Beschlussvorlage BBM - 0149/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Gebietsordnung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage BBM
- Federführend:
- 162 Bezirksverwaltungsstelle Haspe
- Bearbeitung:
- Eva-Maria Berger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Vorberatung
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02.03.2005
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Haspe empfiehlt
dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:
Die Verwaltung wird beauftragt, die Gebietsordnung in folgenden Punkten zu
verändern:
Der § 7 Abs. 1 wird um den Buchstaben
j) ergänzt:
j) “in Anlagen alkoholhaltige
Getränke außerhalb zugelassener Freischankflächen und außerhalb genehmigter
Veranstaltungen zu verzehren.”
Der § 7 Abs. 2 erhält einen 2. Satz
mit folgendem Text:
“Ebenfalls untersagt sind
ständig wiederkehrende ortsfeste Ansammlungen von Personen, von denen
regelmäßige Störungen ausgehen, wie z.B. Verunreinigungen, Belästigungen von
Passanten bei übermäßigem Alkoholgenuss und aggressives Betteln.”
Im § 7 Abs. 5 wird das Wort
“alkoholischer” durch das Wort “alkoholhaltige” ersetzt.
Im § 8 Abs. 1 ist folgender neuer Satz
3 aufzunehmen:
“In Anlagen sind Hunde an der
Leine zu führen und vom Betreten der Rasen- und Sportflächen sowie der
Blumenschmuckflächen abzuhalten. In dem dann folgenden Satz sind die Worte
“In den Anlagen” durch die Worte “Auf Wander- und
Promenadenwegen” zu ersetzen.”
Der § 22 erhält folgenden neuen Absatz
3:
“Platzverweis – Wer
Vorschriften dieser Verordnung oder einer aufgrund dieser Verordnung erlassenen
Anordnung zuwider handelt oder wer in Anlagen Handlungen begeht, die mit Strafe
oder mit Geldbuße bedroht sind, kann unbeschadet der sonstigen Rechtsfolgen vom
Platz verwiesen werden. Außerdem kann ihm das Betreten der Anlagen für einen
bestimmten Zeitraum untersagt werden.”
Weiter wird die Verwaltung beauftragt
zu prüfen und zu berichten, inwieweit Außendienstkräfte aus allen Bereichen der
Verwaltung für diese Aufgabe mit eingesetzt werden können.
Sachverhalt
Die Bezirksvorsteher der einzelnen
Stadtbezirke werden in zunehmendem Maße von Bürgerinnen und Bürgern
angesprochen, die sich durch Personen gestört fühlen, die in Anlagen
alkoholhaltige Getränke verzehren oder die als Hundehalter ihre Hunde
unangeleint umherlaufen lassen.
Die
Bürgerinnen und Bürger suchen in den Anlagen, insbesondere in den Park-, Grün-
und Erholungsanlagen, Ruhe und Erholung und sind teilweise als Eltern mit
Kindern auf den Besuch der wenigen Grünflächen innerhalb des Stadtgebietes angewiesen.
Personen, die
– häufig in Gruppen – alkoholhaltige Getränke verzehren,
verursachen bei den meisten anderen Bürgern Ängste, die dazu führen, dass
derartige Plätze gemieden oder umgangen werden. Darüber hinaus bieten solche
Personen gerade unter dem Aspekt des hohen Schutzgutes der Gesundheit ein
schlechtes Vorbild für Kinder und Jugendliche.
Auch unangeleint umherlaufende Hunde einzelner oder mehrerer Hundehalter verängstigen viele Besucher unserer Anlagen.
Die
Ordnungspartner sind mit der Fassung der derzeit aktuellen Gebietsordnung nicht
zufrieden, da sie nur sehr eingeschränkte Eingriffsmöglichkeiten für die
Ordnungs- und Polizeibehörden bietet. Die Polizei schlägt eine Ergänzung der Hagener
Gebietsordnung um den Passus des neuen § 7 Abs. 2 Satz 2 aus der Dortmunder
Gebietsordnung vor. Mit dieser Ergänzung oder ähnlichen Formulierungen wird in
vielen Städten von Nordrhein-Westfalen
recht erfolgreich gearbeitet.
Mit diesen
Änderungen kann durch geeignete Kontrollmaßnahmen der dem Grunde nach gut
funktionierenden Ordnungspartnerschaft sichergestellt werden, dass sich die
Menschen zumindest in den Anlagen, die von Erholung suchenden Menschen stark
frequentiert sind oder für Kinder und Jugendliche aufgrund ihrer Gestaltung
einen Anziehungspunkt darstellen, wieder sicher fühlen können und die Anlagen
ausschließlich gemäß ihrer Zweckbestimmung genutzt werden können.
Sowohl
Polizei als auch Ordnungsbehörde beklagen sich über die Anzahl der
Kontrollkräfte. Deshalb erscheint es sinnvoll, dass weitere Außendienstkräfte
der Stadtverwaltung mit dieser Aufgabe
betraut werden.
