Beschlussvorlage - 0972/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Endgültige Teileinziehung einer Teilfläche der Eugen-Richter-Straße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB60 - Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Entscheidung
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10.11.2011
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Haspe beschließt gemäß § 7 Abs. 3 des Straßen- und Weggesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 296 und S. 355, ber. 207 S. 327), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 1 BürokratieabbauG I vom 13.03.2007 (GV. NRW. S. 133), aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohles die endgültige Teileinziehung
einer Teilfläche der Eugen-Richter-Straße
Die Verkehrsfläche umfasst Teile des Grundstücks Gemarkung Haspe Flur 57 Flurstück 31.
Die bestehende Widmung der Verkehrsfläche wird nachträglich auf den Fußgänger-
und Radfahrverkehr beschränkt.
Die teileinzuziehende Verkehrsfläche ist in dem im Sitzungssaal
aufgehängten Lageplan „rot“ markiert.
Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt
Begründung
Im Zuge der Anbindung der
Eugen-Richter-Straße an die Südumgehung Haspe ist die bisherige Trasse der
Eugen-Richter-Straße zwischen der neuen Anbindung und dem Autohaus BMW Jost auf
einer Länge von ca. 75 m entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans 2/89,
4. Änd., als Verkehrsgrünfläche mit Fuß- und Radweg ausgebaut worden. Durch
diesen Rückbau ist in diesem Abschnitt die Widmung nachträglich auf die
genannten Nutzungsarten zu beschränken.
Die Bezirksvertretung
Hagen-Haspe hatte deshalb bereits in der Sitzung vom 19.05.2011 die
beabsichtigte Teileinziehung einer Teilfläche der Eugen-Richter-Straße
beschlossen. Der Beschluss war am 26.07.2011 in den Hagener Tageszeitungen
öffentlich bekannt gemacht worden, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben.
Nach § 7 Abs. 4 StrWG NRW
kann die endgültige Einziehung frühestens 3 Monate nach der Öffentlichen
Bekanntmachung der Einziehungsabsicht erfolgen.
Die Frist ist abgelaufen,
Einwendungen wurden nicht erhoben.
Die zuständige
Straßenbaubehörde soll die Einziehung einer Straße u.a. aus überwiegenden
Gründen des öffentlichen Wohles verfügen.
Dass dieser Tatbestand
hinsichtlich der Teileinziehung einer Teilfläche der Eugen-Richter-Straße
vorliegt, wurde bereits in der Verwaltungsvorlage Nr. 0310/2011 vom 30.03.2011 begründet.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diese Vorlage in Kopie als Anlage
beigefügt und auf die darin gemachten Ausführungen verwiesen.
Nach alledem kann die
Teileinziehung der Teilfläche der Eugen-Richter-Straße nunmehr endgültig
erfolgen.
Anlage: Kopie der Verwaltungsvorlage Nr. 0310/2011
