Beschlussvorlage - 1108/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Errichtung eines Reitplatzes am Haus Harkortenhier: Erteilung einer Befreiung nach § 67 BNatSchG von den Verboten für Landschaftsschutzgebiete
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Ria Tommack
- Beteiligt:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Umweltausschuss
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Entscheidung
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08.12.2011
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02.02.2012
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Sachverhalt
Kurzfassung
Im
Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes
„Haus Harkorten – Teil I “ wurde dem Eigentümer des
Gutes Haus Harkorten mit Ratsbeschluss in Aussicht gestellt, im Rahmen eines
Änderungsverfahrens einen Ersatz für seinen Reitplatz zu schaffen, falls dieser
einmal überplant würde. Ein Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Haus
Harkorten - Teil I wird gerade eingeleitet (s. Ratsvorlage 0757/2011). Erfahrungsgemäß
wird sich das Änderungsverfahren noch 1-2 Jahre hinziehen.
Ein Bauantrag auf Errichtung eines
Reitplatzes wurde bereits im Mai 2011 eingereicht, nachdem der alte Reitplatz
im Zuge von Bauarbeiten aufgegeben werden musste. Der Reitplatz soll in der
Nähe der Wirtschaftsgebäude (Stall und Scheune) des Antragstellers errichtet
werden. Der Bereich liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7/01 (534)
- Teil 1 und ist dort als landwirtschaftliche Nutzfläche festgesetzt. Die
Festsetzung des Landschaftsplanes Hagen als Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.19
„Tücking, Auf der Halle und Umgebung“ wurde in diesem Bereich
nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Deshalb ist der Landschaftsplan
hier weiterhin gültig und das Verbot des Landschaftsplanes Hagen für bauliche
Anlagen aller Art in Landschaftsschutzgebieten ist zu berücksichtigen. Die
Anlage des Reitplatzes entspricht somit
weder dem Bebauungsplan noch dem Landschaftsplan.
Den Belangen des Antragstellers soll
kurzfristig über eine baurechtliche und landschaftsrechtliche Befreiung
Rechnung getragen werden. Aus Sicht der Landschaftsbehörde ist in diesem Fall
der Tatbestand des § 67 BNatSchG (1) Nr. 2 (unzumutbare Belastung) gegeben. Die
Befreiung soll unter Auflagen, u.a. Verschiebung des Platzes um ca. 10 m nach
Nordwest, erteilt werden.
Ein Befreiungsantrag wurde bisher
nicht gestellt, jedoch bereits ein Bauantrag. Das Vorhaben ist in der letzten
Sitzung des Landschaftsbeirats im November beraten worden. Der Landschaftsbeirat
hat nach erfolgter Ortsbesichtigung mit Beschluss v. 08.11.2011 die Zustimmung
zur Befreiung abgelehnt, sodass gemäß § 69 Abs. 1 i.V.m. § 67 BNatSchG der
Umweltausschuss als Vertretungskörperschaft der Stadt über den Widerspruch zu
unterrichten ist und darüber entscheidet, ob der Widerspruch des Beirates
unberechtigt oder berechtigt ist. Die Ablehnungsgründe sind im Protokoll der
Ortsbesichtigung, das als Anlage 2 zu dieser Vorlage beigefügt ist, aufgeführt.
Begründung
Bei der
Aufstellung des Bebauungsplanes
„Haus Harkorten – Teil I “ wurde vom Eigentümer des
Gutes Haus Harkorten eingewendet, dass ein Ersatz für seinen dortigen Reitplatz
erforderlich ist. Da die Aufgabe des Reitplatzes zu dem Zeitpunkt noch nicht
erforderlich war ,sondern erst mit Aufstellung des Bebauungsplanes „Haus
Harkorten – Teil II ` überplant wurde, stellte die Stadt Hagen die Festsetzung
eines Reitplatzes über eine Änderung des 1. Bebauungsplanes in Aussicht.
Ein Bauantrag auf Errichtung eines
Reitplatzes wurde im Mai eingereicht, nachdem der alte Reitplatz im Zuge der
Bauarbeiten im Bereich des Bebauungsplanes Haus Harkorten –Teil II - aufgegeben
werden musste. Der neue Reitplatz soll
auf einer Grünlandfläche am Waldrand in der Nähe der Wirtschaftsgebäude
(Stall und Scheune) des Antragstellers errichtet werden. Der Bereich liegt im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7/01 (534) Teil 1 und ist dort als landwirtschaftliche
Nutzfläche festgesetzt. Die Festsetzung des Landschaftsplanes Hagen als
Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.19 „Tücking, Auf der Halle und
Umgebung“ wurde in diesem Bereich nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.
Deshalb ist der Landschaftsplan hier weiterhin gültig und das Verbot des
Landschaftsplanes Hagen für bauliche Anlagen aller Art in Landschaftsschutzgebieten
ist zu berücksichtigen. Die Anlage des Reitplatzes entspricht somit derzeit weder
dem Bebauungs- noch dem Landschaftsplan.
Das Verfahren zur 1. Änderung des
Bebauungsplanes Haus Harkorten Teil I wird gerade erst eingeleitet. Es ist
vorgesehen, den Bereich im Rahmen der Bebauungsplanänderung den Bauflächen
zuzuordnen und die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet aufzuheben (s.
Ratsvorlage 0757/2011). Erfahrungsgemäß wird sich das Änderungsverfahren aber
noch 1-2 Jahre hinziehen. Den Belangen des Antragstellers soll deshalb
kurzfristig über eine baurechtliche und landschaftsrechtliche Befreiung von den
Festsetzungen des aktuellen Bebauungsplanes und des Landschaftsplanes Rechnung
getragen werden.
Aus Sicht der Landschaftsbehörde ist
in diesem Fall der Tatbestand des § 67 BNatSchG (1)
Nr. 2 (unzumutbare Belastung) gegeben. Die
Auflagen sollen gewährleisten, dass die im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens
anzuwendende Eingriffsregelung auch in diesem Fall analog berücksichtigt wird
und dass der Reitplatz in das Landschaftsbild eingebunden wird. Außerdem ist
ein Verschieben des Platzes um ca. 10 m nach Nordwest (s. Anlage 1)
erforderlich, um den vorhandenen Baumbestand zu schonen und aus dem
Traufbereich der angrenzenden Waldfläche heraus zu kommen. Der Platz würde
damit allerdings auch zu einem kleinen Anteil außerhalb der Grenzen des
Bebauungsplanes liegen. Aufgrund der Topographie und vorhandener Stromleitungen
wäre ein weiteres Heranrücken an die Baukörper mit erheblichen Abgrabungen
und/oder zusätzlichen Anschüttungen verbunden.
Ein Befreiungsantrag wurde bisher
nicht gestellt, jedoch bereits ein Bauantrag. Das Vorhaben ist in der letzten
Sitzung des Landschaftsbeirats im November beraten worden. Der Landschaftsbeirat
hat nach erfolgter Ortsbesichtigung mit Beschluss v. 08.11.2011 die Zustimmung
zur Befreiung abgelehnt, sodass gemäß § 69 Abs. 1 i.V.m. § 67 BNatSchG der
Umweltausschuss als Vertretungskörperschaft der Stadt über den Widerspruch zu
unterrichten ist und darüber entscheidet, ob der Widerspruch des
Landschaftsbeirates unberechtigt oder berechtigt ist. Die Ablehnungsgründe des
Landschaftsbeirates sind im Protokoll der Ortsbesichtigung, das als Anlage 2 zu
dieser Vorlage beigefügt ist, aufgeführt.
Die Verlagerung des Reitplatzes in
den Bereich des ehemaligen Tennisplatzes, heute ebenfalls Grünland, wird von
der Landschaftsbehörde wegen der Nähe zu einem Gewässer abgelehnt (hier: Ableitung
des Bremker Baches, die auch die übrigen historischen Staugewässer auf dem
Gutsgelände mit Wasser versorgt). Außerdem liegt der Bereich überwiegend nicht
im aktuellen Geltungsbereich des Bebauungsplanes (s. Anlage 3).
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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23,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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34,5 kB
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3
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(wie Dokument)
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44,1 kB
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