Beschlussvorlage - 0131/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Sondernutzunghier: Aussengastronomie (Wirtschaftsgarten) vor dem Haus Elberfelder Str. 64 (Vincenzo`s Milch u. Caffebar)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
- Beteiligt:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung; 67 Fachbereich Grünanlagen-Straßenbetrieb
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Entscheidung
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15.03.2005
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Sachverhalt
Die Betreiberin des
Gastronomiebetriebes “Vincenzo`s Milch u. Caffebar”, Elberfelder
Str. 64, hat eine Sondernutzungserlaubnis zur Errichtung eines
Wirtschaftsgartens in einer Größe von 2 m x 8 m = 16 m² unmittelbar vor Ihrem
Lokal beantragt.
Die Fläche auf dem Gehweg der
Elberfelder Straße ist ausreichend groß, so dass noch genügend Platz für den
Fußgängerverkehr bleibt.
Die Verwaltung hat keine Bedenken, die
Erlaubnis zu erteilen.
Die Betreiberin des
Gastronomiebetriebes
“Vincenzo`s Milch und Caffebar”, Elberfelder Str. 64, hat
die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Errichtung einer Außengastronomie
(Wirtschaftsgarten) auf der öffentlichen Verkehrsfläche vor ihrem Geschäftslokal
bei der Verwaltung beantragt. Das Vorhaben wird hiermit vorgestellt.
Die für die Außengastronomie
Elberfelder Str. 64 vorgesehene Fläche befindet sich auf dem Gehweg der
Elberfelder Straße. Es soll eine Fläche unmittelbar angrenzend vor dem Geschäftslokal
(2 m Tiefe x 8 m Länge = 15 m²) in Anspruch genommen werden.
Hierbei ist sicherzustellen, dass für
den Fußgängerverkehr ein ausreichender Durchgang von mind. 2 m auf dem Gehweg
verbleibt.
Die Fläche der Außengastronomie ist in
dem als Anlage beigefügten Plan festgelegt.
Der Plan wird Bestandteil der
Sondernutzungserlaubnis und ist damit für die Flächenabgrenzung verbindlich.
Eine Abgrenzung der
Außengastronomiefläche durch feste Einbauten (z.B. Zaunelemente) darf nicht
vorgenommen werden. Im Einzelnen ist die Gestaltung der Außengastronomie mit
der Verwaltung abzustimmen.
Die Sondernutzungserlaubnis soll
zunächst für die Saison 2005 (April bis Oktober) auf jederzeitigen Widerruf
erteilt werden. Für die nachfolgenden Jahre wird die Erlaubnis erteilt, wenn
keine Hinderungsgründe vorliegen.
Die Erlaubnisnehmerin hat die durch
die Ausübung der Sondernutzung entstehenden Kosten zu tragen. Neben der
Sondernutzungserlaubnis bedarf die Errichtung der Außengastronomie der
gaststättenrechtlichen Erlaubnis auf der Grundlage eines gesonderten
Verwaltungsverfahrens.
Verwaltungsseitig bestehen keine
Bedenken, die beantragte Sondernutzungserlaubnis zu erteilen.
Anlagen:
1 Plan
2 Fotos
