Beschlussvorlage - 0037/2012
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorläufige Bewirtschaftungsregelungen für das Haushaltsjahr 2012
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB20 - Finanzen und Controlling
- Bearbeitung:
- Beate Wegehaupt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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26.01.2012
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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09.02.2012
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Sachverhalt
Kurzfassung
Nach den Vorschriften
des § 82 GO NRW – Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, sind
für die Zeit der vorläufigen Haushaltsführung
haushaltswirtschaftliche Regelungen als Ersatz für die fehlende Haushaltssatzung
in Form einer Dienstanweisung zu erlassen. Diese Dienstanweisung ist dem Rat
zur Kenntnis zu geben.
Begründung
Der
Haushaltsplanentwurf für den Doppelhaushalt 2012/2013 soll in der Sitzung am
28.06.2012 verabschiedet werden. Anschließend sind die Haushaltssatzung und der
Haushaltssanierungsplan der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
Nach § 80 Abs. 5 GO
NRW darf die Haushaltssatzung erst nach Genehmigung des
Haushaltssanierungsplanes durch die Aufsichtsbehörde bekannt gemacht werden.
Bis zu diesem Zeitpunkt befindet sich die Gemeinde in der Übergangswirtschaft §
82 GO NRW.
Die vorläufige
Haushaltsführung bedingt, dass die gemeindliche Haushaltswirtschaft nur in
einem eingeschränkten Umfang und nicht so ausgeführt werden kann, wie mit einer
geltenden Haushaltssatzung. Von der Gemeinde sind daher
haushaltswirtschaftliche Regelungen als Ersatz für die fehlende
Haushaltssatzung zu erlassen, um ihre Geschäftstätigkeit und die
Verwaltungsarbeit fortzuführen.
Diese einschränkenden
Bewirtschaftungsregelungen sind in Form einer örtlichen Dienstanweisung so
auszugestalten, dass die laufende Aufgabenerfüllung der Gemeinde auf ein
sachlich und wirtschaftlich vertretbares Mindestmaß zurückgeführt wird. Hierbei
sind die Regelungen des Leitfadens „Maßnahmen und Verfahren zur
Haushaltssicherung“ vom 6. März 2009 des Innenministeriums des Landes
Nordrhein-Westfalen zu beachten.
Die hierzu ergangene
Dienstanweisung vom 20.12.2011 über die vorläufige Haushaltsführung (s. Anlage)
ist dem Rat zur Kenntnis zu geben.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2 MB
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