Berichtsvorlage - 0823/2011

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Die Hohenlimburger Kalkwerke GmbH betreibt auf dem Gebiet der Stadt Hagen den Kalksteinbruch Steltenberg in Hohenlimburg-Oege. Die derzeit genehmigte Betriebsfläche für die Steingewinnung umfasst eine Größe von ca. 35 ha. Hiervon entfallen etwa 20 ha auf die tatsächliche Gewinnungsfläche, der Rest auf Betriebsanlagen und ehemalige Gewinnungsflächen, die heute beispielsweise als Klärteich dienen. Aufgrund der privatrechtlichen Flächenverfügbarkeit steht der nördliche Teil der genehmigten Abbaufläche nur noch bis Ende 2010 zur Verfügung. Durchgeführte Berechnungen zeigen, dass die genehmigten Vorräte dadurch nur noch eine weitere Gewinnung für etwa 9 Jahre erlauben, und dies auch nur unter der Voraussetzung, dass dann ein Endausbauzustand erreicht ist, der keine geeigneten Zuwegungen mehr zu potentiellen Erweiterungsflächen enthält. Um den Produktionsstandort langfristig zu erhalten, ist die Orientierung in neue Abbaubereiche notwendig. Eine Lagerstättenexploration hat im Ergebnis gezeigt, dass sich dazu eine Fläche eignet, die sich östlich an den bestehenden Steinbruch anschließt. Aufgrund der Flurbezeichnung wird dieses Erweiterungsfeld unter der Bezeichnung „Ahm“ geführt. Dieses Areal mit einer Fläche von ca. 9,6 ha soll daher in einem öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahren für die zukünftige Gewinnung zugelassen werden.

Folglich hat die Hohenlimburger Kalkwerke GmbH mit Datum vom 29.01.2010 die wesentliche Änderung des Steinbruchs durch die Erweiterung der Abbaufläche um insgesamt 9,6 Hektar beantragt. Eine Erhöhung der derzeit genehmigten Jahresproduktion von 1.500.000 to ist nicht geplant.

Mit beantragt wurden die

·        zeitweilige oder längerfristige Lagerung von Abfällen (Abraum) nach Nr. 8.14 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV als Nebenanlage des genehmigungsbedürftigen Steinbruchs

·        Abgrabungsgenehmigung gem. §§ 3, 4 und 7 Abgrabungsgesetz (AbgrG)

·        Genehmigung zur Waldumwandlung gem. §§ 39 bis 40 Landesforstgesetz (LFoG)

·        Genehmigung zur Verlegung einer 220kV-Leitung gem. § 11 a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

 

 

Begründung

 

Rechtliche Vorgaben

Der derzeit von der Firma HKW betriebene Steinbruch zur Gewinnung von Kalkstein und Dolomit besitzt eine Abbaufläche von mehr als 10 Hektar. Nach Nr. 2.1 Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) handelt es sich damit um eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG).

Die beantragte Erweiterung ist als wesentliche Änderung dieser genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne von § 16 BImSchG anzusehen und erforderte die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach den Vorgaben der §§ 10 ff. BImSchG in Verbindung mit der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV).

Weiterhin sind Steinbrüche mit einer Fläche von 25 Hektar oder mehr unter der Nr. 2.1.1, Spalte 1, der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) aufgeführt. Im Verfahren zur Erteilung einer Änderungsgenehmigung ist bei solchen Anlagen eine vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Aufgrund der 13 BImSchG schließt die immissionsschutzrechtliche Konzentrations-wirkung von § Genehmigung die zusätzlich beantragten Genehmigungen nach Abgrabungs-, Landesforst- und Energiewirtschaftsgesetz mit ein.

 

Unselbstständiger Teil des Genehmigungsverfahrens ist die Umweltverträglichkeits-prüfung, die aus praktischen Erwägungen vorab durchgeführt wurde.

Der erforderliche Scopingtermin zur Unterrichtung der Antragstellerin über den Inhalt und den Umfang der nach § 6 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz beizubringenden Unterlagen erfolgte am 11.12.2006 in Hagen-Hohenlimburg bei der HKW GmbH und der Bezirksvertretung Hohenlimburg unter Leitung der Bezirksregierung Arnsberg als damals zuständiger Genehmigungsbehörde.

Durch die Antragstellerin wurde dann eine Umweltverträglichkeitsstudie in Auftrag gegeben, in der die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens, deren Bewertung sowie von Maßnahmen zu deren Vermeidung, Minderung oder Ausgleich zusammenfassend darstellt wurden.

Nach Prüfung der Studie ist zusammenfassend festzustellen, dass das Erweiterungsvorhaben mit Einflüssen auf die Umwelt verbunden ist, diese aber nicht so erheblich sind, dass sie die Ablehnung des vorliegenden Antrags hätten rechtfertigen können.

 

 

 

Beteiligungsverfahren

Der eigentliche Genehmigungsantrag wurde mit Datum vom 29.01.2010 bei der Stadt Hagen als Genehmigungsbehörde eingereicht. Gemäß § 7 der 9. BImSchV wurde zunächst die Vollständigkeit des Antrags geprüft und konnte der Fa. am 02.02.2010 bestätigt werden.

Mit Datum vom 08.02.2010 wurde der Genehmigungsantrag mit der Bitte um Stellungnahme sternförmig an folgende Stellen verteilt:

-          Fachdienststellen der Stadt Hagen,

-          Stadt Iserlohn als Bauordnungsamt, Untere Abfallwirtschaftsbehörde, Untere Wasserbehörde, Untere Denkmalbehörde, Forstamt und Gesundheitsamt,

-          Bezirksregierung Arnsberg als Arbeitsschutzverwaltung und Regionalplanungs-behörde,

-          Märkischer Kreis als Untere Abfallwirtschaftsbehörde, Untere Wasserbehörde, Forstamt und Gesundheitsamt,

-          Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV)

-          Landwirtschaftskammer NRW,

-          Landesbetrieb Straßenbau NRW,

-          Amt für Agrarordnung,

-          Regionalverband Ruhr

-          Geologischer Dienst NRW,

-          Regionalforstamt Ruhrgebiet

-          Deutsche Telekom AG,

-          Ampricon GmbH,

-          Landesbüro der Naturschutzverbände NRW.

Die sachverständigen Behörden haben in ihrer Funktion als Träger öffentlicher Belange den Antrag geprüft und keine Bedenken gegen das Vorhaben erhoben bzw. konnten durch die Formulierung von Nebenbestimmungen ihre Bedenken zurückstellen.

 

 

Gemeindliches Einvernehmen

Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) darf über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 BauGB als Teil des Genehmigungsverfahrens nach dem BImSchG nur im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden werden. Eine Versagung des gemeindlichen Einvernehmens ist nur aus planungsrechtlichen Gründen erlaubt.

Nachdem die Stadt Iserlohn bereits in ihrer Gesamtstellungnahme vom 16.03.2010 ihre Ablehnung des Vorhabnes zum Ausdruck gebracht hat, wurde sie noch einmal mit Schreiben vom 26.07.2010 konkret aufgefordert, sich zum gemeinlichen Einvernehmen zu äußern.

Diese Äußerung erfolgte mit Schreiben vom 24.09.2010, worin das Einvernehmen noch einmal ausdrücklich verweigert wurde mit den Argumenten, dass das Vorhaben

-          den Festsetzungen des Regionalplanes,

-          den Ausweisungen des Flächennutzungsplanes der Stadt Iserlohn sowie

-          dem Stadtentwicklungskonzept Iserlohn

widerspräche.

Seitens der Genehmigungsbehörde bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einvernehmensverweigerung, die sich wie folgt begründeten:

Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) legt nach § 19 Abs. 1 Landes-planungsgesetz (LPlG NW) auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms und des Landesentwicklungsplanes die regionalen Ziele der Raumordnung für die Entwicklung des Regierungsbezirks und für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Planungsgebiet fest.

Der Anhang III zeigt dazu eine Gesamtübersicht des Regionalplans „Oberbereiche Bochum/Hagen“ im Maßstab 1:50000, der tatsächlich eine nur geringfügige Tangierung des Iserlohner Stadtgebietes aufweist. Allerdings benennt der Regionalplan neben allgemeinen Festlegungen fest umrissene Ziele, die von allen öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten sind. Die Konkretisierung dieser Ziele erfolgt durch zeichnerische und textliche Darstellungen. So legt Ziel 30 „Sicherung der Lagerstätten oberflächennaher nicht-energetischer Bodenschätze“ fest, dass innerhalb der in den Karten dargestellten Reservegebiete langfristig die Möglichkeit des Abbaus der Rohstoffe zu sichern ist. Dazu weist Karte 8 in einer Grobdarstellung den Steltenberg bereits als ein Areal hochreinen Kalksteins aus, die Feindarstellung auf Karte 9 A zeigt deutlich erkennbar, dass das an Hagen angrenzende Gebiet von Iserlohn-Letmathe als Rohstoffabbaugebiet gekennzeichnet ist. Diese Sichtweise deckt sich mit der Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg aus regionalplanerischer Sicht vom 18.03.2010.

Weiterhin ist in Ziel 30 festgelegt, dass Reservegebiete für andere Nutzungen nur in Anspruch genommen werden dürfen, wenn die Inanspruchnahme vorübergehender Art ist, die angestrebte Nutzung nicht außerhalb dieser Gebiete realisiert werden kann und die Nutzung der Lagerstätte langfristig nicht in Frage gestellt wird. Zwar widerspricht die derzeitige Darstellung der Erweiterungsfläche im Flächennutzungs-plan der Stadt Iserlohn diesen Regeln nicht, allerdings sind nach § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) und den §§ 20, 21 Landesplanungsgesetz die Bauleitpläne der Gemeinden an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung durch die öffentlichen Fachplanungsträger anzupassen, was hier scheinbar bisher versäumt wurde. Gleiches gilt für die Aktualisierung des Stadtentwicklungskonzepts Iserlohn.

Damit hat die Stadt Iserlohn keine planungsrelevanten Gründe für die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens vorgebracht. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens ist damit rechtswidrig.

 

Hat eine Gemeinde ihr nach § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, so hat nach § 2 Abs. 4 des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau vom 13. März 2007 die Genehmigungsbehörde das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu ersetzen. Der Gemeinde ist vorher Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.

Diese Gelegenheit wurde der Stadt Iserlohn mit Datum vom 15.10.2010 eingeräumt, die sich mit Schreiben vom 08.11.2010 dazu äußerte. Das Schreiben lieferte keine stichhaltigen neuen Argumente, so dass das gemeindliche Einvernehmen pflichtgemäß durch die Genehmigungsbehörde zu ersetzen war.

Für die Stadt Hagen hatte der entscheidungszuständige Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 14.09.2010 das Einvernehmen der Gemeinde erteilt, da nach dessen Einschätzung dem Vorhaben der Hohenlimburger Kalkwerke GmbH planungsrechtliche Gründe nicht entgegenstehen.

 

 

 

Öffentlichkeitsbeteiligung

Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte durch Bekanntmachung des Vorhabens am 20.02.2010 in Hagen durch die Westfälische Rundschau und die Westfalenpost sowie in Iserlohn durch die Westfälische Rundschau und den Iserlohner Kreisanzeiger.

Die Antragsunterlagen lagen in der Zeit vom 01.03.2010 bis einschließlich 31.03.2010 im Rathaus der Stadt Hagen sowie im Rathaus der Stadt Iserlohn zur Einsichtnahme durch Jedermann aus. Während der öffentlichen Auslegung der Antragsunterlagen hatten die Betroffenen Gelegenheit, sich über das Erweiterungsverfahren zu informieren.

Das Vorbringen von Einwendungen war vom 01.03.2010 bis einschließlich 15.04.2010 möglich. In diesem Zeitraum gingen insgesamt 84 Einwendungen ein. Davon konnten 21 nicht gewertet werden (13 wegen Überschreitung der Einwendungsfrist, 8 Eingaben erfolgten ohne Angabe einer Adresse). Der überwiegende Teil der Einwendungen war gleichlautend und richtete sich gegen die Auswirkungen von Sprengungen im Steinbruch.

Die erhobenen Einwendungen wurden am 19.05.2010 im Rathaus Hagen erörtert. Über den Termin wurde eine Niederschrift erstellt. Besonders thematisiert wurden folgende Punkte:

 

a)     Die Häuser der Siedlung „Dümpelacker“ (Stadtgebiet Iserlohn) wurden nach dem Krieg mit zum Teil geringen Mitteln und Materialien errichtet. Die Gebäude sind (nach Ansicht der Einwender) besonders erschütterungsempfindlich. Es wird gefordert zum Schutz der Häuser eine max. Schwinggeschwindigkeit von 1 mm/s im Genehmigungsbescheid festzusetzen.

 

 

Die DIN 4150, Teil 3, legt in Tabelle 1 Anhaltswerte für die Schwinggeschwindigkeit zur Beurteilung der Wirkung von kurzzeitigen Erschütterungen auf Bauwerke fest.

In Zeile 3 der Tabelle finden sich Bauten, die besonders erschütterungs-empfindlich und „besonders erhaltenswert (z. B. unter Denkmalschutz stehend)“ sind. Der Aspekt Denkmalschutz trifft auf die Gebäude der Siedlung „Dümpelacker“ nicht zu.

Weiterhin sind für Gebäude nach Zeile 3 für Schwingungen bis zu 10 Hertz Schwinggeschwindigkeiten bis zu 3 mm/s als zulässig genannt. Die schlechte Bausubstanz der Nachkriegsbauten ist zwar glaubhaft, aber keinesfalls mit der denkmalgeschützter Bauten zu vergleichen. Der Forderung kann daher nicht entsprochen werden.

 

b)     Die Ergebnisse der Erschütterungsmessstellen in der Siedlung „Dümpelacker“ können wegen geologischer Unterschiede im Boden nicht für alle Wohnhäuser verallgemeinert werden. Die Ergebnisse der Erschütterungsprognose passen daher nicht. Durch die Wanderbewegung des Steinbruchs auf den Dümpelacker zu sind höhere Erschütterungsimmissionen zu erwarten.

Die Messgeräte am Dümpelacker sind in 2007 als freiwillige vertrauensbildende Maßnahme durch die Fa. HKW aufgestellt worden. Die Standortwahl erfolgte in Abstimmung mit dem damals zuständigen Staatlichen Umweltamt Hagen.

Das seitens der Firma in Auftrag gegebene erschütterungstechnische Gutachten verwendet nicht die Ergebnisse der vorgenannten Messgeräte, sondern beruht auf repräsentativen Messungen des LANUV (4 Messungen aus 1997, 11 Messungen aus 2000). Das Gutachten ist plausibel und nachvollziehbar. Es zeigt in konservativer Betrachtung eine Einhaltung der Werte der DIN 4150 auch unter den zukünftigen Bedingungen.

Weiterhin wurde das Gutachten durch die Genehmigungsbehörde dem LANUV zur vertieften Prüfung übersandt. Es bestätigt den konservativen Charakter der Prognose, da alle prognostizierten Werte oberhalb der Messwerte des LANUV liegen. Die Werte der DIN 4150 werden eingehalten. Inhaltliche Fehler wurden nicht festgestellt.

 

c)      Bei Häusern, die den Mindestabstand von 300 Meter zur Erweiterungsfläche unterschreiten, soll der Ist-Zustand vor Beginn der Abgrabungsarbeiten gutachterlich auf Kosten der Firma festgestellt werden, um so später Schäden durch Sprengarbeiten feststellen zu können.

Die nächstgelegenen Wohnbebauungen befinden sich auf Hagener Seite in der „Feldstr.“ (ca. 130 m) und in der Straße „Auf der Lindhaardt“ (ca. 180 m). Eine Verringerung dieser Abstände erfolgt nicht, da der Abbau sich von diesen Gebieten fort bzw. daran vorbei bewegt. Schäden an den Häusern durch Sprengarbeiten wurden bisher nicht gemeldet.

Auf der Iserlohner Seite beträgt die Entfernung zwischen geplanter Abbaugrenze und nächstgelegener Wohnbebauung (Siedlung Dümpelacker) 320 Meter oder mehr.

Die Stellungnahme des LANUV zum erschütterungstechnischen Gutachten des Antrags enthält die Forderung, Sprengungen in einem Abstand von weniger als 300 Meter zur nächstgelegenen Wohnbebauung erst zuzulassen, wenn die Einhaltung der zulässigen Immissionswerte gegenüber der hiesigen Behörde durch geeignete Untersuchungen nachgewiesen ist. Dieser Nachweis wurde inzwischen durch eine Nachbesserung des Gutachtens geführt.

Weiterhin werden derzeit 3 Dauermessstationen betrieben, in Hagen an den Standorten Feldstr. 79 und Pastorenberg 10 sowie in Iserlohn am Standort Dümpelacker 109. Die Ergebnisse der Dauermessungen liegen der hiesigen Behörde vor und zeigen deutliche Unterschreitungen der nach DIN 4150, Teil 3, zugelassenen Werte.

Die Notwendigkeit einer Beweissicherung in Form einer gutachterlichen Untersuchung des Ist-Zustandes der betroffenen Gebäude wird daher nicht gesehen.

(Hinweis: Der Mindestabstand von 300 Meter entstammt einer Unfallverhütungsvorschrift und bezieht sich auf Gefährdungen durch Steinflug bei Sprengungen.)

 

d)     Gesundheitsgefährdung der Wohnnachbarschaft des Steinbruchs durch Radon, das durch feine Risse in den Fundamenten eintreten könnte, die durch Erschütterungsimmissionen entstehen

Aktuell gibt es in der BRD keine rechtliche Regelung zur Bewertung der Radonbelastung, lediglich für die Belastung in Innenräumen empfiehlt das Bundesamt für Strahlenschutz aus Vorsorgegründen eine Konzentration von 100 kBq/m³ nicht zu überschreiten. Lt. Stellungnahme des Gesundheitsamtes der Stadt Hagen ist in der Umgebung des Steinbruchs mit einer Umgebungsbelastung von 40 – 100 kBq/m³ zu rechnen.

Da nach dem vom LANUV geprüften erschütterungstechnischen Gutachten Schäden an Gebäuden ausschließen sind, besteht in der Genehmigung kein Regelungsbedarf.

 

e)     Nördlich der geplanten Erweiterungsfläche befindet sich in ca. 170 Meter Entfernung ein Wasserhochbehälter der Stadtwerke Iserlohn. Befürchtet wird die Bildung von Rissen, durch die eine Verkeimung des Trinkwasservorrats erfolgen könnte.

Die Auswirkungen von Sprengerschütterungen auf den Hochbehälter wurden im Rahmen von zwei Ergänzungen zum erschütterungstechnischen Gutachten betrachtet. Der prognostizierte maximale Erschütterungswert beträgt danach ein Drittel des Anhaltswertes für Industriebauten nach Zeile 1, Tabelle 1 der DIN 4150, Teil 3. Zusätzlich verweist der Gutachter auf Erfahrungswerte an einer vergleichbaren Anlage in Niedersachsen hin.

Insgesamt ist eine Gefährdung des Behälters auszuschließen.

 

f)        Die Stadt Hagen besitzt für das Genehmigungsverfahren nicht die örtliche und sachliche Zuständigkeit, da die beantragte Erweiterung vom Gebiet der Stadt Hagen aus auf das Gebiet der Stadt Iserlohn verläuft. Es wird stattdessen die gebietsübergreifende Zuständigkeit der BezReg gesehen.

Die beantragte Erweiterung verläuft vom Gebiet der Stadt Hagen aus auf das Gebiet der Stadt Iserlohn. Mit Erlass vom 17.11.2009 wies die Bezirksregierung Arnsberg die Stadt Hagen an, aus Gründen der Verfahrensökonomie und der Beschleunigung im Genehmigungsverfahren als zuständige Behörde auch insoweit zu entscheiden, als das Gebiet des Märkischen  Kreises betroffen ist. Das Umweltamt Hagen besitzt somit die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung von Genehmigungsverfahren in Hagen und - verfahrensbezogen - auch in Iserlohn.

 

g)     Das Lärmgutachten ist fehlerhaft, da es sich bei der Wohnbebauung „Dümpelacker“ nicht um ein allgemeines, sondern ein reines Wohngebiet handelt. Die Immissionsrichtwerte für Lärm würden dann überschritten.

Die Sichtweise der Einwender wurde durch eine Nachfrage beim Planungsamt der Stadt Iserlohn bestätigt. Die Antragstellerin wurde darauf hin aufgefordert, das Lärmgutachten zu überarbeiten. Die Überarbeitung zeigte, dass durch den Verzicht auf einen gleichzeitigen Betrieb von Gesteinsabbau und Sprenglochbohrung die zulässigen Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Dies gilt sowohl für den zu erwartenden Dauerschallpegel als auch für kurzzeitige Geräuschspitzen bei Sprengungen. Eine entsprechende Auflage ist Teil des Genehmigungsbescheides.

 

h)     Durch die Abgrabung der Bergkuppe des „Ahm“ erfolgen klimatische Veränderungen

Durch die Erweiterung erfolgt keine vollständige Wegnahme der Bergkuppe. Kleinklimatische Veränderungen sind zu erwarten und wurden daher gutachterlich untersucht. Das Gutachten zeigt, dass es durch die Erweiterung der Abbaufläche zu einem Wandel von einem Wald- und Grünflächenklima zu einem Klima offener Steinwände kommen wird. Die Klimaänderung wird sich innerhalb des Steinbruchs auswirken. Besondere Auswirkungen auf das Umland sind nicht zu erwarten.

 

i)        Angaben zum Naturschutz und zur Landschaftspflege sowie zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind unzureichend.

Grundsätzliche Aussagen zum Naturschutz und zur Landschaftspflege finden sich bereits in der Umweltverträglichkeitsprüfung. Der den Antragsunterlagen beigefügte Landschaftspflegerische Begleitplan enthält die durch das geplante Vorhaben notwendigen Maßnahmen zur Kompensation und Herrichtung und zur Vermeidung und Minderung von Umweltauswirkungen. Eine detaillierte Darstellung sollte in enger Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden erarbeitet werden und fehlte zum Zeitpunkt des Erörterungstermins. Zwischenzeitlich ist der Landschaftspflegerische Begleitplan durch die Antragstellerin ergänzt  worden. Vorbehalte der Fachbehörden konnten durch die Aufnahme entsprechender Auflagen im Genehmigungsbescheid ausgeräumt werden.

 

Alle weiteren im Termin vorgetragenen Bedenken uind Forderungen konnten ausgeräumt werden bzw. waren als unbegründet zurückzuweisen. Dies gilt insbesondere für die vorgetragenen Lärm-, Erschütterungs- und Staubbelästigungen, bei denen die fachbehördlichen Prüfungen ergeben haben, dass sich die v. g. Belästigungen im Normbereich bewegen und insofern als zumutbar angesehen werden können.

 

 

 

 

Hinweise

Das beantragte Vorhaben ist – insbesondere in Iserlohn - umstritten. Es ist wahrscheinlich, dass die erteilte Genehmigung beklagt wird. Mögliche Kläger könnten sein:

·        Alle Einwender. Hier sind insbesondere die Bewohner des „Dümpelacker“ zu sehen, die sich derzeit zu einer Initiative zusammenschließen.

·        Die Naturschutzverbände, vertreten durch den BUND und den NABU.

·        Die Stadt Iserlohn.

·        Die Besitzer der an das Steinbruchgelände angrenzenden Grundstücke.

 

 

Auf eine Genehmigung nach dem BImSchG besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung, bei der der Stadt Hagen als Genehmigungsbehörde nur ein eingeschränktes Ermessen zusteht.

 

Die Prüfung der Antragsunterlagen ergab, dass

·        die sich aus dem Gesetz ergebenden Pflichten der Anlagenbetreiberin erfüllt werden können,

·        die Belange des Arbeitsschutzes gewahrt sind und

·        andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

 

Nach § 6 BImSchG ist die Genehmigung daher erteilt worden.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

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Beschlüsse

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08.11.2011 - Naturschutzbeirat - ungeändert beschlossen

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10.11.2011 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

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15.11.2011 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

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23.11.2011 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen

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24.11.2011 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen