Beschlussvorlage - 0822/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 5/11 (629) "Wohn- und Ärztehaus Harkortstr." (Verfahren gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13a BauGB)hier:Beschluss gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) –Satzungsbeschluss-
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Annette Hölmer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Vorberatung
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13.10.2011
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10.11.2011
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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15.11.2011
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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24.11.2011
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 5/11 (629) "Wohn- und Ärztehaus Harkortstr." (Verfahren gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13a BauGB) gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der zuletzt gültigen Fassung i. V. m. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der zuletzt gültigen Fassung als Satzung.
Dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 5/11 (629) "Wohn- und Ärztehaus Harkortstr." (gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13a BauGB) ist die Begründung vom 30.05.2011 beigefügt, die als Anlage Gegenstand der Niederschrift wird.
Geltungsbereich:
Das Plangebiet liegt an der Harkortstraße, nordwestlich des von Süden gesehenen ersten Erschließungsstichs in das Baugebiet Wohnbebauung Haus Harkorten.
In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist der beschriebene Geltungsbereich eindeutig dargestellt.
Dieser Lageplan im Maßstab 1:500 ist Bestandteil des Beschlusses.
Nächster Verfahrensschritt:
Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses im Dezember 2011.
Sachverhalt
Kurzfassung entfällt
Begründung
Vorbemerkung:
Der
Vorhabenträger muss sich gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 BauGB zur Durchführung der
Vorhaben– und Erschließungsmaßnahmen sowie zur Tragung der Planungs- und
Erschließungskosten im Durchführungsvertrag verpflichten. Der vorhabenbezogene
Bebauungsplan ist ohne Durchführungsvertrag nicht rechtswirksam. Der
Durchführungsvertrag ist jedoch – anders als der Vorhaben – und
Erschließungsplan – nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Er ist nicht
Gegenstand der öffentlichen Auslegung. Der Durchführungsvertrag ist vor dem
Satzungsbeschluss zu schließen, d.h. spätestens vor dem Beschluss nach § 10
Abs. 1 BauGB. Er muss deshalb zum Zeitpunkt des Beschlusses über den
Bebauungsplan bereits abgeschlossen sein, weil er Voraussetzung für den
Bebauungsplan und ggf. für die Beurteilung der Abwägung relevant ist. Da der
vorhabenbezogene Bebauungsplan nur beschlossen werden kann, wenn auch der
Durchführungsvertrag vorliegt; wird die Vorlage zum Durchführungsvertrag vor
dieser Vorlage beraten.
Planung:
Der
in dem Bereich Quambusch und Spielbrink ansässige Allgemeinmediziner betreibt
seine Praxis z. Zt. in einem Gebäude im 1. Obergeschoss ohne Fahrstuhl. Dieser
Umstand ist für viele seiner Patienten und Patientinnen beschwerlich. Auch im
Hinblick darauf, dass durch die Errichtung eines Alten- und Pflegeheims mit 80
Plätzen und über 40 seniorengerechten Wohnungen eine Vielzahl an
"neuen", aber älteren Patienten und Patientinnen hinzukommen, die die
Beschwerlichkeit des 1. Obergeschosses auf sich nehmen müssten, ist der
Wunsch nach einer neuen barrierefreieren
Praxis mehr als gerechtfertigt.
Da
eine Arztpraxis einen größeren Flächenbedarf, hat als eine durchschnittliche
Wohnung und auch einen höheren Stellplatzbedarf, war das Vorhaben im
rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 7/01 (534) Teil II, Wohnbebauung Haus Harkorten durch die bestehenden
Festsetzungen nicht genehmigungsfähig.
Deshalb
wird mittels des hier vorliegenden Vorhabenbezogenen Bebauungsplans die rechtliche
Voraussetzung geschaffen, dieses Vorhaben realisieren zu können.
Verfahren:
In
der Sitzung am 14.07.2011 hat der Rat der Stadt Hagen die Einleitung und
gleichzeitige Offenlegung der Planung beschlossen.
Auf
die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und auf die frühzeitige
Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde verzichtet.
Die
Offenlegung der Planung und die gleichzeitige Beteiligung der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange erfolgten in der Zeit vom 26.07.2011 bis
26.08.2011.
Anregungen
zur Planung wurden nicht vorgebracht. Es ist deshalb kein Beschluss zur
Abwägung erforderlich.
Mit
der Veröffentlichung, des noch vom Rat der Stadt Hagen zu fassenden
Satzungsbeschlusses und der Schließung des Durchführungsvertrages, wird das
Verfahren rechtskräftig.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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78,1 kB
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2
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(wie Dokument)
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323,1 kB
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