Berichtsvorlage - 0011/2012

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

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Sachverhalt

 

Lärmschutzansprüche nach dem Ausbau der A 1

 

Bericht der Verwaltung

Bezug: Mitteilung für die Sitzung der Bezirksvertretung Nord vom 07.12.2011

 

 

1. Verkehrslärm und Lärmschutz Wandhofener Straße

(zwischen Schwerter Straße und Autobahn)

 

Der Landesbetrieb Straßen NRW hat auf Anfrage der Verwaltung eine Lärmberechnung und -bewertung für die Wandhofener Straße (Landesstraße L 675) zwischen der Schwerter Straße und der Autobahn A 1 vorgenommen und die Ergebnisse vorgelegt. Die Berechnungen wurden für die zur Wandhofener Straße gelegenen, aber von der Steinhausstraße erschlossen, 6- bzw. 7-geschossigen Wohngebäude Steinhausstraße 97 und 107/109 durchgeführt. Die Wohnungen in diesen Gebäuden sind aufgrund von Gebäudehöhe und Gebäudestellung dem Verkehrslärm der Wandhofener Straße in besonderem Maße ausgesetzt.

 

Gleichzeitig verweist der Landesbetrieb auf die im Zuge des 6-streifigen Ausbaus der A1 bereits durchgeführten Lärmuntersuchungen und Lärmschutzmaßnahmen, deren Grundlage der in 1997 erlassene Planfeststellungsbeschluss ist.

 

Rechtliche Grundlagen: Bei einer wesentlichen Änderung einer Straße wie beim Ausbau der Autobahn gelten für Ansprüche auf Lärmschutz in allgemeinen und reinen Wohngebieten (WA) die im Sinne einer Lärmvorsorge anspruchsvolleren Lärmschutzwerte von 59 dB(A) am Tag bzw. 49 dB(A) in der Nacht. An unverändert bestehenden Straßen wie der Wandhofener Straße gelten die für eine Lärmsanierung vom Landesbetrieb verwendeten Tagwerte von 67 dB(A) bzw. Nachtwerte von 57 dB(A), die nicht überschritten sein dürfen.

 

Der betrachtete Abschnitt der Wandhofener Straße wurde sowohl im Rahmen der Lärmvorsorge-Ansprüche beim Ausbau der A 1 (2007) als auch nach den Kriterien der Lärmsanierung unter aktuellen Verkehrsverhältnissen geprüft. Letztere Prüfung berücksichtigt allerdings die im Zuge der A 1 - Verbreiterung realisierten aktiven (ca. 1 km Lärmschutzwand / Höhe 5,5 m) und passiven Lärmschutzmaßnahmen.

 

Ergebnis der aktuellen Untersuchung (Landesbetrieb Straßen NRW):

 

Durch die geplanten und mittlerweise ausgeführten aktiven Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzwände in diesem Bereich) wurde die Lärmbelastung durch die Autobahn zwar erheblich reduziert, konnte aber nicht an allen Gebäudeseiten und Etagen unter die gesetzlichen Grenzwerte der Lärmvorsorge (59/49 dB(A)) abgemindert werden. Daraus ergab sich ein Anspruch auf weitere passive Lärmschutzmaßnahmen (Schalldämmlüfter und evt. Lärmschutzfenster). Die betroffenen Eigentümer wurden darüber informiert und alle erforderlichen Maßnahmen vom Landesbetrieb Straßenbau NRW zu 100% erstattet, sofern die Eigentümer nicht auf die Ausführung verzichtet haben. Im Einzelnen sind aber noch nicht alle Fälle in der Steinhausstraße abgeschlossen, die Abwicklung des passiven Lärmschutzes dauert noch an.

 

Die Belastung durch die Wandhofener Straße ist getrennt von der Belastung durch die Autobahn zu betrachten und führt zu Überschreitungen der Auslöswerte der Lärmsanierung (67/57 dB(A)). Diese Überschreitung führt auch hier zu einem Anspruch dem Grunde nach auf passiven Lärmschutz, der dann zu 100% vom Landesbetrieb bezuschusst wird. Da es sich in diesem Fall aber um die gleichen Räume wie bei der Passivabwicklung durch die Autobahn handelt, dürften alle Ansprüche bereits abgegolten sein mit Ausnahme der Fälle, die eine Verzichtserklärung unterzeichnet haben und nun doch über die Lärmsanierung (L 675) einen passiven Lärmschutz erhalten möchten.

 

Fazit: Grundsätzlich können an der Wandhofener Straße (Steinhausstraße) noch Ansprüche auf (passiven) Lärmschutz bestehen – wegen Überschreitung geltender Lärmsanierungswerte an einer Landesstraße.

 

 

2. Ansprüche auf (passiven) Lärmschutz lt. Planfeststellungsbeschluss vom 13.01.1997 –

für den Abschnitt Anschlussstelle Hagen-Nord bis Westhofener Kreuz

 

Im Einwirkungsbereich der Autobahn A 1 sind vom Landesbetrieb die nach den vom Bundesverkehrsministerium eingeführten Richtlinien (RLS-90) und nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Lärm-Grenzwerte des § 16 Bundes-Immissionsschutz-Gesetzes Lärmberechnungen durchgeführt worden. Als Verkehrsbelastung einer 6-spurigen A 1 wurden Prognosewerte für das Jahr 2010 herangezogen. Nach den Ergebnissen dieser Berechnungen bestanden und bestehen Ansprüche auf passiven Lärmschutz für zahlreiche (Wohn-)Gebäude in den Stadtteilen Bathey und Kabel. Ob diese Ansprüche von den Eigentümern jeweils geltend gemacht wurden, ist der Verwaltung nicht bekannt und wird vom Landesbetrieb aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht offengelegt.

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Beschlüsse

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01.02.2012 - Bezirksvertretung Hagen-Nord - ungeändert beschlossen