Beschlussvorlage - 1173/2011

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen beschließt  die 9. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Preise zur Beförderung von Personen in den von der Stadt Hagen als Genehmigungsbehörde zugelassener Kraftdroschken – Kraftdroschkentarif – vom 20.05.1975, wie sie als Anlage Gegenstand der Niederschrift ist.

 

 

Die Vorlage wird bis zum 01.03.2012 realisiert.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Die Taxifahrpreise nach dem Hagener Kraftdroschkentarif sollen auf Antrag der Taxi Hagen eG erhöht werden.

 

 

Begründung

 

Die „Taxi Hagen eG“ hat im Namen der dort angeschlossenen Unternehmer, die über die Mehrheit der Hagener Taxen verfügt, einen Antrag auf Erhöhung der Taxitarife gestellt.

 

Angehoben werden soll der Kilometerpreis tagsüber von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr für den 1. bis 3. Kilometer von 1,50 Euro bzw. 1,40 Euro (1. Kilometer von 1,50 Euro auf 1,70 Euro, 2. u. 3. Kilometer von 1,40 Euro auf 1,70 Euro) (jeder weitere Kilometer 1,50 Euro), nachts von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie ganztägig an Sonn- und Feiertagen für den 1. bis 3.Kilometer von 1,60 Euro bzw. 1,50 Euro auf 1,80 Euro (1. Kilometer von 1,60 Euro auf 1,80 Euro, 2. u. 3. Kilometer von 1,50 Euro auf 1,80 Euro) (jeder weitere Kilometer 1,60 Euro).

 

 

Für Großraumfahrzeuge (Mehrpersonenwagen – 7-Sitzer) soll der Großraumzuschlag ab der 5. Person 5,00 Euro betragen.

 

Für Kombifahrten soll der Zuschlag nach § 3 der Verordnung 5,00 Euro betragen. 10,00 Euro Zuschlag für sperrige Güter, wenn der Laderaum umgebaut werden muss.

 

Weiter soll eine Textveränderung zu § 3 der Verordnung stattfinden:

 

Bei ausdrücklicher Anforderung von Kombifahrten beträgt der Zuschlag 5,00 Euro, zum Transport von zusätzlichen Gütern (z.B. Kühlschrank, Fernsehgerät, Möbel usw.) mit Hilfe des Fahrers beim Ein- und Ausladen bzw. wenn der Laderaum extra für diesen Transport verändert werden muss, beträgt der Zuschlag 10,00 Euro.

 

Für die Wartezeit ab der 1. Minute soll ein Preis von 27.00 Euro/Stunde erhoben werden.

 

 

Als Begründung wurden die enorm gestiegenen Anschaffungskosten für Taxifahrzeuge sowie die ebenfalls gestiegenen Betriebskosten, insbesondere für den Funkbetrieb und die enorm erhöhten Treibstoffkosten genannt.

 

Die vorgeschriebene Anhörung gemäß § 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 und 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ergab Folgendes:

 

 

  1. Das Eichamt hat keine Bedenken
  2. Der Verband des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs e.V. stimmt der geplanten Erhöhung zu
  3. Die SIHK Hagen erhebt keine Bedenken.
  4. Der Taxi-Verband NRW e.V. unterstützt den Antrag ausdrücklich.
  5. Die Gewerkschaft ver.di hat keine Einwände

 

 

 

Unter Berücksichtung der gesetzlichen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes, insbesondere der Kommentierung zu § 51 Abs. 1 und 3, nach dem die Beförderungsentgelte auch im Taxiverkehr so festzusetzen sind, dass sie einschließlich eines angemessenen Unternehmerlohns zumindest kostendeckend sind, wird die beantragte Erhöhung von der Straßenverkehrsbehörde befürwortet. Selbst durch diese – noch als maßvoll anzusehende- Erhöhung wird es bei der derzeitigen wirtschaftlichen Lage für viele Unternehmer nicht leicht sein, kostendeckend bzw. mit Gewinn zu arbeiten.

 

 

 

 

 

9. Verordnung vom ………. zur Änderung der Verordnung über die Preise zur Beförderung von Personen in den von der Stadt Hagen als Genehmigungsbehörde zugelassenen Kraftdroschken – Kraftdroschkentarif – vom 20.05.1975.

 

Aufgrund der § 51 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.03.1961 (BGBL. IS. 241) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. IS. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.11.2011 BGBL. IS. 2272,  in Verbindung mit § 4 Nr. 2 der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 30.03.1990 (GV. NRW. 1990 S. 247) wird gemäß Beschluss des Rates der Stadt Hagen vom ………. folgende Verordnung erlassen:

 

 

                                                             Artikel I

 

§ 2 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

 

Der Grundpreis beträgt einschließlich der ersten Wegstrecke tagsüber von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr 2,50 Euro, nachts von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie ganztägig an Sonn- und Feiertagen 2,60 Euro.

 

§ 2 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

 

Für den ersten bis dritten Kilometer wird der Fahrpreis für jede besetzt gefahrene Strecke von 66,67 m werktags tagsüber von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr auf 0,20 Euro (1. – 3. Kilometer = 1,70 Euro), nachts von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie ganztägig an Sonn- und Feiertagen für jede besetzt gefahrene Strecke von 62,50 m auf 0,20 Euro (1. – 3. Kilometer = 1,80 Euro) festgesetzt.

 

§ 2 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

 

Ab dem vierten Kilometer wird der Fahrpreis für jede besetzt gefahrene Strecke von 71,73 m werktags tagsüber von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr auf  0,10 Euro (1 km = 1,50 Euro), nachts von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie ganztägig an Sonn- und Feiertagen für jede besetzt gefahrene Strecke von 66,67 m auf 0,10 Euro (1 km = 1,60 Euro) festgesetzt.

 

§ 3 enthält folgende Änderung:

 

Für Großraumfahrzeuge (Mehrpersonenwagen – 7-Sitzer) soll der Großraumzuschlag ab der 5. Person 5,00 Euro betragen.

 

§ 3 Satz 2 (Laden) wird wie folgt geändert:

 

Für Kombifahrten soll der Zuschlag nach § 3 Satz 2 der Verordnung 5,00 Euro betragen, 10,00 Euro Zuschlag für sperrige Güter, wenn der Laderaum umgebaut werden muss.

 

§ 3 der Verordnung (Textänderung):

 

Bei ausdrücklicher Anforderung von Kombifahrten zum Transport von zusätzlichen Gütern (z.B. Kühlschrank, Fernsehgerät, Möbel usw.) mit Hilfe des Fahrers beim Ein- und Ausladen bzw. wenn der Laderaum extra für diesen Transport verändert werden muss, beträgt der Zuschlag 10,00 Euro.

 

§ 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

 

Für die Wartezeit ab der 1. Minute soll ein Preis von 27,00 Euro/Stunde erhoben werden.

 

 

 

 

 

                                                               Artikel II  

 

 

Diese Verordnung tritt 3 Wochen nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.    

 

 

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

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Beschlüsse

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26.01.2012 - Haupt- und Finanzausschuss - vertagt

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09.02.2012 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt  die 9. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Preise zur Beförderung von Personen in den von der Stadt Hagen als Genehmigungsbehörde zugelassener Kraftdroschken – Kraftdroschkentarif – vom 20.05.1975, wie sie als Anlage Gegenstand der Niederschrift ist.

 

§ 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: Für die Wartezeit ab der 1. Minute soll ein Preis von 27,00 Euro / Stunde - (0,45 Euro pro angefangener Minute) - erhoben werden.

 

Die Vorlage wird bis zum 01.03.2012 realisiert.

 

Abstimmungsergebnis:

X

 Einstimmig beschlossen