Beschlussvorlage - 0022/2012
Grunddaten
- Betreff:
-
V. Nachtrag zum Tarif vom 21.12.2005 zu § 1 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Stadt Hagen - Verwaltungsgebührensatzung - vom 21.12.2005
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB20 - Finanzen und Controlling
- Bearbeitung:
- Jürgen Reiß
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt; FB55 - Jugend und Soziales
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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26.01.2012
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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09.02.2012
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Beschlussvorschlag
Der V. Nachtrag zum Tarif vom
21.12.2005 zu § 1 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
in der Stadt Hagen - Verwaltungsgebührensatzung - vom
21.12.2005 wird beschlossen, wie er als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage
ist.
Die Umsetzung der Vorlage
erfolgt bis zum 01.03.2012.
Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Im Rahmen der Abstimmung
einer Baumaßnahme nach der Verordnung über die allgemeinen Grundsätze der
Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (AllgFörderPflegeVO)
müssen auch in Einzelfällen Befreiungen erteilt werden, wenn hinsichtlich
Größe, baulicher Ausstattung und technischer Einrichtungen von den
Anforderungen des Gesetzes abgewichen wird. Aufgrund des mit der Befreiung
verbundenen Nutzens für den Investor bzw. Betreiber wird die Gebühr mit einem
Grundbetrag und einem unterschiedlichen Faktor berechnet. Bisher ist lediglich
der Arbeitsaufwand in Anrechnung gebracht worden, ohne den wirtschaftlichen
Nutzen zu berücksichtigen.
Über die finanziellen
Auswirkungen können keine verlässlichen Angaben gemacht werden, da sie abhängig
sind von den nicht voraussehbaren Befreiungsanträgen der Bauherren. Auf jeden
Fall ist in jedem Einzelfall mit einer Mehreinnahme gegenüber der bisherigen
Praxis zu rechnen.
Folgender Text soll daher
als Zusatz der Tarifstelle 14 in der Verwaltungsgebührensatzung aufgenommen
werden:
Befreiungen von der Verordnung
über die allgemeinen Grundsätze der Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem
Landespflegegesetz (AllgFörderPflegeVO)
Gebührenrahmen: 250 € bis 5.000 €
Grundbetrag:
Bis zu einer Platzzahl von
25 Plätzen Regelgebühr in Höhe von 250 €;
ab 26 Plätzen pro weiterem
Platz in der Einrichtung Regelbetrag von 2 €
Befreiung von der
AllgFörderPflegeVO Faktor
(=wirtschaftlicher Nutzen
der Amtshandlung)
Einrichtungsgröße (§ 2 Abs.
1) Faktor
3
Standort (§ 2 Abs. 3) Faktor
1
räumliche Gestaltung des
Gebäudes (§ 3) Faktor
5
Individualbereich (§ 4 Abs.
1 und 2 Satz 1) Faktor
7
Individualbereich (§ 4 Abs
2 Satz 2 und 3, Abs. 5) Faktor 3
Individualbereich (§ 4 Abs.
3) Faktor
3
Individualbereich (§ 4 Abs.
4) Faktor
5
Gemeinschaftsbereiche (§ 5) Faktor
5
wohnbereichsbezogene
Sanitärausstattung (§ 6) Faktor
5
gemeinschaftsbezogene
Funktions- und
Gemeinschaftsflächen (§ 7) Faktor
5
Berechnung Gebühr:
Grundbetrag X Faktor
Begründung der Faktoren:
Die Befreiung erspart dem
Kostenträger weitergehende Aufwendungen bzw. bringt einen höheren Gewinn und
bedeutet somit einen wirtschaftlichen Vorteil oder Nutzen. Die Gebührenbemessung
erlaubt, für typische Fallgruppen im vorgegebenen Rahmen nach denselben
Grundsätzen Regelgebührentarife zu bilden, von denen bei atypischen Fällen
abgewichen werden kann. Sie müssen so gestaltet sein, dass sie die Festsetzung
der durch den Rahmen vorgegeben Mindest- und Höchstgebühr zulassen, also die
gesamte Bandbreite des Ermessens ausschöpfen. Ein geringer wirtschaftlicher
Nutzen wird mit Faktor 1, der höchste Nutzen mit Faktor 7 berechnet.
Geringer wirtschaftlicher Nutzen: Faktor 1
§ 2 Abs. 3
AllgFörderPflegeVO:
Nach dieser Vorschrift
sollen Pflegeeinrichtungen ortsnah errichtet werden. Hiervon ist auszugehen,
sofern Pflegeeinrichtungen in Anbindung an Wohnsiedlungen errichtet werden oder
so gelegen sind, dass den Pflegebedürftigen eine Teilnahme am Leben in der örtlichen
Gemeinschaft möglich ist.
Begründung für Faktor 1:
Mit dem Bau einer
Einrichtung in einer nicht ortsnahen Lage ist kein herausragender
wirtschaftlicher Nutzen verbunden. Außerdem kann sich durch bauliche Veränderungen
im Wohnumfeld die Lage innerhalb weniger Jahre verändern und hat dann keine
mittel- oder langfristigen Auswirkungen.
Wirtschaftlicher Nutzen: Faktor 3
§ 2 Abs. 1
AllgFörderPflegeVO
Nach dieser Vorschrift soll
beim Neubau vollstationärer Pflegeeinrichtungen ein Angebot von höchstens 80
Pflegeplätzen eingehalten werden.
Begründung für Faktor 3:
Wenn die Einrichtungsgröße
sich gegenüber der Vorgabe von höchstens 80 Plätzen um weitere Plätze
erweitert, hat der Träger zwar höhere Baukosten aber zukünftig auch monatliche
Mehreinnahmen aufgrund der höheren Belegung.
§ 4 Abs. 2 Satz 2 u. 3,
Abs. 5 AllgFörderPflegeVO
Nach diesen Vorschriften
ist der Zuschnitt von Doppelzimmern so zu gestalten, dass zwei räumlich
gleichwertige Bereiche entstehen. Die Aufstellung eines Pflegebettes muss
flexibel handhabbar sein; die Erreichbarkeit von Rufanlage und Nachttischlampe
darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Ferner ist die Möglichkeit eines
eigenen Telefonanschlusses sowie eines Fernsehanschlusses vorzuhalten.
Begründung für Faktor 3:
Die Ausstattung der
Individualbereiche mit eigenen Telefon- und Fernsehanschlüssen und die
Erreichbarkeit vom Pflegebett aus ist mit Kosten verbunden, die bei Nichtbeachtung
des Gesetzes einen geldwerten Vorteil im mittleren Segment mit sich bringen.
hier: § 4 Abs. 3
AllgFörderPflegeVO
Nach dieser Vorschrift
sollen Wohnbereiche so errichtet werden, dass zwischen 20 und 36 Personen -
unterteilt in Gruppen - gepflegt und betreut werden können.
Begründung für Faktor 3:
Ein geldwerter Vorteil
entsteht lediglich dann, wenn die Wohnbereichsgröße von der Verordnung nach
oben hin abweicht. Wohnbereichsleitungen werden besser dotiert als
„normale“ Pflegefachkräfte. Kann durch die Vergrößerung der
Wohnbereiche eine Wohnbereichsleitung eingespart werden, führt es langfristig
zu einer Einsparung im Personalkostenbereich.
Wirtschaftlicher Nutzen: Faktor 5
§ 3 AllgFörderPflegeVO
Nach dieser Vorschrift
sollen bei der baulich-räumlichen Gestaltung vollstationärer Dauer- und
Kurzzeitpflegeeinrichtungen 50 m² Nettogrundflächen je Bewohner/in berücksichtigt
werden. Bei Abweichungen darf die Nettogrundfläche von 45 m² nicht unterschritten
werden. Bei Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen ist eine Nettogrundfläche von
18 m² je Bewohner/in vorzusehen.
Begründung für Faktor 5:
Die Nichteinhaltung der
vorgeschriebenen Nettogrundflächen hat erhebliche Einsparungen bei den
Baukosten zur Folge und wirkt sich positiv auf die spätere Preiskalkulation
aus. Es können mehr Bewohner/innen in einer Einrichtung aufgenommen werden, als
die anteilige Nettogrundfläche vorsieht.
§ 4 Abs. 4
AllgFörderPflegeVO
Nach dieser Vorschrift soll
grundsätzlich jedem Zimmer ein eigenes Duschbad zugeordnet sein; so genannte
Tandemlösungen, bei denen ein Bad für Bewohner/innen errichtet wird, sind
zulässig.
Begründung für Faktor 5:
Wenn kein eigenes Duschbad
bzw. die Tandemlösung für die Bewohner eingebaut wird, werden Baukosten
eingespart. Es hat u. U. zur Folge, dass statt eines Bades mehr Bewohnerzimmer
gebaut werden und dadurch eine Gewinnmaximierung langfristig bewirkt wird.
§ 5 AllgFörderPflegeVO
Nach dieser Vorschrift sind
für alle neu zu errichtenden Pflegeeinrichtungen Gemeinschaftsflächen mit
mindestens 5 m² je Bewohner/in bei den Planungen zu berücksichtigen. Davon sind
in der Regel 3 m² je Bewohner/in als Wohngruppenraum vorzusehen.
Begründung für Faktor 5:
Werden die vorgegebenen
Gemeinschaftsflächen unterschritten, hat es ähnliche Folgen wie bei der
Nichteinhaltung der Nettogrundflächen (s. o. zu § 3 AllgFörderPflegeVO).
§ 6 AllgFörderPflegeVO
Nach dieser Vorschrift ist
in jedem Wohnbereich mindestens ein Toilette vorzuhalten.
Begründung für Faktor 5:
Die Nichterfüllung dieser
Vorschrift hat eine Einsparung bei den Baukosten zur Folge. Ein weiterer
langfristiger wirtschaftlicher Nutzen entsteht, wenn an Stelle einer Toilette
ein zusätzliches Bewohnerzimmer erbaut wird.
§ 7 AllgFörderPflegeVO
In dieser Vorschrift geht
es um die gesamteinrichtungsbezogenen Funktions- und Gemeinschaftsflächen. Es
erfolgen Regelungen zu Gästetoiletten, rollstuhlgerechte Aufzüge, Küche mit
Nebeneinrichtungen, Wäscherei sowie einem Verabschiedungs- und Totenraum.
Begründung für Faktor 5:
Hier geht es bei der
Befreiung um die Reduzierung von Funktions- und Gemeinschaftsräumen, die durch
Einsparung bei den Baukosten immer einen erheblichen wirtschaftlichen Nutzen
bewirken. Auch kann im Einzelfall der an dieser Stelle eingesparte Platz für
den Bau eines zusätzlichen Bewohnerzimmers genutzt werden, der beim Bezug den
Gewinn langfristig steigert.
Großer wirtschaftlicher Nutzen: Faktor 7
§ 4 Abs. 1 und 2 Satz 1
AllgFörderPflegeVO
Nach diesen Vorschriften
soll der Anteil der Einzelzimmer bei Neubauten bei 80 % liegen, was auch für
Umbau- oder Modernisierungsmaßnahmen gilt. Die Wohnfläche ohne Bad soll bei
Einzelzimmern 14 m² und bei Doppelzimmern 24 m² nicht unterschreiten.
Begründung für Faktor 7:
Wird der gesetzlich
geforderte Anteil der Einzelzimmerquote unterschritten, hat dies erhebliche
Einsparungen bei den Baukosten zur Folge. Zudem erhöht sich aufgrund des
höheren Anteils von Doppelzimmern die Bewohnerzahl und hat langfristig einen
hohen wirtschaftlichen Nutzen zur Folge.
Wenn die Wohnflächen für
Einzel- und Doppelzimmer unterschritten werden, können mehr Bewohnerplätze
gebaut werden als dies bei Einhaltung der Vorschrift möglich wäre. Bei
insgesamt reduzierten Baukosten bietet es langfristig einen hohen wirtschaftlichen
Vorteil.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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1
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(wie Dokument)
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8,3 kB
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