Beschlussvorlage - 1005/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 13/11 (637)-Einzelhandel nördlich der Zollstraße - Verfahren nach § 13a BauGBhier:a) Beschluss zur Einleitung des Verfahrens gem. § 2 Baugesetzbuch ( BauGB ) b) Beschluss über den Verzicht der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und über den Verzicht der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB.
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Erich Engel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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06.12.2011
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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08.12.2011
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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13.12.2011
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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15.12.2011
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Beschlussvorschlag
a) Der Rat der Stadt Hagen stimmt dem Antrag des Vorhabenträgers vom 30.09.2011 auf Einleitung eines Verfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 13/11 (637) – Einzelhandel nördlich der Zollstraße – gemäß § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zu und beschließt die Einleitung des Verfahrens nach § 2 BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB in der zuletzt gültigen Fassung.
b) Der Rat der Stadt Hagen beschließt, von der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Bürgeranhörung) und von der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen.
Geltungsbereich:
Das
Plangebiet liegt an der Altenhagener Straße / Zollstraße und beinhaltet
die Flurstücke Gemarkung Eckesey, Flur 16, Flurstücke 125 (tlw.), 141 (tlw.)
und 194 bis 198.
In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan
ist der beschriebene Geltungsbereich eindeutig dargestellt. Der Lageplan ist
Bestandteil des Beschlusses.
Nächster
Verfahrensschritt:
Als nächster Arbeitsschritt wird Anfang
nächsten Jahres die Unterrichtung der Öffentlichkeit durchgeführt.
Sachverhalt
Kurzfassung
Die Verwaltung hat einen Antrag zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes erhalten. Die Fa. UNITAS möchte einen Lebensmittelmarkt auf dem
Eckgrundstück nördlich der Zollstraße errichten. Hierfür ist die zu
beschließende Bebauungsplanaufstellung erforderlich.
Begründung
Zum Beschluss a)
Anlass und
Vorhabenbeschreibung
Die Fa. UNITAS Bauberatung GmbH hat einen Antrag zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes nach § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für das Eckgrundstück
Altenhagener Straße und Zollstraße (nördlich) gestellt.
Es ist beabsichtigt, einen EDEKA-Vollsortimentsmarkt mit einer Nutzfläche
von ca. 2.800 m² und ca. 110 Stellplätze
zu errichten. Die geplante Verkaufsfläche setzt sich aus 1.800 m² für den
Lebensmittelmarkt und 200 m² für Shops im Vorkassenbereich zusammen.
Das Entwurfskonzept (siehe Anlage) sieht eine Ein- und
Ausfahrt in der Zollstraße vor, über die die Stellplatzanlage direkt erreicht
wird. Im Anschluss an den Parkplatz ist das Gebäude des EDEKA-Marktes
angeordnet. Die Anlieferungszone befindet sich zwischen der westlichen
Gebäudeseite und der Grundstücksgrenze.
Im Entwurfskonzept ist auf der gegenüberliegenden
Seite der Zollstraße der geplante Lebensmitteldiscounter der Fa. Aldi
eingezeichnet. Für dieses Projekt wurde bereits ein positiver Bauvorbescheid
erteilt. Der Bauantrag hierfür wird zur Zeit bearbeitet. Weil für den
Discounter nur eine Verkaufsfläche von 800 m² vorgesehen ist, kann im Gegensatz
zu der Fläche für den Vollsortimenter auf die Aufstellung eines Bebauungsplanes
verzichtet werden.
Im Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes sind die verkehrlichen Belange zu prüfen. Hierzu zählen
insbesondere die Lage der Zufahrten und Querungshilfen für die Fußgänger.
Einzelhandels-
und Zentrenkonzept
Im Rahmen des Einzelhandels- und
Zentrenkonzeptes der Stadt Hagen wurden die zentralen Versorgungsbereiche im
Stadtgebiet bestimmt und abgegrenzt. Für den Stadtteil Altenhagen wurde ein
zentraler Versorgungsbereich (Quartierversorgungszentrum) mit einem
Ergänzungsbereich definiert, der langfristig dazu dienen soll, die
Nahversorgung im Stadtteil zu gewährleisten, bzw. die Versorgungsfunktion des
Zentrums von Altenhagen zu sichern und zu stärken.
Zur Zeit befinden sich innerhalb des
Quartierversorgungszentrums zwei Lebensmitteldiscounter (Aldi und Netto). Während
einer der Betriebe eine Erweiterung beabsichtigt (Verlagerung des Aldi mit 800
m² Verkaufsfläche an die Zollstraße), soll das Einzelhandelsangebot
(Kernsortiment Nahrungs- und Genussmittel) durch einen
Lebensmittelvollsortimenter ergänzt werden. Dabei ist zu überprüfen, inwieweit
die bereits durch einen Vorbescheid genehmigte Ansiedlung des Discounters Aldi
(südlich der Zollstraße) und die Ansiedlung eines Vollsortimenters (nördlich
der Zollstraße) mit den Zielsetzungen des kommunalen und regionalen
Einzelhandelskonzeptes vereinbar ist und welche Verkaufsflächendimensionierung
absatzwirtschaftlich und städtebaulich verträglich einzustufen ist.
Dazu hat das Büro Junker und Kruse
eine gutachterliche Stellungnahme (September 2011) erarbeitet und ist zu dem
Ergebnis gekommen, dass ein Lebensmitteldiscounter bis zu 800 m² Verkaufsfläche
(als Verlagerung / Erweiterung aus der Brüderstraße) und ein
Lebensmittelvollsortimenter bis zu 1.800 m² Verkaufsfläche tragfähig sind.
Weitere Ergänzungen sind der gutachterlichen Stellungnahme (siehe letzter
Absatz „Bestandteile der Vorlage“) zu entnehmen. Somit entsprechen
die geplanten Verkaufsflächendimensionen des Betreibers den Zielsetzungen des
Einzelhandelskonzeptes und den Entwicklungspotenzialen für den Stadtteil
Altenhagen.
Seit Anfang November wird eine
Bauvoranfrage für die Verlagerung und Erweiterung des Netto von der
Friedensstraße in den ehemaligen „Coop“ an der Brüderstraße
vorbereitet. Durch diese Planungsabsichten ist auch eine Funktionsstärkung des
zentralen Versorgungsbereiches gewährleistet, so dass die positive Entwicklung
beider Standorte der Zielsetzung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes
entspricht und die langfristige Sicherung der Nahversorgung am richtigen
Standort gewährleistet.
Geringfügige Überkapazitäten an den
im Einzelhandelskonzept beschlossenen Versorgungsschwerpunkten sind zu
akzeptieren, um den Wettbewerbsvorteilen, die Standorte „auf der grünen
Wiese“ besitzen, begegnen zu können.
Bebauungsplan
der Innenentwicklung
Das Gesetz zur
Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung ist am 01.01.2007
in Kraft getreten. Kernstück dieser Novelle ist die Einführung eines
beschleunigten Verfahrens für sogenannte Bebauungspläne der Innenentwicklung (§
13a BauGB), also Pläne, die entsprechend
der gesetzlichen Formulierung die Wiedernutzung von Brachen, die
Nachverdichtung oder andere Maßnahmen
der Innenentwicklung zum Inhalt haben.
Das Bebauungsplanverfahren soll
im beschleunigten Verfahren nach den Regelungen des § 13a BauGB durchgeführt
werden. Die Bedingungen zur Anwendung dieses Verfahrens werden erfüllt.
·
Durch den
Bebauungsplan wird kein UVP-pflichtiges Vorhaben begründet.
·
Es findet keine
Beeinträchtigung der Schutzgüter nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB durch
die Planung stattfindet,
·
Das
Bebauungsplangebiet hat eine Fläche von ca. 8.500 m².
Somit folgt, dass die zur Bebauung festgesetzte Grundfläche weit unterhalb der
Grenze von 20.000 m² Fläche liegt.
·
Das Grundstück
liegt im Innenbereich und ist als Maßnahme zur Wiedernutzbarmachung von Flächen
einzustufen.
Von der Umweltprüfung nach
§ 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und der zusammenfassenden
Erklärung gem. § 10 Abs. 4 BauGB wird abgesehen; § 4c BauGB ( Überwachung / Monitoring ) ist nicht anzuwenden.
Eine
Eingriff-/Ausgleichsbilanzierung mit der Ermittlung und Ausweisung von Kompensationsmaßnahmen
bzw. Kompensationsflächen ist nicht erforderlich.
Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan der Stadt Hagen ist das
Plangebiet bisher als gewerbliche Baufläche dargestellt. Auf ein
FNP-Teiländerungsverfahren mit der Zielsetzung Sonderbaufläche wird verzichtet,
weil der FNP auf der Grundlage von § 13a Abs. 2 Nr. 2 im Wege der Berichtigung
nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens angepasst werden kann.
Zum Beschluss b)
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan
nach § 13a BauGB wird im „beschleunigten“ Verfahren durchgeführt,
d.h. u.a., dass die Mehrstufigkeit von Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligungen
auf ein einstufiges Verfahren zurückgeführt werden kann. In diesem Verfahren
wird deshalb auf eine frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung verzichtet.
Bestandteile der Vorlage
·
Übersichtsplan
zum Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
·
Antrag vom
30.09.2011 zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einschließlich
eines Entwurfkonzeptes.
·
Projektbeschreibung
der Fa. UNITAS vom 09.11.2011
·
Gutachterliche
Stellungnahme zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept von Junker und Kruse aus
September 2011.
Das Gutachten wurde für die Beschlussvorlage nicht
mitgedruckt. Es kann im Verwaltungsinformationssystem ALLRISS bzw.
Bürgerinformationssystem und im Original in der jeweiligen Sitzung eingesehen
werden.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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426,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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247 kB
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3
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(wie Dokument)
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701,9 kB
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4
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(wie Dokument)
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311,3 kB
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5
|
(wie Dokument)
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395,2 kB
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