Beschlussvorlage - 0076/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Widmung der Straße Kockenhof und des Weges zwischen der Straße Kockenhof und dem Berchumer Kirchplatz
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Entscheidung
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16.03.2005
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Beschlussvorschlag
Die im Beschlussvorschlag genannten
Verkehrsflächen wurden aufgrund von Erschließungsverträgen ausgebaut. Nachdem
sie endgültig hergestellt sind und von der Stadt übernommen wurden, sollen sie
jetzt nach § 6 StrWG NRW gewidmet werden.
Die Bezirksvertretung Hohenlimburg
beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW S. 355, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 16.12.2003 (GV NRW S. 766), die Widmung
1. der Straße Kockenhof (die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Berchum Flur 3 Flurstück 308 sowie das Flurstück 381 teilweise) und
2.
des Weges zwischen der Straße Kockenhof und dem
Berchumer Kirchplatz (die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung
Berchum Flur 3 Flurstück 264 sowie das Flurstück 381 teilweise).
Die Verkehrsflächen erhalten die
Eigenschaft von Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW. Die
Verkehrsfläche zu 1. wird der
Straßenuntergruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW (Anliegerstraße/verkehrsberuhigter
Bereich -Vz 325- StVO),
die Verkehrsfläche zu 2. der
Straßengruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. StrWG NRW (Fuß- und Radweg) zugeordnet.
Die Widmung zu 2. wird auf den
Fußgänger- und Radfahrverkehr beschränkt.
Die Verkehrsflächen dienen dem
Gemeingebrauch; sie sind in den im Sitzungssaal aufgehängten Lageplänen gelb
angelegt und rot umrandet. Die Verkehrsfläche zu 2. Ist zusätzlich schraffiert
dargestellt.
Die Lagepläne sind Bestandteil des
Beschlusses.
Sachverhalt
Die Straße Kockenhof sowie der Weg
zwischen der Straße Kockenhof und dem Berchumer Kirchplatz sind aufgrund von
Erschließungsverträgen ausgebaut und durch Übernahmevertrag von der Stadt
übernommen worden. Sie sind endgültig hergestellt und dem Verkehr bereits
tatsächlich übergeben worden.
Im öffentlichen Interesse und aus
Gründen der Rechtssicherheit ist es nunmehr geboten, die Verkehrsflächen
entsprechend § 6 StrWG NRW zu widmen. Durch die Widmung erhalten die
Verkehrsflächen die Eigenschaft öffentlicher Straßen im Sinne von § 2 StrWG
NRW. Mit der Widmung eröffnet sich der Allgemeinheit als gesetzliche Folge der
Gemeingebrauch, d.h. die Nutzung der Verkehrsflächen ist jedermann im Rahmen
der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet.
Die Straßenbaulast nach § 9 StrWG NRW
geht mit der Widmung auf die Stadt über.
Die genannten Verkehrsflächen sind
vollständig im Eigentum der Stadt, so dass die erforderlichen Voraussetzungen
für die straßenrechtliche Widmung gegeben sind.
Anlage:
2
Kopien Widmungspläne
