Berichtsvorlage - 0011/2012
Grunddaten
- Betreff:
-
Lärmimmission durch die BAB A 1
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Hans-Dieter Schumacher
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Bezirksvertretung Hagen-Nord
|
Entscheidung
|
|
|
|
01.02.2012
|
Sachverhalt
Lärmschutzansprüche
nach dem Ausbau der A 1
Bericht der Verwaltung
Bezug: Mitteilung für die Sitzung der
Bezirksvertretung Nord vom 07.12.2011
1. Verkehrslärm und Lärmschutz
Wandhofener Straße
(zwischen Schwerter Straße und
Autobahn)
Der
Landesbetrieb Straßen NRW hat auf Anfrage der Verwaltung eine Lärmberechnung
und -bewertung für die Wandhofener Straße (Landesstraße L 675) zwischen der
Schwerter Straße und der Autobahn A 1 vorgenommen und die Ergebnisse vorgelegt.
Die Berechnungen wurden für die zur Wandhofener Straße gelegenen, aber von der
Steinhausstraße erschlossen, 6- bzw. 7-geschossigen Wohngebäude Steinhausstraße
97 und 107/109 durchgeführt. Die Wohnungen in diesen Gebäuden sind aufgrund von
Gebäudehöhe und Gebäudestellung dem Verkehrslärm der Wandhofener Straße in besonderem
Maße ausgesetzt.
Gleichzeitig
verweist der Landesbetrieb auf die im Zuge des 6-streifigen Ausbaus der A1
bereits durchgeführten Lärmuntersuchungen und Lärmschutzmaßnahmen, deren
Grundlage der in 1997 erlassene Planfeststellungsbeschluss ist.
Rechtliche Grundlagen: Bei einer wesentlichen Änderung einer Straße wie
beim Ausbau der Autobahn gelten für Ansprüche auf Lärmschutz in allgemeinen und
reinen Wohngebieten (WA) die im Sinne einer Lärmvorsorge anspruchsvolleren
Lärmschutzwerte von 59 dB(A) am Tag bzw. 49 dB(A) in der Nacht. An unverändert
bestehenden Straßen wie der Wandhofener Straße gelten die für eine Lärmsanierung
vom Landesbetrieb verwendeten Tagwerte von 67 dB(A) bzw. Nachtwerte von 57
dB(A), die nicht überschritten sein dürfen.
Der
betrachtete Abschnitt der Wandhofener Straße wurde sowohl im Rahmen der
Lärmvorsorge-Ansprüche beim Ausbau der A 1 (2007) als auch nach den Kriterien
der Lärmsanierung unter aktuellen Verkehrsverhältnissen geprüft. Letztere
Prüfung berücksichtigt allerdings die im Zuge der A 1 - Verbreiterung
realisierten aktiven (ca. 1 km Lärmschutzwand / Höhe 5,5 m) und passiven
Lärmschutzmaßnahmen.
Ergebnis
der aktuellen Untersuchung (Landesbetrieb Straßen NRW):
Durch die geplanten und mittlerweise
ausgeführten aktiven Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzwände in diesem Bereich)
wurde die Lärmbelastung durch die Autobahn zwar erheblich reduziert, konnte
aber nicht an allen Gebäudeseiten und Etagen unter die gesetzlichen Grenzwerte
der Lärmvorsorge (59/49 dB(A)) abgemindert werden. Daraus ergab sich ein
Anspruch auf weitere passive Lärmschutzmaßnahmen (Schalldämmlüfter und evt.
Lärmschutzfenster). Die betroffenen Eigentümer wurden darüber informiert und
alle erforderlichen Maßnahmen vom Landesbetrieb Straßenbau NRW zu 100%
erstattet, sofern die Eigentümer nicht auf die Ausführung verzichtet haben. Im
Einzelnen sind aber noch nicht alle Fälle in der Steinhausstraße abgeschlossen,
die Abwicklung des passiven Lärmschutzes dauert noch an.
Die Belastung durch die Wandhofener
Straße ist getrennt von der Belastung durch die Autobahn zu betrachten und
führt zu Überschreitungen der Auslöswerte der Lärmsanierung (67/57
dB(A)). Diese Überschreitung führt auch hier zu einem Anspruch dem Grunde nach
auf passiven Lärmschutz, der dann zu 100% vom Landesbetrieb bezuschusst wird.
Da es sich in diesem Fall aber um die gleichen Räume wie bei der
Passivabwicklung durch die Autobahn handelt, dürften alle Ansprüche bereits
abgegolten sein mit Ausnahme der Fälle, die eine Verzichtserklärung unterzeichnet
haben und nun doch über die Lärmsanierung (L 675) einen passiven Lärmschutz erhalten
möchten.
Fazit: Grundsätzlich können an der Wandhofener Straße
(Steinhausstraße) noch Ansprüche auf (passiven) Lärmschutz bestehen –
wegen Überschreitung geltender Lärmsanierungswerte an einer Landesstraße.
2. Ansprüche auf (passiven) Lärmschutz
lt. Planfeststellungsbeschluss vom 13.01.1997 –
für den Abschnitt Anschlussstelle
Hagen-Nord bis Westhofener Kreuz
Im
Einwirkungsbereich der Autobahn A 1 sind vom Landesbetrieb die nach den vom
Bundesverkehrsministerium eingeführten Richtlinien (RLS-90) und nach den geltenden
gesetzlichen Bestimmungen über Lärm-Grenzwerte des § 16
Bundes-Immissionsschutz-Gesetzes Lärmberechnungen durchgeführt worden. Als
Verkehrsbelastung einer 6-spurigen A 1 wurden Prognosewerte für das Jahr 2010
herangezogen. Nach den Ergebnissen dieser Berechnungen bestanden und bestehen Ansprüche
auf passiven Lärmschutz für zahlreiche (Wohn-)Gebäude in den Stadtteilen Bathey
und Kabel. Ob diese Ansprüche von den Eigentümern jeweils geltend gemacht
wurden, ist der Verwaltung nicht bekannt und wird vom Landesbetrieb aus datenschutzrechtlichen
Gründen nicht offengelegt.
