Beschlussvorlage - 0093/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einleitung der Änderung Nr.2 zum Bebauungs­plan Hohenlimburg Nr. 1 “Auf dem Somborn” gem. § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der zuletzt gültigen Fassung.

 

Geltungsbereich:

 

Das Gebiet des Bebauungsplanes wird im wesentlichen begrenzt durch

- die Lenne im Westen bzw. Süden

- die Henkhauser Str. bzw. Im Niederfeld im Osten

- und durch eine gedachte Verbindungslinie zwischen dem Friedhof und der Elseyer Str. im Norden.

In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist der Geltungsbereich eindeutig dargestellt. Dieser Lageplan im Maßstab 1:1000 ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 

 

 

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Sachverhalt

Neben dem Stadtbezirkszentrum Hohenlimburg bildet der Bereich um die Möllerstraße in Elsey als Stadtteilzentrum den historisch gewachsenen Nahversorgungsschwerpunkt für die angrenzenden Wohnquartiere. Diesen Schwerpunkt gilt es zu stärken. D.h., mit einer Einschränkung der bislang schwerlich zu verhindernden Ansiedlung von Einzel­handelsgeschäften auf den aus der gewerblichen Vornutzung herausfallenden Liegen­schaften ist der Sicherung der vorhandenen Einzelhandels- und Dienstleistungseinrich­tungen im Nahversorgungsschwerpunkt Sorge zu tragen.

Ermöglicht wurde und wird diese vorgenannte Ansiedlung von Einzelhandelseinrichtun­gen bislang durch das hier bestehende Planungsrecht. Im Bebauungsplan Hohenlim­burg Nr.1 “Auf dem Somborn” (Rechtskraft; 19.12.1964) einschließlich der Änderung 1b (Rechtskraft: 14.02.71) sind die Baugebiete beiderseits der Elseyer Str. überwiegend als Flächen für Industrie (GI), Gewerbe (GE) und Mischgebiete (MI) festgesetzt. Die Situa­tion heute stellt sich so dar, dass bereits große Teile dieser Flächen mit Einzelhandels­nutzungen belegt sind. Da der Bebauungsplan auf der BauNVO von 1962 basiert, nach der Einzelhandelsbetriebe in Gewerbegebieten allgemein zulässig sind, waren die An­siedlungsbegehren bislang nicht zu verhindern. Mittlerweile hat sich das geltende Pla­nungsrecht bezüglich der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben deutlich verändert. Großflächige Einzelhandelsbetriebe (³ 1.200 qm VK) sind im Prinzip nur noch in Kern­gebieten und in dafür ausgewiesen Sondergebieten zulässig. Einzelhandelsbetriebe bis zu 1.200 qm können aufgrund ihrer möglichen Auswirkungen auf die verbrauchernahe Nahversorgung und das Warenangebot eingeschränkt werden.

Die Kommunen sind dazu angehalten, altes Planungsrecht an die neue Rechtslage an­zupassen und damit der weiteren Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in Gewerbe­gebieten einen Riegel vorzuschieben.

Mit der Änderung/Anpassung dieses Bebauungsplans auf die aktuelle BauNVO aus dem Jahr 1990, d.h., dem Ausschluss bzw. der Einschränkung von zentrenschädlichen Einzelhandelsnutzungen, soll, wie bereits genannt, der Nahversorgungsschwerpunkt “Möllerstraße” als Stadtteilzentrum gestärkt und die wenigen vorhandenen gewerblichen Bauflächen für originäre gewerbliche Nutzungen vorgehalten werden.

Die bereits bestehenden  Einzelhandelseinrichtungen im Geltungsbereich des Bebau­ungsplans genießen weiterhin Bestandsschutz und werden im Änderungsverfahren Be­rücksichtigung finden. Unter anderem besteht die Absicht, den Bereich des Elektro­fachmarktes als Sondergebiet festzusetzen.

Darüber hinaus sollen in diesem Verfahren auch Festsetzungen hinsichtlich der zulässi­gen Größe und Höhe der Werbeanlagen getroffen werden.

 

Gemäß § 2 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) hat die Gemeinde im Aufstellungsverfahren von Bauleitplänen für Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen. Der Umfang und der Detaillierungsgrad der Umweltprüfung werden unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange festgelegt. Das Ergebnis der Umweltprüfung hat die Gemeinde in einem Umweltbericht gemäß § 2a darzulegen. Eine entsprechende Anlage des Baugesetzbuches präzisiert die Anforderungen an den Umweltbericht. In dieser Anlage wird festgelegt, woraus der Umweltbericht bestehen muss.

Im weiteren Verfahren wird die Umweltprüfung durchgeführt und der Umweltbericht sukzessive erstellt. Der Umweltbericht ist als Teil der Begründung öffentlich mit auszulegen.

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Beschlüsse

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16.02.2005 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen

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22.02.2005 - Stadtentwicklungsausschuss - vertagt

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05.04.2005 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

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19.10.2005 - Bezirksvertretung Hohenlimburg