Beschlussvorlage - 0014/2012
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 2/09 (607) Teil 2Wohnbebauung Köhlerweg a) Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmenb) Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Erich Engel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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07.03.2012
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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07.03.2012
| |||
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●
Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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08.03.2012
| |||
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●
Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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13.03.2012
| |||
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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15.03.2012
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Beschlussvorschlag
a) Der Rat der Stadt Hagen weist nach eingehender Prüfung und Abwägung der öffentlichen und privaten Belange die vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen zurück oder berücksichtigt sie ganz oder teilweise im Sinne der Stellungnahmen in der Begründung der Vorlage.
b) Der Rat der Stadt beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden Bebauungsplan Nr. 2/09 (607) Teil 2 „Wohnbebauung Köhlerweg“ als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der zuletzt gültigen Fassung. Dem Bebauungsplan ist die Begründung vom 10.02.2012 gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt, die als Anlage Gegenstand der Niederschrift wird.
Nächster Verfahrensschritt:
Mit dem
nächsten und letzten Verfahrensschritt, der öffentlichen Bekanntmachung, wird
das Bebauungsplanverfahren abgeschlossen.
Sachverhalt
Kurzfassung
Der
Bebauungsplanentwurf hat in der Zeit vom 07.11. bis zum 07.12.2011 öffentlich
ausgelegen. Zeitgleich erfolgte die Behördenbeteiligung (TöB). In dieser Vorlage
werden die abwägungsrelevanten Bedenken und Anregungen, die während des
gesamten Verfahrensablaufes eingegangen sind, mit einer entsprechenden
Stellungnahme der Verwaltung aufgeführt.
Nach
dem Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen soll der Satzungsbeschluss
gefasst werden.
Begründung
1.
Anlass und Verfahrensablauf
Die ha.ge.we. hatte am 18.09.2008 den Antrag gestellt, einen
vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich beiderseits der Wendefläche
Köhlerweg aufzustellen. Ziel dieses Antrags war die Erstellung von
altengerechten mehrgeschossigen Wohnhäusern nordöstlich des Köhlerweges und für
den südwestlich der Straße gelegenen Bereich die Entwicklung eines Wohngebietes
für ca. 12 Einfamilienhäusern. Mit dem
Ratsbeschluss vom 10.06.2010 wurde das Verfahren in die Teile 1 (altengerechtes
Wohnen) und 2 (Einfamilienhäuser) gesplittet und der Teil 1 vorrangig
weitergeführt. Die Baumaßnahmen für das altengerechte Wohnen werden zur Zeit
durchgeführt.
Nach dem Beschluss des Rates am 06.10.2011 hat der Bebauungsplanentwurf zu
Teil 2 in der Zeit vom 07.11. bis zum
07.12.2011 öffentlich ausgelegen.
Die ha.ge.we. wird das Einfamilienhausgebiet (Teil 2) nicht entwickeln.
Die Hagener Erschließungs- und Entwicklungsgesellschaft
mbH (HEG) hat die Fläche von der ha.ge.we. erworben und wird das Baugebiet sowohl
erschließen als auch vermarkten.
Daten zum Verfahrensablauf
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14.05.2009 |
Ratsbeschluss zur Einleitung des Verfahrens: Vorhabenbezogener
Bebauungsplan Nr. 2/09 (607) Wohnbebauung Köhlerweg
- (Drucksachennr.: 0312/2009) |
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14.05.2009 |
Scopingtermin mit den
umweltrelevanten Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange Abstimmung der erforderlichen
Umweltgutachten |
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09.06.2009 |
Bürgeranhörung
in der Realschule Emst |
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16.10. - 13.11.2009 |
Frühzeitige
Behördenbeteiligung |
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10.06.2010 |
Ratsbeschluss
zur Teilung des Bebauungsplanverfahrens in Teil 1 und Teil 2 - (Drucksachennr.:
0263/2010) |
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06.10.2011 |
Ratsbeschluss zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes
Teil 2 - (Drucksachennr.: 0775/2011) |
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07.11. - 07.12.2011 |
Öffentliche
Auslegung / Behördenbeteiligung |
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30.12. - 05.01.2012 10.02. – 15.02.2012 |
Beteiligung
der Betroffenen zu den Änderungen im Bebauungsplan nach der öffentlichen
Auslegung |
2.
Zusammenfassung der im Rahmen des
gesamten Bebauungsplan-
verfahrens
eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen:
2.1 Bürgeranhörung
Die Bürgeranhörung fand am 09.06.2009 um 19.00 Uhr in
der Realschule Emst statt. Zusätzlich wurde diese Veranstaltung für die 35.
Teiländerung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel Haßleyer Insel und
für das Bebauungsplanverfahren Nr. 2/05 Haßleyer Insel durchgeführt.
Die Ergebnisse der Bürgeranhörung können dem
beiliegenden Protokoll entnommen werden. Zusätzlich wird auf den nachfolgenden
Seiten dieser Vorlage Stellung zu den Anregungen genommen, die während dieser
Veranstaltung vorgebracht wurden. Herr Schädel hatte in der Bürgeranhörung
zugesagt, dass Schreiben, die in den darauf folgenden 14 Tagen bei der
Verwaltung eingehen, als Anregungen zur Bürgeranhörung gewertet werden. Es sind
allerdings keine zusätzlichen Stellungnahmen eingegangen.
2.2
Frühzeitige Behördenbeteiligung
Die frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde zweistufig durchgeführt.
Scopingtermin
Am 14.05.2009 fand mit den umweltrelevanten Behörden und Trägern
öffentlicher Belange eine Besprechung statt, um die notwendigen Umweltgutachten
für das Planverfahren zu ermitteln.
Beteiligungsverfahren
Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden
schriftlich beteiligt. Die Beteiligung fand im Zeitraum vom 16.10. bis zum
13.11.2009 statt.
2.3 Öffentliche Auslegung / Behördenbeteiligung
Die öffentliche
Auslegung fand in der Zeit vom 07.11. bis zum 07.12.2011 statt. Von den Bürgern
sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 2 BauGB erfolgte parallel zur Offenlage.
Ergebnis der Behördenbeteiligung
Die eingegangenen Stellungnahmen wurden ausgewertet und wenn
möglich bei der Planung berücksichtigt. Nachfolgend sind die abwägungsrelevanten
Stellungnahmen aufgeführt.
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|
Behörden und sonstige
Träger öffentlicher Belange |
Stellungnahmen zur frühzeitigen
Beteiligung |
Stellungnahmen zur
Beteiligung / Offenlage |
|
1. |
Enervie
Vernetzt |
11.11.2009 |
06.12.2011 Ersetzt die Stellungnahme vom 11.11.09 |
|
2. |
NABU Stadtverband Hagen e.V. |
07.11.2009 |
---- |
|
3. |
SIHK zu Hagen |
12.11.2009 |
---- |
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4.1 |
Wirtschaftsbetriebe
Hagen (WBH) Fachbereich Entwässerungsplanung |
11.11.2009 |
06.12.2011 Ersetzt die Stellungnahme vom 11.11.09 |
|
4.2 |
Wirtschaftsbetriebe
Hagen (WBH) / Hagener Erschließungs-
und Entwicklungsgesellschaft |
---- |
30.09.2011 |
|
5.1 |
Untere
Landschaftsbehörde (69/1) |
---- |
11.11.2011 |
|
5.2 |
Empfehlung des
Landschaftsbeirates |
---- |
11.11.2011 |
|
6. |
Untere Wasser-
und Bodenschutzbehörde (69/2) |
29.10.2009 |
14.09.2011 Ersetzt die Stellungnahme vom 29.10.09 |
|
7.1 |
Untere
Immissionsschutzbehörde (69/3) |
03.11.2009 |
09.12.2011 |
|
7.2 |
Untere
Immissionsschutzbehörde (69/3) |
|
05.09.2011 |
|
8. |
Gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde
(69/5) |
28.10.2009 |
29.11.2011 |
3. Zum Beschluss des Rates am 06.10.2011
Der Rat hatte in seiner Sitzung am 06.10.2011
zusätzlich zum Offenlegungsbeschluss folgenden Beschluss gefasst: „Die
erforderlichen Kompensationsmaßnahmen in Fortführung des NSG
„Hardt“ sind vor Ort durchzuführen.“ Die Stellungnahme der
Verwaltung mit einem entsprechenden Beschlussvorschlag findet sich im Anschluss
an das nachfolgende Kapitel 5 „Anlagen der Vorlage“.
4. Änderungen
nach der öffentlichen Auslegung
Nach
der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen wurden der Bebauungsplan, der
Landschaftspflegerische Begleitplan, der Umweltbericht und das Gewerbelärmgutachten
geringfügig überarbeitet und die Begründung entsprechend aktualisiert.
4.1
Änderungen im
Bebauungsplan
Änderung von Geländehöhen
Aufgrund der Anregung der
HEG werden zwei festzusetzende Geländehöhen geändert, weil sich hierdurch ein
günstigerer Geländeverlauf ergibt.
Anpflanzung von
Bäumen
Aufgrund der Stellungnahme
der Unteren Landschaftsbehörde vom 11.11.2011 wird im Bebauungsplan
festgesetzt, dass auf den Baugrundstücken parallel zum Köhlerweg 5 Bäume zu
pflanzen sind. In einer neuen textlichen Festsetzung wird die Art und Qualität
des Baumes festgelegt.
Versickerung des
Niederschlagswassers
Bisher war die Pflicht zur
Versickerung des Niederschlagswassers für einen Teilbereich des Plangebietes
nur in der Begründung zum B-Plan aufgeführt. Zur Rechtssicherheit wird diese
Verpflichtung jetzt auch im
Bebauungsplan festgesetzt. Diese neue textliche Festsetzung geht auch auf die
Art der Versickerungsanlage und einzuhaltende Grundstücksabstände ein. Weil
diese Vorgabe nur für einen Teilbereich des Bebauungsplanes gilt, wurde dieser um
eine weitere Linie zur Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen („Perlenlinie“)
ergänzt.
Außerdem wurde der
textliche Hinweis „Kanalanschluss / Rückstauebene“ ergänzt.
Beteiligung der
Betroffenen
Weil die o.g. Änderungen
nur geringfügig sind und deshalb die Grundzüge der Planung nicht berührt sind, erübrigte
sich eine erneute öffentliche Auslegung. Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 Baugesetzbuch
erfolgte eine Beteiligung der von der Änderung Betroffenen. Angeschrieben wurden
die Untere Landschaftsbehörde, die Untere Wasser- und Bodenschutzbehörde, der
Wirtschaftsbetrieb Hagen und die Hagener Erschließungs- und Entwicklungsgesellschaft
mbH zur Stellungnahme zu den jeweiligen Änderungen. Bedenken zu diesen Änderungen
sind nicht eingegangen.
Textliche Festsetzung Nr. 6 zum Schallschutz
Ergänzung
der Festsetzung um den Hinweis, wo die DIN 4109 eingesehen werden kann. Weil
dies lediglich eine redaktionelle Ergänzung ist, erübrigte sich eine
Beteiligung von Betroffenen.
4.2 Änderungen in der Begründung und den
Gutachten zum Bebauungsplan
Begründung Teil A – Städtebau und
Teil B – Umweltbericht
Sowohl im Teil A als auch im Teil B waren geringfügige
Änderungen aufgrund des aktuellen Planungsstands erforderlich. Die bisherigen
Fassungen vom 05.09.2011 werden durch die neuen Fassungen ersetzt.
Lärmgutachten
Aufgrund
der Stellungnahme der Gemeinsamen Unteren Umweltschutzbehörde der Städte
Bochum, Dortmund und Hagen (siehe 8.
Gemeinsame Untere…) wurden im Gutachten „Erweiterung der Tischlerei
Dukatz“ zusätzlich 6 firmeneigene Kleintransporter berücksichtigt. Außerdem
wurde die zusätzliche Berechnung über eine Wallhöhe von 5,50 m, die zur
öffentlichen Auslegung als E-Mail vorlag, in das überarbeitete Gutachten
eingefügt. Zum Satzungsbeschluss liegt deshalb eine überarbeitete Fassung vor.
5. Anlagen der Vorlage
·
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 2/09 (607) Teil 2
Wohnbebauung
Köhlerweg
Teil
A -
Städtebau vom 10.02.2012
Teil
B -
Umweltbericht vom 06.01.2012
·
Protokoll über die Bürgeranhörung am 09.06.2009 / Auszug
·
Stellungnahmen der Behörden und sonstige Träger öffentlicher
Belange entsprechend dem vorhergehenden Kapitel 2.3.
·
Übersichtsplan zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Folgende Unterlagen wurden zur
Erstellung des Bebauungsplanes und der Begründung ausgewertet und können im
Verwaltungsinformationssystem ALLRIS bzw. Bürgerinformationssystem und im
Original in der jeweiligen Sitzung eingesehen werden:
·
Landschaftspflegerischer
Begleitplan von weluga umweltplanung, 05.09.2011
·
Artenschutzrechtlicher
Fachbeitrag von weluga umweltplanung, 01.04.2010
·
Schalltechnische
Untersuchungen von MODUS CONSULT:
- Fortschreibung für den Bebauungsplan Nr. 2/09 Teil
2 Wohnbebauung Köhlerweg, 09.08.2011
(Verkehrslärmgutachten)
- Erweiterung der Tischlerei Dukatz vom 12.01.2012
(Gewerbelärmgutachten)
Zum
Beschluss des Rates am 06.10.2011
Der Rat hatte in seiner Sitzung am 06.10.2011
zusätzlich zum Offenlegungsbeschluss folgenden Beschluss gefasst:
„Die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen in
Fortführung des NSG „Hardt“ sind vor Ort durchzuführen.“
Dem war in der Sitzungsrunde eine gleichlautende
Empfehlung des Landschaftsbeirates vorausgegangen. Diese Empfehlung wird durch
eine schriftliche Stellungnahme von Herrn Bögemann erläutert, die im letzten
Absatz auf die Kompensation eingeht.
„Eine Kompensation ist vor Ort möglich und
würde gleichzeitig dem Schallschutz dienen. Es sollte der dortige
Buchenwaldkomplex des Naturschutzgebietes Hardt so erweitert werden, dass er
von dem Ausläufer südlich des Köhlerweges bis nördlich zur Autobahn
reicht“ (siehe 5.2 „Empfehlung des Landschaftsbeirates“).
___________________________________________________________________
Stellungnahme
der Verwaltung
Das Naturschutzgebiet Hardt liegt südlich des
Plangebietes und beginnt ungefähr am Ende der Straßenrandbebauung
Elmenhorststraße und dem ehemaligen Steinbruch. Auch wenn die Verlängerung des
Buchenwaldkomplexes in Richtung des geplanten Neubaugebietes und darüber hinaus
aus ökologischer Sicht begrüßenswert ist, kann eine solche Maßnahme kurzfristig
nur sehr schwer durchgeführt werden.
Eine Verlängerung des Buchenwaldes bis zur Autobahn,
wie es in der Empfehlung des Landschaftsbeirates aufgeführt ist, ist mit dem
zur Zeit gültigen Flächennutzungsplan nicht vereinbar. Dieser Plan sieht eine
ellipsenförmige Baufläche in Richtung des Volmeabstieges vor, die durch die
gewünschte Aufforstung geteilt würde. Auch wenn diese Wohnbauflächendarstellung
im Rahmen der Neuaufstellung des FNP voraussichtlich verringert wird, wäre die
vorgeschlagene Verlängerung des Waldes eine erhebliche Einschränkung für die
weiteren Planungen. Darüber hinaus sind die erforderlichen Flächen nur
teilweise im Eigentum der Stadt Hagen. Grunderwerb wäre bis zum Köhlerweg von
der ha.ge.we. und jenseits des Weges von einem privaten Eigentümer
erforderlich.
Beschluss: Die
Kompensationsmaßnahmen werden nicht in Verlängerung des Naturschutzgebietes
Hardt sondern auf den städtischen Forstflächen am Forstort „Hinnenwiese“
durchgeführt.
Anregungen,
die in der Bürgeranhörung am 09.06.2009 vorgebracht wurden.
___________________________________________________________________
Stellungnahme
der Verwaltung
Über die in der Bürgeranhörung
erläuterten und protokollierten Anregungen hinaus wird wie folgt zu den
nachfolgenden Themen Stellung genommen.
Thema: - Verkehr
Elmenhorststraße /
Wortmeldung 2.1
Überlastung der Straße /
keine ausreichenden Gehwege vorhanden / Zunahme der Verkehrsgefährdungen /
Vorschlag: Ausschilderung als Anliegerstraße
Köhlerweg
/ Wortmeldung 2.2
Hohe Verkehrsbelastung durch
Nutzung als Autobahnzufahrt
Schlechter Straßenzustand
Die
Stellungnahmen zur Bürgeranhörung wurden in der Sitzung der Verkehrsbesprechung
am 29.10.2009 vorgetragen. Anwesend waren u.a. Vertreter des Straßenverkehrsamtes
und der Polizei.
Ergebnis:
Es
ist seit Jahren bekannt, dass aus dem Bereich Delstern die Strecken über die
Staplackstraße und über die Elmenhorststraße / Köhlerweg als Verbindungen zur
Autobahnanschlussstelle Hagen-Süd genutzt werden. Hierbei handelt es sich
allerdings um ein begrenztes Verkehrsaufkommen.
Dieses Verkehrsaufkommen wird sich durch die geplante Neubebauung am
Köhlerweg mit nur ca. 12 Einfamilienhäusern und den geplanten Altenwohnungen
nur unwesentlich erhöhen. Verkehrseinschränkende Regelungen für den Köhlerweg
und für die Elmenhorststraße werden daher als unverhältnismäßig eingestuft. Die
beklagten Missstände wie z. B. zu hohe Geschwindigkeiten in der
Elmenhorststraße sind der Polizei bekannt. Geschwindigkeitskontrollen wurden
bisher gelegentlich durchgeführt und sollen auch weiterhin erfolgen.
Aufgrund
der heutigen Funktion des Köhlerweges und vor dem Hintergrund der Haushaltslage
der Stadt Hagen ist ein Ausbau dieser Straße nicht vorgesehen.
Beschluss: Den Anregungen wird nicht gefolgt.
Thema:
- Kritik an der Bebauung im heutigen Freiraum / Wortmeldungen 2.3 und 2.4
Leerstehende
Immobilien sollten entsprechend umgebaut werden.
Berücksichtigung
der zurückgehenden Bevölkerungszahl
Stellungnahme
der Verwaltung
siehe
2. Stellungnahme zu den Anregungen des NABU Stadtverband Hagen zum Thema
– Flächenverbrauch und Freiraumschutz -
Beschluss: Den Anregungen wird nicht gefolgt.
Thema: Beeinträchtigung der
bestehenden Tischlerei an der Elmenhorststraße durch die geplante Wohnbebauung / Wortmeldung 2.7
Stellungnahme
der Verwaltung
Zwischenzeitlich hat eine Einigung zwischen dem Inhaber der
Tischlerei und der Hagener Erschließungsgesellschaft HEG stattgefunden. Die HEG
veräußert Grundstücksflächen an die Tischlerei, so dass die Erweiterung des
Betriebes möglich wird. Durch die Integration des neuen Betriebsgebäudes in den
Lärmschutzwall wird ein ausreichender Lärmschutz erzielt. Der Inhaber der
Tischlerei hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung vom 07.11. bis zum
07.12.2011 keine Bedenken zu dem Bebauungsplanentwurf geäußert.
·
Ein Beschluss
ist nicht erforderlich.
1. Enervie Vernetzt, Körnerstraße 40, 58095 Hagen mit
Schreiben vom 06.12.2011
_________________________________________________________________
Das Schreiben bezieht sich auf vorhandene und geplante
Versorgungsleitungen für Strom, Gas und Wasser.
Stellungnahme der Verwaltung
In
einem Teilbereich des Bebauungsplanes
verläuft eine Elektroleitung, deren Verlegung
in den Gehweg des Köhlerweges zwischen der Hagener Entwicklungsgesellschaft HEG
und der Enervie bereits abgestimmt wurde. Weitere Versorgungsleitungen sind
nicht vorhanden. Weil die vorhandene Elektroleitung verlegt und neue Leitungen
für Energie und Wasser in der öffentlichen Verkehrsfläche verlegt werden, sind
Festsetzungen zum Schutz vor Überbauung, Aufschüttungen und Anpflanzungen nicht
erforderlich.
Die
Stellungnahme wurde an die Hagener Entwicklungsgesellschaft HEG zwecks weiterer
Abstimmung mit der Enervie weitergeleitet.
·
Ein Beschluss
über den Inhalt der Stellungnahme des Energieversorgungsunternehmens ist nicht
erforderlich.
2. NABU Stadtverband Hagen
e.V. , Haus Busch 2, 58099 Hagen mit Schreiben vom 07.11.2009
___________________________________________________________________
Das
Schreiben bezieht sich auf den Flächenverbrauch und den Freiraumschutz.
Stellungnahme
der Verwaltung
Grundsätzlich wird durch das geplante
Wohngebiet Freiraum in Anspruch genommen und somit ist die Anregung berechtigt.
Städtebauliches
Ziel ist die Erweiterung des bestehenden Wohngebietes, um Einfamilienhäuser
errichten zu können. Obwohl die Hagener Bevölkerungszahlen zurückgehen, wird
diese Wohnform am Markt vor allem von Familien stark nachgefragt. Mit diesem
Baugebiet kann ein kleiner Beitrag geleistet werden, diese für die Zukunft der
Stadt wichtige Zielgruppe in Hagen zu halten und somit dem Bevölkerungsrückgang
und der Veränderung der Altersstruktur in der Stadt entgegen zu wirken. Weil
für dieses Ziel nicht ausreichend geeignete Flächen im direkten Innenbereich
der Stadt zur Verfügung stehen, wird diese Fläche im unmittelbaren Anschluss an
die bestehende Siedlung in Anspruch genommen. Durch die Anordnung des
Baugebietes an dem ausgebauten Köhlerweg besteht die Möglichkeit, die
vorhandene Infrastruktur (Bushaltestelle, Kanäle, Versorgungsleitungen) mit zu
nutzen.
Die
Untersuchungen im Rahmen des Umweltberichtes haben ergeben, dass sich die
erheblichen Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Lebensraumfunktion
(Tiere und Pflanzen), Böden und Landschaftsbild beschränken. Beeinträchtigungen
des Naturhaushaltes können unter definierten Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches durchgeführt werden.
Zugunsten
der Wohnbedürfnisse von Familien werden die Belange des Freiraumschutzes zurückgestellt.
Beschluss: Der Anregung wird nicht gefolgt.
3. Südwestfälische Industrie- und
Handelskammer zu Hagen, Bahnhofstr. 18, 58095 Hagen mit Schreiben
vom 12.11.2009
__________________________________________________________________
Die
SIHK vertritt die Interessen der angrenzenden Tischlerei.
Stellungnahme
der Verwaltung
Das Schreiben hatte die SIHK im Rahmen
der frühzeitigen Behördenbeteiligung in 2009 der Verwaltung zugeschickt.
Zwischenzeitlich hat eine Einigung zwischen dem Inhaber der Tischlerei und der
Hagener Erschließungsgesellschaft HEG stattgefunden. Die HEG veräußert
Grundstücksflächen an die Tischlerei, so dass die Erweiterung des Betriebes
möglich wird. Durch die Integration des neuen Betriebsgebäudes in den Lärmschutzwall
wird ein ausreichender Lärmschutz erzielt.
Eine weitere Stellungnahme zur
Behördenbeteiligung vom 07.11. bis zum 07.12.2011 ist nicht eingegangen.
·
Der
Anregung der SIHK wurde gefolgt. Ein
Beschluss über die Bedenken der SIHK ist nicht erforderlich.
4.1 Wirtschaftsbetrieb Hagen WBH /
Fachbereich Entwässerungsplanung, Postfach 4249, 58042 Hagen mit Schreiben vom
06.12.2011
__________________________________________________________________
Das Schreiben berührt die Belange der Entwässerung.
Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken zu der Planung. Es wird lediglich darum
gebeten, den Text in der Begründung zum Bebauungsplan entsprechend den Angaben
der WBH zu aktualisieren.
Stellungnahme
der Verwaltung
Entsprechend den Angaben der WBH wurde in der Begründung
das Kapitel „6.2.1 Öffentliche Entwässerung“ überarbeitet.
Weil die
Stellungnahme der WBH nur den Begründungstext beinhaltet und dieser in dem og.
Kapitel nachgelesen werden kann, wird das Schreiben in dieser Vorlage nicht
mitgedruckt.
·
Ein Beschluss
über den Inhalt der Stellungnahme der WBH ist nicht erforderlich, weil
lediglich der Begründungstext entsprechend dem Stand der Planung aktualisiert wurde.
4.2 Wirtschaftsbetrieb Hagen WBH / Hagener
Entwicklungs- und Erschließungsgesellschaft mbH HEG, Postfach 4249, 58042
Hagen
__________________________________________________________________
Die HEG hatte am 30.09.2011 den Wunsch geäußert, dass zwei Geländehöhen
zugunsten eines günstigeren Geländeverlaufes im Bebauungsplanentwurf geändert
werden sollten. Ein Schreiben der HEG wir nicht mitgedruckt.
Stellungnahme
der Verwaltung
Die Verwaltung befürwortet diese Änderung.
Beschluss: Der Anregung wird gefolgt.
5.1
Untere Landschaftsbehörde (69/1) der Stadt Hagen mit
Schreiben vom 11.11.2011
___________________________________________________________________
Das Schreiben der Unteren
Landschaftsbehörde berührt die Belange des Landschaftsplanes.
zu 1)
Die Empfehlung des Landschaftsbeirates
(Anlage 1) wird im nachfolgenden Kapitel 5.2 behandelt.
Stellungnahme
der Verwaltung
Zu 2)
Im Landschaftsplan ist die Anpflanzung einer Allee
entlang des Köhlerweges auf einer Länge von ca. 250 m festgesetzt. Weil die
Allee nach der Darstellung im Landschaftsplan allerdings zwischen der
Wendefläche des Köhlerwegs in Richtung Staplack verlaufen soll, ist das
Plangebiet des Bebauungsplanes nur auf einer Länge von ca. 20 m betroffen. Die
Übernahme dieser Teilfläche in den Bebauungsplan als Fläche zum Anpflanzen von
Bäumen und Sträuchern soll nicht erfolgen, weil die Gestaltungs- und Nutzungsmöglichkeiten
des betroffenen Baugrundstücks eingeschränkt würden. Um aber einen Einstieg in
die Vorgabe des Landschaftsplanes zu erhalten, sieht jetzt der zu beschließende
Bebauungsplan auf den Grundstücken entlang des Köhlerwegs insgesamt fünf Bäume
vor, die in einem Abstand von ca. 2 m zu der Straße zu pflanzen sind.
Beschluss: Die
Anregung der Unteren Landschaftsbehörde wird sinngemäß in den Bebauungsplan
aufgenommen.
Zu 3 und 5)
Das Landschaftsschutzgebiet
„Östlich Delstern“ ragt mit seiner Nordspitze in den Geltungsbereich
des Bebauungsplanes. Diese Fläche von ca. 700 qm ist allerdings so klein, dass
ihr Verlust das Schutzziel und den Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes
nicht in Frage stellt.
Bei der Festsetzung des Landschaftsplans
Hagen wurde die Entwicklung des Gebietes zu einem Allgemeinen Siedlungsbereich
mit Bauflächen bereits berücksichtigt. Mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes
treten deshalb die widersprechenden Festlegungen des Landschaftsplanes durch
die Aufstellung eines Bebauungsplanes außer Kraft. Insofern widerspricht der
Bebauungsplan nicht dem Landschaftsplan. Entsprechend dem Entwicklungsziel des
Landschaftsplanes soll die Landschaftsstruktur in der Bauleitplanung
berücksichtigt werden.
Im Rahmen des Landschaftspflegerischen
Begleitplans wurden keine seltenen Pflanzen oder seltene oder geschützte
Biotoptypen nachgewiesen. Für das Schutzgut Pflanzen ist deshalb von keiner
erheblichen Beeinträchtigung auszugehen. Insofern wurden auch keine vorhandenen
Grünstrukturen zum Erhalt im Bebauungsplan festgesetzt und auch nicht die im 5.
Absatz geforderten Schutzstreifen (Pufferzone) berücksichtigt.
Beschluss: Die
Anregung der Unteren Landschaftsbehörde, das Entwicklungsziel des Landschaftsplanes zu übernehmen, wird abgelehnt.
Zu 4)
Im Flächennutzungsplan der Stadt Hagen
ist das Plangebiet in etwa jeweils zur Hälfte als Grünfläche und als
Wohnbaufläche dargestellt. Weil die FNP-Darstellung nicht parzellenscharf ist
und in Verlängerung nach Süden einen größeren Bereich als Wohnbaufläche
darstellt, ist der Bebauungsplan aus dem FNP entwickelt.
Beschluss: Die Begrenzung des Baugebietes auf eine parzellenscharfe Auslegung
des Flächennutzungsplanes ist planungsrechtlich nicht erforderlich und wird
deshalb abgelehnt.
Zu 6)
Im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag hat
der Beauftragte Gutachter weluga Umweltplanung untersucht, ob planungsrelevante
Tierarten im Planbereich betroffen sind. Weil diese nicht festgestellt wurden,
entfällt eine vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände mit einem nachfolgenden
Ausnahmeverfahren.
Zu der Anregung eines
Biotopverbundsystems:
Die Untere Landschaftsbehörde möchte
einen Biotopverbund zwischen den Freiflächen südlich des Bebauungsplangebietes
und den Flächen in nördlicher Richtung jenseits des Köhlerweges fördern.
Aufgrund der relativ kleinen Fläche des Plangebietes wird allerdings die
Entwicklung eines Verbundsystems südlich und nördlich des Köhlerweges nicht
grundsätzlich verhindert. Zum einen kann ein entsprechender Verbund auch südöstlich
des Plangebietes über die bestehenden Frei- bzw. Landwirtschaftflächen erfolgen
bzw. zukünftig begünstigt werden. Zum anderen wird durch die Anlegung von Hausgärten,
Hecken, Bäumen und durch die Begrünung des Lärmschutzwalles die Verbindung von
Biotopen begünstigt. Darüber hinausgehende Maßnahmen wie die im Kapitel 4
geforderten Schutzstreifen werden nicht für erforderlich angesehen würden auch
die Nutzungsmöglichkeiten im Plangebiet wesentlich eingrenzen.
Beschluss:
Der Anregung wird daher nicht
gefolgt.
5.2
Untere
Landschaftsbehörde (69/1) der Stadt Hagen mit Schreiben vom 11.11.2011
Anlage
1 / Empfehlung des Landschaftsbeirates - Sitzung am 21.09.2011
___________________________________________________________________
Stellungnahme
der Verwaltung
Zu 1) Lärmschutz
siehe 7.1 und 7.2. „Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen
der Unteren Immissionsschutzbehörde“
Zu 2) Freiraumschutz und Artenschutz
siehe 2. „Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen des NABU
“
Zu 3) Öffentliche Entwässerung
siehe 6. „Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen der
Unteren Wasserbehörde“
Zu 4) Kompensation
siehe Abwägung „Zum Beschluss des Rates am
06.10.2011“ im Anschluss an das Kapitel 5 „Anlagen der
Vorlage“
Beschluss: Die Anregungen werden zurückgewiesen.
6. Untere Wasser- und
Bodenschutzbehörde (69/2) der Stadt Hagen mit
Schreiben
vom 14.09.2011
________________________________________________________________
Die
Untere Wasserbehörde äußert Bedenken zur Niederschlagswasserbeseitigung.
Stellungnahme der Verwaltung zu den
Anregungen der Unteren Wasserbehörde
Der Hummelbach entspringt am unteren Ende der
Elmenhorststraße. Die Ableitung des Niederschlagswassers in diesen Bach wäre
aufgrund der großen Entfernung von ca. 500 m zu aufwändig gewesen. Das
Regenwasser des überwiegenden Teils des Baugebietes soll deshalb über die öffentliche
Mischwasserkanalisation abgeleitet werden. Die an der südlichen
Plangebietsgrenze gelegenen Grundstücke müssen aufgrund der topographischen
Verhältnisse das private Niederschlagswasser über private Versickerungsanlagen
beseitigen. Hierfür wurde ein hydrogeologisches Gutachten erstellt.
Aufgrund der Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde
wurde das hydrogeologische Gutachten um eine zusätzliche Berechnung ergänzt,
die eine Versickerung nicht durch unterirdische Rigolen sondern über
oberirdische Mulden vorsieht. Diese sind jeweils auf den Baugrundstücken
anzulegen. Der Bebauungsplan wurde um eine entsprechende textliche Festsetzung
ergänzt. Sowohl die Untere Wasserbehörde als auch die Wirtschaftsbetriebe Hagen
und die Hagener Erschließungs- und Entwicklungsgesellschaft sind mit dieser
Lösung einverstanden.
Der Hummelbach ist
im Umweltbericht im Kapitel 3.4.2 Oberflächengewässer aufgenommen
worden.
·
Der Anregung wird
gefolgt.
Die
Untere Bodenschutzbehörde spricht sich gegen den Freiflächenverbrauch aus und
fordert bodenfunktionsbezogene Kompensationsmaßnahmen.
Stellungnahme der Verwaltung zu den
Anregungen der Unteren Bodenschutzbehörde
Zu 1)
siehe 2. „Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen des NABU
Stadtverband Hagen“
Beschluss: Die Anregung wird zurückgewiesen.
Zu 2)
Die geplante Bebauung ist nach § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
als Eingriff zu werten und es besteht daher die Verpflichtung, diesen zu
mindern und unvermeidbare Eingriffe auszugleichen. Hierfür wurde der
Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) erarbeitet und auch der Umfang der
Ausgleichsmaßnahmen für die geplanten Bodenversiegelungen ermittelt.
Hinsichtlich
der Inwertsetzung des Bodenpotenzials ist folgendes grundsätzlich zu klären:
Der
Rat der Stadt Hagen hat seit 2007 beschlossen, die Bewertung von Eingriffen in
Natur und Landschaft nach der Bewertungsmethode ARGE EINGRIFF –
AUSGLEICH NRW sowohl für Eingriffe in
der Bauleitplanung als auch für Eingriffe nach Landschaftsgesetz einheitlich
durchzuführen. Dieser einheitliche Bewertungsrahmen wurde von mehreren in
Deutschland anerkannten Landschaftsarchitekten und Landschaftsökologen entwickelt.
Der Bewertungsverfahren ist sehr komplex und berücksichtigt sowohl die
biotischen (belebte Naturfaktoren) als auch die abiotischen (unbelebte
Naturfaktoren) Funktionselemente des Naturhaushaltes wie z.B. Boden und Wasser
und auch das Landschaftsbild einschließlich der naturbezogenen Erholung.
Bei
der Ermittlung der Gesamtkompensation stellt die komplementäre Verknüpfung der
Kompensationsumfänge den Regelfall dar, d.h., wenn die Funktionswerte aller
Faktoren bis zu einem bestimmten Grade zugleich erfüllt werden. Die additive Verknüpfung kommt immer dann zur
Anwendung, wenn die Folgen des Eingriffs auf mindestens einen Faktor
(Naturhaushalt, Landschaftsbild oder Boden) für den betroffenen Landschaftsraum
besonders hohe oder außergewöhnliche Funktionswerte erreicht. Bei diesen
“nicht mehr erträglichen“ Beeinträchtigungen - sie gelten als nicht
ausgleichbar - wird zusätzlich ein
Mindestumfang an Ersatzflächen ermittelt.
Voraussetzung für die
Berücksichtigung zusätzlicher Ersatzmaßnahmenflächen:
Für den abiotischen Landschaftsfaktor
BODEN gelten die Merkmale für Wert- und Funk
tionselemente
besonderer Bedeutung in Anlehnung an SMEETS+DAMASCHEK :
(Seite
86, 87, 90, 97, 98 ARGE NRW)
·
Bereiche ohne
oder mit geringen anthropogenen (durch den Menschen verursachte…)
Bodenveränderungen
·
Vorkommen
seltener Bodentypen oder geomorphologischer Erscheinungsformen (z.B.
Talbildungen, Terrassenkanten, Dünen, Höhlen)
·
kulturhistorisch
bedeutsame anthropogene Böden ( z.B. Plaggenesche, Heidepodsole, Moore, fossile
Bodenhorizonte, Gesteinsaufschlüsse)
·
Böden mit hoher
Eignung für die Entwicklung besonderer Biotope (Extremstandorte mit Nährstoff -
und Wasserversorgungsmaxima / minima z.B. Ranker, Nassgleye)
·
Bereiche mit
besonderer Bedeutung im Wasserhaushalt für Speicher- und Reglerfunktion (hohes
Puffer- und Filtervermögen bei Böden mit Mittel- und Feinsandanteil, unter
chemischen Gesichtspunkten als Filter bei tonigen Böden)
Zusammenfassend
ist klarzustellen, dass nur seltene, stark gefährdete Böden von besonderer
Bedeutung mit hohem Natürlichkeitsgrad, d.h., die nicht durch anthropogene
Einflüsse verändert sind, additiv zu berücksichtigen sind. Die Bodenqualität im
Sinne der Ertragsfunktion oder als Ressource ist in diesem Bewertungsverfahren
nachrangig! (Seite 87, ARGE NRW)
Die
in der ARGE NRW Tabellen Seite 86, 87, 90, 97 und 98 aufgeführten Wert- und
Funktionselemente besonderer Bedeutung treffen für die Eingriffsflächen des
Baugebietes Köhlerweg nicht zu. Eine additive bodenfunktionsbezogene
Kompensation ist nicht erforderlich, da für den betroffenen Landschaftsraum des
Baugebietes Köhlerweg keine besonders hohen oder außergewöhnlichen
Funktionswerte erreicht werden.
Beschluss:
Der Anregung, Bodenversiegelungen
durch bodenfunktionsbezogene Kompensationsmaßnahmen auszugleichen, wird nicht
gefolgt.
7.1
Untere Immissionsschutzbehörde (69/3) der Stadt Hagen
mit Schreiben vom 03.11.2009 und
09.12.2011
_________________________________________________________________
Die
Schreiben beziehen sich auf den
Verkehrslärm und bemängeln die vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen. Weil im
Schreiben vom 03.11.2009 differenzierter die Bedenken zur Planung aufgeführt
werden, erübrigt sich eine zusätzliche Stellungnahme zum Schreiben vom
09.12.2011.
Zum Schreiben vom
03.11.2009
Stellungnahme der Verwaltung
Zu 1)
Die
Umgebungslärmrichtlinie und die zugehörigen Durchführungsbestimmungen heben auf
eine Kartierung von vorhandenen Straßen (und Schienen) mit hohen Lärmbelastungen
für die betroffenen Anwohner (und Schulen etc.) und auf eine Minderung dieser Belastungen
im Sinne einer Sanierung ab. Dabei werden die an der Außenfassade der
(Wohn-)Gebäude errechneten Lärmwerte zugrunde gelegt. Die Auslösepegel für mögliche
Maßnahmen einer „Lärmsanierung“ an bestehenden Straßen im Rahmen
der Lärmaktionsplanung sind allerdings Orientierungswerte und keine zwingend
einzuhaltenden Grenzwerte mit daraus abzuleitenden rechtlichen Ansprüchen von Betroffenen.
Die
Umgebungslärmrichtlinie, ihre Durchführungsbestimmungen und die Lärmaktionsplanung
richten sich nicht auf die Vorsorgemaßnahmen gegen gesundheitsschädlichen
(Verkehrs-)Lärm bei Neuplanungen und Neubaumaßnahmen. Hier gelten jeweils
andere Bestimmungen. Wenn die entsprechenden
gesetzlichen Vorgaben zur Bebauungsplanaufstellung eingehalten werden, ist eine
spätere „Lärmsanierung“ gem. § 47 Bundes-Immissionsschutzgesetz
(BImSchG) durch den „Träger der Maßnahmen (Stadt Hagen)“ nicht
schlüssig, da die Schallschutzanforderungen bei Neubauten strenger sind (Vorsorge)
als bei Lärmsanierungen.
Die
gesetzlichen Anforderungen an den Schallschutz werden in dem Bebauungsplan
Köhlerweg Teil 2 erfüllt. Das Schallschutzgutachten wurde nach der anzuwendenden
DIN 4109 „Schallschutz im Städtebau“ erstellt und sieht als passive
Schallschutzmaßnahmen Schallschutzfenster an den geplanten Gebäuden vor, die
als wirkungsvoller Schutz vor Gesundheitsschäden durch Lärm anerkannt sind.
Eine Lärmsanierung wird daher nicht erforderlich sein.
Beschluss: Weil keine aufwändigen Lärmsanierungen zu befürchten
sind, wird die Anregung zurückgewiesen.
Zu 2)
Die
aufgeführten Überschreitungen der Orientierungswerte beziehen sich auf die Obergeschosse
seniorengerechten Wohngebäude, die zur Zeit auf der gegenüberliegenden Seite
des Köhlerweges entstehen. Weil die geplanten Einfamilienhäuser niedriger gebaut
werden und auch einen größeren Abstand zur Autobahn einhalten, ergeben sich
geringere Überschreitungen. Im Gutachten wird davon ausgegangen, dass an den Gebäudeseiten,
die zur Autobahn hin ausgerichtet sind, die Orientierungswerte am Tage bis zu 3
dB(A) und in der Nacht bis zu 9 dB(A) überschritten werden. An den autobahnabgewendeten
Fassaden treten ca. 3 -6 dB(A) geringere Beurteilungspegel auf.
Die
Erkenntnisse der Lärmforschung beziehen sich auf die Einwirkung der Geräusche
auf das Gehör ohne Schalldämpfung zwischen Ohr und Schallquelle. Dies ist zur
Beurteilung des vorliegenden Falls jedoch nicht richtig, weil sich die Personen
nachts im Gebäude aufhalten und somit die Dämmwirkung der Außenhaut des Hauses
zu beachten ist. Die Dämmwirkung der Außenhaut wird im Bebauungsplan demnach
auch korrekt nach der DIN 4109 bestimmt und reicht aus, um die befürchteten
Schlafstörungen und die sich daraus entwickelnden Krankheiten zu vermeiden.
Beschluss: Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Zu
3)
Bereits
in der Vorlage zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes 2/09 Teil 1
(Drucksachenr. 0851/2010, Sitzungsrunde im Oktober / November 2010) wurde auf
die Möglichkeiten von aktiven Schallschutzmaßnahmen eingegangen. Ein
Lärmschutzwall entlang der Autobahn wäre gemessen an den relativ kleinen
Baugebieten Köhlerweg Teil 1 und Teil 2 unverhältnismäßig kostenintensiv und
würde außerdem nicht die gewünschte Lärmminderung erzielen. Der Rat war deshalb
dem Vorschlag der Verwaltung gefolgt, auf eine Lärmschutzanlage zu verzichten
und im Bebauungsplangebiet zu Teil 1 passive Schallschutzmaßnahmen vorzusehen.
Für den Teil 2 sind deshalb ebenfalls passive Schallschutzmaßnahmen
einschließlich der in der Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde
vorgeschlagenen automatischen Lüftungseinrichtungen vorgesehen. Diese Maßnahmen
reichen aus, um gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten.
Beschluss: Der Anregung zur Erstellung einer Lärmschutzanlage
wird nicht gefolgt.
Zu
4)
Dieser
Absatz bezieht sich auf den frühen Planungsstand. Bereits zum Beschluss zur
öffentlichen Auslegung lag das aktualisierte Gutachten vor.
·
Ein Beschluss
ist nicht erforderlich.
7.2 Untere
Immissionsschutzbehörde (69/3) der Stadt Hagen mit Schreiben vom 05.09.2011
_________________________________________________________________
Die
Stellungnahme bezieht sich auf den Verkehrslärm.
Stellungnahme
der Verwaltung
Zu
1)
Es
ist richtig, dass bei raumbedeutsamen Planungen der Trennungsgrundsatz nach §
50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu berücksichtigen ist. Hierzu zählt
auch die räumliche Zuordnung von Baugebieten und emissionsträchtigen Verkehrswegen.
Allerdings hat der Trennungsgrundsatz keine strikte Geltung sondern ist im
Rahmen der Abwägung überwindbar.
Für
das geplante Baugebiet wurde deshalb ein Lärmgutachten erstellt, dass eine Überschreitung
der Orientierungswerte der DIN 18005 in der Nacht bis zu 9 dB(A) und am Tag um
bis zu 3 dB(A) prognostiziert. Die in der Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde
aufgeführten Überschreitungen am Tag um bis zu 6 dB(A) sind dem Gutachten zur
Offenlage entnommen. Hierbei handelt es sich leider um einen Schreibfehler im
Schallgutachten. Im aktuellen Gutachten wurde dieser Fehler bereinigt.
Die
Orientierungswerte der hier anzuwendenden DIN 18005 „Schallschutz im
Städtebau“ haben ebenfalls keine bindende Wirkung sondern sollen im Sinne
der Lärmvorsorge soweit wie möglich eingehalten werden. Sie sind ein Maßstab
des wünschenswerten Schallschutzes. Im Rahmen der städtebaulichen Planung sind
sie insbesondere bei Vorliegen einer Vorbelastung in Grenzen hinsichtlich des
Verkehrslärms abwägungsfähig. Der Belang des Schallschutzes ist bei der in der
städtebaulichen Planung erforderlichen Abwägung als ein wichtiger Planungsgrundsatz
neben anderen Belangen zu verstehen. Die Abwägung kann in bestimmten Fällen bei
Überwiegen anderer Belange zu einer entsprechenden Zurückstellung des Schallschutzes
führen.
Eine
Bebauung im Bereich des Köhlerweges ist bereits seit Jahren Bestandteil
des Flächennutzungsplanes. Es besteht
allerdings die Absicht, nur einen kleinen Teil der im FNP dargestellten Fläche
dem Wohnungsbau zur Verfügung zu stellen. Anfang 2011 wurde der Bebauungsplan
2/09 Teil 1 rechtsverbindlich und die Baugenehmigung für das seniorengerechte
Wohnen anschließend erteilt. Die Baumaßnahme wird momentan durchgeführt. Als
Abrundung der Siedlung soll nun der
Bereich südwestlich des Köhlerweges bebaut werden. Obwohl die Hagener
Bevölkerungszahlen zurückgehen, wird diese Wohnform am Markt vor allem von
Familien stark nachgefragt. Mit diesem Baugebiet kann ein kleiner Beitrag
geleistet werden, diese für die Zukunft der Stadt wichtige Zielgruppe in Hagen
zu halten und somit dem Bevölkerungsrückgang und der Veränderung der
Altersstruktur in der Stadt entgegen zu wirken. Weil für dieses Ziel nicht
ausreichend geeignete Flächen im direkten Innenbereich der Stadt zur Verfügung
stehen, soll diese Fläche im unmittelbaren Anschluss an die bestehende Siedlung
in Anspruch genommen werden. Durch die Anordnung des Baugebietes an den
ausgebauten Köhlerweg besteht die Möglichkeit, die vorhandene Infrastruktur
(Bushaltestelle, Kanäle, Versorgungsleitungen) mit zu nutzen. Durch die auch
unter dem Gesichtspunkt der möglichst geringen Flächenversiegelung vorgesehene
Anordnung des Baugebietes entlang der vorhandenen Straße Köhlerweg ist der
Abstand zur Autobahn nicht ausreichend groß, um die Orientierungswerte der DIN
18005 Teil 1 Schallschutz im Städtebau einzuhalten.
Durch
die Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen an den Wohngebäuden können
aber dennoch gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet werden. Insofern ist der
Bebauungsplan auch gesetzeskonform mit §
50 BImSchG.
Um
die Auswirkungen eines Verkehrszuwachses abschätzen zu können, hat der Gutachter
angenommen, dass der Verkehr in den nächsten 15 Jahren um 1 % pro Jahr und
damit um insgesamt 15 % zunimmt. Nach Einschätzung der Verkehrsplaner wird die
Zunahme wahrscheinlich aber niedriger ausfallen. Die Geräuschemissionen bzw.
die Geräuscheinwirkungen auf die schutzwürdige Bebauung würden in diesem Zeitraum
demnach um 0,6 dB(A) zunehmen. Addiert man diese 0,6 dB(A) auf die maßgeblichen
Außenlärmpegel, so ergibt sich an keiner Fassade eine Änderung des
erforderlichen Lärmpegelbereichs. Insofern ist keine Änderung der Festsetzungen
zum Schallschutz notwendig.
Eine
Berücksichtigung des 6-streifigen Autobahnausbaus bei der Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 2/09 Teil 2 ist zum jetzigen Stand der Straßenplanung nicht erforderlich.
Wenn der Straßenbaulastträger (Landesbetrieb Straßenbau NRW) den Autobahnausbau
durchführen sollte, ist er zur Einhaltung des Schallschutzes auf der Grundlage
der Verkehrslärmschutzverordnung verantwortlich.
Zu
2)
Weil
der Flächennutzungsplan in diesem Bereich eine Wohnbaufläche vorsieht, die
Landwirtschaftskammer NRW keine Bedenken zur Planung geäußert hat und die Absicht
besteht, nur eine relativ kleine Fläche dem Wohnen zur Verfügung zu stellen, werden
die Belange des Freiraumschutzes und der Erhaltung von landwirtschaftlichen Flächen
zurückgestellt.
Beschluss: Die Bedenken werden zurückgewiesen.
8. Gemeinsame Untere
Umweltschutzbehörde der Städte Bochum, Dortmund und Hagen (69/5) mit Schreiben
vom 28.10.2009 und 29.11.2011
_________________________________________________________________
Die
Stellungnahme bezieht sich auf den Gewerbelärm, der von der benachbarten Tischlerei
ausgeht.
Stellungnahme der Verwaltung zu dem Schreiben vom
29.11.2011
Zum Abschnitt „Schalltechnisches Gutachten des
Büro Modus Consult, Aug. 2011“
In Absprache mit dem Inhaber
der Tischlerei hat der Gutachter zusätzlich 6 firmeneigene Kleintransporter
berücksichtigt. Das Ergebnis der Berechnungen ändert sich hierdurch nur
geringfügig und erfordert keine Veränderungen der vorgesehenen aktiven Schallschutzmaßnahmen
(Schallschutzwand, Gebäudeanordnung der Tischlerei).
Das angenommene
Schalldämm-Maß der vorhandenen Firmenfenster war tatsächlich zu hoch angesetzt.
Allerdings lag hier ein Schreibfehler vor, so dass keine erneute Berechnung
vorgenommen werden musste. Im aktualisierten Gutachten vom 12.01.2012 ist dieser
Fehler bereinigt (S. 13, 34 anstatt 47
dB).
Zum Abschnitt
“Lärmschutzwall“
Hinsichtlich
seines Schallschutzes für das Plangebiet ist der derzeitige Betriebszustand der
Tischlerei als kritischeres Szenario zu bewerten. Damit ein ausreichender
Schutz auch bei Nicht-Realisierung der Erweiterungsmaßnahme sichergestellt ist,
wird der heutige Betriebszustand für die Festlegung der Wallhöhe angenommen. Im
Bebauungsplan wird deshalb die Höhe des Walles mit einer Höhe von 5,50 m über
Unterkante Wall festgesetzt. Wenn die Tischlereierweiterung wie zu erwarten
tatsächlich durchgeführt wird, kann der Lärmschutzwall niedriger angelegt
werden. Im Bebauungsplan ist deshalb bedingt festgesetzt, dass der Lärmschutzwall
in diesem Fall mit der geringeren Höhe von 4,50 m ab Unterkante Wall auszuführen
ist. Hinweis: Das Bauantragsverfahren für die Erweiterung wird zur Zeit
durchgeführt.
Das
Gutachten belegt, dass bei einer Erweiterung der Tischlerei eine Wallhöhe von
4,50 m ausreicht, um die geplanten Wohngebäude wirkungsvoll vor den Schallimmissionen
der Tischlerei zu schützen. Durch die Integration der Tischlereierweiterung in
den Wall wird „die Schallausbreitung in Richtung des Plangebiets deutlich
gemindert, womit sich die die Erweiterung der Tischlerei aus schalltechnischer
Sicht positiv auf das Plangebiet auswirkt“ (siehe Gutachten S. 18,
Kapitel 7.3.4). Die Bezugshöhe für die Wallhöhe von 4,50 m ist die
Böschungsunterkante (207,24 m ü. NN). Der Fußboden der Tischlerei liegt allerdings
noch ca. 1 m tiefer. Die Erhöhung des
Walles um 1 m auf 5,50 m ist schalltechnisch nicht notwendig und städtebaulich
auch nicht wünschenswert.
Die
Planung sieht eine ausreichende Breite für den Wallfuß vor. Weil das Gelände zwischen
den geplanten Häusern 1-5 und dem Lärmschutzwall aufgrund der Hanglage aufgeschüttet
wird, ist die Wallhöhe zu dieser Seite hin effektiv wesentlich geringer. Hierdurch
ergibt sich in der Plandarstellung eine geringere Tiefe des Wallfußes. Die Höhenlage
der geplanten Wohngebäude wurde im Lärmschutzgutachten berücksichtigt.
Beschluss: Es wird der
Anregung, den Wall auch für den Fall der Schreinereierweiterung in einer
Höhe von 5,50 m durchzuführen, nicht gefolgt.
Stellungnahme der Verwaltung zu dem Schreiben vom
29.11.2011
Das
Schreiben bezieht sich auf das Planungskonzept zur frühzeitigen Behördenbeteiligung
Ende 2009. In diesem Konzept war noch kein Wall sondern ein freistehendes Lagergebäude
zur Erweiterung der Tischlerei in Verbindung mir einer sich anschließenden
Gabionenwand vorgesehen. Durch ein optimiertes Entwurfskonzept, das die Einhausung
der Tischlerei in Verbindung mit einem Lärmschutzwall vorsieht, werden die Belange
der Tischlerei nun ausreichend berücksichtigt.
·
Weil das
geänderte Entwurfskonzept im Bebauungsplanentwurf zur öffentlichen Auslegung
bereits berücksichtigt war, erübrigt sich ein Beschluss.
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