Beschlussvorlage - 0972/2011

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Haspe beschließt gemäß § 7 Abs. 3 des Straßen- und Weggesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 296 und S. 355, ber. 207 S. 327), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 1 BürokratieabbauG I vom 13.03.2007  (GV. NRW. S. 133), aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohles die endgültige Teileinziehung

 

einer Teilfläche der Eugen-Richter-Straße

 

Die Verkehrsfläche umfasst Teile des Grundstücks Gemarkung Haspe Flur 57 Flurstück 31.

Die bestehende Widmung der Verkehrsfläche wird nachträglich auf den Fußgänger- und Radfahrverkehr beschränkt.

 

Die teileinzuziehende Verkehrsfläche ist in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan „rot“ markiert.

Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

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Sachverhalt

 

 

Begründung

 

 

Im Zuge der Anbindung der Eugen-Richter-Straße an die Südumgehung Haspe ist die bisherige Trasse der Eugen-Richter-Straße zwischen der neuen Anbindung und dem Autohaus BMW Jost auf einer Länge von ca. 75 m entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans 2/89, 4. Änd., als Verkehrsgrünfläche mit Fuß- und Radweg ausgebaut worden. Durch diesen Rückbau ist in diesem Abschnitt die Widmung nachträglich auf die genannten Nutzungsarten zu beschränken.

 

Die Bezirksvertretung Hagen-Haspe hatte deshalb bereits in der Sitzung vom 19.05.2011 die beabsichtigte Teileinziehung einer Teilfläche der Eugen-Richter-Straße beschlossen. Der Beschluss war am 26.07.2011 in den Hagener Tageszeitungen öffentlich bekannt gemacht worden, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben.

 

Nach § 7 Abs. 4 StrWG NRW kann die endgültige Einziehung frühestens 3 Monate nach der Öffentlichen Bekanntmachung der Einziehungsabsicht erfolgen.

Die Frist ist abgelaufen, Einwendungen wurden nicht erhoben.

 

Die zuständige Straßenbaubehörde soll die Einziehung einer Straße u.a. aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohles verfügen.

Dass dieser Tatbestand hinsichtlich der Teileinziehung einer Teilfläche der Eugen-Richter-Straße vorliegt, wurde bereits in der Verwaltungsvorlage Nr. 0310/2011 vom 30.03.2011 begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diese Vorlage in Kopie als Anlage beigefügt und auf die darin gemachten Ausführungen verwiesen.

 

Nach alledem kann die Teileinziehung der Teilfläche der Eugen-Richter-Straße nunmehr endgültig erfolgen.

 

 

 

 

Anlage: Kopie der Verwaltungsvorlage Nr. 0310/2011

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

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Beschlüsse

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10.11.2011 - Bezirksvertretung Haspe - ungeändert beschlossen