Beschlussvorlage - 0918/2004

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Zum Schuljahr 2005/2006 wird am Käthe-Kollwitz-Berufskolleg der 4-jährige Bildungsgang “Erzieherin/Erzieher und Allgemeine Hochschulreife” in Vollzeitform einzügig errichtet.


Gemäß § 8 Abs. 1 sowie § 4 e des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.1985 (GV.NW. S. 155), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 09.05.2000 (SGV NW, S. 240) i.V.m. § 2 Abs. 2 der Anlage D und Anlage D 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskollegs (APO-BK) vom 26.09.1999 (GV NRW. S. 240) wird der 4-jährige Bildungsgang “ “Erzieherin/Erzieher und Allgemeine Hochschulreife” in Vollzeitform am Käthe-Kollwitz-Berufskolleg zum Schuljahr 2005/2006 einzügig errichtet.

 

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt

 

Das Berufskolleg umfasst als Bildungseinrichtung die Bildungsgänge der Berufsschule, der Berufsfachschule, der Fachoberschule und der Fachschule.

 

Die fünf Hagener Berufskollegs sind im Rahmen ihres Bildungsauftrages ständig darum bemüht, neue Bildungsgänge bedarfsorientiert in Hagen zu errichten und so dauerhaft zu etablieren.

 

Vor diesem Hintergrund hat die Schulleitung des Käthe-Kollwitz-Berufskollegs dem Schulträger die Errichtung des neuen Bildungsganges vorgeschlagen. Der Dringlichkeitsausschuss der Schulkonferenz hat der Errichtung des Bildungsganges bereits zugestimmt. Es wird erwartet, dass die Schulkonferenz diesen Beschluss im Januar 2005 bestätigt.

 

Nähere Informationen zu dem Bildungsgang können der Anlage 1 entnommen werden.

 

 

Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 10 b des Schulverwaltungsgesetzes hat eine regionale Abstimmung mit den benachbarten Schulträger zu erfolgen. Nach Absprache mit der Bezirksregierung wurden dazu der Ennepe-Ruhr-Kreis, der Kreis Unna, der Märkische Kreis und die Stadt Dortmund einbezogen.

 

Die Ergebnisse der Regionalabstimmung wird die Verwaltung in der Sitzung mitteilen.

 

 

Kosten

 

Schülerfahrkosten können grundsätzlich je Einzelfall bis zu einem Höchstbetrag von

100 € pro Monat entstehen.

Eine Übernahme der Fahrkosten ist gemäß § 17 Abs. 2 der Schülerfahrkostenverord-nung aber ausgeschlossen, sofern der Schüler/die Schülerin andere öffentliche Leistungen dafür in Anspruch nimmt.

 

Der Anteil der Stadt Hagen als Schulträger, im Rahmen der Vorschriften nach dem Lernmittelfreiheitsgesetz, beträgt grundsätzlich pro Schüler für die Gesamtdauer des Bildungsganges 175 € .

Nach der Regelung des § 5 Abs. 1 Zi. 2 des Lernmittelfreiheitsgesetzes sind SchülerInnen von Berufskollegs, die von anderen Stellen Leistungen im Rahmen Ihrer Berufsausbildung/schulischen Weiterbildung erhalten, von der Lernmittelfreiheit jedoch ausgeschlossen.

 

Zusammenfassend können die Schülerfahrkosten und der kommunale Anteil nach dem Lernmittelfreiheitsgesetz nicht berechnet werden , da sie von der Einzelfallbetrachtung der teilnehmenden SchülerInnen abhängig sind.

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Auswirkungen

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 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

Erweitern

10.02.2005 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

24.02.2005 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen