Berichtsvorlage - 0316/2012

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

entfällt

 

Begründung

 

In der Sitzung des Umweltausschusses am 08.03.2012 ist im Zusammenhang mit der Beratung der Vorlage Bebauungsplan Nr. 2/09 (607) Teil 2 Wohnbebauung Köhlerweg  die Verwaltung um eine schriftliche Information über mögliche Kompensationsmaßnahmen und über bestehende gesetzliche Vorschriften zum Ausgleich/ Ersatz (Kompensation) von Eingriffen in Natur und Landschaft gebeten worden. Nachfolgende Informationen gelten für Eingriffe im Rahmen der Bauleitplanung bzw. für Eingriffe nach dem Bundesnaturschutzgesetz/ Landschaftsgesetz.

 

 

Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft

 

Für das Gebiet der Stadt Hagen sind nach den derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen für Eingriffe in Natur und Landschaft drei verschiedene Gesetze anzuwenden bzw. zu berücksichtigen. Dies sind:

 

1.     Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit dem

2.     Landschaftsgesetz und

3.     Baugesetzbuch

 

Letzteres bedarf auch der Berücksichtigung des Bundesnaturschutzgesetzes hinsichtlich fachlicher Definitionen und Regelungen.

 

 

Definition von Eingriffen in Natur und Landschaft

 

Bundesnaturschutzgesetz
Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. (§ 14 Abs. 1)
 

Baugesetzbuch

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen: (Auszug)

7. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere

a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt.

(§ 1 Abs. 6)

 

 

Ausgleich und Ersatz (Kompensation) nach Bundesnaturschutzgesetz

Kompensationspflicht
Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft mit Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen).

-          Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und
das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG).

-          Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG).

 

Das Bundesnaturschutzgesetz unterscheidet hier also zwischen gleichartig und gleichwertig. Bei einem gleichartigen Ausgleich können nur solche Maßnahmen durchgeführt werden, die auch als gleichartig zu bezeichnen sind. Bei Ersatz können es auch gleichwertige Maßnahmen sein, die den gleichen Wert darstellen müssen.

 

Geändert hat sich in der Neuregelung des BNatSchG von 2010 die räumliche Bindung der Ersatzmaßnahmen für Beeinträchtigungen des Naturhaushalts an den Naturraum. Als Naturraum ist grundsätzlich die naturräumliche Haupteinheit zu verstehen, so dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass Eingriffe, die auf dem Gebiet der Stadt Hagen durchgeführt werden, im gesamten Naturraum „Bergisches Land und Sauerland“ ausgeglichen werden können.

 

 

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Kompensation) nach Baugesetzbuch

Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu berücksichtigen. (§ 1a Abs. 3)
 

Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den
§§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich.

Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen.

 

Bei der Kompensation nach BauGB sind jedoch Ausgleichsmaßnahmen den Ersatzmaßnahmen gleichgestellt worden, so dass hier nur von Kompensationsmaßnahmen gesprochen werden könnte, da als gleichwertiger Ausgleich auch gleichartige Ersatzmaßnahmen zulässig sind. Siehe nachfolgenden § 200a BauGB.

 

§ 200a Ersatzmaßnahmen

Darstellungen für Flächen zum Ausgleich und Festsetzungen für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 umfassen auch Ersatzmaßnahmen. Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist.

 

 

Hinweise zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Maßnahmen, die eine landschaftsgerechte Wiederherstellung oder Neugestaltung des Landschaftsbildes beinhalten, werden auch künftig an der Stelle des Eingriffs durchgeführt werden müssen, da sonst die Anforderungen verfehlt werden, welche die Rechtsprechung an eine Wiederherstellung oder Neugestaltung des Landschaftsbildes stellt:

 

Im Falle einer landschaftsgerechten Neugestaltung ist die Herstellung eines Zustandes verlangt, der den vorher vorhandenen Zustand in weitest möglicher Annäherung fortführt, d. h. in gleicher Art, mit gleichen Funktionen und ohne Preisgabe wesentlicher Faktoren des optischen Beziehungsgefüges (BVerwG, Urteil vom 27.09.1990 - 4 C 44.87).

 

Daraus ergibt sich, dass hierfür jedoch nicht der gesamte Naturraum, sondern nur Bereiche in Frage kommen, die mit der Eingriffsfläche in einem unmittelbaren oder optischen Zusammenhang stehen. Auch der Gesetzgeber ordnet nur die Ersatzmaßnahmen für den Naturhaushalt dem Naturraum zu.

 

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes können unter anderem auch Maßnahmen eines Landschaftsplanes, Maßnahmen eines Schutz-, Pflege und Entwicklungsplanes eines Schutzgebietes oder eines Maßnahmenprogramms der Wasserwirtschaft sein, die jedoch alle zu einer Aufwertung von Natur und Landschaft führen.

 

 

Bedingungen für Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen:

Grundsätzlich gilt, dass Maßnahmen, die als Kompensation für zulässige Eingriffe anerkannt werden sollen, mit einer Aufwertung von Natur und Landschaft verbunden sein müssen, dauerhaft gesichert sind und die nachfolgenden Kriterien erfüllen.

 

Eignung

§         Die Maßnahmen dürfen nicht im Widerspruch zu den raumordnerischen Zielen und insbesondere denen des Naturschutzes (z.B. Landschaftsplan, Schutzgebietsplanung etc.) stehen.

§         Die Ausgleichsfläche muss hinsichtlich der Lage (keine negativen Einflüsse durch benachbarte Nutzungen), der Größe und der standörtlichen Voraussetzungen geeignet sein; es müssen hinreichende Erfolgsaussichten für die Durchführbarkeit der Maßnahme in naturschutzfachlicher wie technischer Sicht gegeben sein.

§         Die für Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Flächen müssen aufwertungsbedürftig und aufwertungsfähig sein. Dies ist der Fall, wenn sie in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich mit dem früheren als ökologisch und für das Landschaftsbild höherwertiger einstufen lässt. (BVerwG, NuR 1997, S. 87).

§         Es muss sich um reale Maßnahmen handeln. Die rechtliche Sicherstellung eines vorhandenen Zustandes von Natur und Landschaft als solche ist keine Ausgleichsmaßnahme.

§         Eine mögliche Maßnahme ist die Beendigung oder Verringerung einer bestehenden negativen Situation (z.B. Ablösung beeinträchtigender Freizeitnutzungen).

§         Keine Ausgleichsmaßnahmen sind Maßnahmen, die auf Grund anderweitiger Vorschriften gesetzlich vorgeschrieben sind (z.B. im Rahmen der ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung), bereits durch andere öffentliche Mittel gefördert werden, oder im Rahmen anderer Planungen als Ausgleich vorgesehen sind (z.B. Pflanzungen innerhalb von Flurbereinigungsgebieten).

 

Verhältnismäßigkeit

§         Die Kosten der Maßnahme dürfen nicht außer Verhältnis zum erzielten positiven Effekt stehen.

§         Mögliche Nachteile für betroffene Eigentümer/Pächter dürfen nicht im Übermaß zum angestrebten Erfolg stehen (Übermaßverbot, BVerwG, NuR 1998, S. 41).

 

Flächenverfügbarkeit

Die Fläche für Ausgleichsmaßnahmen muss

§         im Eigentum des Vorhabenträgers, der öffentlichen Hand oder eines Naturschutzverbands stehen bzw. ein Eigentumswechsel dorthin muss beabsichtigt und abgesichert (Vormerkung) sein,

§         bei im privaten Eigentum verbleibenden Flächen durch Vertrag und / oder grundbuchrechtliche Sicherung sichergestellt sein.

 

Dauerhaftigkeit

§         Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern.

§         Bei Ausgleichsmaßnahmen, die eine regelmäßige Nutzung (z.B. extensive Landbewirtschaftung) oder eine ständige oder regelmäßige Pflege (z.B. Streuobstwiesen) erfordern, ist die Dauerhaftigkeit durch langfristige Verträge  sicherzustellen. Kompensationsmaßnahmen können als solches nur anerkannt werden, wenn sie auch in dem jeweils erforderlichen Zeitraum tatsächlich gesichert sind.

§         Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher des Eingriffs oder dessen Rechtsnachfolger, (15 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG).

 

Ersatzzahlungen als Kompensation

Bei Eingriffen in Natur und Landschaft nach dem Bundesnaturschutzgesetz besteht für den Verursacher die Möglichkeit, ein Ersatzgeld zu zahlen, wenn

§         ein Eingriff zugelassen oder durchgeführt wird, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind.

 

Dies gilt nicht für Eingriffe nach dem BauGB.

 

Das Ersatzgeld ist an den Kreis oder die kreisfreie Stadt zu entrichten und soll spätestens nach 5 Jahren zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege verwendet werden.

 

 

Katalog möglicher Kompensationsmaßnahmen:

Die Liste beinhaltet beispielhaft Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die im Einzelnen entweder als gleichartig oder auch gleichwertig bezeichnet werden können. Dies hängt im Wesentlichen wiederum von den beeinträchtigten Flächen und Funktionen ab, die durch den zulässigen Eingriff in Anspruch genommen werden sollen. Für alle Maßnahmen gilt, dass sie in ausreichender Größe und ausreichender Funktion herstellbar sein müssen.

 

Im Wald

-          Umbau von Nadel- in standortgerechten heimischen Laubwald

-          Ermöglichung der Sukzession auf geeigneten Flächen

-          Herstellung von Waldrändern und Säumen

-          Anlage von extensiven Waldwiesen

-          Freistellen von Gewässerläufen im Wald und Ermöglichung einer Gewässer begleitenden heimischen Vegetation

 

Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen

-          Extensivierung der Ackernutzung (Blühstreifen etc.)

-          Umwandlung von Ackerflächen in Grünland (Wiese oder Weide)

-          Herstellung von Saumstreifen oder Brachen

-          Extensivierung der Wiesen- / Weidenutzung

-          Entwicklung von Feucht- und Nasswiesen

-          Anlage oder Erweiterung einer Streuobstwiese

-          Anlage von Hecken- und Gehölzpflanzungen (Feldgehölze, Gehölzinseln)

-          Erstaufforstung von standortgerechtem heimischem Laubwald

 

Bei Gewässern

-          Anlage von naturnahen Stillgewässern

-          Renaturierung stark beeinträchtigter, naturferner oder verrohrter Fließgewässer

-          Entfernen von Durchwanderungshindernissen (Wehre, Abstürze)

 

Im urbaneren Umfeld, wenn die geforderten Funktionen erfüllt werden können

-          Entsiegelung von Flächen (z.B. Rückbau von Straßen)

-          Ermöglichung der Sukzession auf Brachflächen

-          Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern

-          Anpflanzen von Alleen

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

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Beschlüsse

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19.04.2012 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen