Beschlussvorlage - 1005/2011

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

a) Der Rat der  Stadt Hagen stimmt dem Antrag des Vorhabenträgers vom 30.09.2011 auf Einleitung eines Verfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 13/11 (637) – Einzelhandel nördlich der Zollstraße – gemäß § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zu und beschließt die Einleitung des Verfahrens nach § 2 BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB in der zuletzt gültigen Fassung.

 

 

b)  Der Rat der Stadt Hagen beschließt, von der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Bürgeranhörung) und von der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen.

 

 

Geltungsbereich:

Das  Plangebiet liegt an der Altenhagener Straße / Zollstraße und beinhaltet die Flurstücke Gemarkung Eckesey, Flur 16, Flurstücke 125 (tlw.), 141 (tlw.) und 194 bis 198.

 

In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist der beschriebene Geltungsbereich eindeutig dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

Nächster Verfahrensschritt:

Als nächster Arbeitsschritt wird Anfang nächsten Jahres die Unterrichtung der Öffentlichkeit durchgeführt.

 

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Die Verwaltung hat einen Antrag zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erhalten. Die Fa. UNITAS möchte einen Lebensmittelmarkt auf dem Eckgrundstück nördlich der Zollstraße errichten. Hierfür ist die zu beschließende Bebauungsplanaufstellung erforderlich.

 

 

Begründung

 

Zum Beschluss a)

 

Anlass und Vorhabenbeschreibung

 

Die Fa. UNITAS Bauberatung GmbH hat einen Antrag zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für das Eckgrundstück Altenhagener Straße und Zollstraße (nördlich) gestellt.

 

Es ist beabsichtigt, einen EDEKA-Vollsortimentsmarkt mit einer Nutzfläche von ca. 2.800 m²  und ca. 110 Stellplätze zu errichten. Die geplante Verkaufsfläche setzt sich aus 1.800 m² für den Lebensmittelmarkt und 200 m² für Shops im Vorkassenbereich zusammen.  

 

Das Entwurfskonzept (siehe Anlage) sieht eine Ein- und Ausfahrt in der Zollstraße vor, über die die Stellplatzanlage direkt erreicht wird. Im Anschluss an den Parkplatz ist das Gebäude des EDEKA-Marktes angeordnet. Die Anlieferungszone befindet sich zwischen der westlichen Gebäudeseite und der Grundstücksgrenze.

 

Im Entwurfskonzept ist auf der gegenüberliegenden Seite der Zollstraße der geplante Lebensmitteldiscounter der Fa. Aldi eingezeichnet. Für dieses Projekt wurde bereits ein positiver Bauvorbescheid erteilt. Der Bauantrag hierfür wird zur Zeit bearbeitet. Weil für den Discounter nur eine Verkaufsfläche von 800 m² vorgesehen ist, kann im Gegensatz zu der Fläche für den Vollsortimenter auf die Aufstellung eines Bebauungsplanes verzichtet werden.

 

Im Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind die verkehrlichen Belange zu prüfen. Hierzu zählen insbesondere die Lage der Zufahrten und Querungshilfen für die Fußgänger.

 

 

Einzelhandels- und Zentrenkonzept

 

Im Rahmen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Hagen wurden die zentralen Versorgungsbereiche im Stadtgebiet bestimmt und abgegrenzt. Für den Stadtteil Altenhagen wurde ein zentraler Versorgungsbereich (Quartierversorgungszentrum) mit einem Ergänzungsbereich definiert, der langfristig dazu dienen soll, die Nahversorgung im Stadtteil zu gewährleisten, bzw. die Versorgungsfunktion des Zentrums von Altenhagen zu sichern und zu stärken.

 

Zur Zeit befinden sich innerhalb des Quartierversorgungszentrums zwei Lebensmitteldiscounter (Aldi und Netto). Während einer der Betriebe eine Erweiterung beabsichtigt (Verlagerung des Aldi mit 800 m² Verkaufsfläche an die Zollstraße), soll das Einzelhandelsangebot (Kernsortiment Nahrungs- und Genussmittel) durch einen Lebensmittelvollsortimenter ergänzt werden. Dabei ist zu überprüfen, inwieweit die bereits durch einen Vorbescheid genehmigte Ansiedlung des Discounters Aldi (südlich der Zollstraße) und die Ansiedlung eines Vollsortimenters (nördlich der Zollstraße) mit den Zielsetzungen des kommunalen und regionalen Einzelhandelskonzeptes vereinbar ist und welche Verkaufsflächendimensionierung absatzwirtschaftlich und städtebaulich verträglich einzustufen ist.

 

Dazu hat das Büro Junker und Kruse eine gutachterliche Stellungnahme (September 2011) erarbeitet und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Lebensmitteldiscounter bis zu 800 m² Verkaufsfläche (als Verlagerung / Erweiterung aus der Brüderstraße) und ein Lebensmittelvollsortimenter bis zu 1.800 m² Verkaufsfläche tragfähig sind. Weitere Ergänzungen sind der gutachterlichen Stellungnahme (siehe letzter Absatz „Bestandteile der Vorlage“) zu entnehmen. Somit entsprechen die geplanten Verkaufsflächendimensionen des Betreibers den Zielsetzungen des Einzelhandelskonzeptes und den Entwicklungspotenzialen für den Stadtteil Altenhagen.

 

Seit Anfang November wird eine Bauvoranfrage für die Verlagerung und Erweiterung des Netto von der Friedensstraße in den ehemaligen „Coop“ an der Brüderstraße vorbereitet. Durch diese Planungsabsichten ist auch eine Funktionsstärkung des zentralen Versorgungsbereiches gewährleistet, so dass die positive Entwicklung beider Standorte der Zielsetzung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes entspricht und die langfristige Sicherung der Nahversorgung am richtigen Standort gewährleistet.

 

Geringfügige Überkapazitäten an den im Einzelhandelskonzept beschlossenen Versorgungsschwerpunkten sind zu akzeptieren, um den Wettbewerbsvorteilen, die Standorte „auf der grünen Wiese“ besitzen, begegnen zu können.   

 

 

 Bebauungsplan der Innenentwicklung

Das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung ist am 01.01.2007 in Kraft getreten. Kernstück dieser Novelle ist die Einführung eines beschleunigten Verfahrens für sogenannte Bebauungspläne der Innenentwicklung (§ 13a  BauGB), also Pläne, die entsprechend der gesetzlichen Formulierung die Wiedernutzung von Brachen, die Nachverdichtung  oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung zum Inhalt haben.

Das Bebauungsplanverfahren soll im beschleunigten Verfahren nach den Regelungen des § 13a BauGB durchgeführt werden. Die Bedingungen zur Anwendung dieses Verfahrens werden erfüllt.

·          Durch den Bebauungsplan wird kein UVP-pflichtiges Vorhaben begründet.

·          Es findet  keine Beeinträchtigung der Schutzgüter nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB durch die Planung stattfindet,

·          Das Bebauungsplangebiet hat eine Fläche von ca. 8.500 m². Somit folgt, dass die zur Bebauung festgesetzte Grundfläche weit unterhalb der Grenze von 20.000 m² Fläche liegt.

·          Das Grundstück liegt im Innenbereich und ist als Maßnahme zur Wiedernutzbarmachung von Flächen einzustufen.

Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gem. § 10 Abs. 4 BauGB wird abgesehen; § 4c BauGB  ( Überwachung / Monitoring ) ist nicht anzuwenden.

Eine Eingriff-/Ausgleichsbilanzierung mit der Ermittlung und Ausweisung von Kompensationsmaßnahmen bzw. Kompensationsflächen ist nicht erforderlich.

 

Flächennutzungsplan

 

Im Flächennutzungsplan der Stadt Hagen ist das Plangebiet bisher als gewerbliche Baufläche dargestellt. Auf ein FNP-Teiländerungsverfahren mit der Zielsetzung Sonderbaufläche wird verzichtet, weil der FNP auf der Grundlage von § 13a Abs. 2 Nr. 2 im Wege der Berichtigung nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens angepasst werden kann.

 

Zum Beschluss b)

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach § 13a BauGB wird im „beschleunigten“ Verfahren durchgeführt, d.h. u.a., dass die Mehrstufigkeit von Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligungen auf ein einstufiges Verfahren zurückgeführt werden kann. In diesem Verfahren wird deshalb auf eine frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung verzichtet.

 

Bestandteile der Vorlage

 

·          Übersichtsplan zum Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes

 

·          Antrag vom 30.09.2011 zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einschließlich eines Entwurfkonzeptes.

 

·          Projektbeschreibung der Fa. UNITAS vom 09.11.2011

 

·          Gutachterliche Stellungnahme zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept von Junker und Kruse aus September 2011.

Das Gutachten wurde für die Beschlussvorlage nicht mitgedruckt. Es kann im Verwaltungsinformationssystem ALLRISS bzw. Bürgerinformationssystem und im Original in der jeweiligen Sitzung eingesehen werden.

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Anlagen

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Beschlüsse

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06.12.2011 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen

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08.12.2011 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

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13.12.2011 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

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15.12.2011 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen