Beschlussvorlage - 0026/2012
Grunddaten
- Betreff:
-
Vergabewertgrenzen17. Nachtrag zur Änderung der Hauptsatzung vom 12. Mai 2000hier: Aktualisierung des § 10 Abs. 2 Buchst. s)14. Nachtrag zur Zuständigkeitsordnung der Stadt Hagen vom 13. April 2000hier: Aktualisierung des § 2 Abs. 8
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB30 - Rechtsamt
- Bearbeitung:
- Sonja Bendicks
- Beteiligt:
- Fachbereich des Oberbürgermeisters
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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26.01.2012
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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09.02.2012
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Beschlussvorschlag
1. Der Rat beschließt, die im Runderlass des Landes NRW vom 03.02.2009 vorgeschlagenen Schwellenwerte, die Regelungen zur Bekanntmachung sowie zur Eignungsprüfung bis zum 31.12.2012 weiter anzuwenden. Für den Fall, dass der Runderlass über den 31.12.2012 hinaus verlängert wird, verlängert sich auch dieser Beschluss entsprechend.
2. Der 17. Nachtrag zur Änderung der Hauptsatzung vom 12. Mai 2000 sowie der 14. Nachtrag zur Zuständigkeitsordnung der Stadt Hagen vom 13. April 2000 werden beschlossen, wie sie als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage vom 11.01.2012 (Drucksachennummer: 0026/2012) sind.
Realisierungsdatum ist der 29.02.2012.
Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Zur
Beschleunigung von Investitionen wurden mit Runderlass vom 03.02.2009 (Az.
121-80-20/02) u. a. die Vergabeverfahren für Kommunen vereinfacht. Dieser
Erlass war zunächst bis zum 31.12.2010 befristet.
Mit
Erlass vom 02.12.2010 (Az. 34-48.07.01/99-1/10) hat das Ministerium für Inneres
und Kommunales NRW die Wertgrenzenregelung befristet bis zum 31.12.2011 verlängert.
Eine erneute Verlängerung erfolgte nunmehr mit Runderlass vom 13.12.2011 (Az.
34-48.07.01/99-1/11) für die Zeit bis zum 31.12.2012.
In
Ausführung dieser Erlasslage hat der Rat am 14.05.2009 (Drucks.-Nr. 0150/2009)
beschlossen, die in dem Erlass aufgeführten Regelungen anzuwenden und die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Buchst. s) mit dem 14.
Nachtrag zur Hauptsatzung vom 12. Mai 2000 sowie den § 2 der
Zuständigkeitsordnung vom 13. April 2000 in der Fassung des 8. Nachtrags vom
22.03.2007 neu zu fassen.
Mit
Beschluss des Rates vom 16.12.2010 (Drucks.-Nr. 1109/2010) wurden die städt. Regelungen erneut um ein
Jahr bis 31.12.2011 fortgeschrieben. Die Verwaltung schlägt im Hinblick auf den
o. a. neuen Runderlass vom 13.12.2011 vor, eine weitere Fortschreibung bis zum
31.12.2012 vorzunehmen.
Da
derzeit nicht abzusehen ist, ob das Ministerium den Erlass abermals über den
31.12.2012 hinaus verlängert, wird
gleichzeitig vorgeschlagen, die Regelungen um eine dynamische Anpassungsklausel
zu ergänzen.
