Beschlussvorlage - 0198/2012
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 12/87 (442) 1. Änderung – Bahnhofstraße – hier:a) Beschluss zur Einleitung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) in der zuletzt gültigen Fassung,b) Beschluss über den Verzicht auf frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und über den Verzicht auf frühzeitige Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Jutta Köhler
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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07.03.2012
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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13.03.2012
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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15.03.2012
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Beschlussvorschlag
a) Der
Rat der Stadt Hagen beschließt die Einleitung der 1. vereinfachten
Änderung für den Bebauungsplan Nr.
12/87 (421) – Bahnhofstraße –
gemäß § 13 BauGB in der zuletzt gültigen
Fassung.
b) Der
Rat der Stadt Hagen beschließt gemäß § 13 Abs. 2 BauGB von der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und von
der frühzeitigen Beteiligung der
Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen.
Geltungsbereich:
Die
Planänderung umfasst den Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes
Nr. 12/87 (442) – Bahnhofsstraße
-.
Die
Fläche liegt im Stadtteil Hagen-Mitte und betrifft den Bereich zwischen der
Hindenburgstraße im Westen, der Körnerstraße im Nord-Osten, der
Karl-Marx-Straße im Süd-Osten und der Elberfelderstraße im Süden
In dem
im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist der beschriebene Geltungsbereich
eindeutig dargestellt.
Dieser
Lageplan im Maßstab 1:1.000 ist Bestandteil des Beschlusses.
Nächster
Verfahrensschritt:
Als nächster Verfahrensschritt soll nach dem Beschluss
zum Vergnügungs-stättenkonzept die Öffentliche Auslegung für Mitte 2012
vorbereitet werden.
Sachverhalt
Kurzfassung
Eine
Kurzfassung ist nicht erforderlich.
Begründung
Zu
a)
Die
vereinfachte Änderung des Bebauungsplans betrifft einige textliche
Festsetzungen und hat zum Ziel, die vorhandene Bebauungs- und Nutzungsstruktur
und die Funktion als Ergänzungsbereich zum zentralen Versorgungsbereich zu
sichern und aktuellen Verdrängungs- und Niveauabwertungstendenzen durch
Vergnügungsstätten entgegen zu wirken.
Von
Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen und Wettbüros können in
Abhängigkeit von ihrer Lage gravierende städtebauliche Probleme ausgehen. So
haben sich Vergnügungsstätten seit längerer Zeit als schädlich für Bereiche mit
Geschäfts- und Wohnnutzung erwiesen. Aufgrund der Öffnungszeiten stellen sie
eine Belastung der Wohnnutzung durch Lärm dar, die durch die städtebaulich
kleinräumige Nutzungsmischung von Wohnen und gewerblichen Flächen besonders
stark ins Gewicht fällt. Zudem erfolgen durch die Nutzungskonkurrenz von
Vergnügungsstätten mit dem Einzelhandel Verdrängungseffekte, wodurch die
notwendige Zentren- und Versorgungsfunktion nicht mehr gewährleistet ist. Da
speziell für Spielhallen vergleichsweise höhere Boden- beziehungsweise
Mietpreise erzielt werden, ist in diesem Zusammenhang auch mit einer Verzerrung
im Boden- und Mietpreisgefüge zu rechnen.
Der
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 12/87 (442 ) 1. Änderung -Bahnhofstraße
– umfasst den Bereich zwischen Hindenburgstraße und Karl-Marx-Straße
sowie zwischen Elberfelder Straße und Körnerstraße.
Dieses
Quartier stellt sich als städtebaulich prägend dar und übernimmt die
unterschiedlichsten Funktionen:
- Zentraler
Vesorgungsbereich ( Elberfelder Straße )
- Hauptfußwegeverbindung
vom Hauptbahnhof in die City ( Bereiche entlang der Bahnhofstraße )
- Zentrale Verbindung
zur Hagener Innenstadt ( Haupteinfallstraße)
In
dem zu ändernden Geltungsbereich befinden sich aktuell drei kleinere
Vergnügungsstätten in Form von Automatenspielhallen und ein Intenetcafe.
Der
Entwurf zum Vergnügungsstättenkonzept für die Stadt Hagen sieht für die Randbereiche
des zentralen Versorgungsbereiches folgende Empfehlung vor:
- Eine Anhäufung von
Vergnügungsstätten ist zu vermeiden, da es sonst zu Konflikten mit den
angrenzenden Nutzungen kommt.
- Über eine vertikale
Gliederung sollten Vergnügungsstätten aus den Erdgeschosszonen
ausgeschlossen werden. Dadurch bleibt das Stadtbild erhalten, weil keine
visuellen Brüche durch zugeklebte Fensterschreiben entstehen. Zudem sollte
möglichen Konzentrationsprozessen durch Einhaltung von Mindestabständen (
keine Sichtbeziehungen ) entgegengewirkt werden.
Ausschlussgründe:
·
Schutz vor Trading-down-Effekten
·
Schutz der erhaltenswerten Bausubstanz, prägenden
Stadtplätzen sowie der Aufenthaltsqualität ( insbesondere Volkspark )
·
Schutz von wichtigen (öffentlichen) Einrichtungen (u.a.
Kaufmannschule in der Springmannstraße, Südwestfälische IHK zu Hagen in der
Karl-Marx-Straße/Körnerstraße )
·
Schutz, Sicherung und Vorrang als Zentraler Versorgungsbereich.“
Nach
Beschluss durch den Rat der Stadt werden mit diesem städtebaulichen
Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB die Rahmenbedingungen für die weitere
Entwicklung des Bahnhofsbereiches definiert.
Die
Änderung erstreckt sich ausschließlich auf die Festsetzungen der Einschränkung
einzelner Nutzungsarten. Alle anderen Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans
Nr. 12/87 –
Bahnhofsstraße – bleiben bestehen. Für die darin
vorhandenen Kerngebiete sollen die bereits getroffenen textlichen Festsetzungen
den neuen rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst werden um vor unerwünschten städtebaulichen
Entwicklungen zu schützen
Die
Bebauungsplanänderung Nr. 12/87 (442) 1.
Änderung – Bahnhofstraße – wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB
durchgeführt.
Die Anwendung des vereinfachten Verfahrens ist
möglich, weil
-
durch die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt
sind,
-
die Änderung sich auf das Plangebiet und die Nachbargebiete
nicht bzw. nur unwesentlich auswirkt,
-
mit der Änderung keine UVP-pflichtigen Vorhaben nach Anlage
1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht
begründet werden und
-
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1
Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen.
-
Eine Eingriff-/ Ausgleichsbilanzierung mit der
Ermittlung und Ausweisung von Kompensationsmaßnahmen bzw. Kompensationsflächen
und die Erstellung eines Umweltberichtes sind nicht erforderlich.
Zu b)
Die Vereinfachte Änderung des Bebauungsplans wird
nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt, d.h. dass die
Mehrstufigkeit von Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung kann auf ein
einstufiges Verfahren zurückgeführt werden, wenn bestimmte Rahmenbedingungen erfüllt
sind.
In diesem Verfahren kann auf eine frühzeitige Bürger-
und Behördenbeteiligung verzichtet werden, weil, wie o.a. die entsprechenden
Kriterien erfüllt sind. Es wird lediglich eine inhaltliche Modifizierung
einiger textlicher Festsetzungen zum Thema Vergnügungsstätten vorgenommen, die
dann im Rahmen der Öffentlichen Auslegung diskutiert bzw. zu denen dann
Stellungnahmen abgegeben werden können.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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88,7 kB
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