Beschlussvorlage - 0093/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Hohenlimburg Nr.1 "Auf dem Somborn"hier: Einleitung der 2. Änderung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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16.02.2005
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19.10.2005
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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22.02.2005
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05.04.2005
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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Beschlussvorschlag
Beschluss
Der Rat der Stadt Hagen beschließt die
Einleitung der Änderung Nr.2 zum Bebauungsplan Hohenlimburg Nr. 1 “Auf
dem Somborn” gem. § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der zuletzt
gültigen Fassung.
Geltungsbereich:
Das Gebiet des Bebauungsplanes wird im
wesentlichen begrenzt durch
- die Lenne im Westen bzw. Süden
- die Henkhauser Str. bzw. Im Niederfeld im
Osten
- und durch eine gedachte Verbindungslinie zwischen dem Friedhof und der Elseyer Str. im Norden.
In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist
der Geltungsbereich eindeutig dargestellt. Dieser Lageplan im Maßstab 1:1000
ist Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt
Neben dem Stadtbezirkszentrum Hohenlimburg bildet der
Bereich um die Möllerstraße in Elsey als Stadtteilzentrum den historisch
gewachsenen Nahversorgungsschwerpunkt für die angrenzenden Wohnquartiere.
Diesen Schwerpunkt gilt es zu stärken. D.h., mit einer Einschränkung der
bislang schwerlich zu verhindernden Ansiedlung von Einzelhandelsgeschäften auf
den aus der gewerblichen Vornutzung herausfallenden Liegenschaften ist der
Sicherung der vorhandenen Einzelhandels- und Dienstleistungseinrichtungen im
Nahversorgungsschwerpunkt Sorge zu tragen.
Ermöglicht wurde und wird diese vorgenannte Ansiedlung von
Einzelhandelseinrichtungen bislang durch das hier bestehende Planungsrecht. Im
Bebauungsplan Hohenlimburg Nr.1 “Auf dem Somborn” (Rechtskraft;
19.12.1964) einschließlich der Änderung 1b (Rechtskraft: 14.02.71) sind die
Baugebiete beiderseits der Elseyer Str. überwiegend als Flächen für Industrie
(GI), Gewerbe (GE) und Mischgebiete (MI) festgesetzt. Die Situation heute
stellt sich so dar, dass bereits große Teile dieser Flächen mit Einzelhandelsnutzungen
belegt sind. Da der Bebauungsplan auf der BauNVO von 1962 basiert, nach der
Einzelhandelsbetriebe in Gewerbegebieten allgemein zulässig sind, waren die Ansiedlungsbegehren
bislang nicht zu verhindern. Mittlerweile hat sich das geltende Planungsrecht
bezüglich der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben deutlich verändert.
Großflächige Einzelhandelsbetriebe (³ 1.200
qm VK) sind im Prinzip nur noch in Kerngebieten und in dafür ausgewiesen
Sondergebieten zulässig. Einzelhandelsbetriebe bis zu 1.200 qm können aufgrund
ihrer möglichen Auswirkungen auf die verbrauchernahe Nahversorgung und das
Warenangebot eingeschränkt werden.
Die Kommunen sind dazu
angehalten, altes Planungsrecht an die neue Rechtslage anzupassen und damit
der weiteren Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in Gewerbegebieten einen
Riegel vorzuschieben.
Mit der
Änderung/Anpassung dieses Bebauungsplans auf die aktuelle BauNVO aus dem Jahr 1990,
d.h., dem Ausschluss bzw. der Einschränkung von zentrenschädlichen
Einzelhandelsnutzungen, soll, wie bereits genannt, der
Nahversorgungsschwerpunkt “Möllerstraße” als Stadtteilzentrum
gestärkt und die wenigen vorhandenen gewerblichen Bauflächen für originäre
gewerbliche Nutzungen vorgehalten werden.
Die bereits
bestehenden Einzelhandelseinrichtungen
im Geltungsbereich des Bebauungsplans genießen weiterhin Bestandsschutz und
werden im Änderungsverfahren Berücksichtigung finden. Unter anderem besteht
die Absicht, den Bereich des Elektrofachmarktes als Sondergebiet festzusetzen.
Darüber hinaus sollen in
diesem Verfahren auch Festsetzungen hinsichtlich der zulässigen Größe und Höhe
der Werbeanlagen getroffen werden.
Gemäß § 2 Abs.
4 des Baugesetzbuches (BauGB) hat die Gemeinde im Aufstellungsverfahren von
Bauleitplänen für Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen.
Der Umfang und der Detaillierungsgrad der Umweltprüfung werden unter
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange festgelegt. Das Ergebnis der
Umweltprüfung hat die Gemeinde in einem Umweltbericht gemäß § 2a darzulegen.
Eine entsprechende Anlage des Baugesetzbuches präzisiert die Anforderungen an
den Umweltbericht. In dieser Anlage wird festgelegt, woraus der Umweltbericht bestehen
muss.
Im weiteren
Verfahren wird die Umweltprüfung durchgeführt und der Umweltbericht sukzessive
erstellt. Der Umweltbericht ist als Teil der Begründung öffentlich mit
auszulegen.
