw. volljährige Schülerinnen und Schüler auf 7,70 € und für das zweite minderjährige freifahrtberechtigte Kind auf 5,00 € im Monat festgesetzt. Es erfolgten durch Beschluss der Verbandsversammlung VRR entsprechende Erhöhungen zum 01.01.2004 auf 8,00 €/5,20 € und zum 01.01.2005 auf 8,50 €/unverändert. Im Hinblick auf die Zuständigkeit des Schulträgers für die Festsetzung des Eigenanteils müssen entsprechende Beschlüsse der Verbandsversammlung VRR legitimiert werden.

 

 

2.     Rechtliche Grundlagen

v      Gemäß § 7 I 2 des Gesetzes über die Finanzierung der öffentlichen Schulen (Schulfinanzgesetz – SchFG) kann der Schulträger einen von den Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler zu tragenden Eigenanteil von bis zu 12,00 € je Beförderungsmonat festsetzen, wenn Schülerzeitkarten zur sonstigen Nutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs auch über den Schulweg hinaus berechtigen. Von Erziehungsberechtigten mit mehreren eine Schule besuchenden Kindern, dürfen Eigenanteile nur für zwei Kinder in der Reihenfolge des Alters erhoben werden, für das zweite Kind nur bis zu 6,00 € je Beförderungsmonat (§ 7 I 3 SchFG).

 

v      Der Runderlass zur Einführung von SchokoTickets des damaligen Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr, des Innenministeriums und des damaligen Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 25.01.2001 legt fest, dass die Eigenanteile zur Finanzierung preiswerter SchülerTickets beitragen können. Der Schulträger kann die Eigenanteile selbst einziehen oder dies im Wege der Verwaltungshilfe von einem Dritten durchführen lassen. Die Eigenanteile sind als Fahrgeld an die Verkehrsunternehmen weiterzuleiten.

 

v      Nach § 3 des bereits genannten Vertrages überträgt der Schulträger die Einziehung der Eigenanteile an die Hagener Straßenbahn AG. Sie stellen für das Verkehrsunternehmen Fahrgeldeinnahmen dar und verbleiben beim Verkehrsunternehmen. Die Eigenanteile reduzieren nicht die vom Schulträger noch vertragsgemäß zu zahlenden Beträge.

 

v      Nach der Zweckverbandssatzung ist die Gemeinschaft der im Zweckverband VRR zusammengeschlossenen Gebietskörperschaften zuständig für die Bildung eines Gemeinschaftstarifs.

 

 

3        Problematik

Da die Eigenanteile klar als Fahrgeld definiert sind, werden sie zentral von der Verbandsversammlung festgesetzt. Gleichwohl ergibt sich die grundsätzliche Ermächtigung zur Erhebung von Eigenanteilen aus § 7 SchFG, wo eindeutig der Schulträger genannt ist. Obwohl die Stadt Hagen als Mitglied des Zweckverbandes VRR an dessen Satzung gebunden ist, ergibt sich aus Sicht der Verwaltung aus rechtlichen Gründen gleichwohl die Notwendigkeit, dass die Stadt Hagen als Schulträger die von der Verbandsversammlung beschlossenen Eigenanteile als eine eigene Entscheidung übernimmt.

 

 

4        Vorschlag zur Übernahme der Beschlüsse der Verbandsversammlung bei den Eigenanteilen

Aus Vereinfachungsgründen hält es die Verwaltung für sinnvoll, die von der Verbandsversammlung VRR beschlossenen Eigenanteile generell als Festsetzung des Schulträgers zu betrachten, solange sich die Höhe der Eigenanteile im Rahmen der Höchstbeträge nach § 7 SchFG bewegt.

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Auswirkungen

X

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

Erweitern

17.03.2005 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

07.04.2005 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen