Beschlussvorlage - 0076/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die im Beschlussvorschlag genannten Verkehrsflächen wurden aufgrund von Erschließungsverträgen ausgebaut. Nachdem sie endgültig hergestellt sind und von der Stadt übernommen wurden, sollen sie jetzt nach § 6 StrWG NRW gewidmet werden.


Die Bezirksvertretung Hohenlimburg beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW S. 355, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2003 (GV NRW S. 766), die Widmung

 

1.      der Straße Kockenhof (die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Berchum Flur 3 Flurstück 308 sowie das Flurstück  381 teilweise) und

 

2.      des Weges zwischen der Straße Kockenhof und dem Berchumer Kirchplatz (die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Berchum Flur 3 Flurstück 264 sowie das Flurstück 381 teilweise).

 

 

Die Verkehrsflächen erhalten die Eigenschaft von Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW. Die Verkehrsfläche zu 1.  wird der Straßenuntergruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW (Anliegerstraße/verkehrsberuhigter Bereich -Vz 325- StVO),

die Verkehrsfläche zu 2. der Straßengruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. StrWG NRW (Fuß- und Radweg) zugeordnet.

 

Die Widmung zu 2. wird auf den Fußgänger- und Radfahrverkehr beschränkt.

 

Die Verkehrsflächen dienen dem Gemeingebrauch; sie sind in den im Sitzungssaal aufgehängten Lageplänen gelb angelegt und rot umrandet. Die Verkehrsfläche zu 2. Ist zusätzlich schraffiert dargestellt.

 

Die Lagepläne sind Bestandteil des Beschlusses.

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Sachverhalt

Die Straße Kockenhof sowie der Weg zwischen der Straße Kockenhof und dem Berchumer Kirchplatz sind aufgrund von Erschließungsverträgen ausgebaut und durch Übernahmevertrag von der Stadt übernommen worden. Sie sind endgültig hergestellt und dem Verkehr bereits tatsächlich übergeben worden.

 

Im öffentlichen Interesse und aus Gründen der Rechtssicherheit ist es nunmehr geboten, die Verkehrsflächen entsprechend § 6 StrWG NRW zu widmen. Durch die Widmung erhalten die Verkehrsflächen die Eigenschaft öffentlicher Straßen im Sinne von § 2 StrWG NRW. Mit der Widmung eröffnet sich der Allgemeinheit als gesetzliche Folge der Gemeingebrauch, d.h. die Nutzung der Verkehrsflächen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet.

 

Die Straßenbaulast nach § 9 StrWG NRW geht mit der Widmung auf die Stadt über.

 

Die genannten Verkehrsflächen sind vollständig im Eigentum der Stadt, so dass die erforderlichen Voraussetzungen für die straßenrechtliche Widmung gegeben sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage:

2  Kopien Widmungspläne

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Auswirkungen

X

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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16.03.2005 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen