Beschlussvorlage - 1164/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeiten an Sonntagen für den Stadtteil Hagen Hohenlimburg / Elsey und Reh im Jahr 2012
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Bearbeitung:
- Andrea Möbus
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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18.01.2012
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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09.02.2012
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Sachverhalt
Kurzfassung
Im Stadtteil Hagen
Hohenlimburg / Elsey und Reh sollen am 01.04., 03.06., 30.09. und
02.12.2012 verkaufsoffene Sonntage
stattfinden.
Begründung
Die
Werbegemeinschaft Gewerbepark Hohenlimburg e. V. hat beantragt, die Geschäfte
im Stadtteil Hagen Hohenlimburg / Elsey und Reh am 01.04., 03.06., 30.09. und
02.12.2012 jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet zu halten.
Gemäß
§ 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.
November 2006 dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens vier Sonn- und
Feiertagen geöffnet sein.
In
den mittelständischen Betrieben wird die Verlängerung der Öffnungszeiten durch
die Inhaber und Familienangehörigen aufgefangen. Soweit Mitarbeiter beschäftigt
werden, erfolgt die Teilnahme auf freiwilliger Basis. Bei Betrieben, in denen
die Mitbestimmungsregelungen gelten,
müssen Vereinbarungen mit den Betriebsräten über Ausgleichsmaßnahmen erfolgen.
Grundsätzlich
ist das Schutzbedürfnis der Angestellten im Einzelhandel auf eine ungestörte Wochenendruhe abzuwägen
mit dem dringenden Bedürfnis zur Versorgung der Besucher. Danach ist
festzustellen, dass nach Abwägung aller Kriterien der Attraktivitätssteigerung
des Stadtteils Hagen - Hohenlimburg / Elsey und Reh Vorrang vor dem
Schutzbedürfnis einer geringen Zahl von Beschäftigten im Einzelhandel
einzuräumen ist.
Der Bereich
des Stadtteils Hohenlimburg / Elsey und Reh
umfasst folgende Straßen:
Möllerstraße,
Dorfplatz, Wiedenhofstraße, Wiesenstraße, Lindenbergstraße, Stettiner Straße,
Sudetenstraße, Elseyer Straße, Verbandstraße, Am Somborn, Gotenweg,
Spannstiftstraße, Florianstraße, Im Eichenhof und Iserlohner Straße
Es
wird daher gebeten, die als Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung zu
beschließen.
Anlage
Ordnungsbehördliche
Verordnung der Stadt Hagen über die Regelung besonderer Öffnungszeiten an
Sonntagen für den Stadtteil Hagen Hohenlimburg / Elsey und Reh für das Jahr 2012
Aufgrund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes
zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S.
516 / SGV NRW 7113) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von
Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes
(ZustVO ArbtG) vom 13.11.2007 (GV. NRW. S. 561 / SGV. NRW. 281) zuletzt
geändert durch Verordnung vom 21.12.2010 (GV. NRW. S. 700) und der §§ 1, 27 und
30 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden
(Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980
(GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2009 (GV. NRW. S.
765, 793) wird von der Stadt Hagen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß
Beschluss des Rates der Stadt Hagen vom .............. folgende Ordnungsbehördliche
Verordnung erlassen:
§
1
(1)
Verkaufstellen im Stadtteil Hagen Hohenlimburg / Elsey und Reh dürfen am
Sonntag, 01.04.2012 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(2)
Verkaufstellen im Stadtteil Hagen Hohenlimburg / Elsey und Reh dürfen am
Sonntag, 03.06.2012 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(3)
Verkaufstellen im Stadtteil
Hohenlimburg / Elsey und Reh dürfen am Sonntag, 30.09.2012 in der Zeit von
13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(4)
Verkaufstellen im Stadtteil
Hohenlimburg / Elsey und Reh dürfen am Sonntag, 02.12.2012 in der Zeit von
13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§
2
Der
Bereich des Stadtteils Hagen - Hohenlimburg / Elsey und Reh umfasst folgendes
Gebiet:
Möllerstraße,
Dorfplatz, Wiedenhofstraße, Wiesenstraße, Lindenbergstraße, Stettiner Straße,
Sudetenstraße, Elseyer Straße, Verbandstraße, Am Somborn, Gotenweg,
Spannstiftstraße, Florianstraße, Im Eichenhof und Iserlohner Straße
§
3
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig im Rahmen der §§ 1 und 2 Verkaufsstellen außerhalb der dort
zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13
des Ladenöffnungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet
werden.
§
4
Diese
Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.
