Beschlussvorlage - 0969/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Endgültige Einziehung Buswende Fleyer-/Feithstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB60 - Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen
- Bearbeitung:
- Andrea Aust
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Entscheidung
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09.11.2011
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Mitte beschließt gemäß § 7 Abs. 2 des Straßen- und
Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW ) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW S. 1028, ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 296
und S. 355, ber. 207 S. 327), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 1 BürokratieabbauG
I vom 13.03.2007 (GV. NRW S. 133), wegen Wegfall des Verkehrsbedürfnisses die
endgültige Einziehung
einer
Teilfläche der Fleyer Straße
Die Verkehrsfläche umfasst Teile des Grundstücks Gemarkung Fley, Flur 1,
Flurstücke 408 und 394 mit einer Größe von ca. 345 qm.
Die einzuziehende Verkehrsfläche ist in dem im Sitzungssaal aufgehängten
Lageplan „rot“ markiert.
Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses
Sachverhalt
Begründung
Die hier in Rede stehende
öffentliche Verkehrsfläche im Einmündungsbereich der Fleyer-/Feithstraße diente
bisher ausschließlich der Hagener Straßenbahn AG als Buswende- bzw.
–halteplatz sowie einem Taxistand.
Diese Flächen werden nicht
mehr benötigt.
Die Bezirksvertretung
Hagen-Mitte hatte deshalb bereits in der Sitzung vom 06.07.2011 die
beabsichtigte Einziehung der Buswende Fleyer-/Feithstraße beschlossen. Der
Beschluss war am 03.08.2011 in den Hagener Tageszeitungen öffentlich bekannt
gemacht worden, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben.
Nach § 7 Abs. 4 StrWG NRW
kann die endgültige Einziehung frühestens 3 Monate nach der Öffentlichen
Bekanntmachung der Einziehungsabsicht erfolgen.
Die Frist ist abgelaufen,
Einwendungen wurden nicht erhoben.
Die zuständige
Straßenbaubehörde soll die Einziehung einer Straße u.a. aus überwiegenden
Gründen des öffentlichen Wohles verfügen.
Dass dieser Tatbestand
hinsichtlich der Buswende Fleyer-/Feithstraße vorliegt, wurde bereits in der
Verwaltungsvorlage Nr. 0586/2011 vom 20.06.2011 begründet. Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird diese Vorlage in Kopie als Anlage beigefügt und auf die
darin gemachten Ausführungen verwiesen.
Nach alledem kann die
Buswende Fleyer-/Feithstraße nunmehr endgültig eingezogen werden.
Anlage: Kopie der Verwaltungsvorlage Nr. 0586/2011
