Beschlussvorlage - 1011/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 2/05 (568) Teil 2 - Haßleyer Inselhier:a) Beschluss über die Anregungen und Bedenken aus der Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belangeb) Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB (Satzungsbeschluss)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Sabine David
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Naturschutzbeirat
|
Vorberatung
|
|
|
●
Erledigt
|
|
Bezirksvertretung Hagen-Mitte
|
Vorberatung
|
|
|
|
06.12.2011
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Umweltausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
08.12.2011
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Stadtentwicklungsausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
13.12.2011
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Hagen
|
Entscheidung
|
|
|
|
15.12.2011
|
Beschlussvorschlag
a)
Der Rat der
Stadt Hagen weist nach eingehender Prüfung der öffentlichen und der privaten
Belange die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung
der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen
zurück bzw. entspricht ihnen im Sinne der nachfolgenden Stellungnahmen der
Verwaltung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB.
b)
Der Rat der
Stadt Hagen beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten Bebauungsplan Nr. 2/05
(568) Teil 2 – Haßleyer Insel – als Satzung gemäß § 10 Abs. 1
BauGB. Dem Bebauungsplan ist die Begründung vom 11.11.2011 gemäß § 9 Abs. 8
BauGB beigefügt, die als Anlage Gegenstand der Niederschrift wird.
Geltungsbereich:
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 2/05 (568) Teil 2 - Haßleyer Insel - liegt im Stadtbezirk Mitte westlich der Ortslage Haßley. Es wird durch die BAB A 45, einem landwirtschaftlichen Weg und die Haßleyer Straße (L 704) begrenzt.
In dem im Sitzungssaal ausgehängten
Bebauungsplan ist das oben beschrieben Plangebiet eindeutig dargestellt. Dieser
Bebauungsplan ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Nächster Verfahrensschritt:
Mit dem nächsten und letzten
Verfahrensschritt, der öffentlichen Bekanntmachung, wird das
Bebauungsplanverfahren abgeschlossen.
Sachverhalt
Kurzfassung
Der
Bebauungsplanentwurf hat in der Zeit vom 22.08.2011 bis einschl. 30.09.2011 öffentlich
ausgelegen. In dieser Vorlage werden die abwägungsrelevanten Bedenken und Anregungen,
die während des gesamten Verfahrensablaufes eingegangen sind, mit einer entsprechenden
Stellungnahme der Verwaltung aufgeführt.
Nach
dem Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen soll der Satzungsbeschluss
gefasst werden.
Begründung
1. Vorlauf /
Vorbemerkung - Anlass für die Durchführung des Verfahrens:
Mit
Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen
für die Entwicklung von zusammenhängenden Sondergebietsflächen für
„Großflächigen Einzelhandel der Möbelbranche“ geschaffen werden.
Die
sog. „Haßleyer Insel“ ist eine geeignete Fläche für dieses
Vorhaben, da sie eine ausreichende Größe hat und über den wichtigen Standortfaktor
„Nähe zum Autobahnanschluss“ verfügt.
2. Verfahrensablauf
Verfahrensablauf
Mit Beschluss des Rates
vom 30.06.2005 wurde das Bebauungsplanverfahren als Gesamtplan Nr. 2/05 (568)
– Haßleyer Insel - eingeleitet.
1. Bürgeranhörung (zum Wettbewerb Emst )
Die Bürgeranhörung
fand am 13.06.1995 um 19.00 Uhr im Pfarrsaal der katholischen Kirchengemeinde
in Emst statt. Vorgestellt wurden die Ergebnisse des städtebaulichen
Wettbewerbs - Ökologisches Bauen „Karl-Ernst-Osthaus-Siedlung“- aus
dem Jahr 1994, der auch Aussagen zur Haßley zum Inhalt hatte. Der Verlauf der
Bürgeranhörung ist in dem Protokoll vom 27.06.1995 niedergeschrieben. Das
Protokoll wird der Vorlage nicht beigefügt, da es nicht Gegenstand dieses
Planverfahrens ist.
Scopingtermin für den Geltungsbereich des Gesamtplans
Nr. 2/05 (Teilung ist noch nicht erfolgt)
Die frühzeitige
Behördenbeteiligung in Form eines Scopingtermins für Umweltbelange hat am
14.05.2009 stattgefunden.
2. Bürgeranhörung nach § 3 Abs. 1 BauGB
Die 2. Bürgeranhörung fand
am 09.06.2009 um 19.00 Uhr in der Realschule Emst statt. Vorgestellt wurde die
Planung der SEWAG für den südlichen Teil der Haßleyer Insel, städtebauliche
Studien für den nördlichen Teil und die Entwürfe zur Wohnbebauung Köhlerweg.
Das Protokoll ist als Anlage beigefügt.
Folgende Themen wurden
angesprochen:
§
Nachfragen zur
Erschließung und Anregung zur Lage der Zufahrt im nördlichen Teil
§
Anregung einer
Fußgängerquerungshilfe in der Haßleyer Straße auf der Höhe der Raiffeisenstraße
und Geschwindigkeitsbegrenzungen
§
Berücksichtigung
des 6-spurigen Autobahnausbaus
§
Beeinträchtigung
der Wohnqualität in benachbarten Gebieten
§
Vorrang der
Innenentwicklung vor der Außenentwicklung
§
Erhalt der
Wegeverbindung über die Haßleyer Insel
§
Berücksichtigung
der landwirtschaftlichen Interessen
§
Fragen zum
Lärmschutz
Die Ergebnisse der
Bürgeranhörung können dem Protokoll vom 28.09.2009 entnommen werden.
Eine erneute Abwägung
der Anregungen aus der Bürgeranhörung am 09.06.2009 ist nicht erforderlich
(Bestandteil des Satzungsbeschlusses zum Teil 1 des Bebauungsplanes;
Drucksachen-Nr. 0443/2010). Diese Bürgeranhörung betraf das gesamte Plangebiet
des Bebauungsplanes Nr. 2/05 zu einem Zeitpunkt, an dem noch von einer
gewerblichen Nutzung ausgegangen wurde. Da sich das Planungsziel nach der
Teilung des Plangebietes für den Teil 2 von Gewerbe- in Sondergebiet geändert
hat, wurde eine erneute Bürgerbeteiligung zu den neuen Planungsabsichten
durchgeführt.
Teilung des Plangebietes durch Beschluss vom
25.02.2010 und Fortführung des Verfahrens als Teil 2 für den nördlichen
Abschnitt :
Vorgezogene TÖB-Beteiligung nach § 4.1
Am 20.02.2011 sind
die Unterlagen für die frühzeitige Beteiligung der Träger Öffentlicher Belange
und Behördenbeteiligung verschickt worden. Die Frist für den Rücklauf der
Stellungnahme war der 18.03.2011. Einige Träger öffentlicher Belange haben
eine Fristverlängerung beantragt und auch erhalten.
Die Anregungen beziehen
sich hauptsächlich auf folgende Themengebiete:
§
Problem des
großflächigen Einzelhandels und die Auswirkungen auf die Zentralen
Versorgungsbereiche
§
Versorgungsleitungen
und ihre zu beachtenden Schutzstreifen
§
Einschränkungen
durch die Autobahn
§
Auflagen zum
Einmündungsbereich der Zufahrt
3. Bürgeranhörung nach § 3 Abs. 1 BauGB
Die 3. Bürgeranhörung fand
am 22.03.2011 um 19.00 Uhr in der Realschule Emst statt. Vorgestellt wurde die
Planung des Möbelhauses Sonneborn auf
dem nördlichen Teil der Haßleyer Insel.
Folgende Themen wurden
angesprochen:
§
geplante Gebäude
und Betriebsorganisation
§
Nutzung der
Ackerfläche, keine vernünftige Planung für den Gesamtbereich
§
Auswirkungen des
Gebäudes auf Landschaftsbild und Erholungssuchende
§
Schallgutachten
und seine Grundlagen – Auswirkungen auf Haßley und Emst
Die Ergebnisse der Bürgeranhörung
können dem Protokoll vom 25.03.2011 entnommen werden.
Die Anregungen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung
der Bürger am 22.03.2011 werden unter I. bearbeitet.
Die Eingänge im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange werden unter II. abgearbeitet:
1.
SEH
Stadtentwässerung Hagen, Eilper Straße 32 – 36, 58091 Hagen, Schreiben
vom 04.04.2011
2.
Bezirksregierung
Arnsberg, Seibertzstraße 2, 59821 Arnsberg, Schreiben vom 07.04.2011
3.
RWE
Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund,
Schreiben vom 22.03.2011
4.
Straßen NRW
Landesbetrieb Straßenbau, Autobahnniederlassung Hamm, Postfach 1167, 59001
Hamm, Schreiben vom 04.03.2011
5.
Stadt Hagen,
Untere Wasser- und Untere Bodenschutzbehörde, Rathausstraße 11, 58095 Hagen,
Schreiben vom 24.03.2011
6.
Stadt Hagen,
Bauaufsicht, Berliner Platz, 58095
Hagen, Schreiben vom 24.03.2011
7.
Straßen NRW
Landesbetrieb Straßenbau, Regionalniederlassung Südwestfalen, Außenstelle
Hagen, Postfach 4203, 58042 Hagen, Schreiben vom 22.03.2011
8.
Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen, Platanenallee 56, 59425 Unna, Schreiben vom 14.03.2011
9.
Enervie
Vernetzt, Mark-E Aktiengesellschaft, Körnerstraße 40, 58095 Hagen, Schreiben
vom 17.03.2011
10.
Stadt Hagen, Amt
für Brand- und Katastrophenschutz, Bergischer Ring 87, 58095 Hagen, Schreiben
vom 10.03.2011
11.
NAturschutzBUnd
Deutschland e.V., Haus Busch 2, 58099 Hagen, Schreiben vom 17.03.2011
12.
Stadt
Gevelsberg, Rathausplatz 1, 58285 Gevelsberg, Schreiben vom 10.03.2011
13.
Stadt Schwerte,
Rathaus II, Konrad-Zuse-Straße 4, 58239 Schwerte, Schreiben vom 10.03.2011
14.
Kreis Unna,
Stabsstelle Planung und Mobilität, Friedrich-Ebert-Str. 17. 59425 Unna,
Schreiben vom 14.03.2011
15.
SIHK,
Bahnhofstraße 18, 58095 Hagen, Schreiben vom 10.03.2011
Im Rahmen der
Öffentlichen Auslegung vom 22.08.2011 bis einschließlich 30.09.2011 gemäß § 3
Abs. 2 BauGB und der gleichzeitig durchgeführten Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange wurden von folgenden TÖBs bzw. Personen Stellungnahmen abgegeben:
Eingänge im Rahmen der Öffentlichen Auslegung (unter
III. und IV.):
III. Träger
Öffentlicher Belange
1.
LWL-Archäologie
für Westfalen, Außenstelle Olpe, In der Wüste 4, 57462 Olpe, Schreiben vom
25.08.2011
2.
Straßen NRW
Landesbetrieb Straßenbau, Autobahnniederlassung Hamm, Postfach 1167, 59001
Hamm, Schreiben vom 12.09.2011
3.
Stadt
Gevelsberg, Rathausplatz 1, 58285 Gevelsberg, Schreiben vom 23.08.2011
4.
SIHK,
Bahnhofstraße 18, 58095 Hagen, Schreiben vom 16.09.2011
5.
Stadt Schwerte,
Rathaus II, Konrad-Zuse-Straße 4, 58239 Schwerte, Schreiben vom 14.09.2011
6.
Straßen NRW
Landesbetrieb Straßenbau, Regionalniederlassung Südwestfalen, Außenstelle
Hagen, Postfach 4203, 58042 Hagen, Schreiben vom 20.09.2011
7.
Stadt Dortmund,
Stadtplanungs- und Bauordnungsamt, Geschäftsbereich Stadtentwicklung, Burgwall
14, 44122 Dortmund, Schreiben vom 27.09.2011
8.
Stadt Iserlohn,
Ressort Planen Bauen, Umwelt- und Klimaschutz, Rathaus II, Werner-Jacobi-Platz
12, 58643 Iserlohn, Schreiben vom 27.09.2011
9.
Wirtschaftsbetriebe
Hagen, (WBH) Eilper Straße 132 – 136, 58091 Hagen, Schreiben vom
29.09.2011
10.
Untere Wasserbehörde
und Untere Bodenschutzbehörde, Rathausstraße 11, 58095 Hagen, Schreiben vom
20.09.2011
11.
Untere
Landschaftsbehörde, Rathausstraße 11, 58095 Hagen, Schreiben vom 22.09.2011
12.
NAturschutz BUnd
Deutschland e.V. – Haus Busch 2, 58099 Hagen, Schreiben vom, 20.09.2011
IV.
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sind Schreiben
von Bürgern und Bürgerinnen eingegangen. Aus Gründen des Datenschutzes werden
die Stellungnahmen behandelt und abgewogen, ohne dass die Namen in der
öffentlichen Beschlussvorlage aufgeführt werden (Punkte IV.1 bis IV.8).
Bestandteil dieser Stellungnahmen ist auch, die bei der Stadt Hagen eingegangene
Unterschriftenliste (Unterschriften von ca. 2.000 Bürgern), deren
Unterzeichner „gegen die Ansiedlung des geplanten Möbelhauses auf der
Haßleyer Insel protestieren.“
Die eingegangenen Stellungnahmen liegen in den jeweiligen Sitzungen im Original
aus.
Die Entscheidung über
die eingegangenen Anregungen wird mit dieser Vorlage vorbereitet. Der Rat der
Stadt beschließt dann über die oben aufgeführten Anregungen gemäß den
Stellungnahmen der Verwaltung unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange
gegeneinander und untereinander.
3. Änderungen
im Bebauungsplan, der Begründung und den Gutachten
Nach Abwägung der
eingegangenen Stellungnahmen wurden der Bebauungsplan, die Begründung, der
Landschaftspflegerische Begleitplan und der Umweltbericht geringfügig
überarbeitet:
§
Geringfügige
Erweiterung der Baugrenze auf Wunsch des Bauherrn:
Die Baugrenzen wurde im Bereich des geplanten Parkplatzes geringfügig vergrößert.
Die festgesetzte überbaubare Fläche ändert sich dadurch nicht.
§
Aktualisierung
der Kompensationsflächen:
Nach genauer Einmessung der Flächen vor Ort haben sich die Lage und Größe der Kompensationsflächen
konkretisiert. Aus der getroffenen Auswahl der Fläche (81.000 m²) zu
Öffentlichen Auslegung, haben sich die erforderlichen ca. 61.000 m² jetzt
genau festlegen lassen. Der Landschaftspflegerische Begleitplan wurde
dementsprechend überarbeitet und die Karten geändert. Die Anregungen der
Unteren Landschaftsbehörde wurden ebenfalls eingearbeitet.
§
Änderung der
Kanaltrasse:
Bei der Feintrassierung der vorhandenen und neu zu verlegenden Kanäle haben
sich kritische Punkte bzgl. der Höhenlage und erforderlichen Überdeckung
ergeben. Dieses erfordert eine geringfügige Verschiebung der Kanaltrasse und
der entsprechenden Leitungsrechte im Bebauungsplan. Die Änderungen sind mit den
Versorgungsträgern abgestimmt.
§
Ergänzung der
textlichen Hinweise:
Die textlichen Hinweise wurden aufgrund der Anregungen der Unteren Boden-schutzbehörde
ergänzt.
§
Überarbeitung
des Umweltberichtes und des Landschaftspflegerischen Begleit-planes:
Der Umweltbericht und der LBP wurden aufgrund der Anregungen der Unteren
Wasserbehörde bzw. der Unteren Landschaftsbehörde ergänzt.
§
Nach der
Öffentlichen Auslegung hat der Betreiber des geplanten Möbelmarktes im Rahmen
der Detailplanungen zu dem Projekt den Wunsch geäußert, ein fest-gesetztes
Sortiment weiter zu splitten.
Zur Abrundung des Sortiments „Kinderwagen“ wird das Angebot
geringfügig um das zentrenrelevante Sortiment „Babyartikel“
ergänzt. Die in der gutachterlichen Beurteilung ursprünglich berücksichtigten
130 m² Verkaufsfläche wurden, nach Rücksprache mit dem Betreiber, auf 90 m²
Verkaufsfläche reduziert. Die maximale Obergrenze für zentrenrelevante
Sortimente wird dadurch nicht erweitert.
Die oben aufgeführten Änderungen bzw. Ergänzungen
sind als geringfügig zu werten, da sie dazu dienen, die bisherigen Aussagen im
Plan und in der Begründung verständlicher und ausführlicher zu erklären.
Sie haben keine
Auswirkungen auf die Planung, sie dienen lediglich der Klarstellung. Weiterhin
wird mit den Änderungen bzw. Ergänzungen den Anregungen aus den
Beteiligungsverfahren gefolgt; Interessen Dritter werden nicht tangiert. Auf
eine erneute öffentliche Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB kann deshalb
verzichtet werden.
Die
Begründung mit dem Datum vom 11.11.2011 ersetzt die Begründung vom 01.06.2011.
Die
Eingriffsbilanzierung vom Mai 2011 wird ersetzt durch die Neufassung vom
November 2011.
Der Umweltbericht wurde
ergänzt, die Neufassung vom November 2011 ersetzt die Fassung vom Mai 2011.
Folgt der Rat der Stadt dem
Beschlussvorschlag dieser Verwaltungsvorlage, wird der Bebauungsplan als
Satzung beschlossen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses
wird der Bebauungsplan rechtskräftig und das Bebauungsplanverfahren ist
abgeschlossen.
Bestandteile der Vorlage
Begründung
zum Bebauungsplan Nr. 2/05 (568) Teil 2
– Haßleyer Insel -, 11.11.2011
Übersichtsplan des Geltungsbereiches
Anlagen zur Vorlage
Protokoll der Bürgeranhörung
vom 09.06.2009
Protokoll der Bürgeranhörung
vom 22.03.2011
Umweltbericht zum
Bebauungsplan Nr. 2/05 (568) Teil 2 -
Haßleyer Insel -, Welp & Partner, November 2011
Landschaftspflegerischer
Begleitplan zum Bebauungsplan Nr. 2/05 (568) Teil 2 - Haßleyer Insel – , welp & Partner, November
2011
Folgende Unterlagen
wurden zur Erstellung der Begründung ausgewertet und können im
Verwaltungsinformationssystem Allris und im Original in der jeweiligen Sitzung
eingesehen werden:
Artenschutzrechtlicher
Fachbeitrag von weluga umweltplanung, 02.07.2010
Verkehrliche
Untersuchung zur Ansiedlung eines Möbelhauses von squadra, November 2010
Schalltechnisches
Prognosegutachten von GRANER + PARTNER, 01.02.2011
Ergänzende
Prognoseberechnung zum schalltechnischen Prognosegutachten, von GRANER +
PARTNER, 08.11.2011
Fachgutachten zu den
Luftschadstoffimmissionen von simu PLAN, 16.02.2011
Hydrogeologische
Untersuchungen zur Beurteilung der Durchlässigkeit des Untergrundes im Hinblick
auf eine Versickerung anfallender Niederschläge für den Neubau eines
Möbelhauses auf der Grundstücksfläche Haßleyer Insel in Hagen, Rummel &
Knüfermann, 16.04.2010
Auswirkungsanalyse,
Ansiedlung eines Wohnkaufhauses und eines Möbeldiscountmarktes am Standort
Hagen, Haßleyer Straße, BBE Handelsberatung, November 2010
Abwägung der Stellungnahmen
I. Bürgeranhörung
am 22.03.2011 (Protokoll siehe hinten)
Die Fragen und Diskussionsbeiträge der
Bürger sind in kursiv geschrieben.
I.1 geplante
Gebäude und Betriebsorganisation
Die Fragen bezogen sich auf die geplanten Gebäude und
die Organisation des Betriebsablaufes des Möbelhauses.
Eine Abwägung dieser
Anregungen ist nicht erforderlich.
I.2 Nutzung
der Ackerfläche, keine vernünftige Planung für den Gesamtbereich
Es gibt seit Jahren keine vernünftige Planung für den
Bereich Haßleyer Insel.
Stellungnahme der Verwaltung:
Im
Zusammenhang mit einer Rahmenplanung und der Untersuchung zu Flächenreserven
in Bestand und Freiraum in den 90er Jahren zum Bereich Emst/Haßleyer Insel
sind unterschiedlichste Nutzungsvarianten untersucht und bewertet worden sind.
Als Ergebnis
war damals schon für den Bereich „Haßleyer Insel“ aufgrund der Lage
eine gewerbliche Nutzung anzustreben:
-
günstige Zuordnung zu vorhandenen u. geplanten Wohngebieten
-
gute verkehrliche Erschließung
-
Klare Abgrenzung zum Freiraum, Vermeidung von Zersiedlung
Nach Aussage des Landwirtschaftlichen
Fachbeitrages zum Flächennutzungsplan (Dezember 2005) befindet sich im Bereich
Emst, Haßley und Staplack keine Hofstelle eines landwirtschaftlichen Erwerbsbetriebes.
Mit der Planung wird eine landwirtschaftliche Nutzfläche verbraucht. In der
Abwägung zu beachten, ist daher der dadurch entstehende Nachteil für die
Agrarstruktur.
Die auf der Haßleyer Insel gelegenen
Flächen sind allerdings durch die Autobahn und die östlich vorbeiführende
Straße abgetrennt und liegen isoliert von anderen zusammenhängenden Flächen.
Dem
gegenüber steht der Bedarf an Gewerbeflächen in Hagen:
Es
besteht Bedarf an kurz- und mittelfristig verfügbaren Gewerbeflächen. Die Bezirksregierung
Arnsberg hat für die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Stadt Hagen
einen Bedarf von 108,6 ha an gewerblichen Bauflächen anerkannt. Aufgrund der
mit dem RVR abgestimmten und aktualisierten Erhebung der Siedlungsflächenreserven
ergibt sich für den Bereich Gewerbe eine Nettoreservefläche im FNP von 56,5 ha.
Somit besteht ein Fehlbedarf an Gewerbeflächen von 52,1 ha. Dieser
Fehlbedarf wird auch von der Studie „Wirtschaftsflächen Ruhr 2009“
der wmr (Wirtschaftsförderung metropoleruhr GmbH) bestätigt.
Der Planstandort ist
im Regionalplan als allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt und die
Darstellung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Großflächiger
Einzelhandelsbetrieb“ somit grundsätzlich mit den landesplanerischen Zielen
vereinbar.
Der Regionalverband
Ruhr hat mit Schreiben vom 22.06.2011 bestätigt, dass das Vorhaben den
landesplanerischen Vorgaben entspricht.
Die
Stadt Hagen verfügt derzeit über kein größeres Einrichtungshaus. Die Analyse
zum kommunalen Einzelhandelskonzept ergab einen Kaufkraftabfluss im Möbelsektor
von ca. 70 %. Das Angebot ist durch preisorientierte Möbeldiscountmärkte und
Branchenspezialisten mit einer eingeschränkten Sortimentsbreite bestimmt.
Damit besteht sowohl quantitativ als auch qualitativ ein möbelbezogenes
Versorgungsdefizit.
Die
Stadt Hagen stellt als Oberzentrum in der Ballungszone des östlichen Ruhrgebietes
einen geeigneten Standort zur regionalen Versorgung mit Artikeln des spezialisierten
Bedarfs dar. Diesem Belang wird hier Priorität eingeräumt.
Es ist abzuwägen zwischen dem Verlust der Ackerfläche einerseits und dem
Bedarf an Gewerbeflächen, mit besonderen Anforderungen an den Standort
andererseits.
Da, wie oben ausgeführt, die Ackerfläche aus Sicht der
landwirtschaftlichen Nutzung nicht alle Kriterien erfüllt (Lage, Zuschnitt,
keine Hofstelle betroffen), wird hier, in Anbetracht des hohen
Gewerbeflächendefizits und dem sowohl quantitativ als auch qualitativ vorliegenden
möbelbezogenen Versorgungsdefizits, dem Belang „Gewerbe“ Priorität
eingeräumt. So hat der Rat der Stadt Hagen beschlossen auf der Haßleyer Insel
ein Gewerbe- (Teil 1) und ein Sondergebiet (Teil 2) zu realisieren und auch
die entsprechenden Beschlüsse gefasst.
I.3 Auswirkungen
des Gebäudes auf Landschaftsbild und Erholungssuchende
Die Bebauung entwertet das Erholungsgebiet und
beeinträchtigt die Landschaft.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es
ist richtig, dass der gesamte Bereich südlich von Emst und Haßley bis zum
Staplack und zum Milchenbachtal bzw. Holthauser Bachtal ein großes
zusammenhängendes Naherholungsgebiet ist, das von zahlreichen Bürgern genutzt
wird.
Der
Weg im Süden des Plangebietes ist einer der „Zugänge“ zu diesen
Bereichen, von dem man das überplante Gebiet einsehen kann. Die Fläche (ca. 6
ha) selbst (Ackerfläche ohne Strukturelemente), kann aufgrund ihrer Größe,
der Lage zwischen Autobahn und Haßleyer
Straße und Ihrer „Ausstattung“ an Landschaftselementen alleine nicht
als Naherholungsraum bezeichnet werden.
Der gesamte Naherholungsraum weist
eine Fläche von ca. 1.074,6 ha auf, der unverändert bestehen bleibt und
weiterhin auf den gleichen Wegen zugänglich sein wird:
§
Naturschutzgebiet
"Mastberg und Weißenstein" - Flächengröße: 88,3 ha
§
Temporäres
Naturschutzgebiet "Mastberg" (Teilgebiet) - Flächengröße: 17,1 ha
§
Naturschutzgebiet
"Lange Bäume" - Flächengröße: 13,2 ha
§
Landschaftsschutzgebiet
„Haßley“ – Flächengröße ca. 176 ha
§
Landschaftsschutzgebiet
„östlich Delstern“ – Flächengröße ca. 237 ha
§
Landschaftsschutzgebiet
„Egge“ – Flächengröße ca. 543 ha
Es
ist richtig, dass auf einer Länge von ca. 300 m (Autobahnbrücke bis zum
Wäldchen an der Hassleyer Straße) das Landschaftsbild durch die geplante
Baumaßnahme beeinträchtigt wird. Dies ist in der Eingriffsbilanzierung
berücksichtigt und entsprechend berechnet, so dass auf einer Fläche von 6,1 ha
Ausgleich für die Eingriffe in das Landschaftsbild geschaffen wird.
Ergänzend
dazu, sind im Plangebiet die Flächen nördlich des bebauten Bereiches und
südlich (am landwirtschaftlichen Weg) durch Bepflanzungsmaßnahmen (Gehölzstreifen
und Laubwald) aufgewertet. Mit den vorhandenen Böschungsflächen entlang der
Haßleyer Straße und der BAB A 45, kann man dann von einer umlaufenden Begrünung
des Grundstückes des Möbelhauses ausgehen.
Es konnte argumentativ nachgewiesen werden, dass der großflächige
Naherholungsraum bis auf die Fläche des Plangebietes (anteilig weniger als 1 %)
erhalten bleibt. Die Wegeverbindungen bleiben ebenfalls erhalten. Die
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden durch entsprechende Maßnahmen
ausgeglichen, so dass in Anbetracht des hohen Gewerbeflächendefizits und dem
sowohl quantitativ als auch qualitativ vorliegenden möbelbezogenen
Versorgungsdefizits, dem Belang „Gewerbe“ Priorität eingeräumt.
Der Anregung kann nicht gefolgt werden.
I.4 Schallgutachten
und seine Grundlagen – Auswirkungen auf Haßley und Emst
Berechnungsmethoden des Gutachters sind
nicht in Ordnung, es sollte ein Lärmschutzwall eingeplant werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Im schalltechnischen
Prognosegutachten vom 02.01.2011 wurden die zu erwartenden Geräuschimmissionen
im Zusammenhang mit dem Betrieb des geplanten Möbelhauses untersucht. Hierbei
sind die Bezugspunkte die nächstliegende vorhandene schutzbedürftige
Wohnnutzung. Diese Bezugspunkte sind dabei stellvertretend für die maximal
belasteten Bereiche gewählt, von der Lärmquelle (in diesem Beispiel –
Möbelhaus -) weiter entfernt liegende Gebäude, werden weniger belastet. In
Anlage 2 des Schalltechnischen Gutachtens ist diese Schallausbreitung farbig
dargestellt.
Der im Bereich
Hagen-Emst festgelegte Immissionspunkt stellt den nächstgelegenen und somit
maßgeblichen Immissionspunkt für Gewerbelärm dar (siehe Anlage 2 zum
Schalltechnischen Gutachten). Darüber hinaus wurde im Gutachten auch
dargestellt, dass im Bereich Hagen-Emst aufgrund von Reflexionen der
Verkehrsgeräusche der BAB A 45 eine Erhöhung der Geräuschimmissionen von ≤
0,2 d(B) A zu verzeichnen ist. Nach den allgemeinen Erkenntnissen der Akustik
ist eine solche geringfügige Erhöhung des Dauerschallpegels nicht wahrnehmbar.
Im schalltechnischen
Prognosegutachten wurde dargestellt, dass durch die Geräuscheinwirkungen des
geplanten Möbelhauses die einschlägigen Regelwerke und Richtwerte, festgesetzt
durch die TA Lärm, unterschritten, also eingehalten werden. Dies wurde ohne
Berücksichtigung von aktiven Schallschutzmaßnahmen im Bereich des Bauvorhabens
prognostiziert.
Unabhängig des
festgestellten und nachgewiesenen Ergebnisses ist auf Wunsch der Bürger eine
exemplarische Untersuchung für einen Lärmschutzwall durchgeführt worden. Der
Gutachter hat daraufhin exemplarisch eine Variante für einen Lärmschutzwall
unter folgenden Annahmen gerechnet:
Wenn ein
Lärmschutzwall mit einer Höhe von ca. 4 bis m 5 (Wirksamkeit bis zum
1.Obergeschoss) und einer Steigung von 1:1,5 errichtet würde, musste dafür eine
Grundfläche von ca. 6.500 bis 8.000 qm beidseitig der Autobahn bzw. der
Haßleyer Straße zusätzlich in Anspruch genommen werden.
Da die Werte aber,
wie oben ausgeführt, auch ohne Lärmschutzwall eindeutig eingehalten werden,
kann der Vorhabenträger nicht zur Anlage dieses Lärmschutzwalles verpflichtet
werden.
Wenn, wie geplant,
die BAB A 45 auf 6 Spuren ausgebaut wird, müssen bei diesen Planungen die
Auswirkungen auf die Anwohner untersucht werden. Dann kann es sich ergeben,
dass aktiver Lärmschutz entlang der Autobahn erforderlich wird.
Den Anregungen kann nicht gefolgt werden.
II. Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange im März 2011
Zu II.1:
SEH Stadtentwässerung Hagen, Eilper Straße 132
– 136, 58091 Hagen, Schreiben vom 04.04.2011
Stellungnahme der Verwaltung:
![]()
Die Stadtentwässerung Hagen benötigt für die Kanäle und Leitungen, die
im zukünftigen Sondergebiet verlaufen, bzw. in Zukunft verlegt werden, die
entsprechenden Leitungsrechte durch Festsetzungen im Bebauungsplan.
Die Inhalte wurden mit den beteiligten Fachdienstellen erarbeitet und
entsprechend abgestimmt. Die erforderlichen Festsetzungen werden in den
Bebauungsplan aufgenommen; die Begründung zum Bebauungsplan überarbeitet und
umformuliert.
Durch die ergänzende Stellungnahmen der WBH (früher SEH) im Rahmen der
öffentlichen Auslegung (Schreiben vom 29.09.2011 unter Punkt III.9) wurden die
Unterlagen weiter konkretisiert.
Ein Beschluss zur Abwägung zu diesem Punkt ist nicht
erforderlich.
Zu II.2:
Bezirksregierung Arnsberg, Seibertzstraße 2, 59821
Arnsberg, Schreiben vom 07.04.2011
Stellungnahme der Verwaltung:
![]()
Zu den Denkmalangelegenheiten ist keine
Abwägung erforderlich.
Zum Städtebau:
Die angesprochenen Träger
Öffentlicher Belange wurden beteiligt, die Stellungnahmen des RVR, der SIHK und
des Einzelhandelsverbandes liegen vor.
Zum Regionalen Konsens
Die
Stadt Hagen stellt in der Sitzung des Regionalen Arbeitskreises Einzelhandel am
11.11.2011 die veränderte Konzeption des Projektes Möbelhaus Sonneborn vor,
insbesondere die angepasste Sortimentsliste, und möchte auf dieser Grundlage
den Antrag auf regionalen Konsens erneut stellen.
Das
Vorhaben erfüllt auch mit den Änderungen nicht die REHK-Kriterien, da es sich
nicht um einen regionalbedeutsamen Ergänzungsstandort handelt. Der Regionale
Konsens kann daher formal nicht festgestellt werden.
Die
zukünftigen Kriterien für die Ansiedlung von Möbelmärkten, die in der AG
„Möbel“ entwickelt wurden, würden
den Konsens erwarten lassen.
Sie
bedürfen allerdings einer Beschlussfassung, die erst im Zuge der Fortschreibung
erfolgen kann. Herr Lehnerdt weist darauf hin, dass im geltenden REHK die
Pflicht zur regelmäßigen Anpassung der qualitativen Kriterien für die Prüfung
des regionalen Konsenses festgeschrieben ist. Eine solche Prüfung hat bisher
nicht stattgefunden. Sie käme unter den heute bestehenden Rahmenbedingungen
ggf. zu dem Ergebnis, dass ein regional bedeutsamer Möbelstandort in Hagen
regionalverträglich wäre. Im Plenum herrscht daher übereinstimmend die
Auffassung, dass ein Ansiedlungsprojekt wie Sonneborn einem Oberzentrum
durchaus zugestanden werden sollte.
Der Anregung wurde teilweise gefolgt.
Zu II.3.:
RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH,
Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, Schreiben vom 22.03.2011
Stellungnahme der Verwaltung:
![]()
Die Anregungen der RWE zur Verlegung der Mitteleuropäischen Transversale
(MET) wurden in Fachgesprächen mit allen Betroffenen thematisiert und die
mögliche Lage der Leitungen zwischen der RWE, der WBH und dem Straßenbetrieb
NRW abgestimmt.
Die Festsetzungen zu den Leitungsrechten sind entsprechend dieser Vorgaben
in den Bebauungsplan übernommen worden.
Den Anregungen wird somit gefolgt.
Zu II.4:
Straßen NRW Landesbetrieb Straßenbau,
Autobahnniederlassung Hamm, Postfach 1167, 59001 Hamm, Schreiben vom
04.03.2011
Stellungnahme der Verwaltung:
![]()
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW regt an, verkehrsrechtliche Bestimmungen
in den Bebauungsplan zu übernehmen.
Die Festsetzungen zu Rechten und Hinweise sind entsprechend dieser
Vorgaben in den Bebauungsplan übernommen worden.
Den Anregungen wird somit gefolgt.
Zu II.5:
Stadt Hagen, Untere Wasser- und Untere
Bodenschutzbehörde, Rathausstraße 11, 58095 Hagen, Schreiben vom 24.03.2011
Stellungnahme der Verwaltung:
![]()
Zu den wasserrechtlichen Belangen:
Der erforderliche Wasserrechtsantrag für die Einleitung des
Oberflächenwassers in den Ölmühlenbach liegt bei der Wasserbehörde vor. Der
dazugehörende Landschaftspflegerische Begleitplan ist vollständig und unter
den beteiligten Behörden abgestimmt, so dass einer Genehmigung nichts mehr im
Wege steht.
Der Anregung wird gefolgt.
Zu den bodenschutzrechtlichen Belangen:
Eine elementare Voraussetzung für eine erfolgreiche Stadtentwicklung ist
die realistische Einschätzung der zukünftigen Entwicklungspotentiale bezogen
auf die Gesamtstadt. Für die Stadt Hagen sind darum basierend auf einer
flächendeckenden Analyse und Bewertung der naturhaushaltlichen Funktionen und
der städtebaulichen Nutzungsstrukturen möglichst konfliktfreie Räume ermittelt
worden, in denen die Ausweisung von Gewerbeflächen auch aus Sicht der Umwelt
noch möglich ist. Als Ergebnis dieser Bewertung hat sich als eine dieser
Flächen die „Haßleyer Insel“ herauskristallisiert.
Im
Zusammenhang mit einer Rahmenplanung zum Bereich Emst/Haßleyer Insel sind dann
unterschiedlichste Nutzungsvarianten untersucht und bewertet worden.
Als Ergebnis war damals schon für den Bereich
„Haßleyer Insel“ aufgrund der besonderen Lage eine gewerbliche
Nutzung anzustreben:
-
günstige Zuordnung zu vorhandenen u. geplanten Wohngebieten
-
gute verkehrliche Erschließung
-
klare Abgrenzung zum Freiraum, Vermeidung von Zersiedlung
Dass
in Hagen die Bereitstellung von kurz- und mittelfristig verfügbaren Gewerbeflächen
notwendig ist, macht der von der Bezirksregierung anerkannte Bedarf von 108,6 ha an
gewerblichen Bauflächen deutlich. Aufgrund der mit dem RVR abgestimmten und
aktualisierten Erhebung der Siedlungsflächenreserven ergibt sich für den
Bereich Gewerbe eine Nettoreservefläche im FNP von 56,5 ha. Somit besteht ein
Fehlbedarf an Gewerbeflächen von 52,1 ha. Dieser Fehlbedarf wird auch von
der Studie „Wirtschaftsflächen Ruhr 2009“ der wmr
(Wirtschaftsförderung metropoleruhr GmbH) bestätigt.
Diese erforderlichen Flächen im Stadtgebiet können aufgrund
der unterschiedlichsten Standortfaktoren nicht nur im Innenbereich und auf
Brachen nachgewiesen werden. Im
Stadtgebiet befinden sich zwar Gewerbebrachen wie z.B. das Nahmertal, die Varta
in Wehringhausen und das Brandtgelände in Haspe. Die besonderen Standortanforderungen
eines großen Möbelhauses (direkter Autobahnanschluss, „gesehen
werden“, besondere Größenordnung etc.) sind aber auf diesen Flächen nicht
zu erfüllen.
Der Rat hat deshalb
die Verwaltung beauftragt, die Haßleyer Insel zu einem Gewerbe- und Sondergebiet
zu entwickeln.
Es ist abzuwägen zwischen der Vermeidung eines Freiraumverbrauches
zulasten der Umwelt einerseits und dem Bedarf an Gewerbeflächen, mit besonderen
Anforderungen an den Standort, andererseits.
Da die Fläche Haßleyer Insel bereits in der
Gesamt-Umweltverträglichkeitsprüfung (Gesamt-UVP) „Flächenreserven in
Bestand und Freiraum“ als Suchraum für potentielle Gewerbeflächen
ermittelt worden ist, die Eingriffe durch das Vorhaben zu 100 % ausgeglichen
werden, wird in Anbetracht des hohen Gewerbeflächendefizits und dem sowohl
quantitativ als auch qualitativ vorliegenden möbelbezogenen Versorgungsdefizits,
dem Belang „Gewerbe“ Priorität eingeräumt.
Die textlichen Hinweise sind in den Plan übernommen worden, sind aber
durch eine nachfolgende Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde im Rahmen
der Öffentlichen Auslegung (Schreiben vom 20.09.2011, Punkt IV.10) noch mal
modifiziert worden.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Zu II.6:
Stadt Hagen, Bauaufsicht, Berliner Platz, 58095 Hagen, Schreiben vom 24.03.2011
Stellungnahme der Verwaltung:
![]()
Die Bauordnung bemängelte
die geringe Anzahl der geplanten Stellplätze, die bezogen auf die vorgesehene
Verkaufsfläche nicht den in Hagen allgemein angewandten Richtzahlen für den
Stellplatzbedarf entspricht.
Der Bauherr hat in der
Zwischenzeit eine verkehrliche Untersuchung / Ermittlung Stellplatzbedarf durch
einen Fachgutachter für Verkehrsplanung erstellen lassen, welches die Bedenken
aus Sicht der Bauordnung entkräftet.
Im Rahmen der Öffentlichen
Auslegung wurden von der Bauordnung deshalb keine weiteren Bedenken zu diesem
Bebauungsplan geäußert.
Der Anregung wurde gefolgt.
Zu II.7:
Straßen NRW Landesbetrieb Straßenbau,
Regionalniederlassung Südwestfalen, Außenstelle Hagen, Postfach 4203, 58042
Hagen, Schreiben vom 22.03.2011
Stellungnahme der Verwaltung:
![]()
Die Anregungen unter den Punkten 1), 2) und 4) Sichtfelder, Erweiterung des Geltungsbereichs
des Bebauungsplanes und Regelung der Zu- und Abfahrten wurden als Festsetzungen
in den Bebauungsplan übernommen.
Die Hinweise zur
Umsetzung der Planung wurden an den Bauherren weitergegeben.
Den Anregungen wird gefolgt.
Zu II.8:
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen,
Platanenallee 56, 59425 Unna, Schreiben vom 14.03.2011
Stellungnahme der Verwaltung:
![]()
Die Anregungen beziehen sich auf den Verlust von wertvollen
Ackerflächen.
Nach Aussage des Landwirtschaftlichen
Fachbeitrages zum Flächennutzungsplan (Dezember 2005) befindet sich im Bereich
Emst, Haßley und Staplack keine Hofstelle eines landwirtschaftlichen Erwerbsbetriebes.
Mit der Planung wird eine landwirtschaftliche Nutzfläche verbraucht. In der
Abwägung zu beachten, ist daher der dadurch entstehende Nachteil für die
Agrarstruktur.
Die auf der Haßleyer Insel gelegenen
Flächen sind allerdings durch die Autobahn und die östlich vorbeiführende
Straße abgetrennt und liegen isoliert von anderen zusammenhängenden Flächen.
Dem
gegenüber steht der Bedarf an Gewerbeflächen in Hagen:
Es
besteht Bedarf an kurz- und mittelfristig verfügbaren Gewerbeflächen. Die Bezirksregierung
Arnsberg hat für die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Stadt Hagen
einen Bedarf von 108,6 ha an gewerblichen Bauflächen anerkannt. Aufgrund der
mit dem RVR abgestimmten und aktualisierten Erhebung der Siedlungsflächenreserven
ergibt sich für den Bereich Gewerbe eine Nettoreservefläche im FNP von 56,5 ha.
Somit besteht ein Fehlbedarf an Gewerbeflächen von 52,1 ha. Dieser
Fehlbedarf wird auch von der Studie „Wirtschaftsflächen Ruhr 2009“
der wmr (Wirtschaftsförderung metropoleruhr GmbH) bestätigt.
Der Planstandort ist
im Regionalplan als allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt und die
Darstellung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Großflächiger
Einzelhandelsbetrieb“ somit grundsätzlich mit den landesplanerischen
Zielen vereinbar.
Der Regionalverband
Ruhr hat mit Schreiben vom 22.06.2011 bestätigt, dass das Vorhaben den
landesplanerischen Vorgaben entspricht.
Die
Stadt Hagen verfügt derzeit über kein größeres Einrichtungshaus. Die Analyse
zum kommunalen Einzelhandelskonzept ergab einen Kaufkraftabfluss im Möbelsektor
von ca. 70 %. Das Angebot ist durch preisorientierte Möbeldiscountmärkte und
Branchenspezialisten mit einer eingeschränkten Sortimentsbreite bestimmt.
Damit besteht sowohl quantitativ als auch qualitativ ein möbelbezogenes
Versorgungsdefizit.
Die
Stadt Hagen stellt als Oberzentrum in der Ballungszone des östlichen Ruhrgebietes
einen geeigneten Standort zur regionalen Versorgung mit Artikeln des spezialisierten
Bedarfs dar. Diesem Belang wird hier Priorität eingeräumt.
Im
Zusammenhang mit einer Rahmenplanung und der Untersuchung zu Flächenreserven
in Bestand und Freiraum zum Bereich Emst/Haßleyer Insel sind unterschiedlichste
Nutzungsvarianten untersucht und bewertet worden sind.
Als Ergebnis
war damals schon für den Bereich „Haßleyer Insel“ aufgrund der Lage
eine gewerbliche Nutzung anzustreben:
-
günstige Zuordnung zu vorhandenen u. geplanten Wohngebieten
-
gute verkehrliche Erschließung
-
klare Abgrenzung zum Freiraum, Vermeidung von Zersiedlung
Es ist abzuwägen zwischen dem Verlust der Ackerfläche einerseits und dem
Bedarf an Gewerbeflächen, mit besonderen Anforderungen an den Standort
andererseits.
Da, wie oben ausgeführt, die Ackerfläche aus Sicht der
landwirtschaftlichen Nutzung nicht alle Kriterien erfüllt (Lage, Zuschnitt,
keine Hofstelle betroffen), wird hier, in Anbetracht des hohen
Gewerbeflächendefizits und dem sowohl quantitativ als auch qualitativ
vorliegenden möbelbezogenen Versorgungsdefizits, dem Belang
„Gewerbe“ Priorität eingeräumt.
Die
Anregung wird daher zurückgewiesen.
Zu II.9:
Enervie Vernetzt, Mark-E Aktiengesellschaft,
Körnerstraße 40, 58095 Hagen, Schreiben vom 17.03.2011
Stellungnahme der Verwaltung:
![]()
Die Anregung betrifft die Verlegung und Sicherung der vorhandenen und
geplanten Leitungen.
Nach Rücksprache mit dem Versorger ist die Festsetzung einer Fläche für
die Trafostation im Bebauungsplan nicht erforderlich. Die Fläche des
Sondergebietes ist später in der Hand eines Betreibers, der über das gesamte
Grundstück verfügt. Der Standort der erforderlichen Trafostation kann im Rahmen
der weiteren Planungen festgelegt werden.
Die Anregung wird an den Bauherren weitergeleitet. Der Versorger und der
Bauherr werden im Rahmen der Ausführungsplanung die Stromversorgung für das
Objekt abstimmen.
Den Anregungen wird gefolgt.
Zu II.10:
Stadt Hagen, Amt für Brand- und Katastrophenschutz,
Bergischer Ring 87, 58095 Hagen, Schreiben vom 10.03.2011
Stellungnahme der Verwaltung:
![]()
Die Anregungen beziehen sich auf eine ausreichende Löschwassermenge, die
Anordnung von Überflurhydranten sowie die Zugänglichkeit des Grundstückes
(Vorgaben der BauO NRW).
Die Anregungen werden an den Bauherren weitergeleitet. Der Brandschutz
wird im Rahmen des Brandschutzkonzeptes als Bestandteil der Baugenehmigung
nachgewiesen. Festsetzungen im Bebauungsplan sind dazu nicht erforderlich.
Den Anregungen wird gefolgt.
Zu II.11:
NAturschutzBUnd Deutschland e.V., Haus Busch 2, 58099
Hagen, Schreiben vom 17.03.2011
Stellungnahme der Verwaltung:
![]()
Die Anregungen
beziehen sich auf den „Flächenverbrauch“ und den Artenschutz.
Grundsätzlich wird durch die geplante Errichtung eines größflächigen
Einzelhandelsbetriebes Freiraum in Anspruch genommen und somit ist, vor dem
Grundsatz, dass mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden soll, die Frage
der Notwendigkeit gerechtfertigt.
Flächenverbrauch
Eine elementare Voraussetzung für eine erfolgreiche Stadtentwicklung ist
die realistische Einschätzung der zukünftigen Entwicklungspotentiale bezogen
auf die Gesamtstadt. Für die Stadt Hagen sind darum basierend auf einer
flächendeckenden Analyse und Bewertung der naturhaushaltlichen Funktionen und
der städtebaulichen Nutzungsstrukturen möglichst konfliktfreie Räume ermittelt
worden, in denen die Ausweisung von Gewerbeflächen auch aus Sicht der Umwelt
noch möglich ist. Als Ergebnis dieser Bewertung hat sich als eine dieser
Flächen die „Haßleyer Insel“ herauskristallisiert.
Im
Zusammenhang mit einer Rahmenplanung zum Bereich Emst/Haßleyer Insel sind dann
unterschiedlichste Nutzungsvarianten untersucht und bewertet worden.
Als Ergebnis
war damals schon für den Bereich „Haßleyer Insel“ aufgrund der besonderen
Lage eine gewerbliche Nutzung anzustreben:
-
günstige Zuordnung zu vorhandenen u. geplanten Wohngebieten
-
gute verkehrliche Erschließung
-
klare Abgrenzung zum Freiraum, Vermeidung von Zersiedlung
Dass
in Hagen die Bereitstellung von kurz- und mittelfristig verfügbaren Gewerbeflächen
notwendig ist, macht der von der Bezirksregierung anerkannte Bedarf von 108,6 ha an
gewerblichen Bauflächen deutlich. Aufgrund der mit dem RVR abgestimmten und
aktualisierten Erhebung der Siedlungsflächenreserven ergibt sich für den Bereich
Gewerbe eine Nettoreservefläche im FNP von 56,5 ha. Somit besteht ein
Fehlbedarf an Gewerbeflächen von 52,1 ha. Dieser Fehlbedarf wird auch von
der Studie „Wirtschaftsflächen Ruhr 2009“ der wmr
(Wirtschaftsförderung metropoleruhr GmbH) bestätigt.
Diese erforderlichen Flächen im Stadtgebiet können aufgrund
der unterschiedlichsten Standortfaktoren nicht nur im Innenbereich und auf
Brachen nachgewiesen werden. Im
Stadtgebiet befinden sich zwar Gewerbebrachen wie z.B. das Nahmertal, die Varta
in Wehringhausen und das Brandtgelände in Haspe. Die besonderen Standortanforderungen
eines großen Möbelhauses (direkter Autobahnanschluss, „gesehen
werden“, besondere Größenordnung etc.) sind aber auf diesen Flächen nicht
zu erfüllen.
Der Rat hat deshalb
die Verwaltung beauftragt, die Haßleyer Insel zu einem Gewerbe- und Sondergebiet
zu entwickeln.
Artenschutz
Im Rahmen des Verfahrens wurde für die überplante Fläche ein
Artenschutzgutachten erstellt.
Dieses Gutachten hat ergeben, dass die Bedeutung des Plangebietes als
Lebensraum für Tiere nur in seiner Funktion als Trittstein zwischen den
westlich und östlich angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen dient. Es kommen
zwar mehrere Arten der Roten Liste NRW´s vor, die das Plangebiet aber selten
nutzen, meistens nur als Jahres- bzw. als Teillebensraum (Teil des
Nahrungshabitates, kurzzeitige Rast auf dem Durchzug) nutzen.
Für keine der hier vorkommenden und potenziell vorkommenden
planungsrelevanten Arten, also das typische Artenspektrum für intensiv genutzte
Ackerflächen mit einzelnen Gehölzen, besitzt die geplante Gewerbefläche
aufgrund ihrer Lage, Größe und Nutzungsintensität die Funktion einer
Fortpflanzungs- und Ruhestätte.
Die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG können durch
Vermeidungsmaßnahmen (Maßnahmen während der Bau- und Betriebszeit) abgewendet
werden. Artenschutzrechtliche Verbote werden nicht verletzt.
Im Süden des Plangebietes wird eine Grünfläche (mit Pflanzgeboten und
Wald) festgesetzt, die mit der angrenzenden Fläche des Bebauungsplanes
Haßleyer Insel Teil 1 mit einer Gesamtgröße von ca. 6.500 qm weiterhin eine
Trittsteinfunktion für die Tiere erfüllen kann.
Es ist abzuwägen zwischen der Vermeidung eines Freiraumverbrauches
zulasten des Natur- und Artenschutzes einerseits und dem Bedarf an
Gewerbeflächen, mit besonderen Anforderungen an den Standort andererseits.
Da die artenschutzrechtlichen Verbote nicht verletzt werden, wird hier,
in Anbetracht des hohen Gewerbeflächendefizits und dem sowohl quantitativ als
auch qualitativ vorliegenden möbelbezogenen Versorgungsdefizits, dem Belang
„Gewerbe“ Priorität eingeräumt.
Den Anregungen kann nicht gefolgt
werden.
Zu II.12:
Stadt Gevelsberg, Rathausplatz 1, 58285 Gevelsberg,
Schreiben vom 10.03.2011
Stellungnahme der Verwaltung:
![]()
Die geforderten Begrenzungen der
zentrenrelevanten Sortimente werden eingehalten.
Das Einzelhandels- und
Zentrenkonzept der Stadt Hagen wird fortgeschrieben. Der durch diesen
Bebauungsplan festgesetzte Sonderstandort ersetzt einen im Rahmen des Konzeptes
vorgeschlagenen Standort für großflächigen Einzelhandel.
Die Anregungen werden berücksichtigt.
Zu II.13:
Stadt Schwerte, Rathaus II, Konrad-Zuse-Straße 4,
58239 Schwerte, Schreiben vom 10.03.2011
Stellungnahme der Verwaltung:
![]()
Zum Schutz der zentralen
Versorgungsbereiche werden im Bebauungsplan Festsetzungen und Einschränkungen
zum Angebot der zentrenrelevanten Sortimente vorgenommen.
Für die Randsortimente werden u.a. folgende
Einschränkungen festgesetzt:
Zentrenrelevante Sortimente sind zulässig bis max. 10 % der Gesamtverkaufsfläche, jedoch
nicht mehr als 2.500m² Verkaufsfläche; in diesem Fall wird
die Grenze für das Möbelkaufhaus mit der Obergrenze 2.500 m² festgesetzt, bzw. max. 10 % der Verkaufsfläche im SB-Möbelmakt eingehalten
wird. Planungsrechtlich sind hier die Voraussetzungen für eine Agglomeration
nicht gegeben.
Die Auswirkungsanalyse der BBE Köln
hat die Umverteilung in den zentralen Versorgungsbereichen als moderat bewertet
und negative Auswirkungen auf die Entwicklung dieser Bereiche ausgeschlossen.
Regularien des AK-REHK/Regionaler
Konsens
Die
Stadt Hagen stellt in der Sitzung des Regionalen Arbeitskreises Einzelhandel am
11.11.2011 die veränderte Konzeption des Projektes Möbelhaus Sonneborn vor,
insbesondere die angepasste Sortimentsliste, und möchte auf dieser Grundlage
den Antrag auf regionalen Konsens erneut stellen.
Das
Vorhaben erfüllt auch mit den Änderungen nicht die REHK-Kriterien, da es sich
nicht um einen regionalbedeutsamen Ergänzungsstandort handelt. Der Regionale
Konsens kann daher formal nicht festgestellt werden.
Die
zukünftigen Kriterien für die Ansiedlung von Möbelmärkten, die in der AG
„Möbel“ entwickelt wurden, würden
den Konsens erwarten lassen.
Sie
bedürfen allerdings einer Beschlussfassung, die erst im Zuge der Fortschreibung
erfolgen kann. Herr Lehnerdt weist darauf hin, dass im geltenden REHK die
Pflicht zur regelmäßigen Anpassung der qualitativen Kriterien für die Prüfung
des regionalen Konsenses festgeschrieben ist. Eine solche Prüfung hat bisher
nicht stattgefunden. Sie käme unter den heute bestehenden Rahmenbedingungen
ggf. zu dem Ergebnis, dass ein regional bedeutsamer Möbelstandort in Hagen
regionalverträglich wäre. Im Plenum herrscht daher übereinstimmend die
Auffassung, dass ein Ansiedlungsprojekt wie Sonneborn einem Oberzentrum
durchaus zugestanden werden sollte.
Den Anregungen kann nicht gefolgt werden.
Zu II.14:
Kreis Unna, Der Landrat, Friedrich-Ebert-Str. 17,
59425 Unna, Schreiben vom 14.03.2011
Stellungnahme der Verwaltung:
![]()
Der Kreis Unna äußert
grundsätzlich keine Bedenken.
Regularien des AK-REHK/Regionaler
Konsens
Die
Stadt Hagen stellt in der Sitzung des Regionalen Arbeitskreises Einzelhandel am
11.11.2011 die veränderte Konzeption des Projektes Möbelhaus Sonneborn vor,
insbesondere die angepasste Sortimentsliste, und möchte auf dieser Grundlage
den Antrag auf regionalen Konsens erneut stellen.
Das
Vorhaben erfüllt auch mit den Änderungen nicht die REHK-Kriterien, da es sich
nicht um einen regionalbedeutsamen Ergänzungsstandort handelt. Der Regionale
Konsens kann daher formal nicht festgestellt werden.
Die
zukünftigen Kriterien für die Ansiedlung von Möbelmärkten, die in der AG
„Möbel“ entwickelt wurden, würden
den Konsens erwarten lassen.
Sie
bedürfen allerdings einer Beschlussfassung, die erst im Zuge der Fortschreibung
erfolgen kann. Herr Lehnerdt weist darauf hin, dass im geltenden REHK die
Pflicht zur regelmäßigen Anpassung der qualitativen Kriterien für die Prüfung
des regionalen Konsenses festgeschrieben ist. Eine solche Prüfung hat bisher
nicht stattgefunden. Sie käme unter den heute bestehenden Rahmenbedingungen
ggf. zu dem Ergebnis, dass ein regional bedeutsamer Möbelstandort in Hagen
regionalverträglich wäre. Im Plenum herrscht daher übereinstimmend die
Auffassung, dass ein Ansiedlungsprojekt wie Sonneborn einem Oberzentrum
durchaus zugestanden werden sollte.
Ein Beschluss über die Anregung ist nicht
erforderlich
Zu II.15:
SIHK, Bahnhofstraße 18, 58095 Hagen, Schreiben vom
10.03.2011
Stellungnahme der Verwaltung:
![]()
Regularien des AK-REHK/Regionaler
Konsens
Die
Stadt Hagen stellt in der Sitzung des Regionalen Arbeitskreises Einzelhandel am
11.11.2011 die veränderte Konzeption des Projektes Möbelhaus Sonneborn vor,
insbesondere die angepasste Sortimentsliste, und möchte auf dieser Grundlage
den Antrag auf regionalen Konsens erneut stellen.
Das
Vorhaben erfüllt auch mit den Änderungen nicht die REHK-Kriterien, da es sich
nicht um einen regionalbedeutsamen Ergänzungsstandort handelt. Der Regionale
Konsens kann daher formal nicht festgestellt werden.
Die
zukünftigen Kriterien für die Ansiedlung von Möbelmärkten, die in der AG
„Möbel“ entwickelt wurden, würden
den Konsens erwarten lassen.
Sie
bedürfen allerdings einer Beschlussfassung, die erst im Zuge der Fortschreibung
erfolgen kann. Herr Lehnerdt weist darauf hin, dass im geltenden REHK die
Pflicht zur regelmäßigen Anpassung der qualitativen Kriterien für die Prüfung
des regionalen Konsenses festgeschrieben ist. Eine solche Prüfung hat bisher
nicht stattgefunden. Sie käme unter den heute bestehenden Rahmenbedingungen
ggf. zu dem Ergebnis, dass ein regional bedeutsamer Möbelstandort in Hagen
regionalverträglich wäre. Im Plenum herrscht daher übereinstimmend die
Auffassung, dass ein Ansiedlungsprojekt wie Sonneborn einem Oberzentrum
durchaus zugestanden werden sollte.
Festsetzung zu den Sortimenten
Zum Schutz der zentralen
Versorgungsbereiche werden im Bebauungsplan Festsetzungen und Einschränkungen
zum Angebot der zentrenrelevanten Sortimente vorgenommen.
Für die Randsortimente werden u.a. folgende
Einschränkungen festgesetzt:
Zentrenrelevante Sortimente sind zulässig bis max. 10 % der Gesamtverkaufsfläche, jedoch
nicht mehr als 2.500m² Verkaufsfläche; in diesem Fall wird
die Grenze für das Möbelkaufhaus mit der Obergrenze 2.500 m² festgesetzt, bzw. max. 10 % der Verkaufsfläche im SB-Möbelmakt
eingehalten wird. Planungsrechtlich sind hier die Voraussetzungen für eine
Agglomeration nicht gegeben.
Die Auswirkungsanalyse der BBE Köln
hat die Umverteilung in den zentralen Versorgungsbereichen als moderat bewertet
und negative Auswirkungen auf die Entwicklung dieser Bereiche ausgeschlossen.
Den Anregungen kann nicht gefolgt werden.
III. Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Öffentlichen Auslegung
August/September 2011
Zu III.1:
LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Olpe, In
der Wüste 4, 57462 Olpe, Schreiben vom 25.08.2011
Stellungnahme der Verwaltung:
![]()
Die
Anregung betrifft die Umsetzung der Planungen und dabei die Berücksichtigung
der denkmalpflegerischen Belange.
Die
allgemeinen textlichen Hinweise zum Bodendenkmalschutz sind im Bebauungsplan
aufgenommen. Außerdem wird das Schreiben an den Bauherren weitergeleitet, damit
die Auflagen bei der Ausführungs- und Zeitplanung der Baustelle berücksichtigt
werden können.
Der Anregung wird gefolgt.
Zu III.2
Straßen NRW Landesbetrieb Straßenbau,
Autobahnniederlassung Hamm, Postfach 1167, 59001 Hamm, Schreiben vom
12.09.2011
Stellungnahme der Verwaltung:
![]()
Der
Landesbetrieb Straßenbau hat auf seine Stellungnahme im Rahmen der vorgezogenen
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, Schreiben vom 04.03.2011, verwiesen.
Die dort aufgezählten Hinweise sind als Festsetzungen im Bebauungsplan
entsprechend übernommen worden.
Den Anregungen wurde somit gefolgt.
Zu III.3:
Stadt Gevelsberg, Rathausplatz 1, 58285 Gevelsberg,
Schreiben vom 23.08.2011
Stellungnahme der Verwaltung:
![]()
Die Stellungnahme der Stadt
Gevelsberg bezieht sich auf die Einschränkung der zentrenschädlichen
Randsortimente.
Zum Schutz der zentralen
Versorgungsbereiche werden im Bebauungsplan Festsetzungen und Einschränkungen
zum Angebot der zentrenrelevanten Sortimente vorgenommen.
Für die Randsortimente werden u.a. folgende
Einschränkungen festgesetzt:
Zentrenrelevante Sortimente sind zulässig bis max. 10 % der Gesamtverkaufsfläche, jedoch
nicht mehr als 2.500m² Verkaufsfläche; in diesem Fall wird
die Grenze für das Möbelkaufhaus mit der Obergrenze 2.500 m² festgesetzt, für
den Mitnahmemarkt werden 600m² festgesetzt.
Den Anregungen wird gefolgt.
Zu III.4:
SIHK, Bahnhofstraße 18, 58095 Hagen, Schreiben vom
16.09.2011
Stellungnahme der Verwaltung:
![]()
Bezüglich der Aktionsflächen ist zu
bemerken, dass sich die Fläche aus der Verkaufsfläche ergibt und somit hierfür
die Festsetzungen des B-Planes gelten.
Die planungsrechtlichen
Voraussetzungen, das Vorhaben im Sinne einer Agglomeration zu definieren sind
leider nicht gegeben. Somit entspricht die Grenze von 2.500 m² im Wohnkaufhaus
und max. 10% VK für den SB- Möbelmarkt den rechtlichen Vorgaben.
Der Anregung kann nicht gefolgt werden.
Zu III.5:
Stadt Schwerte, Rathaus II, Konrad-Zuse-Straße 4,
58239 Schwerte, Schreiben vom 14.09.2011
Stellungnahme der Verwaltung:
![]()
Bezüglich der Gesamtverkaufsfläche
der Randsortimente ist anzumerken, dass die Obergrenzen von 2.500 m² VK im
Möbelhaus, bzw. max. 10 % der Verkaufsfläche im SB-Möbelmakt eingehalten wird.
Planungsrechtlich sind hier die Voraussetzungen für eine Agglomeration nicht
gegeben.
Die Auswirkungsanalyse der BBE Köln
hat die Umverteilung in den zentralen Versorgungsbereichen als moderat bewertet
und negative Auswirkungen auf die Entwicklung dieser Bereiche ausgeschlossen.
Regularien des AK-REHK/Regionaler
Konsens
Die
Stadt Hagen stellt in der Sitzung des Regionalen Arbeitskreises Einzelhandel am
11.11.2011 die veränderte Konzeption des Projektes Möbelhaus Sonneborn vor,
insbesondere die angepasste Sortimentsliste, und möchte auf dieser Grundlage
den Antrag auf regionalen Konsens erneut stellen.
Das
Vorhaben erfüllt auch mit den Änderungen nicht die REHK-Kriterien, da es sich
nicht um einen regionalbedeutsamen Ergänzungsstandort handelt. Der Regionale
Konsens kann daher formal nicht festgestellt werden.
Die
zukünftigen Kriterien für die Ansiedlung von Möbelmärkten, die in der AG
„Möbel“ entwickelt wurden, würden
den Konsens erwarten lassen.
Sie
bedürfen allerdings einer Beschlussfassung, die erst im Zuge der Fortschreibung
erfolgen kann. Herr Lehnerdt weist darauf hin, dass im geltenden REHK die
Pflicht zur regelmäßigen Anpassung der qualitativen Kriterien für die Prüfung
des regionalen Konsenses festgeschrieben ist. Eine solche Prüfung hat bisher
nicht stattgefunden. Sie käme unter den heute bestehenden Rahmenbedingungen
ggf. zu dem Ergebnis, dass ein regional bedeutsamer Möbelstandort in Hagen
regionalverträglich wäre. Im Plenum herrscht daher übereinstimmend die
Auffassung, dass ein Ansiedlungsprojekt wie Sonneborn einem Oberzentrum
durchaus zugestanden werden sollte.
Der Anregung kann nicht gefolgt werden.
Zu III.6:
Straßen NRW Landesbetrieb Straßenbau, Regionalniederlassung
Südwestfalen, Außenstelle Hagen, Postfach 4203, 58042 Hagen, Schreiben vom
20.09.2011
Stellungnahme der Verwaltung:
![]()
Die
Anregung betrifft die Umsetzung der Planungen (Herstellung der Erschließung und
Errichtung des Hochbaus sowie Außenanlagen) und dabei die Berücksichtigung der
Vorgaben zu Erschließungsanlagen und der Beleuchtung.
Diese
allgemeinen textlichen Hinweise werden an den Bauherren weitergeleitet, damit
die Auflagen bei der Ausführungs- und Zeitplanung der Baustelle berücksichtigt
werden können.
Den Anregungen wurde gefolgt.
Zu III.7:
Stadt Dortmund, Stadtplanungs- und Bauordnungsamt,
Geschäftsbereich Stadtentwicklung, Burgwall 14, 44122 Dortmund, Schreiben vom
27.09.2011
Stellungnahme der Verwaltung:
![]()
Es wurde richtig bemerkt, dass die
Matratzen in der Sortimentsliste des REHK nicht enthalten sind.
Die perspektivische Einordnung der
AG Möbel sollte überprüft werden, da u. E. für dieses Sortiment die in der
Fachliteratur gebräuchliche Definition für nicht zentrenrelevante Sortimente
zutrifft. Somit halten wir eine Zuordnung gemäß der Hagener Sortimentsliste als
„nicht zentrenrelevantes Sortiment“ für angemessen.
Die nahversorgungsrelevanten
Sortimente sind sowohl im Möbelhaus als auch im SB-Möbelmarkt nicht zulässig.
Die Bäckerei ist Teil des Bistros.
Das Sortiment Kinderwagen/Autositze
ist mittlerweile Bestandteil aller Möbelanbieter und gemäß der o.g. Definition
u. E. als nicht zentrenrelevante Sortimente zuzuordnen. Diese Einschätzung wird
bestätigt durch die „Klassifizierung der Wirtschaftszweige, Ausgabe
2008“, in der die Kinderwagen zu den „Korbmöbeln“ und die
Autositze zum „KFZ-Zubehör“ gehören.
Im Gegensatz zu den Angaben im
Rahmen des Antrages auf regionalen Konsens soll in den Festsetzungen des
B-Planes das Sortiment Babyartikel auf 90 m² begrenzt werden.
Die Sortimentsliste des Konzeptes
aus dem Jahre 2009 basiert auf einer Bestandserhebung aus 2007. Die
Angebotssituation in diesem Sortiment hat sich in den Zentren verändert und
wird perpektivisch heute anders bewertet. Die Fortschreibung des
Einzelhandelskonzeptes befindet sich in der Vorbereitung. Es ist jedoch bereits
jetzt davon auszugehen, dass „Teppiche“ (auch Einzelware) zukünftig
den nicht zentrenrelevanten Sortimenten zugeordnet werden.
Regularien des AK-REHK/Regionaler
Konsens
Die
Stadt Hagen stellt in der Sitzung des Regionalen Arbeitskreises Einzelhandel am
11.11.2011 die veränderte Konzeption des Projektes Möbelhaus Sonneborn vor,
insbesondere die angepasste Sortimentsliste, und möchte auf dieser Grundlage
den Antrag auf regionalen Konsens erneut stellen.
Das
Vorhaben erfüllt auch mit den Änderungen nicht die REHK-Kriterien, da es sich
nicht um einen regionalbedeutsamen Ergänzungsstandort handelt. Der Regionale
Konsens kann daher formal nicht festgestellt werden.
Die
zukünftigen Kriterien für die Ansiedlung von Möbelmärkten, die in der AG
„Möbel“ entwickelt wurden, würden
den Konsens erwarten lassen.
Sie
bedürfen allerdings einer Beschlussfassung, die erst im Zuge der Fortschreibung
erfolgen kann. Herr Lehnerdt weist darauf hin, dass im geltenden REHK die
Pflicht zur regelmäßigen Anpassung der qualitativen Kriterien für die Prüfung
des regionalen Konsenses festgeschrieben ist. Eine solche Prüfung hat bisher
nicht stattgefunden. Sie käme unter den heute bestehenden Rahmenbedingungen
ggf. zu dem Ergebnis, dass ein regional bedeutsamer Möbelstandort in Hagen
regionalverträglich wäre. Im Plenum herrscht daher übereinstimmend die
Auffassung, dass ein Ansiedlungsprojekt wie Sonneborn einem Oberzentrum
durchaus zugestanden werden sollte.
Den Anregungen kann nicht gefolgt werden.
Zu III.8:
Stadt Iserlohn, Ressort Planen, Bauen, Umwelt- und
Klimaschutz, Abteilung Städtebauliche Planung, Werner-Jacobi-Platz 12, 58634
Iserlohn, Schreiben vom 27.09.2011
Stellungnahme der Verwaltung:
![]()
Nach
den Unterlagen der Verwaltung (Ausgang Serienbrief) ist sowohl bei dem
Verfahren zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes als auch beim
Bebauungsplanverfahren die Stadt Iserlohn beteiligt worden.
Eine Abwägung zu dieser Stellungnahme ist nicht
erforderlich.
Zu III.9:
Wirtschaftsbetriebe Hagen (WBH), Eilper Straße 132
– 136, 58091 Hagen Schreiben vom 29.09.2011
Stellungnahme der Verwaltung:
![]()
Die
im Schreiben aufgeführten Änderungen sind in den Bebauungsplan, in die Festsetzungen
und in die Texte (Begründung und Umweltbericht) entsprechend übernommen
worden.
Den Anregungen wird gefolgt.
Zu III.10:
Untere Wasserbehörde und Untere Bodenschutzbehörde,
Rathausstraße 11, 58095 Hagen
Schreiben vom 20.09.2011
Stellungnahme der Verwaltung:
![]()
Wasserrechtliche Belange
Die
Anregung betrifft die wünschenswerte Versickerung von Niederschlagswasser.
Zur
Erkundung der Untergrundverhältnisse und anschließenden Beurteilung der Versickerungsfähigkeit
wurde ein Gutachten erstellt. Hierzu wurden 10 Rammkernsondierungen mit der
entsprechenden Probenentnahme durchgeführt sowie entsprechende
Eingießversuche. Als Ergebnis der Untersuchungen hat der Gutachter folgendes
zusammengefasst:
„Die
anstehenden Decklehme sind generell für eine Versickerung der auf den befestigten
Flächen anfallenden Niederschläge …… nicht geeignet. …
Aufgrund der vorliegenden Befunde muss aus Sicht des Unterzeichners generell
von einer Vor-Ort-Versickerung der auf den befestigten Flächen anfallenden
Niederschläge in den Untergrund abgesehen werden.“
Als
Alternative zur Einleitung in die Kanalisation ist die Einleitung des Niederschlagswassers
in den 600 m nördlich gelegenen Ölmühlenbach geplant. Ein entsprechender
Antrag wurde bereits gestellt, so kann dem § 51 a LWG genüge getan werden.
Auf
diese Inhalte wird im Umweltbericht unter dem Punkt 3.4 Schutzgut Wasser
eingegangen. Auf Seite 23 sind die Ergebnisse des oben zitierten Gutachtens
zusammengefasst.
Der Anregung wurde gefolgt.
Bodenschutzrechtliche Belange
Zu „Nutzung von Altstandorten“
Grundsätzlich hat die Innenentwicklung
Vorrang vor der Außenentwicklung. Allerdings muss Hagen auch in der Lage sein,
konkurrenzfähige Gewerbeflächen zeitnah anbieten zu können.
Bei der überplanten Fläche handelt es
sich um einen der wenigen noch in Frage kommenden Bereiche, welcher in der
ersten Stufe der Gesamt-Umweltverträglichkeitsprüfung (Gesamt UVP)
„Flächenreserven in Bestand und Freiraum“ von 1991 als Suchraum für
potenzielle Gewerbe- und Industrieflächen aus Sicht der Umwelt ermittelt
wurden. Trotz der demographischen Entwicklung hat die Bezirksregierung Arnsberg
für die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Stadt Hagen einen Bedarf
von 108,6 ha an gewerblichen Bauflächen anerkannt. Unter Berücksichtigung der
potenziell verfügbaren Flächenreserven im Bestand in Höhe von 56,5 ha
ergibt sich daraus ein Fehlbedarf an Gewerbeflächen von 52,1 ha. Dieser
Fehlbedarf wird auch von der Studie „Wirtschaftsflächen Ruhr 2009“
der wmr (Wirtschaftsförderung metropoleruhr GmbH) bestätigt.
In
Hagen besteht insbesondere der Bedarf an kurz- und mittelfristig verfügbaren Gewerbeflächen.
Es befinden sich im Stadtgebiet zwar Gewerbebrachen wie z.B. das Nahmertal, die
Varta in Wehringhausen und das Brandt-Gelände in Haspe, die Stadt ist aber
finanziell nicht in der Lage, diese Brachen kurz- bzw. mittelfristig zu
sanieren und aufzubereiten.
Bei
Ansiedlungsbegehren werden die freien Gewerbebrachen immer als mögliche
Ansiedlungsfläche angeboten. Diese Flächen entsprechen aber aufgrund der unterschiedlichen
Standortfaktoren (z.B. Größe, Erschließung) selten den Anforderungen der
jeweils anzusiedelnden Nutzung.
In
solchen Fällen wird dann im Rahmen der Abwägung der Gewerbeflächenentwicklung
der Vorrang eingeräumt.
Zu „Schutz des Bodens bzw. der Bodenfunktionen wird
nicht ausreichend berücksichtigt“
Nach
§ 1a Baugesetzbuch (BauGB) – der Bodenschutzklausel – soll mit
Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. Dieser Grundsatz ist in
der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen.
Böden
sind vielfältig und in ihrer Ausprägung sehr verschieden. Sie werden für unterschiedliche
Zwecke genutzt, vorrangig zum Anbau von Pflanzen in der Land- und
Forstwirtschaft, aber zunehmend auch zum Bau von Straßen und Siedlungen.
Gleichzeitig erfüllen naturnahe Böden vielfältige Funktionen in Naturhaushalt,
wie z.B. Lebensraum für Mensch, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, Funktion
für die Wasser- und Nährstoffkreisläufe und seine Funktion als Filter und
Puffer.
Um
die Böden nachhaltig zu schützen und ihre Funktion für die Zukunft langfristig
zu sichern, sind im Rahmen der Siedlungsentwicklung vorsorgende Maßnahmen zum
Schutz des Bodens notwendig. Die Informationen über besonders schutzwürdige
Böden werden bereits im Rahmen des Flächenmanagements auf der Ebene der Regionalplanung
genutzt (siehe Schutzwürdige Böden in NRW, Ministerium für Umwelt, Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW, 2007).
Als Ergebnis sind die
„Besonders Schutzwürdigen Böden“ in die Darstellungen:
§
Allgemeiner
Freiraum- und Agrarbereich
§
Waldbereich
§
Schutz der Natur
§
Schutz der
Landschaft und landschaftsorientierte Erholung
§
Regionaler
Grünzug
§
Grundwasser- und
Gewässerschutz und
§
Überschwemmungsbereich
eingeflossen.
Die
Fläche der Haßleyer Insel ist im Regionalplan aber bereits als
„Allgemeiner Siedlungsbereich“ dargestellt.
Ergänzend
zu dieser Regionalplanung, die den Gemeinden die Siedlungsentwicklung als
Leitfaden vorgibt, hat die Stadt Hagen die noch zur Verfügung stehenden Flächenpotentiale
für eine gewerblich-industrielle Nutzung unter Umweltaspekten auf gesamtstädtischer
Ebene ermittelt. Als Ergebnis handelt es sich bei der Haßleyer Insel um eine der
wenigen noch in Frage kommenden Bereiche, der für potentielle Gewerbe- und
Industrieflächen aus Sicht der Umwelt ermittelt wurde.
In
diesem Bewertungsprozess ist der Faktor Boden ebenso eingeflossen, wie auch auf
Regionalplanebene (siehe oben), den anderen Faktoren wurde aber in der Abwägung
für diese spezielle Ackerfläche Vorrang eingeräumt.
Zu „Berücksichtigung des Bodens bei der
Eingriffsbeurteilung“
Als
Inhalte von Natur- und Landschaftspflege sind Natur und Landschaft einschließlich
der Naturgüter bei der Eingriffsregelung zu betrachten. Neben Pflanzen, Tieren
und Landschaftsbild, sind Boden, Wasser, Klima/Luft zu erfassen.
Aufgrund des für die Bewertung gewählten Indikatorprinzips, nachdem die
Vegetation die Ausprägung von Boden, Wasser und Klima widerspiegelt, liegt das
Schwergewicht der Betrachtung bei den Wert- und Funktionselementen mit besonderer
Bedeutung. Der auf der Haßleyer Insel vorkommenden Parabraunerde kommt,
nach dem vom Land NRW empfohlenen und vom Rat der Stadt Hagen am 28.09.2006 als
anzuwendendes Bewertungssystem beschlossenen Bewertungssystem ARGE
Eingriff–Ausgleich NRW, aber nur eine allgemeine Bedeutung zu.
Diese allgemeine Bedeutung ist begründet durch den hohen Nährstoffgehalt, der
den Boden als wertvollen Ackerstandort kennzeichnet. Die Berücksichtigung der
Funktion Boden findet also durch die anderen Faktoren statt.
Diese
Eingriffe wurden im Landschaftspflegerischen Begleitplan ermittelt und bewertet
und werden durch eine ca. 61.000 m² große Kompensationsfläche ausgeglichen.
Die festgeschriebene Umwandlung von Nadel- zu Laubwald hat auch positive
Veränderungen im Boden an dieser Stelle zur Folge:
§
Erhebliche
Verbesserung der Verfügbarkeit der Nährstoffe in der Humusschicht/dem Oberboden
durch die Bestockung mit Laubbaumarten:
Die Streuauflage (Blatt- und Nadelauflage) stellt das Ausgangsmaterial aller
Humussubstanzen im Boden dar. Die Waldstreu ist sehr vielfältig, besteht aus
allen organischen Pflanzenresten, die auf den Boden gelangen, vor allem der
Nadel- und Laubmasse.
Die Streuzersetzbarkeit hängt weitestgehend von der
chemischen Zusammensetzung der Streu ab, maßgebend dabei ist das C/N-Verhältnis.
Die Nadelreste von Fichte zersetzen sich durch das ungünstige C/N Verhältnis
daher nur sehr langsam, während sich die Blattreste von Buche, Ahorn und Birke
sehr schnell zersetzen.
§
Beschleunigung
des Nährstoffkreislaufes und Verbesserung der Standortqualität:
Unter Nadelbaumbeständen findet man als Humusform überwiegend einen Rohhumus
vor, der z.T. eine Mächtigkeit von mehreren Zentimetern (5-8 cm) aufweist und
in dem die Nährstoffe gebunden sind. In Laubholzbeständen herrscht der
Mull oder Moder vor (je nach Standort) mit einer nur sehr geringen Streuauflageschicht
(1-2cm). Die Blätter werden schnell zersetzt, so dass die schnelle
Verfügbarkeit den Bodenlebewesen wie auch den Pflanzen zugute kommt.
Der Nährstoffkreislauf wird somit durch die Bestockung mit Laubbaumarten wesentlich
beschleunigt und die Standortqualität verbessert.
Es
konnte argumentativ nachgewiesen werden, dass der Bodenschutz im Planungsprozess
zur Haßleyer Insel in der Abwägung auf den unterschiedlichen Planungsebenen
Berücksichtigung gefunden hat. Weiterhin sind die gewählten Kompensationsmaßnahmen
geeignet, Natur- und Landschaft ebenso aufzuwerten, wie auch langfristig die
Bodenfunktionen zu verbessern.
Die
ergänzenden Hinweise der Unteren Bodenschutzbehörde wurden in den Bebauungsplan
aufgenommen.
Den Anregungen wird teilweise gefolgt.
Zu III.11:
Untere Landschaftsbehörde, Rathausstraße 11, 58095
Hagen
Schreiben vom 22.09.2011
Stellungnahme der Verwaltung:
![]()
Die
im Schreiben aufgeführten Änderungswünsche sind teilweise in den
Landschaftspflegerischen Begleitplan (Tabellen und Text) entsprechend
übernommen worden.
Der
Code zum Biotoptyp Mähwiese wurde nicht geändert. Die Flächen auf den
Gasleitungen können sich sicherlich in der Zukunft zu einer artenreicheren Wiese
entwickeln. Da aber bekannt ist, dass wahrscheinlich im Jahr 2014 eine weitere
Gasleitung verlegt und der Boden wiederum aufgerissen und verändert wird,
sollte in der Berechnung keine höhere Wertigkeit angesetzt werden.
Den Anregungen wird teilweise gefolgt.
Zu III.12:
NAturschutzBUnd Deutschland e.V. – Haus Busch
2, 58099 Hagen
Schreiben vom 20.09.2011
Stellungnahme der Verwaltung:
![]()
Im
Schreiben wird auf die bereits abgegebene Stellungnahme (Schreiben vom
17.03.2011) im Rahmen der vorgezogenen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
im März 2011 verwiesen.
Die Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt II.11
lautet folgendermaßen:
Die Anregungen
beziehen sich auf den „Flächenverbrauch“ und den Artenschutz.
Grundsätzlich wird durch die geplante Errichtung eines großflächigen
Einzelhandelsbetriebes Freiraum in Anspruch genommen und somit ist, vor dem
Grundsatz, dass mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden soll, die Frage
der Notwendigkeit gerechtfertigt.
Flächenverbrauch
Eine elementare Voraussetzung für eine erfolgreiche Stadtentwicklung ist
die realistische Einschätzung der zukünftigen Entwicklungspotentiale bezogen
auf die Gesamtstadt. Für die Stadt Hagen sind darum basierend auf einer
flächendeckenden Analyse und Bewertung der naturhaushaltlichen Funktionen und
der städtebaulichen Nutzungsstrukturen möglichst konfliktfreie Räume ermittelt
worden, in denen die Ausweisung von Gewerbeflächen auch aus Sicht der Umwelt
noch möglich ist. Als Ergebnis dieser Bewertung hat sich als eine dieser
Flächen die Haßleyer Insel herauskristallisiert.
Im
Zusammenhang mit einer Rahmenplanung zum Bereich Emst/Haßleyer Insel sind dann
unterschiedlichste Nutzungsvarianten untersucht und bewertet worden.
Als Ergebnis
war damals schon für den Bereich „Haßleyer Insel“ aufgrund der besonderen
Lage eine gewerbliche Nutzung anzustreben:
-
günstige Zuordnung zu vorhandenen u. geplanten Wohngebieten
-
gute verkehrliche Erschließung
-
klare Abgrenzung zum Freiraum, Vermeidung von Zersiedlung
Dass
in Hagen die Bereitstellung von kurz- und mittelfristig verfügbaren Gewerbeflächen
notwendig ist, macht der von der Bezirksregierung anerkannte Bedarf von 108,6 ha an
gewerblichen Bauflächen deutlich. Aufgrund der mit dem RVR abgestimmten und
aktualisierten Erhebung der Siedlungsflächenreserven ergibt sich für den
Bereich Gewerbe eine Nettoreservefläche im FNP von 56,5 ha. Somit besteht ein
Fehlbedarf an Gewerbeflächen von 52,1 ha. Dieser Fehlbedarf wird auch von
der Studie „Wirtschaftsflächen Ruhr 2009“ der wmr
(Wirtschaftsförderung metropoleruhr GmbH) bestätigt.
Diese erforderlichen Flächen im Stadtgebiet können aufgrund
der unterschiedlichsten Standortfaktoren nicht nur im Innenbereich und auf
Brachen nachgewiesen werden. Im
Stadtgebiet befinden sich zwar Gewerbebrachen wie z.B. das Nahmertal, die Varta
in Wehringhausen und das Brandtgelände in Haspe. Die besonderen Standortanforderungen
eines großen Möbelhauses (direkter Autobahnanschluss, „gesehen
werden“, besondere Größenordnung etc.) sind aber auf diesen Flächen nicht
zu erfüllen.
Der Rat hat deshalb
die Verwaltung beauftragt, die Haßleyer Insel zu einem Gewerbe- und Sondergebiet
zu entwickeln.
Artenschutz
Im Rahmen des Verfahrens wurde für die überplante Fläche ein
Artenschutzgutachten erstellt.
Dieses Gutachten hat ergeben, dass die Bedeutung des Plangebietes als
Lebensraum für Tiere nur in seiner Funktion als Trittstein zwischen den
westlich und östlich angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen dient. Es kommen
zwar mehrere Arten der Roten Liste NRW´s vor, die das Plangebiet aber selten
nutzen, meistens nur als Jahres- bzw. als Teillebensraum (Teil des
Nahrungshabitates, kurzzeitige Rast auf dem Durchzug) nutzen.
Für keine der hier vorkommenden und potenziell vorkommenden
planungsrelevanten Arten, also das typische Artenspektrum für intensiv genutzte
Ackerflächen mit einzelnen Gehölzen, besitzt die geplante Gewerbefläche
aufgrund ihrer Lage, Größe und Nutzungsintensität die Funktion einer
Fortpflanzungs- und Ruhestätte.
Die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG können durch
Vermeidungsmaßnahmen (Maßnahmen während der Bau- und Betriebszeit) abgewendet
werden. Artenschutzrechtliche Verbote werden nicht verletzt.
Im Süden des Plangebietes wird eine Grünfläche (mit Pflanzgeboten und
Wald) festgesetzt, die mit der angrenzenden Fläche des Bebauungsplanes
Haßleyer Insel Teil 1 mit einer Gesamtgröße von ca. 6.500 qm weiterhin eine
Trittsteinfunktion für die Tiere erfüllen kann.
Es ist abzuwägen zwischen der Vermeidung eines Freiraumverbrauches
zulasten des Natur- und Artenschutzes einerseits und dem Bedarf an
Gewerbeflächen, mit besonderen Anforderungen an den Standort andererseits.
Da die artenschutzrechtlichen Verbote nicht verletzt werden, wird hier,
in Anbetracht des hohen Gewerbeflächendefizits und dem sowohl quantitativ als
auch qualitativ vorliegenden möbelbezogenen Versorgungsdefizits, dem Belang
„Gewerbe“ Priorität eingeräumt.
Den Anregungen kann nicht gefolgt
werden.
IV.
Beteiligung der Bürger im Rahmen der
Öffentlichen Auslegung im August/September 2011
Zu IV.1:
Schreiben einer Bürgerin vom 22.06.2011, Schreiben als Anhang vom 16.06.2011
Stellungnahme der Verwaltung:
![]()
Schreiben vom 22.06.2011
Allgemeine Anregungen
Die
allgemeinen Anregungen in diesem Schreiben beziehen sich auf den
demographischen Wandel und Wanderungsverluste, die Mitbestimmungsmöglichkeiten
in der Demokratie allgemein und die schlechte Haushaltslage der Stadt Hagen.
Hierbei handelt es sich im
Wesentlichen um Äußerungen zu allgemeinen Themen (soziale und politische
Belange), die nicht unmittelbar mit der Planung in Zusammenhang gebracht werden
können. Die Verwaltung möchte zu diesen Themen nicht Stellung beziehen.
Ein Beschluss im Rahmen der Abwägung zu diesen Themen
ist nicht erforderlich.
Bebauungsplanrelevante Anregungen:
Sind Brachflächen nicht besser geeignet?
Grundsätzlich wird durch die geplante Errichtung eines großflächigen
Einzelhandelsbetriebes Freiraum in Anspruch genommen und somit ist, vor dem
Grundsatz, dass mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden soll, die Frage
der Notwendigkeit gerechtfertigt.
Eine elementare Voraussetzung für eine erfolgreiche Stadtentwicklung ist
die realistische Einschätzung der zukünftigen Entwicklungspotentiale bezogen
auf die Gesamtstadt. Für die Stadt Hagen sind darum basierend auf einer
flächendeckenden Analyse und Bewertung der naturhaushaltlichen Funktionen und
der städtebaulichen Nutzungsstrukturen möglichst konfliktfreie Räume ermittelt
worden, in denen die Ausweisung von Gewerbeflächen auch aus Sicht der Umwelt
noch möglich ist. Als Ergebnis dieser Bewertung hat sich als eine dieser
Flächen die Haßleyer Insel herauskristallisiert.
Im Zusammenhang
mit einer Rahmenplanung zum Bereich Emst/Haßleyer Insel sind dann
unterschiedlichste Nutzungsvarianten untersucht und bewertet worden.
Als Ergebnis war damals schon für den Bereich
„Haßleyer Insel“ aufgrund der besonderen Lage eine gewerbliche Nutzung
anzustreben:
-
günstige Zuordnung zu vorhandenen u. geplanten Wohngebieten
-
gute verkehrliche Erschließung
-
klare Abgrenzung zum Freiraum, Vermeidung von Zersiedlung
Dass
in Hagen die Bereitstellung von kurz- und mittelfristig verfügbaren Gewerbeflächen
notwendig ist, macht der von der Bezirksregierung anerkannte Bedarf von 108,6 ha an
gewerblichen Bauflächen deutlich. Aufgrund der mit dem RVR abgestimmten und
aktualisierten Erhebung der Siedlungsflächenreserven ergibt sich für den
Bereich Gewerbe eine Nettoreservefläche im FNP von 56,5 ha. Somit besteht ein
Fehlbedarf an Gewerbeflächen von 52,1 ha. Dieser Fehlbedarf wird auch von
der Studie „Wirtschaftsflächen Ruhr 2009“ der wmr
(Wirtschaftsförderung metropoleruhr GmbH) bestätigt.
Diese erforderlichen Flächen im Stadtgebiet können aufgrund
der unterschiedlichsten Standortfaktoren nicht nur im Innenbereich und auf
Brachen nachgewiesen werden. Im
Stadtgebiet befinden sich zwar Gewerbebrachen wie z.B. das Nahmertal, die Varta
in Wehringhausen und das Brandtgelände in Haspe. Die besonderen Standortanforderungen
eines großen Möbelhauses (direkter Autobahnanschluss, „gesehen
werden“, besondere Größenordnung etc.) sind aber auf diesen Flächen nicht
zu erfüllen.
Der Rat hat deshalb
die Verwaltung beauftragt, die Haßleyer Insel zu einem Gewerbe- und Sondergebiet
zu entwickeln.
Es ist abzuwägen zwischen der Vermeidung eines Freiraumverbrauches
zulasten der Umwelt einerseits und dem Bedarf an Gewerbeflächen, mit besonderen
Anforderungen an den Standort, andererseits.
Da die Fläche Haßleyer Insel bereits in der
Gesamt-Umweltverträglichkeitsprüfung (Gesamt-UVP) „Flächenreserven in
Bestand und Freiraum“ als Suchraum für potentielle Gewerbeflächen
ermittelt worden ist, die Eingriffe durch das Vorhaben zu 100 % ausgeglichen
werden, wird in Anbetracht des hohen Gewerbeflächendefizits und dem sowohl
quantitativ als auch qualitativ vorliegenden möbelbezogenen Versorgungsdefizits,
dem Belang „Gewerbe“ Priorität eingeräumt.
Den Anregungen kann nicht gefolgt werden.
Zerstörung der Naherholungsgebiete
Es
ist richtig, dass der gesamte Bereich südlich von Emst und Hassley bis zum
Staplack und zum Milchenbachtal bzw. Holthauser Bachtal ein großes
zusammenhängendes Naherholungsgebiet ist, das von zahlreichen Bürgern genutzt
wird.
Der
Weg im Süden des Plangebietes ist einer der „Zugänge“ zu diesen
Bereichen, von dem man das überplante Gebiet einsehen kann. Die Fläche (ca. 6
ha) selbst (Ackerfläche ohne Strukturelemente), kann aufgrund ihrer Größe,
der Lage zwischen Autobahn und Haßleyer
Straße und Ihrer „Ausstattung“ an Landschaftselementen alleine
nicht als Naherholungsraum bezeichnet werden.
Der gesamte Naherholungsraum weist
eine Fläche von ca. 1.074,6 ha auf, der unverändert bestehen bleibt und
weiterhin auf den gleichen Wegen zugänglich sein wird:
§
Naturschutzgebiet
"Mastberg und Weißenstein" - Flächengröße: 88,3 ha
§
Temporäres
Naturschutzgebiet "Mastberg" (Teilgebiet) - Flächengröße: 17,1 ha
§
Naturschutzgebiet
"Lange Bäume" - Flächengröße: 13,2 ha
§
Landschaftsschutzgebiet
„Haßley“ – Flächengröße ca. 176 ha
§
Landschaftsschutzgebiet
„östlich Delstern“ – Flächengröße ca. 237 ha
§
Landschaftsschutzgebiet
„Egge“ – Flächengröße ca. 543 ha
Es
ist richtig, dass auf einer Länge von ca. 300 m (Autobahnbrücke bis zum
Wäldchen an der Haßleyer Straße) das Landschaftsbild durch die geplante
Baumaßnahme beeinträchtigt wird. Dies ist in der Eingriffsbilanzierung
berücksichtigt und entsprechend berechnet, so dass auf einer Fläche von 6,1 ha
Ausgleich für die Eingriffe in das Landschaftsbild geschaffen wird.
Ergänzend
dazu, sind im Plangebiet die Flächen nördlich des bebauten Bereiches und
südlich (am landwirtschaftlichen Weg) durch Bepflanzungsmaßnahmen (Gehölzstreifen
und Laubwald) aufgewertet. Mit den vorhandenen Böschungsflächen entlang der
Haßleyer Straße und der BAB A 45, kann man dann von einer umlaufenden Begrünung
des Grundstückes des Möbelhauses ausgehen.
Es konnte argumentativ nachgewiesen werden, dass der großflächige
Naherholungsraum bis auf die Fläche des Plangebietes (anteilig weniger als 1 %)
erhalten bleibt. Die Wegeverbindungen bleiben ebenfalls erhalten. Die
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden durch entsprechende Maßnahmen
ausgeglichen, so dass in Anbetracht des hohen Gewerbeflächendefizits und dem
sowohl quantitativ als auch qualitativ vorliegenden möbelbezogenen
Versorgungsdefizits, dem Belang „Gewerbe“ Priorität eingeräumt.
Der Anregung kann nicht gefolgt werden.
Negative Auswirkungen auf den Bereich
„Hohenhof“
Der
Hagener Hohenhof ist eines der herausragenden Architekturmonumente in Hagen und
Umgebung. Er gilt als eines der Hauptwerke des international anerkannten
Jugendstilarchitekten Henry van de Velde und diente dem Kunst- und
Architekturmäzen Karl Ernst Osthaus als Wohnhaus. Das Gebäude mit der
dazugehörenden Remise und dem Gartengrundstück bildet den südöstlichen
Abschluss des Areals, der von Karl Ernst Osthaus am Anfang des 20. Jahrhunderts
initiierten „Gartenvorstadt Hohenhagen“.
Die
prägenden Bestandteile des gesamten architektonisch und städtebaulich
wertvollen Bereiches um den Hohenhof sind heute noch ablesbar und werden
gebildet aus den Straßen „Am Stirnband“, „Goldene
Pforte“ und die Allee „Unter Kastanien“. Der aus
Denkmalschutzgesichtspunkten interessante Bereich endet im Süden nördlich des
vorhandenen Sportplatzes (Gutachten Zlonicky, 1985).
Der
Bereich „Hohenhof“ wird über die Haßleyer Straße erschlossen und
wird von großzügig angelegten Gärten und Waldflächen umrahmt. Er ist eine in
sich stimmige und abgeschlossene Einheit, die von der Haßleyer Straße nicht
vollständig eingesehen werden kann.
Das
Bebauungsplangebiet wird auch über die Haßleyer Straße erschlossen. Die sog.
„Haßleyer Insel“ befindet sich in ca. 1 km Entfernung südlich
außerhalb der „geschlossenen Ortschaft“ neben der BAB A 45
(Luftlinie ca. 700 m).
Aufgrund
der Topographie, der vorhandenen Waldflächen und Böschungen ist eine direkte
Sichtbeziehung zwischen dem „Hohenhof“ und der „Haßleyer
Insel“ nicht gegeben. Eine markante Grenze bildet außerdem die BAB A 45,
die mit 5 Spuren und beidseitigen Böschungen von ca. 3 - 5 m Höhe (auch im
Brückenbereich) eine eindeutige Zäsur darstellt.
Es
wird deutlich, dass zwischen den beiden vollkommen unterschiedlich
strukturierten Bereichen in ca. 1 km Abstand keine städtebaulichen Bezüge
hergestellt werden können und keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind
Der Anregung kann nicht gefolgt werden.
Die
Anregungen im Schreiben vom
16.06.2011 beziehen sich auf die Anpassung der Planung an die Ziele der
Raumordnung und Landesplanung, die Berücksichtigung der vorhersehbaren
Bedürfnisse der Gemeine, das Orts- und Landschaftsbild und die nachhaltige
städtebauliche Entwicklung.
Zu 2. Ziele der Raumordnung
Der
Gebietsentwicklungsplan (heute Regionalplan) beschreibt die Entwicklung des
entsprechenden Regierungsbezirks. Dieser basiert auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms
(LEPro), das dem Regionalplan übergeordnet ist.
Nach
den landesplanerischen Anforderungen sind großflächige Einzelhandelsbetriebe
nur in durch den Regionalplan ausgewiesenen „Allgemeinen Siedlungsbereichen“
(ASB) zulässig. Darüber hinaus legen die Grundsätze des § 24 a LEPro fest, dass
großflächiger Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten nur in zentralen
Versorgungsbereichen angesiedelt werden darf, während großflächige Einzelhandelsbetriebe
mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten auch außerhalb von zentralen
Versorgungsbereichen zugelassen werden können, wenn die zentrenrelevanten
Randsortimente max. 10% der Verkaufsfläche, höchstens jedoch 2.500 m² belegen.
Für den nicht-zentrenrelevanten großflächigen Einzelhandel kann in der Regel
davon ausgegangen werden, dass zentrale Versorgungsbereiche oder die wohnungsnahe
Versorgung in Nachbarkommunen nicht beeinträchtigt werden, wenn der Planumsatz
für nicht-zentrenrelevante Kernsortimente die entsprechende Kaufkraft der
örtlichen Bevölkerung nicht übersteigt.
Der
Standort des geplanten Möbelhauses ist einem im Regionalplan dargestellten ASB
zugeordnet. Damit ist die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit
nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten grundsätzlich mit den
landesplanerischen Zielen vereinbar. Für die Möbelmärkte besteht ein nicht-zentrenrelevantes
Kernsortiment. Die zentrenrelevanten Sortimente des Einrichtungshauses mit
2.500 m² Verkaufsfläche und des Möbel-SB-Marktes mit 600 m² Verkaufsfläche
halten auch die angegebene Obergrenze ein.
Da
der Planumsatz für Möbel die sortimentsbezogene Kaufkraft in der Stadt Hagen
nicht überschreitet, gilt die Regelvermutung, dass keine wesentliche
Beeinträchti gung zentraler Versorgungsbereiche oder der wohnungsnahen
Versorgung vorliegt. Die gutachterliche Untersuchung dazu war Bestandteil der
Offenlage.
Somit
sind die Voraussetzungen 2 und 4 - 6 des Zieles 13 GEP erfüllt.
Bezüglich
der Voraussetzungen 2-3 des Zieles 13 GEP wird auf das Einzelhandels- und
Zentrenkonzept der Stadt Hagen von 2009 verwiesen, das ebenfalls die Agglomeration
von großflächigen Einzelhandelsbetrieben anstrebt. Im Rahmen der Erarbeitung
dieses gesamtstädtischen Entwicklungskonzeptes wurden potenzielle Fachmarktstandorte
diskutiert, die für die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit
nicht-zentrenrelevanten Sortimenten geeignet sind. Der Standort Haßleyer Insel
wurde als einer der wenigen Standorte für die potenzielle Entwicklung solcher
Betriebe bestimmt.
Die Anpassung der Planung an
die Ziele der Raumordnung und Landesplanung wurde inzwischen bestätigt. Der Regionalverband
Ruhr (RVR) hat mit Schreiben vom 22.06.2011 bestätigt, dass das Vorhaben den
landesplanerischen Vorgaben entspricht.
Eine entsprechende Ergänzung
wurde in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.
Der Anregung kann nicht gefolgt werden.
Zu 3. Bedürfnisse der Gemeinde
Die
Stadt Hagen verfügt derzeit über kein größeres Einrichtungshaus. Die Analyse
zum kommunalen Einzelhandelskonzept ergab einen Kaufkraftabfluss im Möbelsektor
von ca. 70 %. Das Angebot ist durch preisorientierte Möbeldiscountmärkte und
Branchenspezialisten mit einer eingeschränkten Sortimentsbreite bestimmt.
Damit besteht in Hagen sowohl quantitativ als auch qualitativ ein
möbelbezogenes Versorgungsdefizit.
Die Stadt Hagen
stellt als Oberzentrum in der Ballungszone des östlichen Ruhrgebietes einen
geeigneten Standort zur regionalen Versorgung mit Artikeln des spezialisierten
Bedarfs dar. Die Planung auf der Haßleyer Insel ein Möbelhaus anzusiedeln ist
demnach nicht nur eine an den Wünschen eines Investors orientierte Planung,
sondern soll dazu dienen, dieses Versorgungsdefizit auszugleichen.
Der Anregung kann nicht gefolgt werden.
Zu 4. Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes
Die
aufgeführten Anregungen beziehen sich direkt auf die Änderung des Flächennutzungsplans
und den dazugehörenden Begründungstext. Das Verfahren zur FNP-Teiländerung Nr.
35 ist abgeschlossen; eine Abwägung hat dazu bereits in der Ratssitzung am
06.10.2011 zur Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 0745/2011) stattgefunden.
Im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Landschaftspflegerischer Begleitplan
(LBP) erstellt, der die durch das Vorhaben zu erwartenden Konflikte aufzeigt,
beurteilt und landschaftspflegerische Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und
Kompensation der Eingriffe entwickelt. Gegenstand dieses LBP ist auch die
quantitative Bilanzierung des Eingriffs aus landschaftsästhetischer Sicht.
Dabei werden unterschiedliche Zonen (von 0 m bis 1.500 m) berücksichtigt.
Als
Ergebnis dieses Bewertungsvorganges ergibt sich für die ästhetische Beeinträchtigung
des Landschaftsbildes ein Kompensationsbedarf von 60.896 m². Diese Maßnahmen
werden im Bebauungsplan nachgewiesen.
Ergänzend
dazu, sind im Plangebiet die Flächen nördlich des bebauten Bereiches und
südlich (am landwirtschaftlichen Weg) durch Bepflanzungsmaßnahmen (Gehölzstreifen
und Laubwald) aufgewertet. Mit den vorhandenen Böschungsflächen entlang der
Haßleyer Straße und der BAB A 45, kann man dann von einer umlaufenden Begrünung
des Grundstückes des Möbelhauses ausgehen.
Der Anregung kann nicht gefolgt werden.
Zu 5. Nachhaltige städtebauliche
Entwicklung
Eine elementare Voraussetzung für eine erfolgreiche Stadtentwicklung ist
die realistische Einschätzung der zukünftigen Entwicklungspotentiale bezogen
auf die Gesamtstadt. Für die Stadt Hagen sind darum basierend auf einer
flächendeckenden Analyse und Bewertung der naturhaushaltlichen Funktionen und
der städtebaulichen Nutzungsstrukturen möglichst konfliktfreie Räume ermittelt
worden, in denen die Ausweisung von Gewerbeflächen auch aus Sicht der Umwelt
noch möglich sind. Als Ergebnis dieser Bewertung hat sich als eine dieser
Flächen die Haßleyer Insel herauskristallisiert.
Aktuell besteht, wie
bereits angeführt, sowohl quantitativ
als auch qualitativ ein möbelbezogenes Versorgungsdefizit. Dadurch fließt
erhebliches Kaufkraftpotential aus Hagen in die Region ab. Damit verbunden sind
auch erhebliche Verkehrsströme zu den großen Möbelanbietern in der Region. Für
eine Stadt wie Hagen mit oberzentraler Bedeutung gehört daher auch die
ortsnahe Versorgung im Möbelsegment zu einer nachhaltigen städtebaulichen
Entwicklung.
Dass
es sich bei Möbelhäusern um monostrukturierte, flächenverbrauchende Betriebe
handelt, ist unbestritten. Diese Betriebsform hat sich jedoch in den vergangenen
Jahren am Markt entwickelt und wird von den Kunden entsprechend angenommen.
Kleinflächige Möbelanbieter innerhalb der zentralen Versorgungsbereiche haben
daher nur als Spezialisten und durch individuelle Kundenbetreuung eine Überlebenschance.
Es ist davon auszugehen, dass der Investor sein Ansiedlungsinteresse nur dann
bekundet, wenn sich das Vorhaben für ihn betriebswirtschaftlich rechnet. Ohne
von wachsenden bzw. stabilen Kundenströmen ausgegangen zu sein, würde er eine
Investition in der Größenordnung nicht tätigen.
Diese
Thematik ist nicht Bebauungsplanrelevant und gehört nicht in die Begründung.
Die Wirtschaftlichkeit einer Investition ist über das Planungsrecht nicht zu
regeln.
Der Anregung kann nicht gefolgt werden.
Zu IV.2:
Schreiben eines Bürgers vom 16.06.2011
Stellungnahme der Verwaltung:
![]()
Die Anregung bezieht sich
auf die Zerstörung des Naherholungsgebietes, mögliche negative Auswirkungen auf
den Hohenhof und Investition Möbelhaus.
Zerstörung der Naherholungsgebiete
Es
ist richtig, dass der gesamte Bereich südlich von Emst und Hassley bis zum
Staplack und zum Milchenbachtal bzw. Holthauser Bachtal ein großes
zusammenhängendes Naherholungsgebiet ist, das von zahlreichen Bürgern genutzt
wird.
Der
Weg im Süden des Plangebietes ist einer der „Zugänge“ zu diesen
Bereichen, von dem man das überplante Gebiet einsehen kann. Die Fläche (ca. 6
ha) selbst (Ackerfläche ohne Strukturelemente), kann aufgrund ihrer Größe,
der Lage zwischen Autobahn und Haßleyer
Straße und Ihrer „Ausstattung“ an Landschaftselementen alleine
nicht als Naherholungsraum bezeichnet werden.
Der gesamte Naherholungsraum weist
eine Fläche von ca. 1.074,6 ha auf, der unverändert bestehen bleibt und
weiterhin auf den gleichen Wegen zugänglich sein wird:
§
Naturschutzgebiet
"Mastberg und Weißenstein" - Flächengröße: 88,3 ha
§
Temporäres
Naturschutzgebiet "Mastberg" (Teilgebiet) - Flächengröße: 17,1 ha
§
Naturschutzgebiet
"Lange Bäume" - Flächengröße: 13,2 ha
§
Landschaftsschutzgebiet
„Haßley“ – Flächengröße ca. 176 ha
§
Landschaftsschutzgebiet
„östlich Delstern“ – Flächengröße ca. 237 ha
§
Landschaftsschutzgebiet
„Egge“ – Flächengröße ca. 543 ha
Es
ist richtig, dass auf einer Länge von ca. 300 m (Autobahnbrücke bis zum
Wäldchen an der Hassleyer Straße) das Landschaftsbild durch die geplante
Baumaßnahme beeinträchtigt wird. Dies ist in der Eingriffsbilanzierung
berücksichtigt und entsprechend berechnet, so dass auf einer Fläche von 6,1 ha
Ausgleich für die Eingriffe in das Landschaftsbild geschaffen wird.
Ergänzend
dazu, sind im Plangebiet die Flächen nördlich des bebauten Bereiches und
südlich (am landwirtschaftlichen Weg) durch Bepflanzungsmaßnahmen (Gehölzstreifen
und Laubwald) aufgewertet. Mit den vorhandenen Böschungsflächen entlang der
Haßleyer Straße und der BAB A 45, kann man dann von einer umlaufenden Begrünung
des Grundstückes des Möbelhauses ausgehen.
Es konnte argumentativ nachgewiesen werden, dass der großflächige Naherholungsraum
bis auf die Fläche des Plangebietes (anteilig weniger als 1 %) erhalten bleibt.
Die Wegeverbindungen bleiben ebenfalls erhalten. Die Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes werden durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen, so dass in
Anbetracht des hohen Gewerbeflächendefizits und dem sowohl quantitativ als auch
qualitativ vorliegenden möbelbezogenen Versorgungsdefizits, dem Belang
„Gewerbe“ Priorität eingeräumt.
Der Anregung kann nicht gefolgt werden.
Negative Auswirkungen auf den Bereich
„Hohenhof“
Der
Hagener Hohenhof ist eines der herausragenden Architekturmonumente in Hagen und
Umgebung. Er gilt als eines der Hauptwerke des international anerkannten
Jugendstilarchitekten Henry van de Velde und diente dem Kunst- und
Architekturmäzen Karl Ernst Osthaus als Wohnhaus. Das Gebäude mit der
dazugehörenden Remise und dem Gartengrundstück bildet den südöstlichen
Abschluss des Areals, der von Karl Ernst Osthaus am Anfang des 20. Jahrhunderts
initiierten „Gartenvorstadt Hohenhagen“.
Die
prägenden Bestandteile des gesamten architektonisch und städtebaulich
wertvollen Bereiches um den Hohenhof sind heute noch ablesbar und werden
gebildet aus den Straßen „Am Stirnband“, „Goldene
Pforte“ und die Allee „Unter Kastanien“. Der aus
Denkmalschutzgesichtspunkten interessante Bereich endet im Süden nördlich des
vorhandenen Sportplatzes (Gutachten Zlonicky, 1985).
Der
Bereich „Hohenhof“ wird über die Haßleyer Straße erschlossen und
wird von großzügig angelegten Gärten und Waldflächen umrahmt. Er ist eine in
sich stimmige und abgeschlossene Einheit, die von der Haßleyer Straße nicht
vollständig eingesehen werden kann.
Das
Bebauungsplangebiet wird auch über die Haßleyer Straße erschlossen. Die sog.
„Haßleyer Insel“ befindet sich in ca. 1 km Entfernung südlich
außerhalb der „geschlossenen Ortschaft“ neben der BAB A 45
(Luftlinie ca. 700 m).
Aufgrund
der Topographie, der vorhandenen Waldflächen und Böschungen ist eine direkte
Sichtbeziehung zwischen dem „Hohenhof“ und der „Haßleyer
Insel“ nicht gegeben. Eine markante Grenze bildet außerdem die BAB A 45,
die mit 5 Spuren und beidseitigen Böschungen von ca. 3 - 5 m Höhe (auch im
Brückenbereich) eine eindeutige Zäsur darstellt.
Es
wird deutlich, dass zwischen den beiden vollkommen unterschiedlich
strukturierten Bereichen in ca. 1 km Abstand keine städtebaulichen Bezüge
hergestellt werden können und keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind
Der Anregung kann nicht gefolgt werden.
„Nutzen“ des Projektes
Es wird die allgemeine Frage
nach dem „Nutzen“ des Projektes gestellt.
Aktuell besteht, wie im
Gutachten zum Einzelhandel ausführlich beschrieben, sowohl quantitativ als auch qualitativ ein möbelbezogenes
Versorgungsdefizit. Dadurch fließt erhebliches Kaufkraftpotential aus Hagen in
die Region ab. Für eine Stadt wie Hagen mit oberzentraler Bedeutung gehört
daher auch die ortsnahe Versorgung im Möbelsegment zu einer nachhaltigen
städtebaulichen Entwicklung.
Dass
es sich bei Möbelhäusern um monostrukturierte, flächenverbrauchende Betriebe
handelt, ist unbestritten. Diese Betriebsform hat sich jedoch in den vergangenen
Jahren am Markt entwickelt und wird von den Kunden entsprechend angenommen.
Kleinflächige Möbelanbieter innerhalb der zentralen Versorgungsbereiche haben
daher nur als Spezialisten und durch individuelle Kundenbetreuung eine Überlebenschance.
Es ist davon auszugehen, dass der Investor sein Ansiedlungsinteresse nur dann
bekundet, wenn sich das Vorhaben für ihn betriebswirtschaftlich rechnet. Ohne
von wachsenden bzw. stabilen Kundenströmen ausgegangen zu sein, würde er eine
Investition in der Größenordnung nicht tätigen.
Die
Thematik der Investitionssicherheit eines Betriebes und die befürchtete
Schließung anderer Filialen ist allerdings nicht bebauungsplanrelevant. Im
Bebauungsplan wird die Art der Nutzung, in diesem Fall „Sondergebiet für
großflächigen Einzelhandel der Möbelbranche“ festgesetzt. Es können auch
andere Möbelhäuser hier angesiedelt werden. Die Wirtschaftlichkeit eines
bestimmten Unternehmens wird nicht im Rahmen des Planungsrechtes geprüft oder
geregelt.
Die Anregung ist nicht bebauungsplanrelevant, eine
Abwägung hierzu ist daher nicht erforderlich.
Allgemeine Anregungen
Die
allgemeinen Anregungen in diesem Schreiben beziehen sich auf Steuereinnahmen
und Arbeitsplatzlage in Hagen.
Hierbei handelt es sich im
Wesentlichen um Äußerungen zu allgemeinen Themen (soziale und politische
Belange), die nicht unmittelbar mit der Planung in Zusammenhang gebracht werden
können. Die Verwaltung möchte zu diesen Themen nicht Stellung beziehen.
Ein Beschluss im Rahmen der Abwägung zu diesen Themen
ist nicht erforderlich.
Die Anlage zu dem Schreiben vom 16.06.2011 ist mit
der Anlage unter Punkt IV.1 identisch. Die Abwägung wurde dort (Seite 52 ff)
ausführlich vorgenommen.
Zu IV.3:
Zwei Schreiben eines Bürgers vom 29.09.2011 (Eingang)
und 15.08.2011 (Eingang), ein weiteres Schreiben zur FNP-Änderung Eingang
29.09.2011
Stellungnahme der Verwaltung:
![]()
Zu I. Gebietsentwicklungsplan:
Der
Gebietsentwicklungsplan (heute Regionalplan) beschreibt die Entwicklung des
entsprechenden Regierungsbezirks. Dieser basiert auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms
(LEPro), das dem Regionalplan übergeordnet ist.
Nach
den landesplanerischen Anforderungen sind großflächige Einzelhandelsbetriebe
nur in durch den Regionalplan ausgewiesenen „Allgemeinen Siedlungsbereichen“
(ASB) zulässig. Darüber hinaus legen die Grundsätze des § 24 a LEPro fest, dass
großflächiger Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten nur in zentralen
Versorgungsbereichen angesiedelt werden darf, während großflächige Einzelhandelsbetriebe
mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten auch außerhalb von zentralen
Versorgungsbereichen zugelassen werden können, wenn die zentrenrelevanten Randsortimente
max. 10% der Verkaufsfläche, höchstens jedoch 2.500 m² belegen. Für den
nicht-zentrenrelevanten großflächigen Einzelhandel kann in der Regel davon
ausgegangen werden, dass zentrale Versorgungsbereiche oder die wohnungsnahe
Versorgung in Nachbarkommunen nicht beeinträchtigt werden, wenn der Planumsatz
für nicht-zentrenrelevante Kernsortimente die entsprechende Kaufkraft der
örtlichen Bevölkerung nicht übersteigt.
Der
Standort des geplanten Möbelhauses ist einem im Regionalplan dargestellten ASB
zugeordnet. Damit ist die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit
nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten grundsätzlich mit den
landesplanerischen Zielen vereinbar. Für die Möbelmärkte besteht ein
nicht-zentrenrelevantes Kernsortiment. Die zentrenrelevanten Sortimente des
Einrichtungshauses mit 2.500 m² Verkaufsfläche und des Möbel-SB-Marktes mit
600 m² Verkaufsfläche halten auch die angegebene Obergrenze ein.
Da
der Planumsatz für Möbel die sortimentsbezogene Kaufkraft in der Stadt Hagen nicht
überschreitet, gilt die Regelvermutung, dass keine wesentliche Beeinträchtigung
zentraler Versorgungsbereiche oder der wohnungsnahen Versorgung vorliegt. Die
gutachterliche Untersuchung dazu war Bestandteil der Offenlage.
Somit
sind die Voraussetzungen 2 und 4 - 6 des Zieles 13 GEP erfüllt.
Bezüglich
der Voraussetzungen 2-3 des Zieles 13 GEP wird auf das Einzelhandels- und
Zentrenkonzept der Stadt Hagen von 2009 verwiesen, das ebenfalls die Agglomeration
von großflächigen Einzelhandelsbetrieben anstrebt. Im Rahmen der Erarbeitung
dieses gesamtstädtischen Entwicklungskonzeptes wurden potenzielle Fachmarktstandorte
diskutiert, die für die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit
nicht-zentrenrelevanten Sortimenten geeignet sind. Der Standort Haßleyer Insel
wurde als einer der wenigen Standorte für die potenzielle Entwicklung solcher
Betriebe bestimmt.
Der Anregung kann nicht gefolgt werden.
Zu II. Art der Nutzung; Nachhaltigkeit
Eine elementare Voraussetzung für eine erfolgreiche Stadtentwicklung ist
die realistische Einschätzung der zukünftigen Entwicklungspotentiale bezogen
auf die Gesamtstadt. Für die Stadt Hagen sind darum basierend auf einer
flächendeckenden Analyse und Bewertung der naturhaushaltlichen Funktionen und
der städtebaulichen Nutzungsstrukturen möglichst konfliktfreie Räume ermittelt
worden, in denen die Ausweisung von Gewerbeflächen auch aus Sicht der Umwelt
noch möglich sind. Als Ergebnis dieser Bewertung hat sich als eine dieser
Flächen die Haßleyer Insel herauskristallisiert.
Aktuell besteht, wie
bereits angeführt, sowohl quantitativ
als auch qualitativ ein möbelbezogenes Versorgungsdefizit. Dadurch fließt
erhebliches Kaufkraftpotential aus Hagen in die Region ab. Damit verbunden sind
auch erhebliche Verkehrsströme zu den großen Möbelanbietern in der Region. Für
eine Stadt wie Hagen mit oberzentraler Bedeutung gehört daher auch die
ortsnahe Versorgung im Möbelsegment zu einer nachhaltigen städtebaulichen
Entwicklung.
Dass
es sich bei Möbelhäusern um monostrukturierte, flächenverbrauchende Betriebe
handelt, ist unbestritten. Diese Betriebsform hat sich jedoch in den vergangenen
Jahren am Markt entwickelt und wir von den Kunden entsprechend angenommen.
Kleinflächige Möbelanbieter innerhalb der zentralen Versorgungsbereiche haben
daher nur als Spezialisten und durch individuelle Kundenbetreuung eine Überlebenschance.
Es ist davon auszugehen, dass der Investor sein Ansiedlungsinteresse nur dann
bekundet, wenn sich das Vorhaben für ihn betriebswirtschaftlich rechnet. Ohne
von wachsenden bzw. stabilen Kundenströmen ausgegangen zu sein, würde er eine
Investition in der Größenordnung nicht tätigen.
Der Anregung kann nicht gefolgt werden.
Zu III. Verkehr/Erschließung:
Die
Erschließung des Vorhabens ist mit dem Baulastträger der Haßleyer Straße, dem
Landesbetrieb Straßen NRW abgestimmt; aus dessen Sicht werden Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs auf der Haßleyer Straße durch die Erschließung des
Bauvorhabens nicht beeinträchtigt.
Im Verkehrsgutachten
wurde auf Grundlage des prognostizierten zusätzlichen Verkehrsaufkommens durch
die geplante Ansiedlung des Möbelhauses die Knotenpunktsform der neu zu
schaffenden Zufahrt ermittelt. Als Ergebnis reicht eine „Einmündung mit
Linksabbiegespur“, die für einen Werktag einen befriedigenden Verkehrsablauf
und für einen Samstag sogar einen guten Verkehrsablauf (Qualitätsstufe B)
garantiert.
Ein möglicher
Kreisverkehr, statt Einmündung mit Linksabbiegerspur, müsste einen Durchmesser
von 30 – 32 m aufweisen, damit der Ausbau für eine ordnungsgemäße
Verkehrsabwicklung und auch für LKWs mit Anhänger ausreichend dimensioniert
ist. Da der Mittelpunkt des Kreisverkehrs in den beiden Achsen der Straßen
festgelegt wird, hätte das zur Folge, dass der Platzbedarf sich auf die Fläche
in Richtung Nordwesten ausdehnen würde. Der vorhandene Grünstreifen und der
Rad- und Fußweg müssten ca, 10 m nach „außen“ verlegt werden.
Gespräche mit den Grundstückseigentümern haben ergeben, dass hier keine
Verhandlungsmöglichkeit gegeben ist, weitere Fläche zu erwerben.
Da, wie oben
ausgeführt, die Qualitätsstufen für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen
bei der gewählten Knotenpunktsform „Einmündung mit Linksabbieger“
eingehalten (B und C) werden, so dass eine leistungsgerechte Abwicklung des
Verkehrs möglich ist, kann vom Verursacher keine andere Knotenpunktsform
gefordert werden.
Zusammenfassend
ist darzustellen, dass die Ausbildung der Zufahrt zum Vorhaben den technischen
Standards entspricht (z. B. Sichtdreiecke, siehe Schreiben Landesbetrieb vom
22.03.2011 und entsprechende Stellungnahme) und ein Kreisverkehr an dieser
Stelle auch wegen der extrem unterschiedlichen Belastungen der drei Arme nicht
zweckmäßig erscheint.
Die
Auswirkungen der Baustellentätigkeit (Straßenverschmutzung etc.) sind nicht
Gegenstand des Planverfahrens und werden nicht im Planungsrecht geregelt. Es
wird aber trotzdem kurz dazu Stellung genommen:
Auch
und besonders während der Bautätigkeiten auf dem Privatgrundstück sind die öffentliche
Ordnung und die Verkehrssicherheit komplett aufrecht zu erhalten. Dies gilt in
erster Linie gerade für die Haßleyer Straße. Hier wird der Straßenbaulastträger
in Verbindung mit dem Wirtschaftsbetrieb Hagen WBH darauf achten, dass
geeignete Maßnahmen ergriffen werden. Die Forderung einer Radwaschanlage im
Vorfeld erscheint nicht praktikabel, da die Art der Durchführung der
Baumaßnahme noch nicht diskutiert wurde- evtl. finden große Teile der
Bodenbewegung auch auf dem Gelände selbst statt bzw. werden logistisch
konzentriert behandelt, so dass die Beeinträchtigungen minimiert werden.
Bei
länger anhaltenden Bodenbewegungen in ungünstigen Witterungszeiten ist eine
Radwaschanlage aber durchaus eine geeignete Maßnahme, die dann auch
vorgeschlagen wird.“
Den Anregungen kann nicht gefolgt
werden.
Zu IV. Umweltbelange
Dass
ein Baukörper in der geplanten Größenordnung Auswirkungen auf das Landschaftsbild
hat, ist unbestritten. Die Planungen zum Hochbau orientieren sich am Gelände
und sehen so ein gestaffeltes Gebäude vor, dass dort nur 2 Geschosse hat, wo
das Gelände ansteigt.
Die
Festsetzungen im Bebauungsplan beziehen sich auf Maximalhöhen und lassen dem
Bauherrn einen minimalen Spielraum für die Ausführungsplanungen und die
Ausgestaltung der Baumaßnahme.
Ergänzend
dazu ist im
In
der Karte Nr. 3 -Ästhetische
Weiterhin
werden im Plangebiet die Flächen nördlich des bebauten Bereiches und südlich
(am landwirtschaftlichen Weg) durch Bepflanzungsmaßnahmen (Gehölzstreifen und
Laubwald) aufgewertet. Mit den vorhandenen Böschungsflächen entlang der
Haßleyer Straße und der BAB A 45, kann man dann von einer umlaufenden Begrünung
des Grundstückes des Möbelhauses ausgehen.
Kompensationsmaßnahmen
für Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild sind seit dem Bau-
und Raumordnungsgesetz von 1998 generell auch räumlich, zeitlich und funktional
unabhängig durchführbar. Daher können Eingriffe vor Ort auch durch externe
Kompensationsmaßnahmen wie z.B. Waldumbau ausgeglichen werden.
Den Inhalten der Stellungnahme wird
teilweise gefolgt.
Die Schreiben, die am 15.08. und am 29.09.2011
bei der Stadt Hagen eingegangen sind, beziehen sich auf die Teiländerung des
Flächennutzungsplanes und allgemein auf das Naherholungsgebiet.
Inhaltlich sind die gleichen Anregungen
aufgeführt, die unter Punkt IV.4 und IV.5 behandelt und abgewogen werden. Eine
weitere Abwägung ist daher nicht erforderlich.
Zu IV.4:
Schreiben eines Bürgers vom 14.09.2011
Stellungnahme der Verwaltung:
![]()
Zum Verkehrsgutachten und Verkehr auf
der Raiffeisenstr.:
Für
die Berechnung der Leistungsfähigkeit eines Knotenpunktes wird die
Verkehrsbelastung der Spitzenstunde zu Grunde gelegt. Hierbei werden die
verschiedenen Fahrzeugarten in Pkw-Einheiten (PkwE) umgerechnet (z.B. 1 Lkw
entspricht 2 PkwE).
Basierend
auf Zählungen sind im Verkehrsgutachten (S. 8, 9) die aktuellen Knotenströme
(Verkehrsmengen an Kreuzungen je Zufahrt) für werktags und samstags
dargestellt. Für die Prognose wird eine allgemeine Verkehrssteigerung bis zum
Jahr 2030 von 6,7% ermittelt (S. 10 Pkt. 5.1), eine in der Shell-Studie für das
Bundesgebiet (1) unterstellte Annahme.
Auf
Grund der angenommenen Verteilung im Straßennetz (S. 13,14) geht der
Verkehrsgutachter davon aus, dass sich die Verkehrsbelastung auf der
Raiffeisenstraße durch das Vorhaben nicht verändert.
Das
erhöhte Verkehrsaufkommen entsteht durch die unterstellte allgemeine
Verkehrssteigerung bis 2030 (s. o.).
Lärmgutachten:
Für
die Lärmberechnungen dient die „durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke
über alle Tage des Jahres“ (DTV) als Grundlage. Mit einer im „Handbuch
für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen“ (HBS) beschriebenen
Berechnungsmethodik werden die Daten des Verkehrsgutachtens entsprechend
hochgerechnet.
Auf
Grund einer anderen als der im Verkehrsgutachten unterstellten Verteilung im
Straßennetz und unter Vernachlässigung der örtlichen Verhältnisse wird vom
Lärmgutachter eine geringfügige Erhöhung der Verkehrsmenge auf der
Raiffeisenstraße angenommen. Ein Durchgangsverkehr Schmalenbeckstraße –
Raiffeisenstraße ist zukünftig wie bereits heute (Durchfahrtsverbot/Anlieger
frei) ggf. durch Überwachungsmaßahmen auszuschließen.
Aussage zum vorgeschlagenen Kreisverkehr
Im Verkehrsgutachten
wurde auf Grundlage des prognostizierten zusätzlichen Verkehrsaufkommens durch
die geplante Ansiedlung des Möbelhauses die Knotenpunktsform der neu zu
schaffenden Zufahrt ermittelt. Als Ergebnis reicht eine „Einmündung mit
Linksabbiegespur“, die für einen Werktag einen befriedigenden Verkehrsablauf
und für einen Samstag sogar einen guten Verkehrsablauf (Qualitätsstufe B)
garantiert.
Ein möglicher
Kreisverkehr, statt Einmündung mit Linksabbiegerspur, müsste einen Durchmesser
von 30,00 m – 32,00 m aufweisen, damit der Ausbau für eine ordnungsgemäße
Verkehrsabwicklung und auch für LKWs mit Anhänger ausreichend dimensioniert
ist. Da der Mittelpunkt des Kreisverkehrs in den beiden Achsen der Straßen
festgelegt wird, hätte das zur Folge, dass der Platzbedarf sich auf die Fläche
in Richtung Nordwesten ausdehnen würde. Der vorhandene Grünstreifen und der
Rad- und Fußweg müssten ca. 10,00 m nach „außen“ verlegt werden.
Gespräche mit den Grundstückseigentümern haben ergeben, dass hier keine
Verhandlungsmöglichkeit gegeben ist, weitere Fläche zu erwerben.
Da, wie oben
ausgeführt, die Qualitätsstufen für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen
bei der gewählten Knotenpunktsform „Einmündung mit Linksabbieger“
eingehalten (B und C) werden, so dass eine leistungsgerechte Abwicklung des
Verkehrs möglich ist, kann vom Verursacher keine andere Knotenpunktsform
gefordert werden.
Ergänzend ist zu
erwähnen, dass die Erschließung des Vorhabens mit dem Baulastträger der
Haßleyer Straße, dem Landesbetrieb Straßen NRW, abgestimmt ist und aus dessen
Sicht Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Haßleyer Straße durch
die Erschließung des Bauvorhabens nicht beeinträchtigt werden. Die Ausbildung
der Zufahrt zum Vorhaben entspricht den technischen Standards (z. B.
Sichtdreiecke). Ein Kreisverkehr an dieser Stelle ist auch wegen der extrem
unterschiedlichen Belastungen der nur drei Arme nicht zweckmäßig.
Den Inhalten der Stellungnahme kann
nicht gefolgt werden.
Zum Punkt „Schadstoffe“:
Zur
Beurteilung der Luftqualität im Bereich der geplanten Neubauten sowie der angrenzenden
Bebauung, wurde das Ingenieurbüro simuPLAN beauftragt, die Stickstoffdioxid
(NO2), Feinstaub (PM10, PM2,5) und Benzol -Immissionen mit Hilfe von
Simulationsrechnungen zu bestimmen und anhand der Grenzwerte der 39. BImSchV zu
bewerten. Zu diesem Gutachten werden Zweifel an der hinreichenden Untersuchung
und Berücksichtigung der zu erwartenden Luftschadstoffbelastung geäußert. Die
geäußerten Kritikpunkte betreffen die verwendeten Wetterdaten sowie die Angaben
zur Hintergrundbelastung.
Wetterdaten
In
der vorgelegten Stellungnahme wird kritisiert, dass die Berechnungen auf der
Grundlage „veralteter Daten (Wetterdaten von 1998)“ durchgeführt
wurden.
Für
die Berücksichtigung der meteorologischen Einflüsse wurde eine statistische
Zeitreihe aus dem Jahr 1989 verwendet. Dieses Jahr wurde in einer
Qualifizierten Prüfung (QPR) des Deutschen Wetterdienstes (DWD) als für den im
Gutachten dargestellten Standort repräsentativ festgestellt.
Hierbei
ist zu beachten, dass bei der Festlegung eines repräsentativen Jahres nicht die
Aktualität der Daten die größte Bedeutung hat, sondern dass das ausgewählte
Jahr die typischen Wetterverhältnisse am Standort möglichst genau widerspiegelt.
Die Verwendung der jeweils aktuellsten Daten könnte beispielsweise dazu führen,
dass ein Jahr mit extrem hohen oder niedrigen Windgeschwindigkeiten in die Berechnungen
einfließt und somit die Ergebnisse verfälschen würde.
Die
Auswahl des repräsentativen Jahres erfolgte durch den Deutschen Wetterdienst
auf der Grundlage von langjährigen Wetterstatistiken.
Hintergrundbelastung
Des
Weiteren wird angemerkt, dass im Rahmen des Gutachtens Berechnungen auf der
Grundlage von „nicht vergleichbaren Örtlichkeiten (Ferdinand-David-Park
2007)“ durchgeführt wurden.
Hierzu
stellen wir fest: Im direkten Umfeld der Planung existiert keine Messstation,
die Daten in der benötigten Form und Qualität liefern könnte. Daher mussten die
Daten einer geeigneten Messstation im weiteren Umfeld des Untersuchungsgebietes
auf das Untersuchungsgebiet übertragen werden. Um ein Unterschätzen der vorhandenen
Hintergrundbelastung auszuschließen, wurden bei der Bestimmung der Hintergrundbelastung
konservative Annahmen getroffen. Die Station „Ferdinand-David Park“
liegt im Hagener Talkessel. Es kann davon ausgegangen werden, dass an diesem
Standort die Hintergrundbelastung höher ist als im Untersuchungsgebiet, da die
Kuppenlage im Bereich der Haßleyer Insel aufgrund der höheren Windgeschwindigkeiten
und der weniger dichten Bebauung eine gute Durchlüftung fördert.
Des
Weiteren stammen die Messwerte aus dem Zeitraum 01.09.2006 – 31.08.2007.
Aufgrund von verschärften politischen Vorgaben zur Emissionsminderung und einer
sukzessiv modernisierten Fahrzeugflotte ist davon auszugehen, dass die Hintergrundbelastung
seit 2007 gesunken ist. Im Sinne einer konservativen Annahme wurde bei den
Berechnungen jedoch auf eine rechnerische Minderung der Hintergrundbelastung
verzichtet.
Es
kann also festgehalten werden, dass die Verwendung der Daten zur Hintergrundbelastung
aus dem Hagener Talkessel tendenziell eher zu einer Überschätzung der
Luftschadstoffimmissionen im Plangebiet führt und die Ergebnisse somit als
Worst-Case-Szenario angesehen werden können.
Die
in der vorgelegten Stellungnahme geäußerten Zweifel an der Verwendbarkeit der
Daten zur Meteorologie und zur Hintergrundbelastung sind daher unbegründet.
Der Anregung kann daher nicht gefolgt
werden.
Zentrenschädlichkeit
Die Verkaufsfläche der
zentrenrelevanten Waren in Lüdenscheid ist dadurch zu erklären, dass zur Zeit
der Ansiedlung dieses Möbelhauses andere Vorschriften zu diesem Sortiment
galten.
Mittlerweile hat der Gesetzgeber den
Zentrenschutz im Planungsrecht aufgenommen. Die derzeit geltenden
planungsrechtlichen Vorschriften werden bei dem Projekt der Fa. Sonneborn in
Hagen berücksichtigt und eingehalten. Der Bebauungsplan setzt eine Fläche für
zentrenrelevante Randsortimente fest, die ca. 8,5 % der Gesamtverkaufsfläche
entsprechen (und nicht 25%!).
Die Stadt Hagen verfügt derzeit über
kein größeres Einrichtungshaus. Die Analyse des Einzelhandelskonzeptes ergab
einen Kaufkraftabfluss im Möbelsektor von ca. 70 %. Es besteht sowohl
quantitativ als auch qualitativ ein möbelbezogenes Versorgungsdefizit. Der
Einzugsbereich des geplanten Möbelfachmarktes macht deutlich, dass der
südöstliche Bereich Westfalens zum Versorgungsgebiet gehört. Somit wird Hagen
zukünftig seiner oberzentralen Funktion auch zur Versorgung für Waren des
langfristigen Bedarfes für die Region des Märkischen - und EN-Kreises gerecht.
Richtig ist, dass die
zentrenrelevanten Sortimentsanteile von Planvorhaben mit einem nicht
zentrenrelevanten Hauptsortiment gewisse Kaufkraftanteile binden. Negative städtebauliche
Auswirkungen werden vom Gutachter jedoch nicht definiert.
Für eine konsequente Stärkung der
zentralen Versorgungsbereiche, die der beschlossenen Zielsetzung des Einzelhandelskonzeptes
entspricht, ist die Summe der Randsortimente von Vorhaben an falschen
Standorten zu berücksichtigen. Im Rahmen der Fortschreibung des
Einzelhandelskonzeptes ist bei der Ausweisung von zusätzlichen
Fachmarktstandorten insbesondere das nur noch geringe Verkaufsflächenpotenzial
zu berücksichtigen.
Der Anregung kann nicht gefolgt werden.
Zu IV.5:
Schreiben eines Bürgers vom 22.08.2011
Stellungnahme der Verwaltung:
![]()
Zu 1. Anstieg der Lärmimmissionen
Gegenstand unseres
Prognosegutachtens vom 01.02.2011 ist zum einen die Geräuschimmission, welche
von dem geplanten Bauvorhaben in der Nachbarschaft zu erwarten ist, zum anderen
die zu erwartende Erhöhung der Verkehrsgeräusche im Zusammenhang mit der
Ansiedlung des Möbelhauses an der geplanten Position. Aus diesem Grund wurde
mit dem untersuchten Immissionspunkt IP 4 in der Cunostraße 110 gezielt ein
Punkt mit maximaler Lärmbelastung durch die A 45 gewählt, da zu untersuchen
ist, ob eine Erhöhung der Verkehrsgeräusche von mehr als 3 dB(A) bzw.
Beurteilungspegel von ≥ 70 dB(A) tagsüber vorliegen. Die ausgewiesenen
Beurteilungspegel für diesen Immissionspunkt stellen die Maximalbelastung für
den Stadtteil Emst-Bissingheim dar. In größerer Entfernung zur A 45 sind
geringere Beurteilungspegel durch Straßenverkehr zu erwarten.
Da es sich im vorliegenden
Fall um ein Bebauungsplanverfahren handelt und sich das Vorhaben noch im
Planungszustand befindet, sind konkrete Messungen nicht durchführbar, da die
zukünftige Situation nach Umsetzung des Bauvorhabens zu untersuchen ist. Daher
ist im vorliegenden Fall, wie in derartigen Verfahren üblich, ein
schalltechnisches Prognosegutachten auf Basis der geltenden DIN-Normen und
Verwaltungsvorschriften erstellt worden.
Bei den durchgeführten
Berechnungen wurde für die Bauausführung der vorgesehenen Gebäude von einer
ebenen Fassadenkonstruktion ausgegangen, und die dabei entstehenden
Schallreflexionen entsprechend berücksichtigt. In unserem Gutachten wurde
darauf hingewiesen, dass die geplante Lage der Gebäude einen positiven Einfluss
auf die Abschirmwirkung in Bezug auf die Verkehrsgeräusche der BAB 45 in
Richtung Haßley hat. Da im Bereich des Möbelhauses jenseits der A 45 keine
Bebauung vorhanden ist, hat die geplante Positionierung keinen wesentlichen Einfluss
auf die Geräuschimmissionen im Stadtteil Emst-Bissingheim.
Darüber hinaus wurden
ergänzend zu unserem Gutachten vom 01.02.2011 an drei weiteren Immissionspunkten
(siehe Anlage 1) Prognoseberechnungen durchgeführt, deren Ergebnisse in den nachfolgenden
Tabellen aufgeführt sind:
Verkehrslärmimmissionen (Gesamtbelastung, inkl. A
45):

Die Berechnungsergebnisse
der Verkehrslärmprognose zeigen auch weiterhin eine Reduzierung der
Einwirkungen im Bereich Haßley, was auf die abschirmende Wirkung des
Möbelhauses zurückzuführen ist, sowie eine unveränderte Situation im Bereich
Emst-Bissingheim an nicht maximal belasteten Wohngebäuden.
Gewerbelärm

Die Berechnungsergebnisse
zeigen, dass auch an den zusätzlichen Immissionspunkten die Anforderungen an
den Schallimmissionsschutz gemäß TA Lärm deutlich unterschritten, also
eingehalten werden.
Den Inhalten der Stellungnahme kann nicht gefolgt
werden.
Verkehrsaufkommen in Emst
Auf Grund der angenommenen Verkehrsverteilung im Straßennetz
(Verkehrsgutachten S. 13, 14) geht der Gutachter davon aus, dass etwa 20% des
zusätzlichen Ziel- und Quellverkehrs über die Haßleyer Straße in nördlicher
Richtung abgewickelt wird. Unterstellt man weiter, dass sich diese
Verkehrsströme am Knoten Haßleyer Str./ Karl-Ernst-Osthaus Str. im
ungünstigsten Fall gleichmäßig verteilen (50: 50), so wird die Karl-Ernst-Osthaus
Str. bedingt durch das Möbelhaus täglich mit ca. 330 Fz/24h zusätzlich
belastet. Bei einer heutigen Belastung von 7.000 – 7.500 Fz/24h
entspricht dies einer möglichen Verkehrszunahme von ca. 4 – 5%
(worst-case-Fall).
Die vorhandene Lichtsignalanlage am Knoten Haßleyer Str./ Karl-Ernst-Osthaus
Str. hat noch ausreichende Leistungsreserven, so dass mit Behinderungen in
diesem Bereich nicht gerechnet wird.
Der Köhlerweg als Alternativroute für ortskundige Möbelhauskunden ist
eher unwahrscheinlich. Die direkte Route von der Emster Str. (Beispiel) bis zum
Möbelhausparkplatz über die Karl-Ernst-Osthaus Str. / Haßleyer Str. hat eine
Länge von ca. 1,6 km. Die Alternativroute über den Köhlerweg / Staplackstr. /
Haßleyer Str. wäre mit ca. 4,0 km erheblich länger.
Es konnte argumentativ nachgewiesen werden, dass möglicherweise maximal
eine Erhöhung der Belastung um 4 – 5 % durch das Möbelhaus stattfinden
wird, was bei der vorliegenden Gesamtbelastung keine spürbaren Auswirkungen
haben wird. Die Nutzung des Köhlerweges als Zufahrt zum Möbelhaus kann als
unrealistisch angesehen werden.
Der Anregung kann nicht gefolgt werden.
Naherholungsgebiet Emst/Haßley
Es
ist zutreffend, dass der gesamte Bereich südlich von Emst und Hassley bis zum
Staplack und zum Milchenbachtal bzw. Holthauser Bachtal ein großes
zusammenhängendes Naherholungsgebiet ist, das von zahlreichen Bürgern genutzt
wird.
Der
Weg im Süden des Plangebietes ist einer der „Zugänge“ zu diesen
Bereichen, von dem man das überplante Gebiet einsehen kann. Die Fläche (ca. 6
ha) selbst (Ackerfläche ohne Strukturelemente), kann aufgrund Ihrer Größe,
der Lage zwischen Autobahn und Haßleyer
Straße und Ihrer „Ausstattung“ an Landschaftselementen alleine
nicht als Naherholungsraum bezeichnet werden.
Der gesamte Naherholungsraum weist
eine Fläche von ca. 1.074,6 ha auf, der unverändert bestehen bleibt und
weiterhin auf den gleichen Wegen zugänglich sein wird:
§
Naturschutzgebiet
"Mastberg und Weißenstein" - Flächengröße: 88,3 ha
§
Temporäres
Naturschutzgebiet "Mastberg" (Teilgebiet) - Flächengröße: 17,1 ha
§
Naturschutzgebiet
"Lange Bäume" - Flächengröße: 13,2 ha
§
Landschaftsschutzgebiet
„Haßley“ – Flächengröße ca. 176 ha
§
Landschaftsschutzgebiet
„östlich Delstern“ – Flächengröße ca. 237 ha
§
Landschaftsschutzgebiet
„Egge“ – Flächengröße ca. 543 ha
Es
ist richtig, dass auf einer Länge von ca. 300 m (Autobahnbrücke bis zum
Wäldchen an der Haßleyer Straße) das Landschaftsbild durch die geplante
Baumaßnahme beeinträchtigt wird. Dies ist in der Eingriffsbilanzierung
berücksichtigt und entsprechend berechnet, so dass auf einer Fläche von 6,1 ha
Ausgleich für die Eingriffe in das Landschaftsbild geschaffen wird.
Ergänzend
dazu, sind im Plangebiet die Flächen nördlich des bebauten Bereiches und
südlich (am landwirtschaftlichen Weg) durch Bepflanzungsmaßnahmen (Gehölzstreifen
und Laubwald) aufgewertet. Mit den vorhandenen Böschungsflächen entlang der
Haßleyer Straße und der BAB A 45, kann man dann von einer umlaufenden Begrünung
des Grundstückes des Möbelhauses ausgehen.
Es konnte argumentativ nachgewiesen werden, dass der großflächige
Naherholungsraum bis auf die Fläche des Plangebietes (anteilig weniger als 1 %)
erhalten bleibt. Die Wegeverbindungen bleiben ebenfalls erhalten. Die Beeinträchtigungen
des Landschaftsbildes werden durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen, so
dass in Anbetracht des hohen Gewerbeflächendefizits und dem sowohl quantitativ
als auch qualitativ vorliegenden möbelbezogenen Versorgungsdefizits, dem Belang
„Gewerbe“ Priorität eingeräumt.
Der Anregung kann nicht gefolgt werden.
Versiegelung/Flächenverbrauch
Die Anregungen
beziehen sich auf den „Flächenverbrauch“, d.h. Versiegelung einer
natürlichen Fläche.
Grundsätzlich wird durch die geplante Errichtung eines großflächigen
Einzelhandelsbetriebes Freiraum in Anspruch genommen und somit ist, vor dem
Grundsatz, dass mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden soll, die Frage
der Notwendigkeit gerechtfertigt.
Eine elementare Voraussetzung für eine erfolgreiche Stadtentwicklung ist
die realistische Einschätzung der zukünftigen Entwicklungspotentiale bezogen
auf die Gesamtstadt. Für die Stadt Hagen sind darum basierend auf einer
flächendeckenden Analyse und Bewertung der naturhaushaltlichen Funktionen und
der städtebaulichen Nutzungsstrukturen möglichst konfliktfreie Räume ermittelt
worden, in denen die Ausweisung von Gewerbeflächen auch aus Sicht der Umwelt
noch möglich ist. Als Ergebnis dieser Bewertung hat sich als eine dieser
Flächen die Haßleyer Insel herauskristallisiert.
Im
Zusammenhang mit einer Rahmenplanung zum Bereich Emst/Haßleyer Insel sind dann
unterschiedlichste Nutzungsvarianten untersucht und bewertet worden.
Als Ergebnis war damals schon für den Bereich
„Haßleyer Insel“ aufgrund der besonderen Lage eine gewerbliche
Nutzung anzustreben:
-
günstige Zuordnung zu vorhandenen u. geplanten Wohngebieten
-
gute verkehrliche Erschließung
-
klare Abgrenzung zum Freiraum, Vermeidung von Zersiedlung
Dass
in Hagen die Bereitstellung von kurz- und mittelfristig verfügbaren Gewerbeflächen
notwendig ist, macht der von der Bezirksregierung anerkannte Bedarf von 108,6 ha an
gewerblichen Bauflächen deutlich. Aufgrund der mit dem RVR abgestimmten und
aktualisierten Erhebung der Siedlungsflächenreserven ergibt sich für den
Bereich Gewerbe eine Nettoreservefläche im FNP von 56,5 ha. Somit besteht ein
Fehlbedarf an Gewerbeflächen von 52,1 ha. Dieser Fehlbedarf wird auch von
der Studie „Wirtschaftsflächen Ruhr 2009“ der wmr (Wirtschaftsförderung
metropoleruhr GmbH) bestätigt.
Diese erforderlichen Flächen im Stadtgebiet können aufgrund
der unterschiedlichsten Standortfaktoren nicht nur im Innenbereich und auf
Brachen nachgewiesen werden. Im
Stadtgebiet befinden sich zwar Gewerbebrachen wie z.B. das Nahmertal, die Varta
in Wehringhausen und das Brandtgelände in Haspe. Die besonderen Standortanforderungen
eines großen Möbelhauses (direkter Autobahnanschluss, „gesehen
werden“, besondere Größenordnung etc.) sind aber auf diesen Flächen nicht
zu erfüllen.
Der Rat hat deshalb
die Verwaltung beauftragt, die Haßleyer Insel zu einem Gewerbe- und Sondergebiet
zu entwickeln.
Es ist abzuwägen zwischen der Vermeidung eines Freiraumverbrauches
zulasten der Umwelt einerseits und dem Bedarf an Gewerbeflächen, mit besonderen
Anforderungen an den Standort, andererseits.
Da die Fläche Haßleyer Insel bereits in der
Gesamt-Umweltverträglichkeitsprüfung (Gesamt-UVP) „Flächenreserven in
Bestand und Freiraum“ als Suchraum für potentielle Gewerbeflächen
ermittelt worden ist, die Eingriffe durch das Vorhaben zu 100 % ausgeglichen
werden, wird in Anbetracht des hohen Gewerbeflächendefizits und dem sowohl
quantitativ als auch qualitativ vorliegenden möbelbezogenen Versorgungsdefizits,
dem Belang „Gewerbe“ Priorität eingeräumt.
Den Anregungen kann nicht gefolgt werden.
Investitionssicherheit
Es wird die Frage gestellt,
inwieweit die geplante Investition sinnvoll ist.
Aktuell besteht, wie im
Gutachten zum Einzelhandel ausführlich beschrieben, sowohl quantitativ als auch qualitativ ein möbelbezogenes
Versorgungsdefizit. Dadurch fließt erhebliches Kaufkraftpotential aus Hagen in
die Region ab. Für eine Stadt wie Hagen mit oberzentraler Bedeutung gehört
daher auch die ortsnahe Versorgung im Möbelsegment zu einer nachhaltigen
städtebaulichen Entwicklung.
Dass
es sich bei Möbelhäusern um monostrukturierte, flächenverbrauchende Betriebe
handelt, ist unbestritten. Diese Betriebsform hat sich jedoch in den vergangenen
Jahren am Markt entwickelt und wird von den Kunden entsprechend angenommen.
Kleinflächige Möbelanbieter innerhalb der zentralen Versorgungsbereiche haben
daher nur als Spezialisten und durch individuelle Kundenbetreuung eine Überlebenschance.
Es ist davon auszugehen, dass der Investor sein Ansiedlungsinteresse nur dann
bekundet, wenn sich das Vorhaben für ihn betriebswirtschaftlich rechnet. Ohne
von wachsenden bzw. stabilen Kundenströmen ausgegangen zu sein, würde er eine
Investition in der Größenordnung nicht tätigen.
Die
Thematik der Investitionssicherheit eines Betriebes und die befürchtete Insolvenz
ist allerdings nicht bebauungsplanrelevant. Im Bebauungsplan wird die Art der
Nutzung, in diesem Fall „Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel der
Möbelbranche“ festgesetzt. Es können auch andere Möbelhäuser hier
angesiedelt werden. Die Wirtschaftlichkeit eines bestimmten Unternehmens wird
nicht im Rahmen des Planungsrechtes geprüft oder geregelt.
Die Anregung ist nicht bebauungsplanrelevant, eine
Abwägung hierzu ist daher nicht erforderlich.
Zu IV.6:
Schreiben von Bürgern vom 27.09.2011
Stellungnahme der Verwaltung:
![]()
Zu I. Gebietsentwicklungsplan:
Der
Gebietsentwicklungsplan (heute Regionalplan) beschreibt die Entwicklung des
entsprechenden Regierungsbezirks. Dieser basiert auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms
(LEPro), das dem Regionalplan übergeordnet ist.
Nach
den landesplanerischen Anforderungen sind großflächige Einzelhandelsbetriebe
nur in durch den Regionalplan ausgewiesenen „Allgemeinen Siedlungsbereichen“
(ASB) zulässig. Darüber hinaus legen die Grundsätze des § 24 a LEPro fest, dass
großflächiger Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten nur in zentralen
Versorgungsbereichen angesiedelt werden darf, während großflächige Einzelhandelsbetriebe
mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten auch außerhalb von zentralen
Versorgungsbereichen zugelassen werden können, wenn die zentrenrelevanten
Randsortimente max. 10% der Verkaufsfläche, höchstens jedoch 2.500 m² belegen.
Für den nicht-zentrenrelevanten großflächigen Einzelhandel kann in der Regel
davon ausgegangen werden, dass zentrale Versorgungsbereiche oder die wohnungsnahe
Versorgung in Nachbarkommunen nicht beeinträchtigt werden, wenn der Planumsatz
für nicht-zentrenrelevante Kernsortimente die entsprechende Kaufkraft der
örtlichen Bevölkerung nicht übersteigt.
Der
Standort des geplanten Möbelhauses ist einem im Regionalplan dargestellten ASB
zugeordnet. Damit ist die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit
nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten grundsätzlich mit den
landesplanerischen Zielen vereinbar. Für die Möbelmärkte besteht ein
nicht-zentrenrelevantes Kernsortiment. Die zentrenrelevanten Sortimente des
Einrichtungshauses mit 2.500 m² Verkaufsfläche und des Möbel-SB-Marktes mit
600 m² Verkaufsfläche halten auch die angegebene Obergrenze ein.
Da
der Planumsatz für Möbel die sortimentsbezogene Kaufkraft in der Stadt Hagen
nicht überschreitet, gilt die Regelvermutung, dass keine wesentliche
Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche oder der wohnungsnahen
Versorgung vorliegt. Die gutachterliche Untersuchung dazu war Bestandteil der
Offenlage.
Somit
sind die Voraussetzungen 2 und 4 - 6 des Zieles 13 GEP erfüllt.
Bezüglich
der Voraussetzungen 2-3 des Zieles 13 GEP wird auf das Einzelhandels- und
Zentrenkonzept der Stadt Hagen von 2009 verwiesen, das ebenfalls die Agglomeration
von großflächigen Einzelhandelsbetrieben anstrebt. Im Rahmen der Erarbeitung
dieses gesamtstädtischen Entwicklungskonzeptes wurden potenzielle Fachmarktstandorte
diskutiert, die für die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit
nicht-zentrenrelevanten Sortimenten geeignet sind. Der Standort Haßleyer Insel
wurde als einer der wenigen Standorte für die potenzielle Entwicklung solcher
Betriebe bestimmt.
Der Anregung kann nicht gefolgt werden.
Zu II. Art der Nutzung; Nachhaltige Nutzung
Eine elementare Voraussetzung für eine erfolgreiche Stadtentwicklung ist
die realistische Einschätzung der zukünftigen Entwicklungspotentiale bezogen
auf die Gesamtstadt. Für die Stadt Hagen sind darum basierend auf einer
flächendeckenden Analyse und Bewertung der naturhaushaltlichen Funktionen und
der städtebaulichen Nutzungsstrukturen möglichst konfliktfreie Räume ermittelt
worden, in denen die Ausweisung von Gewerbeflächen auch aus Sicht der Umwelt
noch möglich sind. Als Ergebnis dieser Bewertung hat sich als eine dieser
Flächen die Haßleyer Insel herauskristallisiert.
Aktuell besteht, wie
bereits angeführt, sowohl quantitativ
als auch qualitativ ein möbelbezogenes Versorgungsdefizit. Dadurch fließt
erhebliches Kaufkraftpotential aus
Hagen in die Region ab. Damit verbunden sind auch erhebliche Verkehrsströme zu
den großen Möbelanbietern in der Region. Für eine Stadt wie Hagen mit
oberzentraler Bedeutung gehört daher auch die ortsnahe Versorgung im
Möbelsegment zu einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung.
Dass
es sich bei Möbelhäusern um monostrukturierte, flächenverbrauchende Betriebe
handelt, ist unbestritten. Diese Betriebsform hat sich jedoch in den vergangenen
Jahren am Markt entwickelt und wir von den Kunden entsprechend angenommen.
Kleinflächige Möbelanbieter innerhalb der zentralen Versorgungsbereiche haben
daher nur als Spezialisten und durch individuelle Kundenbetreuung eine Überlebenschance.
Es ist davon auszugehen, dass der Investor sein Ansiedlungsinteresse nur dann
bekundet, wenn sich das Vorhaben für ihn betriebswirtschaftlich rechnet. Ohne
von wachsenden bzw. stabilen Kundenströmen ausgegangen zu sein, würde er eine
Investition in der Größenordnung nicht tätigen.
Zu III. Verkehr/Erschließung:
Die
Erschließung des Vorhabens ist mit dem Baulastträger der Haßleyer Straße, dem
Landesbetrieb Straßen NRW abgestimmt; aus dessen Sicht werden Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs auf der Haßleyer Straße durch die Erschließung des
Bauvorhabens nicht beeinträchtigt.
Die
Ausbildung der Zufahrt zum Vorhaben entspricht den technischen Standards
(z. B. Sichtdreiecke, siehe Schreiben Landesbetrieb vom 22.03.2011 und
entsprechende Stellungnahme). Ein Kreisverkehr an dieser Stelle ist wegen der
extrem unterschiedlichen Belastungen der drei Arme nicht zweckmäßig.
Die
Auswirkungen der Baustellentätigkeit (Straßenverschmutzung etc.) sind nicht
Gegenstand des Planverfahrens und werden nicht im Planungsrecht geregelt. Es
wird aber trotzdem kurz dazu Stellung genommen:
Auch
und besonders während der Bautätigkeiten auf dem Privatgrundstück sind die
öffentliche Ordnung und die Verkehrssicherheit komplett aufrecht zu erhalten.
Dies gilt in erster Linie gerade für die Haßleyer Straße. Hier wird der
Straßenbaulastträger in Verbindung mit dem Wirtschaftsbetrieb Hagen WBH darauf
achten, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden. Die Forderung einer
Radwaschanlage im Vorfeld erscheint nicht praktikabel, da die Art der
Durchführung der Baumaßnahme noch nicht diskutiert wurde- evtl. finden große
Teile der Bodenbewegung auch auf dem Gelände selbst statt bzw. werden
logistisch konzentriert behandelt, so dass die Beeinträchtigungen minimiert
werden.
Bei
länger anhaltenden Bodenbewegungen in ungünstigen Witterungszeiten ist eine
Radwaschanlage aber durchaus eine geeignete Maßnahme, die dann auch
vorgeschlagen wird.
Der Anregung wird teilweise gefolgt.
Zu IV. Umweltbelange
Dass
ein Baukörper in der geplanten Größenordnung Auswirkungen auf das Landschaftsbild
hat, ist unbestritten. Die Planungen zum Hochbau orientieren sich am Gelände
und sehen so ein gestaffeltes Gebäude vor, dass dort nur 2 Geschosse hat, wo
das Gelände ansteigt.
Die
Festsetzungen im Bebauungsplan beziehen sich auf Maximalhöhen und lassen dem
Bauherrn einen minimalen Spielraum für die Ausführungsplanungen und die
Ausgestaltung der Baumaßnahme.
Ergänzend
dazu ist im
In
der Karte Nr. 3 -Ästhetische
Weiterhin
werden im Plangebiet die Flächen nördlich des bebauten Bereiches und südlich
(am landwirtschaftlichen Weg) durch Bepflanzungsmaßnahmen (Gehölzstreifen und
Laubwald) aufgewertet. Mit den vorhandenen Böschungsflächen entlang der
Haßleyer Straße und der BAB A 45, kann man dann von einer umlaufenden Begrünung
des Grundstückes des Möbelhauses ausgehen.
Kompensationsmaßnahmen
für Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild sind seit dem Bau-
und Raumordnungsgesetz von 1998 generell auch räumlich, zeitlich und funktional
unabhängig durchführbar. Daher können Eingriffe vor Ort auch durch externe
Kompensationsmaßnahmen wie z.B. Waldumbau ausgeglichen werden.
Den Inhalten der Stellungnahme wird
nicht gefolgt.
Gestaltung des Baukörpers
Da
es sich nicht um einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, sind genauere
Gestaltungspläne nicht Gegenstand des Planverfahrens.
Allgemein
kann sonst bei Gewerbegebieten Gebrauch von einer Gestaltungssatzung gemacht
werden. Ziel ist es dann, bei mehreren Gewerbebetrieben ein einheitlicheres
äußeres Erscheinungsbild mit einer bestimmten Qualität zu erzielen. Bei einem
Investor mit einem Vorhaben wäre das nicht das richtige Instrument.
Es
wird daher im Interesse des Investors liegen die erforderliche Funktionalität
des Gebäudes mit einer ansprechenden Architektur zu verknüpfen. Eine
anspruchsvolle Gestaltung wirkt auf den Betrachter und natürlich auch auf die
Kunden einladend, so dass in diesem Fall davon auszugehen ist, dass
gestalterische Elemente bei der Planung berücksichtigt werden.
In
einem Bebauungsplanverfahren können nach dem Baugesetzbuch keine Regelungen
zur Durchführung eines Wettbewerbs getroffen werden.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Zu IV.7:
Schreiben mehrerer Bürger (ca. 2.000 in Form einer
Unterschriftenliste), Eingang am 22.09.2011 (im Rahmen der Sitzung des
Landschaftsbeirates)
Schreiben an den Oberbürgermeister, Eingang
29.09.2011
Stellungnahme der Verwaltung:
![]()
Das
Schreiben verweist auf die Verwaltungsvorlage zur Teiländerung des Flächennutzungsplans
Nr. 35 (Drucksachen-Nr. 0745/2011).
Es
wird weiterhin verwiesen auf die im Rahmen der öffentlichen Auslegung zum Flächennutzungsplan
vom 30.05.2011 bis 30.06.2011 (einschl.) eingegangenen Schreiben der Bürger.
Gleichlautende
Schreiben sind auch im Rahmen der Öffentlichen Auslegung zum Bebauungsplan
eingegangen. Sie werden unter den Punkten IV.1 bis IV.6 behandelt und
abgewogen.
Da
sich durch das Anschreiben zur Unterschriftenliste keine neuen Anregungen und
Erkenntnisse ergeben; die Bürger protestieren „pauschal“ gegen die
Ansiedlung des Möbelhauses auf der Haßleyer Insel, ist keine weitergehende
Abwägung erforderlich.
Die Anregungen werden zur Kenntnis
genommen, es kann Ihnen aber nicht gefolgt werden.
IV.8 Schreiben
eines Bürgers vom 20.09.2011
Stellungnahme der Verwaltung:
![]()
Der
Bürger hat sich im Rahmen der Öffentlichen Auslegung zum Bebauungsplan
persönlich gegen eine Bebauung der Haßleyer Insel ausgesprochen.
Beiliegendes
Schreiben hat er persönlich zu Protokoll gegeben und wollte sich damit dem
Protest im Rahmen der Unterschriftenliste anschließen (siehe Punkt IV.7).
Da
sich durch das Schreiben keine neuen Anregungen und Erkenntnisse ergeben; der
Bürger protestiert „pauschal“ gegen die Ansiedlung des Möbelhauses
auf der Haßleyer Insel, ist keine weitergehende Abwägung erforderlich.
Die Anregung wird zur Kenntnis
genommen, es kann Ihr aber nicht gefolgt werden.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
549,7 kB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
177,7 kB
|
|||
|
3
|
(wie Dokument)
|
109,2 kB
|
|||
|
4
|
(wie Dokument)
|
159,2 kB
|
|||
|
5
|
(wie Dokument)
|
800,6 kB
|
|||
|
6
|
(wie Dokument)
|
1,8 MB
|
|||
|
7
|
(wie Dokument)
|
2,9 MB
|
|||
|
8
|
(wie Dokument)
|
352,6 kB
|
|||
|
9
|
(wie Dokument)
|
632,6 kB
|
|||
|
10
|
(wie Dokument)
|
1,3 MB
|
|||
|
11
|
(wie Dokument)
|
1,3 MB
|
|||
|
12
|
(wie Dokument)
|
2,6 MB
|
|||
|
13
|
(wie Dokument)
|
170,3 kB
|
|||
|
14
|
(wie Dokument)
|
149,1 kB
|
|||
|
15
|
(wie Dokument)
|
6 MB
|
|||
|
16
|
(wie Dokument)
|
1,6 MB
|
|||
|
17
|
(wie Dokument)
|
2,2 MB
|
|||
|
18
|
(wie Dokument)
|
69,1 kB
|
|||
|
19
|
(wie Dokument)
|
34,2 kB
|
|||
|
20
|
(wie Dokument)
|
22,8 kB
|
|||
|
21
|
(wie Dokument)
|
27 kB
|
|||
|
22
|
(wie Dokument)
|
23,2 kB
|
|||
|
23
|
(wie Dokument)
|
87,9 kB
|
|||
|
24
|
(wie Dokument)
|
36,9 kB
|
|||
|
25
|
(wie Dokument)
|
21,2 kB
|
|||
|
26
|
(wie Dokument)
|
25,2 kB
|
|||
|
27
|
(wie Dokument)
|
20,5 kB
|
|||
|
28
|
(wie Dokument)
|
22 kB
|
|||
|
29
|
(wie Dokument)
|
33,2 kB
|
|||
|
30
|
(wie Dokument)
|
31,6 kB
|
|||
|
31
|
(wie Dokument)
|
17,2 kB
|
|||
|
32
|
(wie Dokument)
|
633,3 kB
|
|||
|
33
|
(wie Dokument)
|
18,6 kB
|
|||
|
34
|
(wie Dokument)
|
18,2 kB
|
|||
|
35
|
(wie Dokument)
|
17 kB
|
|||
|
36
|
(wie Dokument)
|
25,2 kB
|
|||
|
37
|
(wie Dokument)
|
40 kB
|
|||
|
38
|
(wie Dokument)
|
38 kB
|
|||
|
39
|
(wie Dokument)
|
836,9 kB
|
|||
|
40
|
(wie Dokument)
|
19,4 kB
|
|||
|
41
|
(wie Dokument)
|
13,5 kB
|
|||
|
42
|
(wie Dokument)
|
10,6 kB
|
|||
|
43
|
(wie Dokument)
|
77,6 kB
|
|||
|
44
|
(wie Dokument)
|
66,7 kB
|
|||
|
45
|
(wie Dokument)
|
43,5 kB
|
|||
|
46
|
(wie Dokument)
|
102 kB
|
|||
|
47
|
(wie Dokument)
|
44,3 kB
|
|||
|
48
|
(wie Dokument)
|
56,6 kB
|
|||
|
49
|
(wie Dokument)
|
27,5 kB
|
|||
|
50
|
(wie Dokument)
|
32,7 kB
|
|||
|
51
|
(wie Dokument)
|
57,9 kB
|
|||
|
52
|
(wie Dokument)
|
97,6 kB
|
|||
|
53
|
(wie Dokument)
|
38,5 kB
|
|||
|
54
|
(wie Dokument)
|
10,2 kB
|
