Vorschlag zur Tagesordnung - 0113/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Gebietsordnung (Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Hagen)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Vorschlag zur Tagesordnung
- Federführend:
- 31 Zentrales Bürgeramt
- Bearbeitung:
- Klaus Backhaus
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Entscheidung
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15.03.2005
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Hagen-Mitte empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:
Die Verwaltung wird beauftragt, die
Gebietsordnung in folgenden Punkten zu verändern:
Der § 7 Abs. 1 wird um den Buchstaben
j) ergänzt:
j) “in
Anlagen alkoholhaltige Getränke außerhalb zugelassener Freischankflächen und
außerhalb genehmigter Veranstaltungen zu verzehren.”
Der § 7 Abs. 2 erhält einen 2. Satz
mit folgendem Text:
“Ebenfalls
untersagt sind ständig wiederkehrende ortsfeste Ansammlungen von
Personen, von
denen regelmäßige Störungen ausgehen, wie z.B. Verunreinigungen, Belästigungen
von Passanten bei übermäßigem Alkoholgenuss und aggressives Betteln.”
Im § 7 Abs. 5 wird das Wort
“alkoholischer” durch das Wort “alkoholhaltige” ersetzt.
Im § 8 Abs. 1 ist folgender neuer Satz
3 aufzunehmen:
“In
Anlagen sind Hunde an der Leine zu führen und vom Betreten der Rasen- und
Sportflächen
sowie der Blumenschmuckflächen abzuhalten. In dem dann folgenden Satz sind die
Worte “In den Anlagen” durch die Worte “Auf Wander- und
Promenadenwegen” zu ersetzen.”
Der § 22 erhält folgenden neuen Absatz
3:
“Platzverweis
– Wer Vorschriften dieser Verordnung oder einer aufgrund dieser
Verordnung erlassenen Anordnung zuwider handelt oder wer in Anlagen Handlungen
begeht, die mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht sind, kann unbeschadet der
sonstigen Rechtsfolgen vom Platz verwiesen werden. Außerdem kann ihm das
Betreten der Anlagen für einen bestimmten Zeitraum untersagt werden.”
Weiter wird die Verwaltung beauftragt
zu prüfen und zu berichten, inwieweit Außendienstkräfte aus allen Bereichen der
Verwaltung für diese Aufgaben mit eingesetzt werden können.
Sachverhalt
Die Bezirksvorsteher der einzelnen
Stadtbezirke werden in zunehmendem Maße von Bürgerinnen und Bürgern
angesprochen, die sich durch Personen gestört fühlen, die in Anlagen
alkoholhaltige Getränke verzehren oder die als Hundehalter ihre Hunde unangeleint
umherlaufen lassen.
Die
Bürgerinnen und Bürger suchen in den Anlagen, insbesondere in den Park-, Grün-
und Erholungsanlagen, Ruhe und Erholung und sind teilweise als Eltern mit
Kindern auf den Besuch der wenigen Grünflächen innerhalb des Stadtgebietes
angewiesen.
Personen, die
– häufig in Gruppen – alkoholhaltige Getränke verzehren,
verursachen bei den meisten anderen Bürgern Ängste, die dazu führen, dass
derartige Plätze gemieden oder umgangen werden. Darüber hinaus bieten solche
Personen gerade unter dem Aspekt des hohen Schutzgutes der Gesundheit ein
schlechtes Vorbild für Kinder und Jugendliche.
Auch unangeleint umherlaufende Hunde einzelner oder mehrerer Hundehalter verängstigen viele Besucher unserer Anlagen.
Die
Ordnungspartner sind mit der Fassung der derzeit aktuellen Gebietsordnung nicht
zufrieden, da sie nur sehr eingeschränkte Eingriffsmöglichkeiten für die
Ordnungs- und Polizeibehörden bietet. Die Polizei schlägt eine Ergänzung der
Hagener Gebietsordnung um den Passus des neuen § 7 Abs. 2 Satz 2 aus der Dortmunder
Gebietsordnung vor. Mit dieser Ergänzung oder ähnlichen Formulierungen wird in
vielen Städten von Nordrhein-Westfalen recht erfolgreich gearbeitet.
Mit diesen
Änderungen kann durch geeignete Kontrollmaßnahmen der dem Grunde nach gut
funktionierenden Ordnungspartnerschaft sichergestellt werden, dass sich die
Menschen zumindest in den Anlagen, die von Erholung suchenden Menschen stark frequentiert
sind oder für Kinder und Jugendliche aufgrund ihrer Gestaltung einen Anziehungspunkt
darstellen, wieder sicher fühlen können und die Anlagen ausschließlich gemäß
ihrer Zweckbestimmung genutzt werden können.
Sowohl Polizei als auch Ordnungsbehörde beklagen sich über die Anzahl der Kontrollkräfte. Deshalb erscheint es sinnvoll, dass weitere Außendienstkräfte der Stadtverwaltung mit dieser Aufgabe betraut werden
