Beschlussvorlage - 0062/2012
Grunddaten
- Betreff:
-
Bürgerantrag zur Änderung der Maßgaben für die Anerkennung von Kosten der Unterkunft im Rahmen von Leistungen gemäß SGB II und SGB XII
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich des Oberbürgermeisters
- Bearbeitung:
- Elke Kramer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Bürgeranregungen und Bürgerbeteiligung
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Entscheidung
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21.03.2012
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Sachverhalt
Kurzfassung
Mit seinem Bürgerantrag möchte der Antragsteller erreichen, dass bei der Bemessung von Kosten der Unterkunft im Rahmen der Gewährung von Leistungen gemäß SGB II und von Grundsicherung gemäß SGB XII ab 01.01.2010 rückwirkend ein anderer Maßstab gilt. Der Antragsteller macht geltend, dass sich die Rechtslage bereits ab diesem Zeitpunkt geändert habe, die Stadt Hagen sich jedoch weigere, ihre Bemessungsgrenzen zu aktualisieren.
Begründung
Der Antragsteller begründet seinen Bürgerantrag damit, dass sich bereits zum 01.01.2010 die Rechtsgrundlage zur Bemessung des angemessenen Wohnraums für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII (Grundsicherung) geändert habe. Dass sich die Stadt Hagen immer noch an der vom Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW herausgegebenen Arbeitshilfe orientiere, sei nicht richtig. Inzwischen sei die Rechtsauffassung zu übernehmen, die durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Landessozialgerichts NRW vorgegeben werde.
Im Einzelnen wird beantragt:
1. Umgehend die örtlichen Hinweise zu § 22 Abs.1 SGB II (angemessene Leistungen für Unterkunft) entsprechend der dargelegten Rechtslage zu korrigieren. Als angemessener Wohnraum für eine Einzelperson soll ab 01.01.2010 eine Wohnungsgröße von 50 qm, für zwei Personen 65 qm und für jede weitere Person im Haushalt zusätzlich 15 qm gelten.
2. Umgehend das Jobcenter anzuweisen, betroffenen Bedarfsgemeinschaften das Geld, das ihnen für Unterkunft und Heizung vorenthalten wurde, bis zum 01.01.2010 rückwirkend zu erstatten. Diese Erstattung muss ohne Antrag durch die Betroffenen als Wiedergutmachung erfolgen, da es Versäumnis der Stadt war, über die geänderte Rechtslage zu informieren und sie umzusetzen.
3. Spätestens bis zum 20.12.2011 dem Rat einen detaillierten Rechenschaftsbericht des Jobcenters vorzulegen, aus dem hervorgeht, wie vielen Bedarfsgemeinschaften wie viel Geld nachgezahlt wurde.
Die weitere Begründung für diesen Bürgerantrag ergibt sich aus der Anlage I zu dieser Vorlage.
Stellungnahme der Verwaltung
Bei der Beurteilung hinsichtlich der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II und nach dem SGB XII orientiert sich die Stadt Hagen an der vom Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW herausgegebenen Arbeitshilfe zu § 22 SGB II. Diese Arbeitshilfe stellt in ihrer derzeit gültigen Fassung auf die Wohnungsgrößen der in NRW geltenden Verwaltungsvorschriften zur Wohnraumförderung ab und entspricht damit auch den bisherigen Vorgaben der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Danach gilt für eine Einzelperson eine Wohnungsgröße von 45 qm als angemessen, für zwei Personen 60 qm und für jede weitere Person im Haushalt jeweils zusätzlich 15 qm. Bewohnen Leistungsempfänger eine Wohnung, die nach den jetzigen Vorgaben größer ist als angemessen, müssen sie für die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten selbst aufkommen. Sofern für die erste Person im Haushalt bzw. eine Einzelperson statt 45 qm nun 50 qm Wohnraum anzuerkennen wären, würde dies dazu führen, dass an diesen Personenkreis ein zusätzlicher Betrag von derzeit 4,40 /qm, insgesamt 22,- monatlich, auszuzahlen wäre.
Das Urteil des Landessozialgerichts NRW vom 16.05.2010, auf das der Antragsteller in seinem Bürgerantrag als aktuelle Entscheidung hinweist, erklärt für die Beurteilung der Angemessenheit von Wohnraum die zum 01.01.2010 in Kraft getretenen Wohnraumnutzungsbestimmungen NRW für maßgeblich. Diese weisen in der Tat für einen Alleinstehenden einen Wohnraum von 50 qm als angemessen aus. Dieses Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig, es ist ein Revisionsverfahren (Az. B 4 AS 109/11) anhängig. Ob das Bundessozialgericht in diesem Verfahren die Auffassung des Landessozialgerichts bestätigen wird und ob danach eine Anpassung der landesrechtlichen Vorgaben zur Ermittlung von Wohnflächenobergrenzen erfolgt, bleibt abzuwarten. Es gibt somit keine rechtliche Grundlage, auf der die Kommunen in NRW ihre Kriterien zur Entscheidung über die Angemessenheit von Wohnraum aktualisieren müssten.
Der Deutsche Städtetag hat den Kommunen deshalb in einer Empfehlung vom 04.08.2011 dazu geraten, eine Anpassung zumindest so lange nicht vorzunehmen, wie das Urteil des Landessozialgerichts nicht rechtskräftig ist. An diese Empfehlung wird sich die Stadt Hagen bis auf weiteres halten. Sofern es keine rechtliche Verpflichtung gibt, mehr Wohnraum als angemessen anzuerkennen als bisher, wird die Stadt Hagen auch mit Hinweis auf die Haushaltslage keine zusätzlichen Ausgaben leisten.
Dem Ausschuss wird daher empfohlen, den Bürgerantrag für erledigt zu erklären.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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65,5 kB
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21.03.2012 - Ausschuss für Bürgeranregungen und Bürgerbeteiligung - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Ausschuss für Beschwerden, Anregungen,
Bürgerdienste und Ordnungspartnerschaften betrachtet die heutige Beratung als
1. Lesung.
Wenn im Revisionsverfahren zum Urteil des
Landessozialgerichts NRW vom 16.05.2010 eine Entscheidung getroffen wurde und
diese rechtskräftig ist, soll dem Ausschuss darüber berichtet werden, damit
dieser erneut darüber beraten kann.
Falls dies vom Ausschuss für erforderlich
gehalten wird, wird der Bürgerantrag anschließend an den Sozialausschuss
überwiesen.