Beschlussvorlage - 0168/2012
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl des/der 2. stellvertretenden Bezirksbürgermeisters/in
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- BV - Bezirksvertretung Hohenlimburg
- Bearbeitung:
- Werner Kaltenborn
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Entscheidung
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29.02.2012
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Sachverhalt
Zur Durchführung der Wahl
ist die Einsetzung einer Wahlkommission erforderlich, die aus je einem
Vertreter der Fraktionen der Bezirksvertretung bzw. der in der
Bezirksvertretung vertretenden Parteien bestehen soll.
Erläuterung des Wahlverfahrens:
In dem Sonderfall,
dass ein stellvertretender Bürgermeister während der laufenden Amtsperiode aus
dem Amt ausscheidet, richtet sich die Wahl des Nachfolgers bzw. der
Nachfolgerin nach der "Sonderregelung" des § 67 Abs. 2 Satz 7 GO NRW,
die über den § 36 Abs. 3 Satz 3 GO NRW auf den stellvertretenden Bezirksbürgermeister
entsprechend anzuwenden ist. Diese Vorschrift lautet wie folgt:
"Scheidet ein
stellvertretender Bürgermeister während der Wahlzeit aus, ist der Nachfolger
für den Rest der Wahlzeit ohne Aussprache in geheimer Abstimmung nach § 50 Abs.
2 zu wählen."
Damit findet das
Mehrheitswahlverfahren nach § 50 Abs. 2 GO NRW Anwendung, welches in diesem
Fall in geheimer Form mit Stimmzetteln ohne Aussprache durchzuführen ist.
Gewählt ist dann grundsätzlich der Kandidat, der mehr als die Hälfte der
gültigen Stimmen erhält (echte Mehrheitswahl). Erreicht bei mehreren Kandidaten
keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet eine
Stichwahl zwischen den Personen statt, die die beiden höchsten Stimmzahlen
erreicht haben.
Die Mitglieder der
Bezirksvertretung können ihre Stimme nur für einen Wahlvorschlag abgeben.
Stimmzettel, auf denen mehrere Wahlvorschläge angekreuzt sind, die Zusätze
enthalten oder den Willen nicht eindeutig erkennen lassen, sind ungültig.
Stimmenthaltungen sind dadurch zu bekunden,
dass der Stimmzettel unbeschriftet bleibt oder als
„Stimmenthaltung“ kenntlich gemacht wird.
