Beschlussvorlage - 0131/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Sondernutzungserlaubnis für die Errichtung einer Außengastronomie mit einer Fläche von 16 m² vor dem Haus Elberfelder Str. 64 auf der Grundlage der Verwaltungsvorlage soll erteilt werden.

 

 

 

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Sachverhalt

Die Betreiberin des Gastronomiebetriebes “Vincenzo`s Milch u. Caffebar”, Elberfelder Str. 64, hat eine Sondernutzungserlaubnis zur Errichtung eines Wirtschaftsgartens in einer Größe von 2 m x 8 m = 16 m² unmittelbar vor Ihrem Lokal beantragt.

Die Fläche auf dem Gehweg der Elberfelder Straße ist ausreichend groß, so dass noch genügend Platz für den Fußgängerverkehr bleibt.

 

Die Verwaltung hat keine Bedenken, die Erlaubnis zu erteilen.


Die Betreiberin  des  Gastronomiebetriebes  “Vincenzo`s Milch und Caffebar”, Elberfelder Str. 64, hat die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Errichtung einer Außengastronomie (Wirtschaftsgarten) auf der öffentlichen Verkehrsfläche vor ihrem Geschäftslokal bei der Verwaltung beantragt. Das Vorhaben wird hiermit vorgestellt.

 

Die für die Außengastronomie Elberfelder Str. 64 vorgesehene Fläche befindet sich auf dem Gehweg der Elberfelder Straße. Es soll eine Fläche unmittelbar angrenzend vor dem Geschäftslokal (2 m Tiefe x 8 m Länge = 15 m²) in Anspruch genommen werden.

Hierbei ist sicherzustellen, dass für den Fußgängerverkehr ein ausreichender Durchgang von mind. 2 m auf dem Gehweg verbleibt.

Die Fläche der Außengastronomie ist in dem als Anlage beigefügten Plan festgelegt.

Der Plan wird Bestandteil der Sondernutzungserlaubnis und ist damit für die Flächenabgrenzung verbindlich.

 

Eine Abgrenzung der Außengastronomiefläche durch feste Einbauten (z.B. Zaunelemente) darf nicht vorgenommen werden. Im Einzelnen ist die Gestaltung der Außengastronomie mit der Verwaltung abzustimmen.

 

Die Sondernutzungserlaubnis soll zunächst für die Saison 2005 (April bis Oktober) auf jederzeitigen Widerruf erteilt werden. Für die nachfolgenden Jahre wird die Erlaubnis erteilt, wenn keine Hinderungsgründe vorliegen.

 

Die Erlaubnisnehmerin hat die durch die Ausübung der Sondernutzung entstehenden Kosten zu tragen. Neben der Sondernutzungserlaubnis bedarf die Errichtung der Außengastronomie der gaststättenrechtlichen Erlaubnis auf der Grundlage eines gesonderten Verwaltungsverfahrens.

 

Verwaltungsseitig bestehen keine Bedenken, die beantragte Sondernutzungserlaubnis zu erteilen.

 

 

 

 

Anlagen:

 

1 Plan

2 Fotos

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Auswirkungen

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 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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15.03.2005 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen