Beschlussvorlage - 0022/2012

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der V. Nachtrag zum Tarif vom 21.12.2005 zu § 1 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Stadt Hagen  -  Verwaltungsgebührensatzung  -  vom 21.12.2005 wird beschlossen, wie er als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage ist.

 

 

Die Umsetzung der Vorlage erfolgt bis zum 01.03.2012.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

entfällt

 

 

Begründung

 

Im Rahmen der Abstimmung einer Baumaßnahme nach der Verordnung über die allgemeinen Grundsätze der Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (AllgFörderPflegeVO) müssen auch in Einzelfällen Befreiungen erteilt werden, wenn hinsichtlich Größe, baulicher Ausstattung und technischer Einrichtungen von den Anforderungen des Gesetzes abgewichen wird. Aufgrund des mit der Befreiung verbundenen Nutzens für den Investor bzw. Betreiber wird die Gebühr mit einem Grundbetrag und einem unterschiedlichen Faktor berechnet. Bisher ist lediglich der Arbeitsaufwand in Anrechnung gebracht worden, ohne den wirtschaftlichen Nutzen zu berücksichtigen.

 

Über die finanziellen Auswirkungen können keine verlässlichen Angaben gemacht werden, da sie abhängig sind von den nicht voraussehbaren Befreiungsanträgen der Bauherren. Auf jeden Fall ist in jedem Einzelfall mit einer Mehreinnahme gegenüber der bisherigen Praxis zu rechnen.

 

Folgender Text soll daher als Zusatz der Tarifstelle 14 in der Verwaltungsgebührensatzung aufgenommen werden:

 

Befreiungen von der Verordnung über die allgemeinen Grundsätze der Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (AllgFörderPflegeVO)

 

Gebührenrahmen: 250 € bis 5.000 €

 

Grundbetrag:

Bis zu einer Platzzahl von 25 Plätzen Regelgebühr in Höhe von 250 €;

ab 26 Plätzen pro weiterem Platz in der Einrichtung Regelbetrag von 2 €

 

Befreiung von der AllgFörderPflegeVO                           Faktor (=wirtschaftlicher Nutzen
                                                                                                               der Amtshandlung)

Einrichtungsgröße (§ 2 Abs. 1)                                         Faktor 3

Standort (§ 2 Abs. 3)                                                          Faktor 1

räumliche Gestaltung des Gebäudes (§ 3)                      Faktor 5

Individualbereich (§ 4 Abs. 1 und 2 Satz 1)                     Faktor 7

Individualbereich (§ 4 Abs 2 Satz 2 und 3, Abs. 5)         Faktor 3

Individualbereich (§ 4 Abs. 3)                                            Faktor 3

Individualbereich (§ 4 Abs. 4)                                            Faktor 5

Gemeinschaftsbereiche (§ 5)                                            Faktor 5

wohnbereichsbezogene Sanitärausstattung (§ 6)           Faktor 5

gemeinschaftsbezogene Funktions- und

Gemeinschaftsflächen (§ 7)                                               Faktor 5

 

Berechnung Gebühr: Grundbetrag X Faktor

 

 

 

Begründung der Faktoren:

 

Die Befreiung erspart dem Kostenträger weitergehende Aufwendungen bzw. bringt einen höheren Gewinn und bedeutet somit einen wirtschaftlichen Vorteil oder Nutzen. Die Gebührenbemessung erlaubt, für typische Fallgruppen im vorgegebenen Rahmen nach denselben Grundsätzen Regelgebührentarife zu bilden, von denen bei atypischen Fällen abgewichen werden kann. Sie müssen so gestaltet sein, dass sie die Festsetzung der durch den Rahmen vorgegeben Mindest- und Höchstgebühr zulassen, also die gesamte Bandbreite des Ermessens ausschöpfen. Ein geringer wirtschaftlicher Nutzen wird mit Faktor 1, der höchste Nutzen mit Faktor 7 berechnet.

 

 

 

Geringer wirtschaftlicher Nutzen: Faktor 1

 

§ 2 Abs. 3 AllgFörderPflegeVO:

Nach dieser Vorschrift sollen Pflegeeinrichtungen ortsnah errichtet werden. Hiervon ist auszugehen, sofern Pflegeeinrichtungen in Anbindung an Wohnsiedlungen errichtet werden oder so gelegen sind, dass den Pflegebedürftigen eine Teilnahme am Leben in der örtlichen Gemeinschaft möglich ist.

 

Begründung für Faktor 1:

Mit dem Bau einer Einrichtung in einer nicht ortsnahen Lage ist kein herausragender wirtschaftlicher Nutzen verbunden. Außerdem kann sich durch bauliche Veränderungen im Wohnumfeld die Lage innerhalb weniger Jahre verändern und hat dann keine mittel- oder langfristigen Auswirkungen.

 

 

 

Wirtschaftlicher Nutzen: Faktor 3

 

§ 2 Abs. 1 AllgFörderPflegeVO

Nach dieser Vorschrift soll beim Neubau vollstationärer Pflegeeinrichtungen ein Angebot von höchstens 80 Pflegeplätzen eingehalten werden.

 

Begründung für Faktor 3:

Wenn die Einrichtungsgröße sich gegenüber der Vorgabe von höchstens 80 Plätzen um weitere Plätze erweitert, hat der Träger zwar höhere Baukosten aber zukünftig auch monatliche Mehreinnahmen aufgrund der höheren Belegung.

 

 

§ 4 Abs. 2 Satz 2 u. 3, Abs. 5 AllgFörderPflegeVO

Nach diesen Vorschriften ist der Zuschnitt von Doppelzimmern so zu gestalten, dass zwei räumlich gleichwertige Bereiche entstehen. Die Aufstellung eines Pflegebettes muss flexibel handhabbar sein; die Erreichbarkeit von Rufanlage und Nachttischlampe darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Ferner ist die Möglichkeit eines eigenen Telefonanschlusses sowie eines Fernsehanschlusses vorzuhalten.

 

Begründung für Faktor 3:

Die Ausstattung der Individualbereiche mit eigenen Telefon- und Fernsehanschlüssen und die Erreichbarkeit vom Pflegebett aus ist mit Kosten verbunden, die bei Nichtbeachtung des Gesetzes einen geldwerten Vorteil im mittleren Segment mit sich bringen.

 

 

hier: § 4 Abs. 3 AllgFörderPflegeVO

Nach dieser Vorschrift sollen Wohnbereiche so errichtet werden, dass zwischen 20 und 36 Personen  -  unterteilt in Gruppen  -  gepflegt und betreut werden können.

 

Begründung für Faktor 3:

Ein geldwerter Vorteil entsteht lediglich dann, wenn die Wohnbereichsgröße von der Verordnung nach oben hin abweicht. Wohnbereichsleitungen werden besser dotiert als „normale“ Pflegefachkräfte. Kann durch die Vergrößerung der Wohnbereiche eine Wohnbereichsleitung eingespart werden, führt es langfristig zu einer Einsparung im Personalkostenbereich.

 

 

 

Wirtschaftlicher Nutzen: Faktor 5

 

§ 3 AllgFörderPflegeVO

Nach dieser Vorschrift sollen bei der baulich-räumlichen Gestaltung vollstationärer Dauer- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen 50 m² Nettogrundflächen je Bewohner/in berücksichtigt werden. Bei Abweichungen darf die Nettogrundfläche von 45 m² nicht unterschritten werden. Bei Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen ist eine Nettogrundfläche von 18 m² je Bewohner/in vorzusehen.

 

Begründung für Faktor 5:

Die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Nettogrundflächen hat erhebliche Einsparungen bei den Baukosten zur Folge und wirkt sich positiv auf die spätere Preiskalkulation aus. Es können mehr Bewohner/innen in einer Einrichtung aufgenommen werden, als die anteilige Nettogrundfläche vorsieht.

 

 

§ 4 Abs. 4 AllgFörderPflegeVO

Nach dieser Vorschrift soll grundsätzlich jedem Zimmer ein eigenes Duschbad zugeordnet sein; so genannte Tandemlösungen, bei denen ein Bad für Bewohner/innen errichtet wird, sind zulässig.

 

Begründung für Faktor 5:

Wenn kein eigenes Duschbad bzw. die Tandemlösung für die Bewohner eingebaut wird, werden Baukosten eingespart. Es hat u. U. zur Folge, dass statt eines Bades mehr Bewohnerzimmer gebaut werden und dadurch eine Gewinnmaximierung langfristig bewirkt wird.

 

 

§ 5 AllgFörderPflegeVO

Nach dieser Vorschrift sind für alle neu zu errichtenden Pflegeeinrichtungen Gemeinschaftsflächen mit mindestens 5 m² je Bewohner/in bei den Planungen zu berücksichtigen. Davon sind in der Regel 3 m² je Bewohner/in als Wohngruppenraum vorzusehen.

 

Begründung für Faktor 5:

Werden die vorgegebenen Gemeinschaftsflächen unterschritten, hat es ähnliche Folgen wie bei der Nichteinhaltung der Nettogrundflächen (s. o. zu § 3 AllgFörderPflegeVO).

 

 

§ 6 AllgFörderPflegeVO

Nach dieser Vorschrift ist in jedem Wohnbereich mindestens ein Toilette vorzuhalten.

 

Begründung für Faktor 5:

Die Nichterfüllung dieser Vorschrift hat eine Einsparung bei den Baukosten zur Folge. Ein weiterer langfristiger wirtschaftlicher Nutzen entsteht, wenn an Stelle einer Toilette ein zusätzliches Bewohnerzimmer erbaut wird.

 

 

§ 7 AllgFörderPflegeVO

In dieser Vorschrift geht es um die gesamteinrichtungsbezogenen Funktions- und Gemeinschaftsflächen. Es erfolgen Regelungen zu Gästetoiletten, rollstuhlgerechte Aufzüge, Küche mit Nebeneinrichtungen, Wäscherei sowie einem Verabschiedungs- und Totenraum.

 

Begründung für Faktor 5:

Hier geht es bei der Befreiung um die Reduzierung von Funktions- und Gemeinschaftsräumen, die durch Einsparung bei den Baukosten immer einen erheblichen wirtschaftlichen Nutzen bewirken. Auch kann im Einzelfall der an dieser Stelle eingesparte Platz für den Bau eines zusätzlichen Bewohnerzimmers genutzt werden, der beim Bezug den Gewinn langfristig steigert.

 

 

 

Großer wirtschaftlicher Nutzen: Faktor 7

 

§ 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 AllgFörderPflegeVO

Nach diesen Vorschriften soll der Anteil der Einzelzimmer bei Neubauten bei 80 % liegen, was auch für Umbau- oder Modernisierungsmaßnahmen gilt. Die Wohnfläche ohne Bad soll bei Einzelzimmern 14 m² und bei Doppelzimmern 24 m² nicht unterschreiten.

 

Begründung für Faktor 7:

Wird der gesetzlich geforderte Anteil der Einzelzimmerquote unterschritten, hat dies erhebliche Einsparungen bei den Baukosten zur Folge. Zudem erhöht sich aufgrund des höheren Anteils von Doppelzimmern die Bewohnerzahl und hat langfristig einen hohen wirtschaftlichen Nutzen zur Folge.

 

Wenn die Wohnflächen für Einzel- und Doppelzimmer unterschritten werden, können mehr Bewohnerplätze gebaut werden als dies bei Einhaltung der Vorschrift möglich wäre. Bei insgesamt reduzierten Baukosten bietet es langfristig einen hohen wirtschaftlichen Vorteil.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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Siehe Begründung der Vorlage

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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26.01.2012 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

09.02.2012 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen