Berichtsvorlage - 0823/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zur Erweiterung des Steinbruchs Steltenberg der Fa. Hohenlimburger Kalkwerke
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Elfi Paech
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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08.11.2011
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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10.11.2011
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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15.11.2011
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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23.11.2011
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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24.11.2011
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Sachverhalt
Kurzfassung
Die Hohenlimburger Kalkwerke GmbH betreibt auf dem
Gebiet der Stadt Hagen den Kalksteinbruch Steltenberg in Hohenlimburg-Oege. Die
derzeit genehmigte Betriebsfläche für die Steingewinnung umfasst eine Größe von
ca. 35 ha. Hiervon entfallen etwa 20 ha auf die tatsächliche Gewinnungsfläche,
der Rest auf Betriebsanlagen und ehemalige Gewinnungsflächen, die heute
beispielsweise als Klärteich dienen. Aufgrund der privatrechtlichen
Flächenverfügbarkeit steht der nördliche Teil der genehmigten Abbaufläche nur
noch bis Ende 2010 zur Verfügung. Durchgeführte Berechnungen zeigen, dass die
genehmigten Vorräte dadurch nur noch eine weitere Gewinnung für etwa 9 Jahre
erlauben, und dies auch nur unter der Voraussetzung, dass dann ein
Endausbauzustand erreicht ist, der keine geeigneten Zuwegungen mehr zu
potentiellen Erweiterungsflächen enthält. Um den Produktionsstandort
langfristig zu erhalten, ist die Orientierung in neue Abbaubereiche notwendig.
Eine Lagerstättenexploration hat im Ergebnis gezeigt, dass sich dazu eine Fläche
eignet, die sich östlich an den bestehenden Steinbruch anschließt. Aufgrund der
Flurbezeichnung wird dieses Erweiterungsfeld unter der Bezeichnung
„Ahm“ geführt. Dieses Areal mit einer Fläche von ca. 9,6 ha soll
daher in einem öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahren für die zukünftige
Gewinnung zugelassen werden.
Folglich hat die Hohenlimburger Kalkwerke GmbH mit
Datum vom 29.01.2010 die wesentliche Änderung des Steinbruchs durch die
Erweiterung der Abbaufläche um insgesamt 9,6 Hektar beantragt. Eine Erhöhung
der derzeit genehmigten Jahresproduktion von 1.500.000 to ist nicht geplant.
Mit beantragt wurden die
·
zeitweilige oder
längerfristige Lagerung von Abfällen (Abraum) nach Nr. 8.14 Spalte 2 des
Anhangs zur 4. BImSchV als Nebenanlage des genehmigungsbedürftigen Steinbruchs
·
Abgrabungsgenehmigung
gem. §§ 3, 4 und 7 Abgrabungsgesetz (AbgrG)
·
Genehmigung zur
Waldumwandlung gem. §§ 39 bis 40 Landesforstgesetz (LFoG)
·
Genehmigung zur
Verlegung einer 220kV-Leitung gem. § 11 a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Begründung
Rechtliche
Vorgaben
Der derzeit von der Firma HKW betriebene Steinbruch
zur Gewinnung von Kalkstein und Dolomit besitzt eine Abbaufläche von mehr als
10 Hektar. Nach Nr. 2.1 Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) handelt es sich damit um eine
genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(BImSchG).
Die beantragte Erweiterung ist als wesentliche
Änderung dieser genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne von § 16 BImSchG
anzusehen und erforderte die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens mit
Öffentlichkeitsbeteiligung nach den Vorgaben der §§ 10 ff. BImSchG in
Verbindung mit der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV).
Weiterhin sind Steinbrüche mit einer Fläche von 25
Hektar oder mehr unter der Nr. 2.1.1, Spalte 1, der Anlage 1 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) aufgeführt. Im Verfahren zur Erteilung
einer Änderungsgenehmigung ist bei solchen Anlagen eine vollständige
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Aufgrund der 13 BImSchG schließt die
immissionsschutzrechtliche Konzentrations-wirkung von § Genehmigung die
zusätzlich beantragten Genehmigungen nach Abgrabungs-, Landesforst- und
Energiewirtschaftsgesetz mit ein.
Unselbstständiger Teil des Genehmigungsverfahrens ist
die Umweltverträglichkeits-prüfung, die aus praktischen Erwägungen vorab
durchgeführt wurde.
Der erforderliche Scopingtermin zur Unterrichtung der
Antragstellerin über den Inhalt und den Umfang der nach § 6
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz beizubringenden Unterlagen erfolgte am
11.12.2006 in Hagen-Hohenlimburg bei der HKW GmbH und der Bezirksvertretung
Hohenlimburg unter Leitung der Bezirksregierung Arnsberg als damals zuständiger
Genehmigungsbehörde.
Durch die Antragstellerin wurde dann eine
Umweltverträglichkeitsstudie in Auftrag gegeben, in der die zu erwartenden
Auswirkungen des Vorhabens, deren Bewertung sowie von Maßnahmen zu deren
Vermeidung, Minderung oder Ausgleich zusammenfassend darstellt wurden.
Nach Prüfung der Studie ist zusammenfassend festzustellen,
dass das Erweiterungsvorhaben mit Einflüssen auf die Umwelt verbunden ist,
diese aber nicht so erheblich sind, dass sie die Ablehnung des vorliegenden
Antrags hätten rechtfertigen können.
Beteiligungsverfahren
Der eigentliche
Genehmigungsantrag wurde mit Datum vom 29.01.2010 bei der Stadt Hagen als
Genehmigungsbehörde eingereicht. Gemäß § 7 der 9. BImSchV wurde zunächst die
Vollständigkeit des Antrags geprüft und konnte der Fa. am 02.02.2010 bestätigt
werden.
Mit
Datum vom 08.02.2010 wurde der Genehmigungsantrag mit der Bitte um
Stellungnahme sternförmig an folgende Stellen verteilt:
-
Fachdienststellen der Stadt
Hagen,
-
Stadt Iserlohn als
Bauordnungsamt, Untere Abfallwirtschaftsbehörde, Untere Wasserbehörde, Untere
Denkmalbehörde, Forstamt und Gesundheitsamt,
-
Bezirksregierung Arnsberg
als Arbeitsschutzverwaltung und Regionalplanungs-behörde,
-
Märkischer Kreis als Untere
Abfallwirtschaftsbehörde, Untere Wasserbehörde, Forstamt und Gesundheitsamt,
-
Landesamt für Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV)
-
Landwirtschaftskammer NRW,
-
Landesbetrieb Straßenbau
NRW,
-
Amt für Agrarordnung,
-
Regionalverband Ruhr
-
Geologischer Dienst NRW,
-
Regionalforstamt Ruhrgebiet
-
Deutsche Telekom AG,
-
Ampricon GmbH,
-
Landesbüro der
Naturschutzverbände NRW.
Die sachverständigen Behörden haben in ihrer Funktion
als Träger öffentlicher Belange den Antrag geprüft und keine Bedenken gegen das
Vorhaben erhoben bzw. konnten durch die Formulierung von Nebenbestimmungen ihre
Bedenken zurückstellen.
Gemeindliches
Einvernehmen
Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) darf
über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 BauGB als Teil des
Genehmigungsverfahrens nach dem BImSchG nur im Einvernehmen mit der Gemeinde
entschieden werden. Eine Versagung des gemeindlichen Einvernehmens ist nur aus
planungsrechtlichen Gründen erlaubt.
Nachdem
die Stadt Iserlohn bereits in ihrer Gesamtstellungnahme vom 16.03.2010 ihre
Ablehnung des Vorhabnes zum Ausdruck gebracht hat, wurde sie noch einmal mit
Schreiben vom 26.07.2010 konkret aufgefordert, sich zum gemeinlichen
Einvernehmen zu äußern.
Diese
Äußerung erfolgte mit Schreiben vom 24.09.2010, worin das Einvernehmen noch
einmal ausdrücklich verweigert wurde mit den Argumenten, dass das Vorhaben
-
den Festsetzungen des
Regionalplanes,
-
den Ausweisungen des
Flächennutzungsplanes der Stadt Iserlohn sowie
-
dem
Stadtentwicklungskonzept Iserlohn
widerspräche.
Seitens
der Genehmigungsbehörde bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
Einvernehmensverweigerung, die sich wie folgt begründeten:
Der
Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) legt nach § 19 Abs. 1
Landes-planungsgesetz (LPlG NW) auf der Grundlage des
Landesentwicklungsprogramms und des Landesentwicklungsplanes die regionalen
Ziele der Raumordnung für die Entwicklung des Regierungsbezirks und für alle
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Planungsgebiet fest.
Der
Anhang III zeigt dazu eine Gesamtübersicht des Regionalplans
„Oberbereiche Bochum/Hagen“ im Maßstab 1:50000, der tatsächlich eine
nur geringfügige Tangierung des Iserlohner Stadtgebietes aufweist. Allerdings
benennt der Regionalplan neben allgemeinen Festlegungen fest umrissene Ziele,
die von allen öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
zu beachten sind. Die Konkretisierung dieser Ziele erfolgt durch zeichnerische
und textliche Darstellungen. So legt Ziel 30 „Sicherung der Lagerstätten
oberflächennaher nicht-energetischer Bodenschätze“ fest, dass innerhalb
der in den Karten dargestellten Reservegebiete langfristig die Möglichkeit des
Abbaus der Rohstoffe zu sichern ist. Dazu weist Karte 8 in einer
Grobdarstellung den Steltenberg bereits als ein Areal hochreinen Kalksteins
aus, die Feindarstellung auf Karte 9 A zeigt deutlich erkennbar, dass das an
Hagen angrenzende Gebiet von Iserlohn-Letmathe als Rohstoffabbaugebiet
gekennzeichnet ist. Diese Sichtweise deckt sich mit der Stellungnahme der
Bezirksregierung Arnsberg aus regionalplanerischer Sicht vom 18.03.2010.
Weiterhin
ist in Ziel 30 festgelegt, dass Reservegebiete für andere Nutzungen nur in
Anspruch genommen werden dürfen, wenn die Inanspruchnahme vorübergehender Art
ist, die angestrebte Nutzung nicht außerhalb dieser Gebiete realisiert werden
kann und die Nutzung der Lagerstätte langfristig nicht in Frage gestellt wird.
Zwar widerspricht die derzeitige Darstellung der Erweiterungsfläche im
Flächennutzungs-plan der Stadt Iserlohn diesen Regeln nicht, allerdings sind
nach § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) und den §§ 20, 21 Landesplanungsgesetz
die Bauleitpläne der Gemeinden an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung
durch die öffentlichen Fachplanungsträger anzupassen, was hier scheinbar bisher
versäumt wurde. Gleiches gilt für die Aktualisierung des
Stadtentwicklungskonzepts Iserlohn.
Damit
hat die Stadt Iserlohn keine planungsrelevanten Gründe für die Versagung des
gemeindlichen Einvernehmens vorgebracht. Solche sind auch nicht ersichtlich.
Die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens ist damit rechtswidrig.
Hat
eine Gemeinde ihr nach § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB erforderliches
Einvernehmen rechtswidrig versagt, so hat nach § 2 Abs. 4 des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau vom 13. März 2007
die Genehmigungsbehörde das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe der Absätze 2
bis 4 zu ersetzen. Der Gemeinde ist vorher Gelegenheit zu geben, binnen
angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.
Diese
Gelegenheit wurde der Stadt Iserlohn mit Datum vom 15.10.2010 eingeräumt, die
sich mit Schreiben vom 08.11.2010 dazu äußerte. Das Schreiben lieferte keine
stichhaltigen neuen Argumente, so dass das gemeindliche Einvernehmen
pflichtgemäß durch die Genehmigungsbehörde zu ersetzen war.
Für die Stadt Hagen hatte der entscheidungszuständige
Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 14.09.2010 das Einvernehmen der
Gemeinde erteilt, da nach dessen Einschätzung dem Vorhaben der Hohenlimburger
Kalkwerke GmbH planungsrechtliche Gründe nicht entgegenstehen.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Die Öffentlichkeitsbeteiligung
erfolgte durch Bekanntmachung des Vorhabens am 20.02.2010 in Hagen durch die
Westfälische Rundschau und die Westfalenpost sowie in Iserlohn durch die
Westfälische Rundschau und den Iserlohner Kreisanzeiger.
Die
Antragsunterlagen lagen in der Zeit vom 01.03.2010 bis einschließlich
31.03.2010 im Rathaus der Stadt Hagen sowie im Rathaus der Stadt Iserlohn zur
Einsichtnahme durch Jedermann aus. Während der öffentlichen Auslegung der
Antragsunterlagen hatten die Betroffenen Gelegenheit, sich über das
Erweiterungsverfahren zu informieren.
Das
Vorbringen von Einwendungen war vom 01.03.2010 bis einschließlich 15.04.2010
möglich. In diesem Zeitraum gingen insgesamt 84 Einwendungen ein. Davon konnten
21 nicht gewertet werden (13 wegen Überschreitung der Einwendungsfrist, 8
Eingaben erfolgten ohne Angabe einer Adresse). Der überwiegende Teil der
Einwendungen war gleichlautend und richtete sich gegen die Auswirkungen von
Sprengungen im Steinbruch.
Die
erhobenen Einwendungen wurden am 19.05.2010 im Rathaus Hagen erörtert. Über den
Termin wurde eine Niederschrift erstellt. Besonders thematisiert wurden
folgende Punkte:
a)
Die Häuser der Siedlung „Dümpelacker“
(Stadtgebiet Iserlohn) wurden nach dem Krieg mit zum Teil geringen Mitteln und
Materialien errichtet. Die Gebäude sind (nach Ansicht der Einwender) besonders
erschütterungsempfindlich. Es wird gefordert zum Schutz der Häuser eine max.
Schwinggeschwindigkeit von 1 mm/s im Genehmigungsbescheid festzusetzen.
Die DIN 4150, Teil 3,
legt in Tabelle 1 Anhaltswerte für die Schwinggeschwindigkeit zur Beurteilung
der Wirkung von kurzzeitigen Erschütterungen auf Bauwerke fest.
In Zeile 3 der
Tabelle finden sich Bauten, die besonders erschütterungs-empfindlich und
„besonders erhaltenswert (z. B. unter Denkmalschutz stehend)“ sind.
Der Aspekt Denkmalschutz trifft auf die Gebäude der Siedlung
„Dümpelacker“ nicht zu.
Weiterhin sind für
Gebäude nach Zeile 3 für Schwingungen bis zu 10 Hertz Schwinggeschwindigkeiten
bis zu 3 mm/s als zulässig genannt. Die schlechte Bausubstanz der
Nachkriegsbauten ist zwar glaubhaft, aber keinesfalls mit der
denkmalgeschützter Bauten zu vergleichen. Der Forderung kann daher nicht
entsprochen werden.
b)
Die Ergebnisse der Erschütterungsmessstellen in der
Siedlung „Dümpelacker“ können wegen geologischer Unterschiede im
Boden nicht für alle Wohnhäuser verallgemeinert werden. Die Ergebnisse der
Erschütterungsprognose passen daher nicht. Durch die Wanderbewegung des
Steinbruchs auf den Dümpelacker zu sind höhere Erschütterungsimmissionen zu
erwarten.
Die Messgeräte am
Dümpelacker sind in 2007 als freiwillige vertrauensbildende Maßnahme durch die
Fa. HKW aufgestellt worden. Die Standortwahl erfolgte in Abstimmung mit dem
damals zuständigen Staatlichen Umweltamt Hagen.
Das seitens der Firma
in Auftrag gegebene erschütterungstechnische Gutachten verwendet nicht die
Ergebnisse der vorgenannten Messgeräte, sondern beruht auf repräsentativen
Messungen des LANUV (4 Messungen aus 1997, 11 Messungen aus 2000). Das
Gutachten ist plausibel und nachvollziehbar. Es zeigt in konservativer
Betrachtung eine Einhaltung der Werte der DIN 4150 auch unter den zukünftigen
Bedingungen.
Weiterhin wurde das
Gutachten durch die Genehmigungsbehörde dem LANUV zur vertieften Prüfung
übersandt. Es bestätigt den konservativen Charakter der Prognose, da alle
prognostizierten Werte oberhalb der Messwerte des LANUV liegen. Die Werte der
DIN 4150 werden eingehalten. Inhaltliche Fehler wurden nicht festgestellt.
c)
Bei Häusern, die den Mindestabstand von 300 Meter zur
Erweiterungsfläche unterschreiten, soll der Ist-Zustand vor Beginn der
Abgrabungsarbeiten gutachterlich auf Kosten der Firma festgestellt werden, um
so später Schäden durch Sprengarbeiten feststellen zu können.
Die nächstgelegenen
Wohnbebauungen befinden sich auf Hagener Seite in der „Feldstr.“
(ca. 130 m) und in der Straße „Auf der Lindhaardt“ (ca. 180 m).
Eine Verringerung dieser Abstände erfolgt nicht, da der Abbau sich von diesen
Gebieten fort bzw. daran vorbei bewegt. Schäden an den Häusern durch
Sprengarbeiten wurden bisher nicht gemeldet.
Auf der Iserlohner Seite
beträgt die Entfernung zwischen geplanter Abbaugrenze und nächstgelegener
Wohnbebauung (Siedlung Dümpelacker) 320 Meter oder mehr.
Die Stellungnahme des LANUV
zum erschütterungstechnischen Gutachten des Antrags enthält die Forderung,
Sprengungen in einem Abstand von weniger als 300 Meter zur nächstgelegenen
Wohnbebauung erst zuzulassen, wenn die Einhaltung der zulässigen
Immissionswerte gegenüber der hiesigen Behörde durch geeignete Untersuchungen
nachgewiesen ist. Dieser Nachweis wurde inzwischen durch eine Nachbesserung des
Gutachtens geführt.
Weiterhin werden derzeit 3
Dauermessstationen betrieben, in Hagen an den Standorten Feldstr. 79 und
Pastorenberg 10 sowie in Iserlohn am Standort Dümpelacker 109. Die Ergebnisse
der Dauermessungen liegen der hiesigen Behörde vor und zeigen deutliche
Unterschreitungen der nach DIN 4150, Teil 3, zugelassenen Werte.
Die Notwendigkeit einer
Beweissicherung in Form einer gutachterlichen Untersuchung des Ist-Zustandes
der betroffenen Gebäude wird daher nicht gesehen.
(Hinweis: Der
Mindestabstand von 300 Meter entstammt einer Unfallverhütungsvorschrift und
bezieht sich auf Gefährdungen durch Steinflug bei Sprengungen.)
d)
Gesundheitsgefährdung der Wohnnachbarschaft des
Steinbruchs durch Radon, das durch feine Risse in den Fundamenten eintreten
könnte, die durch Erschütterungsimmissionen entstehen
Aktuell gibt es in der BRD
keine rechtliche Regelung zur Bewertung der Radonbelastung, lediglich für die
Belastung in Innenräumen empfiehlt das Bundesamt für Strahlenschutz aus
Vorsorgegründen eine Konzentration von 100 kBq/m³ nicht zu überschreiten. Lt.
Stellungnahme des Gesundheitsamtes der Stadt Hagen ist in der Umgebung des Steinbruchs
mit einer Umgebungsbelastung von 40 – 100 kBq/m³ zu rechnen.
Da nach dem vom LANUV
geprüften erschütterungstechnischen Gutachten Schäden an Gebäuden ausschließen
sind, besteht in der Genehmigung kein Regelungsbedarf.
e)
Nördlich der geplanten Erweiterungsfläche befindet
sich in ca. 170 Meter Entfernung ein Wasserhochbehälter der Stadtwerke
Iserlohn. Befürchtet wird die Bildung von Rissen, durch die eine Verkeimung des
Trinkwasservorrats erfolgen könnte.
Die Auswirkungen von
Sprengerschütterungen auf den Hochbehälter wurden im Rahmen von zwei
Ergänzungen zum erschütterungstechnischen Gutachten betrachtet. Der
prognostizierte maximale Erschütterungswert beträgt danach ein Drittel des
Anhaltswertes für Industriebauten nach Zeile 1, Tabelle 1 der DIN 4150, Teil 3.
Zusätzlich verweist der Gutachter auf Erfahrungswerte an einer vergleichbaren
Anlage in Niedersachsen hin.
Insgesamt ist eine
Gefährdung des Behälters auszuschließen.
f)
Die Stadt Hagen besitzt für das Genehmigungsverfahren
nicht die örtliche und sachliche Zuständigkeit, da die beantragte Erweiterung
vom Gebiet der Stadt Hagen aus auf das Gebiet der Stadt Iserlohn verläuft. Es
wird stattdessen die gebietsübergreifende Zuständigkeit der BezReg gesehen.
Die beantragte Erweiterung
verläuft vom Gebiet der Stadt Hagen aus auf das Gebiet der Stadt Iserlohn. Mit
Erlass vom 17.11.2009 wies die Bezirksregierung Arnsberg die Stadt Hagen an,
aus Gründen der Verfahrensökonomie und der Beschleunigung im
Genehmigungsverfahren als zuständige Behörde auch insoweit zu entscheiden, als
das Gebiet des Märkischen Kreises
betroffen ist. Das Umweltamt Hagen besitzt somit die örtliche Zuständigkeit für
die Durchführung von Genehmigungsverfahren in Hagen und - verfahrensbezogen -
auch in Iserlohn.
g)
Das Lärmgutachten ist fehlerhaft, da es sich bei der
Wohnbebauung „Dümpelacker“ nicht um ein allgemeines, sondern ein
reines Wohngebiet handelt. Die Immissionsrichtwerte für Lärm würden dann
überschritten.
Die Sichtweise der
Einwender wurde durch eine Nachfrage beim Planungsamt der Stadt Iserlohn
bestätigt. Die Antragstellerin wurde darauf hin aufgefordert, das Lärmgutachten
zu überarbeiten. Die Überarbeitung zeigte, dass durch den Verzicht auf einen
gleichzeitigen Betrieb von Gesteinsabbau und Sprenglochbohrung die zulässigen
Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Dies gilt sowohl für den zu
erwartenden Dauerschallpegel als auch für kurzzeitige Geräuschspitzen bei
Sprengungen. Eine entsprechende Auflage ist Teil des Genehmigungsbescheides.
h)
Durch die Abgrabung der Bergkuppe des
„Ahm“ erfolgen klimatische Veränderungen
Durch die Erweiterung
erfolgt keine vollständige Wegnahme der Bergkuppe. Kleinklimatische
Veränderungen sind zu erwarten und wurden daher gutachterlich untersucht. Das
Gutachten zeigt, dass es durch die Erweiterung der Abbaufläche zu einem Wandel
von einem Wald- und Grünflächenklima zu einem Klima offener Steinwände kommen
wird. Die Klimaänderung wird sich innerhalb des Steinbruchs auswirken.
Besondere Auswirkungen auf das Umland sind nicht zu erwarten.
i)
Angaben zum Naturschutz und zur Landschaftspflege
sowie zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind unzureichend.
Grundsätzliche Aussagen zum
Naturschutz und zur Landschaftspflege finden sich bereits in der
Umweltverträglichkeitsprüfung. Der den Antragsunterlagen beigefügte
Landschaftspflegerische Begleitplan enthält die durch das geplante Vorhaben
notwendigen Maßnahmen zur Kompensation und Herrichtung und zur Vermeidung und
Minderung von Umweltauswirkungen. Eine detaillierte Darstellung sollte in enger
Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden erarbeitet werden und fehlte zum
Zeitpunkt des Erörterungstermins. Zwischenzeitlich ist der
Landschaftspflegerische Begleitplan durch die Antragstellerin ergänzt worden. Vorbehalte der Fachbehörden konnten
durch die Aufnahme entsprechender Auflagen im Genehmigungsbescheid ausgeräumt
werden.
Alle
weiteren im Termin vorgetragenen Bedenken uind Forderungen konnten ausgeräumt
werden bzw. waren als unbegründet zurückzuweisen. Dies gilt insbesondere für
die vorgetragenen Lärm-, Erschütterungs- und Staubbelästigungen, bei denen die
fachbehördlichen Prüfungen ergeben haben, dass sich die v. g. Belästigungen im
Normbereich bewegen und insofern als zumutbar angesehen werden können.
Hinweise
Das beantragte Vorhaben ist – insbesondere in
Iserlohn - umstritten. Es ist wahrscheinlich, dass die erteilte Genehmigung
beklagt wird. Mögliche Kläger könnten sein:
·
Alle Einwender.
Hier sind insbesondere die Bewohner des „Dümpelacker“ zu sehen, die
sich derzeit zu einer Initiative zusammenschließen.
·
Die
Naturschutzverbände, vertreten durch den BUND und den NABU.
·
Die Stadt
Iserlohn.
·
Die Besitzer der
an das Steinbruchgelände angrenzenden Grundstücke.
Auf eine Genehmigung nach dem BImSchG besteht
grundsätzlich ein Rechtsanspruch. Es handelt sich um eine gebundene
Entscheidung, bei der der Stadt Hagen als Genehmigungsbehörde nur ein
eingeschränktes Ermessen zusteht.
Die Prüfung der Antragsunterlagen ergab, dass
·
die sich aus dem
Gesetz ergebenden Pflichten der Anlagenbetreiberin erfüllt werden können,
·
die Belange des
Arbeitsschutzes gewahrt sind und
·
andere
öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
Nach § 6 BImSchG ist die Genehmigung daher erteilt
worden.
